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2 O 16/25•LG Flensburg 2. Zivilkammer, 2025-12-19, 2 O 16/25
2 O 16/25Tribunal cantonal / IIe chambre civile19 déc. 2025
Auch ein unberechtigter Rücktritt des Bestellers führt dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch gerichtlich geltend machen kann und damit zu einem Beginn der Verjährung des Werklohnanspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den unberechtigten Rücktritt ein Abrechnungsverhältnis entsteht.
Entscheidungsdatum: 2025-12-19
Aktenzeichen: 2 O 16/25
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:1925:1219.2O16.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 199 BGB, § 641 BGB
Auch ein unberechtigter Rücktritt des Bestellers führt dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch gerichtlich geltend machen kann und damit zu einem Beginn der Verjährung des Werklohnanspruchs.
Dies gilt unabhängig davon, ob durch den unberechtigten Rücktritt ein Abrechnungsverhältnis entsteht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Werklohn für ein Terrassendach.
2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 12.10.2017 (Anlage K 2, sämtliche mit "K" bezeichnete Anlagen befinden sich im Ordner "Anlagen Klägerin") mit der Errichtung eines Terrassendaches zu einem Festpreis von 9.800,00 €. Zusätzlich übersendete die Klägerin unter dem 9.11.2017 eine entsprechende Auftragsbestätigung (Anlage K 3).
3 Nach Errichtung des Terrassendaches stellte die Klägerin unter dem 30.11.2017 eine Rechnung über 9.800,00 € (Anlage K 4). Eine Abnahme der Arbeiten der Klägerin erfolgte nicht.
4 Mit E-Mail vom 27.12.2017 (Anlage B 2, Bl. 63 d. A.) forderte der Beklagte die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln bis zum 21.1.2018 auf. Er rügte, dass entgegen der Planung und Vereinbarung ein Punktfundament auf den neuen Regenwassertank gesetzt worden sei, dass das neu verlegtes Granitpflaster aufgebrochen und der Aufbruch als Loch hinterlassen worden sei, dass von der neuen Granitabdeckung ein Stück herausgeschnitten worden sei, um die falsch positionierte Stütze einzubetonieren und dass 3 der 5 LED-Lampenstränge nicht funktionierten.
5 Anschließend führte die Klägerin weitere Arbeiten aus.
6 Mit E-Mail vom 12.7.2018 (Anlage B 3, Bl. 64 d. A.) setzte der Beklagte erneut eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung von Mängeln. Er rügte, dass das Fundament abgesackt sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.7.2018 (Anlage K 5) erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag.
7 Mit Schreiben vom 6.7.2020 (Anlage K 6) mahnte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 27.7.2020 die Zahlung des Werklohns an. Der Beklagte verwies mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2020 (Anlage K 8) auf die fehlende Abnahme und fehlende Abnahmefähigkeit des Werkes.
8 Unter dem 5.10.2020 erfolgte eine Bauzustandsfeststellung durch den Privatsachverständigen B (Anlage K 9), die der Beklagte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6.10.2020 übersendete.
9 Zwei Jahre später bot die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 7.10.2022 (Anlage K 10) eine Beseitigung der aus der sachverständigen Stellungnahme ersichtlichen Mängel an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2022 (Anlage K 11) teilte der Beklagte mit, dass das Terrassendach abgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden müsse und bot der Klägerin an, das Werk anzusehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage K 12) teilte die Klägerin mit, dass sie am 12. und 13.12.2022 die Mängel in Augenschein nehmen und sogleich beheben wolle. Wegen Urlaubsabwesenheit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt unterbreitete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2022 (Anlage 14) einen neuen Terminsvorschlag für den 18. bis 20.1.2023. Der Beklagte bot mit anwaltlichem Schreiben vom 9.1.2023 (Anlage K 15) nur einen Besichtigungstermin an. Dieser fand nach Schwierigkeiten bei der Terminsabstimmung am 6.10.2023 statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2023 (Anlage K 21) bot die Klägerin konkrete Nachbesserungsarbeiten im November 2023 an, für deren Einzelheiten auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen wird. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, bat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2023 (Anlage K 22) um Benennung von Terminen zur Durchführung der Arbeiten. Der Beklagte verwies mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2023 (Anlage K 23) darauf, dass zunächst ein vollständiger Rückbau erfolgen müsse. Die Klägerin kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 1.2.2024 (Anlage K 24) eine Ausführung der von ihr angebotenen Arbeiten im Zeitraum vom 14. - 16.2.2024 an. Am 14.2.2024 fanden sich Monteure der Klägerin vor Ort ein. Der Beklagte lehnte die Ausführung von Arbeiten ab und erklärte, er wollte nur einen Abbau und keine Erneuerung des Terrassendaches.
10 Die Arbeiten der Klägerin weisen noch immer jedenfalls folgende Mängel auf:
11 - abgesacktes Fundament
12 - abgesackte Frontstützen
13 - alle Frontstützen außerhalb des Lots
14 - verbogene Türschwelle
15 - unzureichende Gründung
16 - Durchgangstür klemmt
17 - zu geringe Fundamenttiefen.
