LG Lübeck 4. Kleine Strafkammer, 2026-05-12, 4 NBs 708 Js 54024/21

4 NBs 708 Js 54024/21Tribunal cantonal12 mai 2026

Texte intégral

LG Lübeck 4. Kleine Strafkammer — 4 NBs 708 Js 54024/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 4 NBs 708 Js 54024/21

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0512.4NBS708JS54024.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck von 10.06.2024 wird dieses aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Landeskasse.

Angewendete Vorschriften: § 96 Nr. 5 AMG in der Fassung vom 09.08.2019 i.V.m. § 21 Abs. 1 AMG in der Fassung vom 19.10.2012, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in der Fassung vom 09.08.2019 i.V.m. § 5 Abs. 1 AMG in der Fassung vom 17.07.2009, § 465 Abs. 1 StPO

Gründe

1 Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Angeklagten am 10.06.2024 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Fertigarzneimittel ohne Zulassung und Genehmigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5.000,- € und gewährte Zahlungserleichterungen. Hiergegen richtet sich das form- und fristgerechte Rechtsmittel des Angeklagten vom 11.06.2024, das über Rechtsanwalt ....... eingelegt, aber nicht weiter begründet worden ist. Zudem ist über Rechtsanwalt Dr. ....... ebenfalls am 11.06.2024 form- und fristgerecht Berufung eingelegt worden. Über den Tatvorwurf war deshalb als Berufung erneut zu verhandeln.

2 Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg, der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.

3 I. Dem Angeklagten war mit Strafbefehl vom 03.03.2023, gegen den rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, vorgeworfen worden, am 27.11.2021 in ... eine Veranstaltung organisiert zu haben, bei der sich Personen mit dem von Angeklagten entwickelten, aber nicht zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 impfen lassen konnten. Er habe den Impfstoff in seinem Labor hergestellt und ihn an die Zeugen Dr. ....... und Dr. .......übergeben, die ihn den zur Impfung entschlossenen Personen verabreichten. Die Impfwilligen seien vom Angeklagten über mögliche Risiken und den Umstand aufgeklärt worden, dass der Impfstoff nicht zugelassen war. Bis zur Beendigung der Veranstaltung durch die Polizei sei der Impfstoff an etwa 100 Personen verimpft worden.

4 II. Die Kammer hat folgende, teilweise abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen:

5 Der Angeklagte ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin mit erheblicher Expertise. Einen Professorentitel der Universität ... hat er wegen ... zurückgegeben, er führt aber weiterhin den Professorentitel, den ihm die Universität ... verliehen hat. Zu Beginn der Corona-Pandemie betrieb er das - von ihm gegründete, inzwischen an ... verkaufte - Unternehmen ..., das Diagnostikverfahren entwickelt und darauf aufbauend praxistaugliche Nachweisverfahren produziert und vertreibt. Der Angeklagte forschte in seinem Unternehmen auch darüber, wie Covid-19 nachzuweisen ist. Als ein Nachweisverfahren im Frühjahr 2020 weit fortgeschritten war, wurde dem Angeklagten auch bewusst, wie das Virus anzugreifen war. Er entwickelte ein rekombinantes Antigen, von dem er annahm, dass nach einer Verimpfung mit einem Adiuvanz Antikörper gebildet werden, mit der eine Infektion mit Covid-19 verhindert, zumindest aber ein schwerer Verlauf vermieden werden kann. Er testete diese Impfung zunächst an sich selbst, nach positiven Ergebnissen auch an fünf Familienmitgliedern und schließlich an einigen Mitarbeitern seines Unternehmens. Im Herbst 2020 teilte er diese Ergebnisse dem Paul-Ehrlich-Institut mit. Er hatte dabei die Hoffnung, dass man seine Idee aufgreifen würde, um zur Pandemiebekämpfung schnell eine Massenproduktion seines Impfstoffes aufzunehmen. Zu dieser Reaktion kam es jedoch nicht, statt dessen wurde eine Strafanzeige wegen mutmaßlicher Straftaten nach dem AMG gegen ihn erstattet, die bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem Verfahren 708 Js 53141/20 führte. Der Angeklagte nahm diese Reaktion zum Anlass, keine Zulassung seines Impfstoffes zu beantragen, um nicht noch Beweismaterial für jenes Verfahren beizusteuern.

