LG Flensburg 12. Zivilkammer, 2025-03-18, 12 O 65/24

12 O 65/24Tribunal cantonal18 mars 2025

Texte intégral

LG Flensburg 12. Zivilkammer — 12 O 65/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-18

Aktenzeichen: 12 O 65/24

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2025:0318.12O65.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 150.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 177.999,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines in der Ostsee umgekippten Baggers.

2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Durchführung von Erd- und Pflasterarbeiten. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen im Bereich von Infrastruktur.

3 Im Jahr 2021 führte die Beklagte im Auftrag des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH) Instandsetzungs- und Umbauarbeiten zur Verstärkung eines Außentiefs in W aus. Hierbei musste im Bereich des Flachwassers der Ostsee ein Außentief erstellt bzw. erneuert werden. Die Beklagte sollte einen bereits bestehenden Graben auf eine Tiefe von 4 Metern vertiefen und mit einer neuen Steinpackung versehen. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Klägerin mehrfach mit der Gestellung von Baggergeräten mit einer 3D-Steuerung beauftragt. Die Beklagte trat im Juni 2021 an die Klägerin mit der Anfrage heran, ob die Klägerin einen Kettenbagger mit einer GPS 3D-Steuerung für die Baggerarbeiten im dortigen Arbeitsbereich in der Ostsee bei einer Wassertiefe von 80 cm stellen könnte.

4 Unter dem Datum 02.06.2021 beauftragte die Beklagte die Klägerin auf Grundlage des Angebots Nr. 2021-019 für das Bauvorhaben xxxweg x, 24xxx W. Als Leistungsposition hieß es unter Position 1: "30t Kettenbagger mit Bedienung und 3D-Steuerung, ohne Betriebsstoffe; Einrichtung der 3D-Steuerung von der Firma SAW" für 115 Euro netto pro Stunde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Anlage K3 Bezug genommen.

5 Die Klägerin stellte der Beklagten den Kettenbagger Volvo EC300E mit einer Trimble GPS 3D-Steuerung (nachfolgend "Bagger") mitsamt dem Zeugen J P als Baggerführer zur Verfügung. Den Bagger hatte die Klägerin am 01.07.2017 zum Kaufpreis von 202.000,00 Euro erworben und im März 2016 mit einer sog. Trimple GPS-Baggersteuerung für 55.840,00 Euro ausgestattet. Im Juni 2021 hatte der Bagger eine Betriebsleistung von 6.000 Stunden.

6 Auf Anweisung der Beklagten arbeitete der Zeuge J - P mit dem Bagger im 80 cm tiefen Ostseewasser. Der Bagger sollte dort den sandigen Meeresboden aufnehmen und in einen Kipplaster der Beklagten, welcher ebenfalls in das Ostseewasser fuhr, laden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kante zum 4 Meter tiefen Graben nicht durch Markierungen gekennzeichnet war.

7 Am 09.06.2021 räumte der Zeuge J - P mit dem Bagger Steine vom Meeresboden und kam hierbei zu nah an die Böschungskante. Die Böschungskante sackte ab und der Bagger kippte in den 4 Meter tiefen Graben. Auf das Lichtbild in der Klageschrift auf Blatt 4 der Akte wird Bezug genommen. Eine Bergung des Baggers und ein anschließender Transport zur Klägerin erfolgte am 08.07.2021.

8 Nach dem Unfall errichtete die Beklagte an der Unfallstelle einen Erddamm mit einer Breite von 10 Metern, welcher 20 Meter in das Meer hineinragte, von dem die Baggerarbeiten sodann ausgeführt wurden.

9 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2021 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Totalschadens des Baggers geltend. Mit Schreiben vom 21.10.2021 lehnte die xxx Versicherung als Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Regulierung des geltend gemachten Schadens ab.

10 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Bagger ohne hinreichende Absicherungsmaßnahmen eingesetzt und sei daher für die Beschädigung des Baggers verantwortlich. Die Klägerin ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als Gerätegestellungsvertrag einzuordnen. Der überlassene Bagger nebst Bedienpersonal sei von der Beklagten eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko eingesetzt worden. Das Vertragsverhältnis der Beklagten zum LKN SH sei der Klägerin nicht bekannt und auch nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz gewesen. Die Beklagte sei vielmehr an die Klägerin herangetreten, weil sie einen Bagger mit einer 3D-Steuerung benötigt habe. Hierbei sei nicht vereinbart worden, welche konkreten Arbeiten mit dem Bagger der Klägerin ausgeführt werden sollten.