18 Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des Werklohns. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
19 Die Klägerin behauptet, auf die Aufforderung zur Mangelbeseitigung vom 20.7.2018 habe es ein Telefonat ihrer Mitarbeiterin K S mit der Ehefrau des Beklagten gegeben. Es seien ein Termin am 30.7.2018, aber auch frühere Termine angeboten worden. Die Ehefrau des Beklagten habe eine Terminsabstimmung aber insgesamt abgelehnt. Außerdem habe es am 26.7. ein weiteres Telefonat zwischen ihrer Mitarbeiterin D M und dem Beklagten gegeben, in dem der Beklagte mitgeteilt habe, dass er keine Mangelbeseitigung wünsche und dass die Klägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten werde.
20 Die Klägerin meint, ihre Forderung sei nicht verjährt. Mangels Abnahme habe die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Ihre Forderung sei auch nicht durch Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses im Jahr 2018 fällig geworden. Ein solches könne nur durch einen berechtigten Rücktritt entstehen. Der Rücktritt aus dem Schreiben vom 26.7.2018 sei aber unberechtigt gewesen, weil der Beklagte ihr keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und insbesondere innerhalb der gesetzten Frist eine Terminsabstimmung selbst verhindert habe.
21 Die Klägerin beantragt,
22 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.800,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2024 zu zahlen;
23 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,
24 1. an die Klägerin 9.800,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2024 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Fertigstellung des auf dem Grundstück des Beklagten xxxstr. xx in 24xxx S errichteten Terrassendachs mit den Maßen 5340 mm x 2800 mm sowie einer Höhe Unterkante Unterzug vorne 2200 mm und Unterkante Unterzug hinten 2660 mm sowie Höhe Oberkante Unterzug hinten 2800 mm, Ausführung aluminiumbeschichtet weiß und mit Verglasung mit Verbundsicherheitsglas 8 mm durch Vornahme folgender Arbeiten
25 - die drei vorhandenen Frontstützen inklusive der vorhandenen Fundamente demontieren
2627 - drei neue Frontstützen inklusive der neuen Fundamente (siehe Zeichnung in der Anlage K 1) zu erneuern
28 - Demontage der seitlichen Elemente rechts inklusive der Türen mit Fußleisten
29 - Neumontage der seitlichen Elemente rechts inklusive der Tür
30 - Entfernung des Bodenbelages im Arbeitsbereich und Wiedereinbringung nach der Montage
31 - Abstützen der verbleibenden Teile während der Ausführung der Arbeiten
32 2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Arbeiten zur Fertigstellung des Terrassendaches gem. Ziff. 1. des Hilfsantrages in Annahmeverzug seit dem 14.02.2024 befindet.
33 Der Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Der Beklagte meint, im Hinblick auf die Rechnungsstellung im Jahr 2017 habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Jedenfalls stelle der Rücktritt eine ernsthafte und endgültige Ablehnung seinerseits dar, die zu einem Abrechnungsverhältnis und einem Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 führe. Auch unter Berücksichtigung eines Hemmungszeitraums durch Verhandlungen im Zeitraum vom 6.7. bis 6.10.2020 sei die dreijährige Verjährungsfrist daher vor Klagerhebung abgelaufen.
36 Die Klage ist dem Beklagten am 20.2.2025 zugestellt worden.
37 Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
38 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder unbeschränkt noch Zug um Zug gegen Erbringung weiterer Leistungen einen Anspruch auf Zahlung eines Werklohns in Höhe von 9.800,00 € gemäß § 631 BGB.
39 Die Forderung der Klägerin ist jedenfalls verjährt. Der Werklohnanspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist ist mit Ablauf des 31.3.2022 und damit vor Erhebung der Klage im Jahr 2025 abgelaufen.
40 1. Die Verjährungsfrist hat mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen begonnen.
41 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen lagen für den Anspruch der Klägerin im Jahr 2018 vor.
42 a. Offensichtlich wäre dies, wenn im Jahr 2018 eine Abnahme erfolgt wäre, weil mit der Abnahme der Werklohnanspruch gemäß § 641 BGB fällig wird und in der Regel die Fälligkeit Voraussetzung der Entstehung eines Anspruchs ist (vgl. MüKo-Grothe , 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn. 4 m. w. N.). Eine Abnahme ist vorliegend aber unstreitig nicht erfolgt.
43 b. Wenn der Rücktritt des Beklagten wirksam wäre, wäre ein Abrechnungsverhältnis in Form eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses entstanden (vgl. u. a. BeckOGK-Lasch, Stand 1.10.2025, § 641 BGB, Rn. 35). Auch dies würde zur Fälligkeit der wechselseitigen Ansprüche führen, wobei der Werklohnanspruch der Klägerin in diesem Fall auf Grund des wirksamen Rücktritts nicht bestünde und es auf eine Fälligkeit gar nicht mehr ankäme.