6 Es gab deshalb auch ein Verwaltungsverfahren beim Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein, in dessen Verlauf der Angeklagte über seine Anwälte zunächst im Februar 2021 und nochmals unter dem 01.07.2021 eine leicht abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, nach der er sich u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, ohne die nach § 13 Abs. 1 AMG erforderliche Erlaubnis einen Impfstoff mit rekombinantem SARS-CoV-2-Antigen herzustellen oder ohne die erforderliche Genehmigung klinische Prüfungen durchzuführen. Er behielt sich aber die Herstellung des Impfstoffes zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten vor, hierbei würde er die anerkannten pharmazeutischen Regeln einhalten und nur Impfstoffe in Arzneibuchqualität herstellen und jede Herstellung dem Landesamt anzeigen. Das Landesamt stellte daraufhin unter dem 26.07.2021 das Verwaltungsverfahren ein.

7 Der Angeklagte hatte einen Vorschlag zur Herstellung eines Impfstoffes durch einen Arzt ins Internet gestellt. Die erforderlichen Zutaten, eine Kochsalzlösung, ein Aluminiumsalz als Adiuvanz und das Protein wurden als bereits mengenmäßig portionierte Einheiten von einer Fa. ....... aus ... vertrieben, worauf der Angeklagte hinwies. Auf diese Weise bezogen einige Ärzte, darunter auch der Zeuge Dr. ....... aus ..., den „.......-Impfstoff“, den sie vor der Anwendung nur noch aus den drei Zutaten anmischen mussten. Ein persönlicher Kontakt zum Angeklagten für den Bezug war nicht erforderlich. Ob es eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Fa. ....... gab, ist offen geblieben.

8 Im Laufe des Jahres 2021 kamen zwar mRNA-Impfstoffe auf den Markt, auf die die Bundesregierung zur Pandemiebekämpfung setzte. Diese Impfstoffe waren jedoch nicht unumstritten und es gab nicht nur vereinzelt Ablehnung in der Bevölkerung, die auch vom Angeklagten befeuert wurde, der seinen Impfstoff als einen deutlich risikoloseren Weg zur Immunisierung darstellte. Es gab jedoch keine zugelassenen klinischen Studien, anhand derer eine Risikobewertung möglich war. Der Angeklagte verwies jedoch darauf, dass die Personen, die mit seinem Impfstoff geimpft worden waren, die Impfung gut vertragen hätten. Vor diesem Hintergrund gab es eine gewisse Nachfrage nach dem nicht zugelassenen „.......-Impfstoff“ durch Impfwillige. Entsprechende Anfragen liefen auch im Büro des Angeklagten auf.

9 Der Angeklagte entschloss sich angesichts der bestehenden Nachfrage, für den 27.11.2021 einen Impftermin in ... anzusetzen und zu organisieren. […] Den Impftermin teilte sein Büro zumindest einigen dort namentlich bekannten Impfwilligen, darunter der Zeugin ......., per E-Mail mit. Andere, etwa der Zeuge ......., erfuhren durch Mund-zu-Mund-Propaganda von dem Termin. Der Termin war so nur in eingeweihten Kreisen bekannt. Der Angeklagte, der seinen Impfstoff aufgrund einer (weiteren) Zusage gegenüber dem Landesamt für soziale Dienste nicht selbst verimpfen wollte, gewann mit den seinerzeit um die 80 Jahre alten Zeugen Dr. ....... und Dr. .......zwei nicht mehr praktizierende Ärzte, die sich ihm gegenüber bereit erklärten, die Impfwilligen im Rahmen dieser Veranstaltung zu impfen. Aufgrund der getroffenen Absprachen mit den beiden Ärzten, denen gegenüber der Angeklagte die Unbedenklichkeit seines Impfstoffes betonte, worauf beide vertrauten, war ihre Aufgabe im Rahmen der Veranstaltung insoweit klar umrissen, dass ihnen der von Mitarbeitern des Angeklagten angemischte und auf Spritzen aufgezogene Impfstoff zugereicht und sofort an Ort und Stelle an die Impfwilligen verimpft werden sollte. Irgendwelche anderen Verwendungsmöglichkeiten waren nicht vorgesehen, den beiden Ärzten war im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens eine nur begrenzte Aufgabe zugewiesen, die sie an diesem Tag übernehmen sollten.