11 Die Klägerin trägt vor, der Zeuge J - P habe eine langjährige Erfahrung als Baggerführer und sei einer der zuverlässigsten Fahrzeugführer im klägerischen Betrieb, in welchem er seit mehr als 10 Jahren beschäftigt sei. Der Baggerfahrer habe die von der Beklagten angeordneten Arbeiten ausgeführt. Nach Auffassung der Kläger beruhe der Unfall auf dem Umstand, dass die von der Beklagten angeordnete Art der Ausführung der Baggerarbeiten aufgrund mehrerer Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere gegen die Vorschriften des UVV Bauarbeiten, unzulässig gewesen sei. Der Bagger hätte nicht ohne Absicherung im trüben Ostseewasser neben einem 4 Meter tiefen Graben arbeiten dürfen. Die Beklagte hätte für den Bagger einen schwimmenden Ponton zur Verfügung stellen oder einen Erddamm zum Befahren schaffen müssen. Nach Ansicht der Klägerin könne die Beklagte ihre Verantwortung für die Unfallsicherheit nicht auf den Zeugen J - P als Baggerfahrer delegieren. Insbesondere habe der Baggerfahrer die Position des Baggers auch nicht frei bestimmen können, denn der Bagger habe dorthin fahren müssen, wo die von der Klägerin angeordneten Arbeiten auszuführen gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne der Baggerfahrer nicht mit der GPS-Trimble 3D-Steuerung die Konturen des Meeresbodens sehen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Rückgabeverpflichtung aus dem Gerätegestellungsvertrag verletzt. Der Bagger habe im Unfallzeitpunkt einen Sachzeitwert von 177.999,00 Euro gehabt und durch den Unfall einen irreparablen Totalschaden erlitten.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 177.999,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte ist der Ansicht, der Unfall beruhe auf einem Fahrfehler des von der Klägerin gestellten Baggerfahrers. Der Zeuge J – P habe die Position des Baggers und die Fahrtwege eigenverantwortlich mit Hilfe der 3D-Steuerung bestimmt. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Absicherung des Grabens sei nicht erforderlich gewesen, da dem Baggerfahrer der Klägerin der Untergrund und insbesondere der Graben durch die 3D-Steuerung bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei beauftragt worden, da sie über einen Bagger mit einer GPS-Steuerung verfügte. Weiter trägt die Beklagte vor, dass sie die Klägerin mit Subunternehmerleistungen unter Anwendung der VOB/B und C beauftragt habe. Die Klägerin habe eine entsprechende Vereinbarung in einem vorherigen Auftragsverhältnis vom 12.04.2021 akzeptiert. Nach Ansicht der Beklagten folge hieraus, dass auch das streitgegenständliche Auftragsverhältnis als Werkvertrag anzusehen sei.

17 Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass beim Einsatz des klägerischen Baggers nicht gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei. Die Baggerposition sei durch einen Wall mit Findlingen geschützt gewesen. Zudem sei von Seiten des LKN SH der Einsatz eines schwimmenden Geräts aufgrund der geringen Wassertiefe untersagt worden. Der Baggerfahrer habe die Arbeiten anhand der ihm zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere des auf das 3D-Steuerungssystem aufgespielten Kartendaten, eigenständig ausgeführt. Nach Ansicht der Beklagten habe sich der Baggerfahrer im Hilfe der 3D-Steuerung gefahrlos im gesamten Gelände bewegen können, da ihm auf einem Bildschirm die Geländetopographie angezeigt worden sei. Bei Unsicherheiten hätte der Baggerfahrer sich an die Mitarbeiter der Beklagten wenden müssen. Insbesondere habe der Baggerfahrer über die Geländeprofilierung die Position seiner Arbeiten selber bestimmt sowie die Fahrtwege gewählt. Der Baggerfahrer sei nicht in die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen. Am Unfalltag seien die Arbeiten beinahe abgeschlossen gewesen, wobei der Baggerfahrer noch Findlinge, welche sich 20 Meter vom Ufer entfernt befanden, habe bergen wollen.

