Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2026-03-31, L 10 BA 131/25 B ER

L 10 BA 131/25 B ERTribunal des assurances sociales / Division 1031 mars 2026

Regest

Zur Beitragsnacherhebung für Pflegekräfte polnischer Staatsangehörigkeit im Inland mit Sitz des Arbeitgebers in Polen. (Rn.20)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 BA 131/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: L 10 BA 131/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0331.L10BA131.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 24 SGB 4, § 28f Abs 1 SGB 4, § 28f Abs 1b SGB 4, § 28f Abs 2 S 1 SGB 4 ... mehr

Leitsatz

Zur Beitragsnacherhebung für Pflegekräfte polnischer Staatsangehörigkeit im Inland mit Sitz des Arbeitgebers in Polen. (Rn.20)

Orientierungssatz

Wenn der Arbeitnehmer den Mindestlohn beanspruchen kann, ist folglich ein daran orientiertes Arbeitsentgelt zu berechnen und der Beitragsnacherhebung zugrunde zu legen. (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 18. August 2025, S 51 BA 31/25 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.785 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Streitig ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

2 Die Antragstellerin – ein Dienstleistungsunternehmen („2 ... GmbH) mit Sitz in Polen und der Abrechnung/Aufbewahrung von Unterlagen in 1 .... N .... – setzte in den Jahren 2021 und 2022 polnische und ukrainische Personen ohne A1-Bescheinigung mit Wohnsitz in Polen von N .... aus in verschiedenen Orten in privaten Haushalten in Deutschland ein, um ihre Verträge mit den dort betreuten Personen zu erfüllen. Diesen Tätigkeiten lagen am Unternehmenssitz in Polen abgeschlossene befristete schriftliche Verträge zugrunde, mit denen die polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen die Betreuungsleistungen (Pflege, Unterstützung bei der persönlichen Hygiene, Hilfe bei der Ernährung und Unterstützung bei der Mobilisierung der betreuten Person und Durchführung allgemeiner Haushaltsarbeiten) übernahmen. Diese Beschäftigten durften nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin von der Ausführung des übernommenen Auftrags mit den Betreuungsleistungen abweichen und die Aufgaben nicht an Dritte übertragen. Sie erhielten eine monatliche Vergütung in Höhe des jeweiligen Mindestlohns nach polnischem Recht zuzüglich einer Entsendepauschale („Diät“) (Übersetzung des Vertrages – Blatt 197, 201 Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) und während ihrer Einsatzzeit in den Haushalten in Deutschland Unterkunft und Verpflegung (Vermerke vom 26. Oktober 2023 und 28. August 2024 – Bl 115, 223 Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) . Für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen legte die Antragstellerin den polnischen Mindestlohn (zB 2.800,00 Zloty <im Jahr 2021>, umgerechnet zum tagesaktuellen Kurs: 609,36 Euro) zugrunde, aus dem sie einen beitragspflichtigen Lohn iHv 499,91 Euro berechnete und teilweise personenbezogen und im Übrigen in einem nicht personenbezogen zugeordneten Umfang Beiträge zahlte (Vermerk vom 5. Februar 2024: Unterlagen über Vorversicherungszeiten nicht bekannt, Status der Personen nicht bekannt; Vermerk vom 28. August 2024 – Bl 223, 225 Verwaltungsakte der Antragsgegnerin: „Meldungen mit Entgelt zu einer Kasse“; Bescheid vom 18. Juni 2025: Seite 5, „Beitrag bisher“ und „Beitrag neu“) .