10 Der Angeklagte stellte aufgrund seiner Zusage an das Landesamt für soziale Dienste die Komponenten seines Impfstoffes nicht mehr selbst oder durch seine damalige Fa…. her. Er bezog das rekombinante SARS-CoV-2-Antigen vielmehr aus .... Die beiden anderen benötigten Stoffe, das Adiuvanz und die Kochsalzlösung, ließen sich problemlos über den Fachhandel beziehen. Am 27.11.2021 verbrachte der Angeklagte die drei Komponenten in einer Menge, die für mehr als 100 Impfdosen ausreichte, auf das ...gelände, wo sie zeitnah vor dem Beginn der Verimpfung - der zubereitete Impfstoff ist nur kurze Zeit verwendbar - von dafür bereitgestelltem Personal angemischt und auf Spritzen, die eine Impfdosis enthielten, aufgezogen wurden. Auch diesen Personen war nur eine begrenzte Aufgabe im Rahmen der Veranstaltung zugewiesen, sie handelten praktisch auf Weisung.

11 Als sich auf dem ...gelände kurz nach Beginn der Veranstaltung mehr als 100 Personen eingefunden hatten, führte der Angeklagte eine Sammelaufklärung im Foyer ... durch, in der er allgemeine Erläuterungen zu seinem Impfstoff machte („wandelnder Beipackzettel“). Die Impfwilligen mussten ein Formular ausfüllen, in dem sie Personalien und Kontaktdaten angeben sollten. Dort war nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Impfstoff über keine Zulassung verfügt. Zudem erfolgte eine umfassende Haftungsfreizeichnung zugunsten des Angeklagten und des jeweiligen Impfarztes, was den Impfwilligen verdeutlichte, dass sie auf eigenes Risiko handeln. Das ausgefüllte Formular musste an einem Schalter abgegeben werden, dort erhielt die impfwillige Person eine Art „...karte“ und konnte dann in den Impfraum weitergehen. Dort musste man die „...karte“ abgeben und erhielt sodann die Impfung, was wenig Zeit in Anspruch nahm. Um Eintragungen in Impfpässe kümmerten sich die beiden Impfärzte nicht.

12 Als die Polizei gegen 16.00 Uhr auf dem ...gelände erschien, um die Veranstaltung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu beenden, war, was anhand der sichergestellten Müllsäcke mit etwa 100 gebrauchten Spritzen gefolgert werden konnte, bereits eine entsprechende Anzahl von Personen geimpft worden. Im ...gebäude warteten etwa 150 Personen, die noch geimpft werden wollten, aber unverrichteter Dinge nach Hause fahren mussten. Während der polizeilichen Aktion verhielt sich der Angeklagte kooperativ und versuchte, beschwichtigend auf die enttäuschten und aufgebrachten Impfwilligen einzuwirken. Im Zuge der Aktion wurden auch mehrere Listen mit Namen, die teils abgehakt waren, vorgefunden. Soweit sich anhand dieser Unterlagen Zeugen identifizieren ließen, meldeten sich im Zuge der Ermittlungen lediglich vier Personen, die angaben, dort am 27.11.2021 geimpft worden zu sein. Bemerkenswert ist, dass trotz der noch anwesenden Zahl Impfwilliger nur zwei aufgezogene Spritzen, die vermutlich den Impfstoff enthielten, sichergestellt werden konnten. Weiterer fertiger Impfstoff oder die lagerungsfähigen drei Komponenten, aus denen der Impfstoff angemischt werden musste, sind vor Ort nicht sichergestellt worden, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass sich noch entsprechende Vorräte dort befinden.