18 Die Klage ist der Beklagten am 21.01.2022 zugestellt worden. Mit Beweisbeschluss vom 07.02.2023 hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen T S eingeholt, wobei auf den Inhalt des Gutachtens vom 14.08.2023 sowie das Sitzungsprotokoll des Beweistermins am 19.12.2023 Bezug genommen wird. Weiter hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 02.02.2024 ein Gutachten des Sachverständigen K D eingeholt, wobei auf den Inhalt des Gutachtens vom 09.07.2024 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2024 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

20 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 150.700,00 Euro.

21 Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt, da der Bagger im Rahmen der von der Klägerin angeordneten Arbeiten einen Totalschaden erlitten hat.

22 1. Das auf Grundlage des Angebots der Klägerin vom 02.06.2021 zwischen den Parteien geschlossene Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 ist als Miet- und Dienstverschaffungsvertrag einzuordnen.

23 Eine Kombination von Miet- und Dienstverschaffungsvertrag ist gegeben, wenn sich die vertragliche Leistungspflicht des Bauunternehmers darin erschöpft, ein gebrauchstaugliches sowie einsatzfähiges Gerät zu überlassen und hierfür das geeignete Personal auszuwählen und dieses zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Bauunternehmers umfasst in diesem Fall weder die Herbeiführung eines vereinbarten Leistungserfolges noch eine von ihm organisierte Tätigkeit. Gerät und Bedienungsperson werden vielmehr von dem Auftraggeber nach dessen Vorstellungen und Zielen und nach seinen Weisungen eingesetzt (vgl. BGH Urt. v. 22.5.1968, Az. VIII ZR 21/66, BeckRS 1968, 31178661; OLG Düsseldorf, r + s 1995, 101; Kleine-Möller/Merl/Glöckner PrivBauR-HdB/Krug, 6. Aufl. 2019, § 2. Rn. 57, beck-online; Messerschmidt/Voit/Cramer, 4. Aufl. 2022, I. Teil. C. Rn. 23, beck-online).

24 Dies ist hier der Fall. Ausweislich des von der Beklagten angenommenen Angebots vom 02.06.2021 (Anlage K3) bestand die Leistungspflicht der Klägerin in der Überlassung eines Kettenbaggers mit Bedienung und 3D-Steuerung zu einem Arbeitspreis von 115,00 Euro netto pro Stunde. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin die Überlassung des Baggers mit Bedienpersonal und nicht einen konkret Arbeitserfolg geschuldet hat.

25 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keinen Werkvertrag dar. Hierfür wäre es erforderlich, dass die Klägerin sich zu einem bestimmten Arbeitserfolg verpflichtet hätte. Dies ist nicht der Fall. Die Parteien haben im Vertrag vom 02.06.2021 kein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart. Zudem haben die Parteien auch nicht Bezug genommen auf die Auftragsunterlagen des LKN SH. Aus dem Zusatz "Einrichtung der 3D-Steuerung von Firma SAW" im Vertrag vom 02.06.2021 ergibt sich zudem, dass es der Beklagten oblag, den Bagger mit Kartenmaterial für das Steuerungssystem auszustatten und einzusetzen. Im Übrigen hat zwischen den Parteien auch keine gängige Vertragspraxis bestanden, welche zu einer Qualifikation des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als Werkvertrag führen würde. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Auftragserteilung für Subunternehmerleistungen vom 12.04.2021, in welcher die Einbeziehung der VOB B/C vereinbart worden ist, verweist, handelt es sich um ein einzelnes Auftragsverhältnis, auf dem sich keine Bindewirkung für zukünftige Vertragsverhältnisse ergibt. Insbesondere fehlt es auch im streitgegenständlichen Vertrag vom 02.06.2021 an jeglicher Bezugnahme auf das Auftragsverhältnis vom 12.04.2021.