44 c. Die dritte vorliegend in Betracht kommende Möglichkeit ist ein unwirksamer Rücktritt des Beklagten. Da unstreitig erhebliche Mängel vorliegen, wäre der Rücktritt nur unwirksam, wenn die Klägerin innerhalb der gesetzten Nacherfüllungsfrist die Durchführung von zur Mangelbeseitigung geeigneten Arbeiten angeboten hätte. In diesem Fall befände sich der Beklagte im Annahmeverzug. Eine Unwirksamkeit des Rücktritts ist nicht bereits durch die im Jahr 2017 erfolgte Fristsetzung ausgeschlossen, da diese nach dem Wortlaut der E-Mail vom 27.12.2017 andere Mängel betraf als diejenigen, die Grundlage des Rücktritts waren und die im hiesigen Verfahren unstreitig sind. Im Hinblick auf die im Juli 2018 erfolgte Fristsetzung ist streitig, ob die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist erfolgsversprechende Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hätte und der Beklagte dies abgelehnt hat. Nach Auffassung der Kammer braucht dies nicht aufgeklärt zu werden, weil es für die Entscheidung über den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich ist.
45 Teilweise wird angenommen, dass die Werklohnforderung auch im Falle eines unberechtigten Rücktritts fällig wird, weil in dem Rücktritt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung liegen dürfte, die zu einem Abrechnungsverhältnis führen könnte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017, Az. 1 U 127/16, juris, Rn. 33; Oberhauser NZBau 2024, 379, 382). Hieran könnten allerdings vor dem Hintergrund Zweifel bestehen, dass Kern des Abrechnungsverhältnisses der Umstand ist, dass nur noch finanzielle wechselseitige Ansprüche in Betracht kommen und der Besteller insbesondere keine (Nach-)Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann (vgl. BGH NZBau 2017, 216, 219). Im Falle eines formell unwirksamen Rücktritts dürfte es dem Besteller aber möglich sein, zu einem Nacherfüllungsanspruch zurückzukehren. Dies ist für das Kaufrecht höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH Hinweisbeschluss vom 15.12.2020, Az. VIII ZR 304/19, BeckRS 2020, 42398, Rn. 24; entsprechend auch bereits OLG Naumburg NJW-RR 2015, 1399, 1400). Es ist nicht ersichtlich, warum für das Werkvertragsrecht etwas anderes gelten sollte.
46 Unabhängig von der Frage, ob der unberechtigte Rücktritt grundsätzlich ein Abrechnungsverhältnis begründet, könnte der Beklagte, der in der hier betrachteten Konstellation die erfolgreiche Herstellung des Werkes selbst verhindert hätte, sich in einem Vergütungsprozess der Klägerin gegen ihn aber nicht auf eine fehlende Fälligkeit der Werklohnforderung berufen. Denn der Unternehmer kann seinen Werklohn schon vor Fertigstellung und Abnahme verlangen, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages grundlos ablehnt (BGH NJW 1990, 3008, 3009). Dies rechtfertigt sich aus Treu und Glauben sowie dem Rechtsgedanken des § 162 BGB (BGH, a. a. O, 3009). Eine entsprechende Vergütungsklage des Unternehmers könnte nicht mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, sondern im Falle noch ausstehender Leistungen würde eine Zug um Zug - Verurteilung erfolgen, bei entsprechender Beantragung unter Feststellung des Annahmeverzugs. Der Unternehmer würde dadurch über § 756 ZPO in die Lage versetzt, seinen Vergütungsanspruch auch zu vollstrecken. Das bedeutet, dass die Klägerin im Falle eines unwirksamen Rücktritts im Jahr 2018 in gleicher Weise in der Lage gewesen wäre, ihren Vergütungsanspruch geltend zu machen, wie sie es im Zeitpunkt der tatsächlichen Klagerhebung war. Eben dies genügt aber, um die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB in Gang zu setzen. Der Grund, aus dem die Fälligkeit des Anspruchs nicht ausdrücklich in den Wortlaut des § 199 BGB aufgenommen wurde, ist nämlich gerade derjenige, dass nicht in allen Fällen, in denen ein Anspruch geltend gemacht werden kann, dieser auch als fällig anzusehen ist (vgl. MüKo-Grothe , 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn. 4 m. w. N.). Entscheidend ist, wann ein Anspruch "erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann" (MüKo-Grothe, a. a. O., mit zahlreichen Nachweisen u. a. bereits auf eine Entscheidung des Reichsgerichts). Diese Möglichkeit hatte die Klägerin gerade dann, wenn der Rücktritt des Beklagten unwirksam war, bereits im Jahr 2018.
47 2. Bei einem Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 wäre die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2021 abgelaufen. Hinzuzurechnen ist ein von dem Beklagten selbst angenommener Hemmungszeitraum vom 6.7. bis 6.10.2020. Dies führt zu einem Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.3.2022.
48 II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin.
49 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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