13 III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und der Vorgeschichte des Impftermines ergeben sich aus den eingesprengten Äußerungen des Angeklagten, der eigentlich schweigen wollte, der verlesenen Unterlassungserklärung vom 01.07.2021 gegenüber dem Landesamt für soziale Dienste und dem verlesenen Schreiben des Landesamtes für soziale Dienste vom 26.07.2021. Insoweit hat der Angeklagte seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Paul-Ehrlich-Institut die Ergebnisse seiner Forschungen und die durch begleitende Blutuntersuchungen bei den Probanden bestätigte Bildung einer hohen Anzahl von Antikörpern nur zum Anlass genommen hat, mittels Strafanzeige gegen ihn vorzugehen. Er habe in der Pandemie helfen wollen und seine Ergebnisse, ohne daraus finanziellen Nutzen ziehen zu wollen, zum Wohle der Menschheit präsentiert, das sei ihm nicht gedankt worden. Um für das Strafverfahren keine Munition zu liefern, habe er davon Abstand genommen, eine Zulassung des Impfstoffes zu beantragen. Der von ihm entwickelten Impfstoff sei aus drei Komponenten - Protein, Adiuvanz und Kochsalzlösung - herzustellen. Diese Komponenten hätten Ärzte über die Fa. ....... bei Salzburg beziehen können. Insoweit hat der Zeuge Dr. ......., der den Angeklagten seinerzeit nicht persönlich kannte, bestätigt, sich angesichts von Informationen aus dem Internet an die genannte Firma bei ... gewandt zu haben. Aufgrund seiner Bestellungen seien ihm Pakete mit den drei Komponenten zugestellt worden. Er habe den angemischten Impfstoff mit bestimmten Methoden der chinesischen Medizin ausgetestet, für gut befunden und dann an dafür einbestellte mindestens vier Patienten verimpft. Eine Mischung habe für bis zu sechs Impfdosen ausgereicht.

14 Die Zeugin Dr. ......., die Sitzungsstaatsanwältin in erster Instanz, hat geschildert, dass der Angeklagte auch dort an sich schweigen wollte, in seinem letzten Wort dann aber von seiner Veranstaltung und seinem Impfstoff gesprochen habe, den er zur Verfügung gestellt habe und der dort verimpft worden sei. Er habe sein letztes Wort dann zwar im Saal abgebrochen, so dass es zur Unterbrechung zum Zwecke der Urteilsfindung gekommen sei. Auf dem Flur habe der Angeklagte seine Ausführungen jedoch fortgeführt und als sie im Gespräch mit dem Verteidiger Dr. ....... war, hinsichtlich des Impfstoffes geäußert, diesen nicht mehr selbst hergestellt zu haben, er habe das Protein vielmehr aus ... bezogen.

15 Die Feststellungen zum Ablauf des Sammelaufklärungsgespräches für die Impfwilligen stützen sich auf die nach § 325 StPO verlesene Aussage der Zeugin ....... sowie die Angaben der Zeugin ....... und des Zeugen ....... in der Berufungshauptverhandlung, die eine solche Erläuterung gegenüber einer Vielzahl an Personen geschildert haben. Sie haben auch von dem auszufüllenden Formular und dem weiteren Procedere berichtet, dieses Formular ist durch Verlesung in die Sitzung eingeführt worden.

16 Der Zeuge Dr........, der als einer von zwei Impfärzten vom Angeklagten für diese Veranstaltung gewonnen war, hat zur Herkunft des Impfstoffes geschildert, dass der Angeklagte diesen mitgebracht habe. Er sei vor Ort angemischt worden, er, der Zeuge, sei damit nicht befasst gewesen. Ihm seien nur die fertig aufgezogenen Spritzen zugereicht worden, die er dann absprachegemäß den Impfwilligen verabreicht habe. Der zweite Impfarzt, der Zeuge Dr. ......., hat zwar letztlich auch bestätigt, dass er sich aufgrund eines Gesprächs mit dem Angeklagten bereiterklärt habe, bei der Veranstaltung ... die Spritzen mit dem Impfstoff bei den Impfwilligen zu setzen. Ansonsten hat er sich mit dem früheren Bundeskanzler Olaf Scholz verglichen, auf Erinnerungslücken verwiesen und etwa die Frage, was er zur Herkunft des Impfstoffes sagen könne, sinngemäß geäußert, er wisse es nicht, vielleicht UPS oder mit Gottes Hilfe.