26 2. Die Beklagte hat ihre Rückgabepflicht i.S.v. § 646 BGB aus dem Miet- und Dienstverschaffungsvertrag verletzt, da sie den Bagger mit einem Totalschaden an die Klägerin zurückgegeben hat. Die Rückgabepflicht verlangt eine Rückgabe des Mietgegenstandes mit den erlaubten Abnutzungen in unbeschädigten Zustand (vgl. OLG München Urt. v. 12.1.2012 – 14 U 489/10, BeckRS 2012, 7197, beck-online).

27 Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt, dass der Bagger durch den Unfall am 09.06.2021 einen Totalschaden erlitten hat. Ein Beweis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Eine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 S.1 ZPO erfordert keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifel nicht völlig ausräumt, ihnen aber Schweigen gebietet.

28 Die Überzeugung des Gerichts folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen T S vom 14.08.2023. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Bagger aufgrund des Unfalls mit dem Eintritt von Ostseewasser in den Motor und die Elektrik ein Totalschaden eingetreten ist. Insbesondere sei eine Reinigung und Reparatur des Motors nach dem Volllaufen mit Salzwasser nicht mehr möglich gewesen. Das Gericht folgt der nachvollziehbaren Feststellung des Sachverständigen T S. Der Sachverständige T S verfügt als Landmaschinenmechanikermeister über die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung der Beschädigungen am Bagger. Insbesondere hat der Sachverständige den Bagger im Rahmen eines Ortstermins am 22.06.2023 besichtigt und untersucht. Das Gericht macht sich daher die Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen.

29 3. Die Beklagte hat die Rückgabe des beschädigten Baggers gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Nach der Beweislastregel der vorstehenden Regelung wird das Vertretenmüssen vermutet. Der Beklagten ist eine Exkulpation nicht gelungen.

30 a) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie aufgrund der Ausstattung des Baggers mit einer 3D-Steuerung mit GPS nicht zur Vorrichtung von Unfallverhütungsmaßnahmen verpflichtet gewesen sei.

31 Die Beklagte hat ihre vertragliche Nebenpflicht zur Absicherung der Baustelle verletzt, da sie auf der streitgegenständlichen Baustelle keine sichtbaren Markierungen an den Grenzen des Arbeitsbereichs zum 4 Meter tiefen Graben errichtet hat. Im Bereich von Baustellen ist diese Nebenpflicht zudem konkretisiert durch die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung für den Bereich der Bauarbeiten. Danach hat der Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 UVV dafür zu sorgen, dass Fahrer von Fahrzeugen eine ausreichende Sicht auf den Arbeitsbereich haben. Zudem sind bei möglichen Abstürzen mit einer Höhe von mehr einem Meter gem. § 9 UVV Absturzsicherungen zu schaffen. Unter Heranziehung der vorstehenden Regelung hätte die Beklagte zumindest Sichtmarkierungen an den Übergängen der Arbeitsfläche zum 4 Meter tiefen Graben installieren müssen.

32 Entgegen ihrer Auffassung ist die Beklagte auch nicht durch die Ausstattung des Baggers mit einer 3D-Steuerung mit GPS von der Errichtung von absturzverhindernden Installationen befreit gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht i.S.v. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt, dass der Baggerfahrer auf dem Bildschirm der 3D-Steuerung nicht die Beschaffenheit des Meeresbodens erkennen konnte.

33 Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen K D im Gutachten vom 09.07.2024 und insbesondere auf der Sachverständigenanhörung im Beweistermin am 17.12.2024. Der Sachverständige hat festgestellt, dass ein Baggerfahrer bei der im Bagger verbauten Trimble GPS 3D-Steuerung eine Karte mit der 3D-Ansicht des endmodellierten Geländes, welches herzustellen sei, sehen könne. Insbesondere werde in der 3D-Ansicht nicht das gegenwärtige Gelände angezeigt. Der Baggerfahrer könne nur die theoretischen Sollvorgaben sehen, aber keine gegenwärtigen Gefahrenstellen, wie Tiefenlagen, erkennen. Zur Veranschaulichung hat der Sachverständige die Bildschirmansichten auf den Bildern 2 und 3 in sein Gutachten aufgenommen.

