Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-05-21, 7 B 43/26

7 B 43/26Tribunal administratif / Chamber 721 mai 2026

Regest

Spendenaufrufe auf einer Facebook-Seite stellen keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. (Rn.8)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 43/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 7 B 43/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0521.7B43.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Spendenaufrufe auf einer Facebook-Seite stellen keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. (Rn.8)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Mai 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2026 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers,

2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Mai 2026 gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2026 anzuordnen,

3 hat Erfolg.

4 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.

5 Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die mit Bescheid vom 3. April 2025 verfügte und bestandskräftige Untersagung, Hunde und Katzen zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln, Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist die sofort vollziehbare Verfügung offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an ihrem Vollzug bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen.

6 Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätte das Vorgehen des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Bescheid in der Hauptsache Erfolg. Denn sowohl die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,00 EUR als auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 EUR sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

7 Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtswidrig. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht vorbehaltlich besserer Erkenntnisse in einem möglicherweise folgenden Hauptsacheverfahren fest, dass der Antragsteller nicht gegen die Untersagungsverfügung vom 3. April 2025 verstoßen hat.

8 Der Antragsteller schließt von einer Recherche auf der Facebook-Seite des Antragstellers darauf, dass dieser unverändert die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit von Hunden und Katzen – konkret nunmehr der Hunde A und B – gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung betreibt. Ungeachtet der Frage, ob die Aktivitäten des Vereins beziehungsweise – ihm zurechenbar – seiner Vorstandsmitglieder bei Facebook eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) darstellen, fehlt es zumindest an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller für eine solche ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhält oder erhalten wird. Schon im angefochtenen Bescheid fehlt es insoweit an tragfähigen Feststellungen. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich in der Wiedergabe der Voraussetzungen unter denen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG vorliegt. Ein diese Voraussetzungen ausfüllender Sachverhalt – noch dazu mit einem Mindestmaß an Nachweisen – fehlt gänzlich und ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geschildert worden. Auch der Verwaltungsvorgang und eine eigens durch das Gericht vorgenommene Recherche auf der Facebook-Seite des Antragstellers lassen nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen im Mindestmaß belegbaren anderen Schluss zu. Insbesondere stellen die zahlreichen Spendenaufrufe auf der Facebook-Seite keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. Insoweit fehlt es zumindest an der erforderlichen Konnexität etwaiger Spenden zu einer möglicherweise vorliegenden Vermittlung.

9 Mangels Überzeugung von einer Vermittlung gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung und damit eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung vom 3. April 2025 erweist sich auch die weitere Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).

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