17 Die Feststellungen zur vor Ort vorgefundenen Situation stützen sich auf die Angaben der Zeugen .......und ......., die als vor Ort eingesetzte Polizeibeamte geschildert haben, dass sie ca. 150 Personen vor Ort angetroffen hatten [...]. Die Stimmung der Impfwilligen sei aufgebracht gewesen, als es hieß, die Impfaktion sei hiermit beendet. Der Angeklagte und der damalige Chef ... Dr. ......., der - so der Zeuge ....... - am Vormittag auf Nachfrage noch eine dort vorgesehene Veranstaltung negiert hatte, obwohl laufende Vorkehrungen offensichtlich waren, hätten sich kooperativ gezeigt und versucht, gegenüber den Impfwilligen zu deeskalieren. Sie seien die einzigen Ansprechpartner vor Ort gewesen, andere Verantwortliche hätten sich nicht zu erkennen gegeben. Es seien Listen, Müllbeutel mit gebrauchten Spritzen, Tupfern u. a. vor Ort sichergestellt worden, jedoch nur zwei aufgezogene Spritzen mit vermutlich dem Impfstoff.

18 Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse hat der Zeuge ....... als ermittelnder Beamte des LKA, der am 27.11.2021 nicht vor Ort eingesetzt war, berichtet, dass bei den sichergestellten Asservaten aufgefallen sei, dass es zwar 100 Spritzen, nicht aber die zugehörigen Kanülen gegeben habe. Einiger der Tupfer hätten rote Anhaftungen gehabt. Es sei zu klären gewesen, ob der sichergestellte vermeintliche Impfstoff untersucht werden kann, was jedoch die angesprochenen Stellen, das Paul-Ehrlich-Institut, ein Fachlabor in Bremen und auch eigene Kräfte verneint hätten. Weder hätte die sichergestellte Menge für eine Untersuchung ausgereicht, noch hätte es hinreichende Ansätze gegeben, wonach man hätte suchen sollen. Bekannt gewesen sei nur, dass in Bayern aufgrund dort geführter Ermittlungen in zwei Fällen ein dortiges Landeslabor Feststellungen zu den wesentlichen Inhaltsstoffen getroffen hatte, ohne jedoch Untersuchungen zu etwaigen Verunreinigungen oder weiteren, schädlichen Inhaltsstoffen durchführen zu können. Viele der auf den Listen vorgefundenen Namen hätten in Ermangelung weiterer personenbezogenen Daten nicht weiter abgeklärt werden können. Von den identifizierten Personen hätten lediglich vier bestätigt, dass sie am 27.11.2021 geimpft worden seien, viele andere hätten zwar die Anwesenheit bestätigt, sie seien jedoch nicht geimpft worden.