34 Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen K D. Der Sachverständige verfügt als Sachverständiger für Bau- und Landmaschinen über die erforderliche Kompetenz zur Beantwortung der Beweisfrage. Im Rahmen der Anhörung im Beweistermin hat der Sachverständige den Prozessbeteiligten in nachvollziehbarer Weise die Funktion der Trimble GPS 3D-Steuerung im Bagger erklärt. Hierbei ist offenbar geworden, dass die Beklagte einer Fehlvorstellung unterlag, dass der Baggerfahrer bei den Arbeiten in der Ostsee mit der Trimble GPS 3D-Steuerung die Konturen des Meeresbodens hätte sehen können. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte aufgrund dieser Fehlvorstellung auch von einer - aus ihrer Sicht überflüssigen - Markierung des tiefen Grabens auf der Baustelle abgesehen.

35 b) Im Übrigen ergibt sich eine Exkulpation der Beklagten auch nicht aus der pauschalen Behauptung, der Unfall des Baggers beruhe auf einem Bedienfehler des Baggerfahrers. Soweit die Beklagte meint, der Baggerfahrer hätte den Graben auf dem Bildschirm der 3D-Steuerung erkennen müssen, hat sich diese Annahme der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als falsch erwiesen (s.o.).

36 5. Der Klägerin fällt kein Mitverschulden i.S.v. 254 BGB hinsichtlich der Beschädigung des Baggers zur Last. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Baggerfahrer auf dem Bildschirm der 3D-Steuerung nicht den Übergang zum tiefen Graben, welcher auch nicht durch Markierungen gekennzeichnet gewesen ist, erkennen können, weshalb das Abrutschen des Baggers in den Graben nicht auf ein Verschulden des Baggerfahrers zurückzuführen ist. Im Hinblick auf die fehlenden Markierungen von Gefahrstellen ist der Baggerfahrer auch nicht verpflichtet gewesen, sich im Arbeitsbereich langsam durch Vortasten mit der Schaufel fortzubewegen.

37 Im Übrigen ergibt sich ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge J - Pals Baggerfahrer die Beklagte nicht auf die fehlenden Markierungen am Graben hingewiesen hat. Es fehlt bereits an einer konkreten Darlegung, dass der Zeuge J - Pals Erfüllungsgehilfe der Klägerin i.S.v. § 278 BGB die Gefährlichkeit des nicht gekennzeichneten Übergangs zwischen dem Arbeitsbereich und dem Graben erkannt hätte. Im Übrigen ist auch der Rechtsauffassung der Beklagten, eigene Versäumnisse bei der Absicherung der Baustelle in ein Mitverschulden des Vertragspartners aufgrund von unterbliebenen Hinweisen auf die fehlende Absicherung zu transformieren, entgegenzutreten. Eine solche Umkehrung der Verantwortlichkeit würde die Träger von Sicherungspflichten auf einer Baustelle gegenüber dem geschützten Personenkreis treuwidrig privilegieren.

38 6. Die Klägerin kann als Schaden gem. § 249 Abs. 1 BGB einen Betrag in Höhe von 150.700,00 Euro geltend machen. Zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Bagger, welcher einen Totalschaden erlitten hat (s.o.) einen Zeitwert von 150.700,00 Euro gehabt.

39 Die Überzeugung des Gerichts folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen T S vom 14.08.2023 und der Sachverständigenanhörung am 19.12.2023. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Reparaturkosten von 211.500,00 Euro über dem Zeitwert des Baggers einschließlich der Trimble GPS 3D-Steuerung im Unfallzeitpunkt in Höhe von 150.700,00 Euro liegen. Dabei hat der Sachverständige den Zeitwert anhand des Wiederbeschaffungspreises eines vergleichbaren Baggers im Juni 2021 ermittelt. Hierbei hat der Sachverständige Anfragen an mehrere Volvo-Vertragshändler zur Ermittlung eines Mittelwertes gestellt. Konkret hat der Sachverständige für den Bagger einen Wert von 115.000,00 Euro und für die Trimble GPS 3D-Steuerung einen Wert von 35.700,00 Euro ermittelt.

40 Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen und macht sich dessen Ausführungen wiederum zu Eigen (s.o.).

41 II. Der Anspruch auf die tenorierten Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

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