19 IV. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.

20 1. Soweit - was der ursprüngliche Strafbefehl nicht thematisiert hatte - eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in der Fassung vom 09.08.2019 in Betracht zu ziehen war, hat die Kammer keine Feststellungen dazu treffen können, dass es sich bei dem Impfstoff um ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne von § 5 AMG in der Fassung vom 17.07.2009 gehandelt hat. Der insoweit angehörte Sachverständige Dr. R., der auch die oben genannten Untersuchungen in Bayern durchgeführt hatte, konnte insoweit nachvollziehbar ausschließen, dass die Kochsalzlösung oder das Aluminiumsalz, das das Protein binden und nahe der Einstichstelle als eine Art lokales Depot für das Immunsystem vorhalten soll, bedenklich wäre. Physiologische Kochsalzlösung wird in der Medizin seit Jahrzehnten für Infusionen genutzt, das Aluminiumsalz sei ein gebräuchlicher Wirkungsverstärker bei bestimmten Impfungen, der angesichts der dabei eingesetzten geringen Menge unbedenklich sei. Bei dem rekombinanten SARS-CoV-2-Antigen handele es sich um den Teilbereich des Virus, der an Körperzellen andocken soll, um diese zu infizieren. Insofern hätten die Untersuchungen nur ergeben, dass entsprechende Banden bei den Untersuchungsmethoden aufgetreten seien, die zu erwarten waren. Die vorgefundenen Nebenbanden hätten jedoch nicht abgeklärt werden können, weil zu wenig Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Dies hätten etwa Verklumpungen oder Verklebungen der Virusbruchstücke sein können. Klinische Studien zum sog. „.......-Impfstoff“ gebe es nicht, weil kein Zulassungsverfahren durchlaufen worden sei. Der Angeklagte, der Zeuge Dr. ....... als ein Arzt, der den Impfstoff eingesetzt hat, sowie die Zeugen ......., ....... und ....... haben jedoch eine gute Verträglichkeit nahezu ohne Nebenwirkungen geschildert, wobei der Angeklagte von einer hohen fünfstelligen Zahl an Patienten europaweit spricht. Die vorliegenden Erkenntnisse reichen zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht aus, um eine Bedenklichkeit im Sinne des § 5 AMG feststellen zu können. Die Ausführungen zu Kochsalzlösung und Adiuvanz sind überzeugend. Hinreichende Erkenntnisse hinsichtlich des Proteins gibt es nicht. Weitergehende kostspielige klinische Untersuchungen an Menschen, die aus welchen Gründen auch immer bislang ungeimpft sein müssten, wären schon aufgrund ihrer Zielrichtung ethisch nicht vertretbar.

Zwar hat der Zeuge ....... sich als Arzt an das Paul-Ehrlich-Institut gewandt, weil ein befreundeter Arzt, der sich den „.......-Impfstoff“ über das Internet beschafft hatte, nach der 2. Injektion einen speziellen Schlaganfall erlitten hat, der auch das Kleinhirn betrifft. Dieser unbekannte Patient hatte die auftretenden Nebenwirkungen, als er sich noch artikulieren konnte, mit dem Impfstoff in Verbindung gebracht. Allerdings gibt es keine objektivierbaren Feststellungen, dass das aufgetretene Krankheitsbild auf die Impfung zurückzuführen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch bei seinerzeit zugelassenen Impfstoffen gegen Covid-19 in seltenen Fällen erhebliche Nebenwirkungen, die auch zu Todesfällen geführt haben, aufgetreten sind. Insofern gibt es keine Erkenntnisse, dass etwaige - nicht untersuchte - seltene Nebenwirkungen des hier verimpften Impfstoffes zum damaligen Zeitpunkt zu einer Bewertung geführt hätten, dass bei einer Nutzen-Risiko-Analyse der Schluss gezogen worden wäre, den Impfstoff für bedenklich zu halten.

21 Der Angeklagte war von der Wirksamkeit seines Impfstoffes überzeugt, in dem den Impfwilligen ausgehändigten Formular mit der Beschreibung der Immunisierung gegen Covid-19 heißt es, dass die Impfung erwartungsgemäß keine unangenehmen Nebenwirkungen ausgelöst habe, kein Impfling habe krankgeschrieben werden müssen. Der Angeklagte hatte demnach nicht die für eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG erforderliche Vorstellung, es mit einem bedenklichen Arzneimittel zu tun zu haben.

22 2. Für eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 5 AMG in der Fassung vom 09.08.2019 i.V.m. § 21 Abs. 1 AMG in der Fassung vom 19.10.2012, fehlt es am „Inverkehrbringen“ eines Fertigarzneimittels. „Inverkehrbringen“ ist nach der Legaldefinition des § 4 Nr. 17 AMG in der Fassung vom 18.07.2017 das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Von den Begehungsformen kommt hier nur eine Abgabe in Betracht. Insofern wird gefordert, dass eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten erfolgt, mit der dieser die Möglichkeit erlangt, wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können, vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2013 - 2 StR 535/12 = NJW 2014, 326, 327; Huth in Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Aufl. 2024, § 95 AMG Rn. 52; Valerius in BeckOK StGB, 68. Edition, Stand 01.02.2026, § 95 AMG Rn. 20. Zugleich wird betont, dass das Verimpfen eines Arzneimittels kein „Inverkehrbringen“ sei, weil die geimpfte Person das Arzneimittel zwar verabreicht bekomme, jedoch anders als gefordert dadurch gerade nicht die volle Verfügungsgewalt erhält, vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 121/17 Rn. 45 bei juris, Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, § 4 AMG Rn. 149; Huth in Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Aufl. 2024, § 95 AMG Rn. 52.

23 In der vorliegenden Konstellation, in der die Staatsanwaltschaft die Übergabe des Impfstoffes an die Zeugen Dr. .......und Dr. ....... als strafbares „Inverkehrbringen“ angesehen hat, gibt es jedoch Besonderheiten, die es ausschließen, dass ihnen die freie Verfügung über den Impfstoff übertragen worden ist. Der Impfstoff ist ihnen nicht ausgehändigt worden, damit sie in näherer Zukunft eigenständig darüber befinden, ob, wo, wann und für welchen Patienten sie den Impfstoff einsetzen wollen. Nur in einer solchen Konstellation könnte sich nach obigen Ausführungen eine Strafbarkeit ergeben. Hier war es jedoch so, dass eine Impfveranstaltung mit arbeitsteiligem Vorgehen vorgesehen war. Die Impfärzte waren in die Organisationsstruktur eingebunden, ihnen kam einzig und allein die Aufgabe zu, dem Impfwilligen, die sich zu der Veranstaltung eingefunden hatten, die aufgezogenen Spritzen zu setzen. Der Impfstoff wurde ihnen gerade nicht zur freien Verfügung übergeben, sie waren vielmehr mit Erfüllungsgehilfen vergleichbar, die im Zuge der Veranstaltung tätig werden sollten. Sie waren somit als approbierte Ärzte in eine Organisationsstruktur eingebunden, die auf das Verimpfen vor Ort ausgerichtet war, das arbeitsteilig vonstatten gehen sollte. Insofern gibt es wertungsmäßig keinen Unterschied zu einem fiktiven Verimpfen durch den Angeklagten selbst, das nach den obigen Ausführungen nicht tatbestandsmäßig wäre. Der Angeklagte hat die Impfaktion als arbeitsteiliges Vorgehen organisiert, wobei keine andere Person die freie tatsächliche Verfügungsgewalt über den Impfstoff erhalten hat, weil jeder nur dazu beitragen sollte, dass Impfwillige vor Ort eine Dosis verabreicht bekommen. Eine davon abweichende Verwendungsmöglichkeit war gerade nicht vorgesehen, so dass ein wesentliches Merkmal des strafrechtlich sanktionierten Inverkehrbringens eines Fertigarzneimittels fehlte.

24 Insofern kann offen bleiben, ob - was der Angeklagte in Abrede stellen lässt - das rekombinante Antigen bereits rechtlich ein Fertigarzneimittel im Sinne des AMG ist. Soweit argumentiert wurde, ein Inverkehrbringen sei nur einmal möglich, was aber bereits durch den Hersteller erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil sich dann angesichts mehrstufiger Vertriebswege erhebliche Regelungslücken im AMG auftun würden, vgl. Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 4 AMG Rn. 147.

25 Eine Strafbarkeit kann deshalb gerade nicht festgestellt werden, so dass der Angeklagte freizusprechen war.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Kammer hatte bei der Tenorierung die Vorstellung, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen, wie es § 465 Abs. 1 StPO vorsieht, eine Entscheidung nach § 467 Abs. 3 StPO war nicht beabsichtigt.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.