3 Die Antragsgegnerin führte im Jahr 2024 bei dem Unternehmen der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei nahm sie Einsicht in die von der Antragstellerin geführten Excel-Tabellen mit den Vertragslaufzeiten, gezahlten Vergütungen und Zahlungen an „Kassen“; Stundenaufzeichnungen oder weitere Unterlagen zum Status und zu Vorversicherungszeiten der Beschäftigten waren nicht vorhanden (Vermerk vom 5. Februar 2024; Mitteilung der Antragstellerin vom 13. Mai 2024) . Nach Anhörung der Antragstellerin und der Vorlage einer angeforderten Tabelle mit den Arbeitstagen der Betreuungspersonen schloss die Antragsgegnerin die Betriebsprüfung (§ 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 mit einer Nachforderung iHv 113.357,09 Euro ab (Beitragsnachforderung iHv 87.647,09 Euro; Säumniszuschläge iHv 25.710 Euro; darin enthalten sind Beitragsnachforderungen für eine namentlich benannte Person und im Übrigen auf eine Beitragssumme für mehr als 50 Personen) , da die Antragstellerin den in Deutschland eingesetzten polnischen und ukrainischen Personen, die als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu bewerten seien, ein Arbeitsentgelt jedenfalls in Höhe des allgemeinen Mindestlohns nach deutschem Recht geschuldet habe. Für die Berechnung zog sie zugunsten der Antragstellerin – abweichend von einer Arbeitszeit nach dem für allgemein verbindlich erklärten deutschen Tarifvertrag im Umfang von 43 Std/Woche bzw 173,3 Std/Monat – eine Arbeitszeit von monatlich 154 Stunden nach der WSI Mindestlohndatenbank Polen bzw täglich 4,96 Stunden heran. Diese Stunden multiplizierte sie mit der Anzahl der erfassten Arbeitstage und dem jeweils in dieser Zeit maßgeblichen deutschen Mindeststundenlohn (zB Juli 2021: 4,96 Std x 30 Tage x 9,60 Euro/Std = 1.428,48 Euro). Die Beitragsnacherhebung berechnete die Antragsgegnerin letztlich auf den Differenzbetrag zwischen dem geschuldeten Mindestlohn nach deutschem Recht und dem gezahlten Lohn (Mindestlohn nach polnischem Recht), wobei sie einige Beitragszahlungen personenbezogen zuordnete und im Übrigen eine Beitragsnacherhebung auf eine Lohnsumme aller übrigen Beschäftigten vornahm. Da die Antragstellerin ihre Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohn bekannt gewesen sei, sie jedoch auf einen geringeren Arbeitslohn Beiträge entrichtet habe, habe sie auf die Differenz der ab August 2021 geschuldeten, aber nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge Säumniszuschläge zu entrichten (Bescheid vom 18. Juni 2025). Über den Widerspruch der Antragstellerin wurde noch nicht entschieden; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt (Schreiben vom 21. Juli 2025) .

4 Den am 25. Juli 2025 bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Juli 2025 gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 18. Juni 2025 hat die Kammer abgelehnt. Die Beitragsnacherhebung stelle sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Da die Antragstellerin selbst Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, sei ihr Vortrag zu einer selbständigen Tätigkeit der verbeitragten Personen mindestens widersprüchlich. Im Übrigen seien die Betreuungspersonen nach den maßgeblichen Kriterien zweifellos abhängig beschäftigt gewesen. Die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf die Differenz zwischen dem in Höhe des polnischen Mindestlohns gezahlten Arbeitsentgelt und dem geschuldeten Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach deutschem Recht sei rechtmäßig; die Entsendepauschale sei nicht anzurechnen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status sei grundsätzlich der Ort der Tätigkeit maßgeblich, der auch für den zu zahlenden Mindestlohn entscheidend sei, wenn keine A1-Bescheinigung vorliege. Eine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung der Beitragsforderung sei nicht erkennbar (Beschluss vom 18. August 2025 zu dem Az S 51 BA 31/25 ER) .

5 Dagegen richtet sich die am 2. September 2025 bei dem SG Lübeck eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie zusammengefasst auf europarechtliche Begrifflichkeiten hinweist und die Anrechnung der unabhängig von der Entstehung tatsächlicher Kosten an die Arbeitnehmer gezahlte Entsendezulage auf den Mindestlohn geltend macht. Im Übrigen seien Auftragsverträge abgeschlossen worden.

6 Die Antragstellerin beantragt,

7 den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2025 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 18. Juni 2025 anzuordnen.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,

9 die Beschwerde zurückzuweisen.

10 Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass Entsendezuschläge für ausländische Arbeitnehmer, soweit sie zur Deckung tatsächlich anfallender Entsendekosten zB Unterkunft, Verpflegung und Reiskosten dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechenbar seien.

11 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

12 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

13 Wie schon das SG Lübeck in dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2025 zutreffend ausgeführt hat, liegen hier die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vor.

14 1. Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Über das „Ob" einer Anordnung entscheidet das Gericht dabei auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzuwägen ist (vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 86b Rn 12 ff mwN) . Die Privatinteressen überwiegen regelmäßig, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde. Damit lehnt sich der erkennende Senat in den Fällen der Erhebung von Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bei der hier zu treffenden Abwägung wegen der insoweit grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage an die Kriterien des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG an.

15 Vorliegend hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch zwar keine aufschiebende Wirkung (vgl hierzu die Regelung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG) . Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass derzeit – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung – weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beitragsnachforderung bestehen (dazu 2.) noch dass die Vollziehung der hier angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige und nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 3.) .

16 2. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist eine Beitragsnacherhebung für mehr als 50 Personen.

17 Die mit dem Bescheid vom 18. Juni 2025 geltend gemachte Beitragsnachforderung nebst Säumniszuschlägen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Anwendbar war deutsches Sozialversicherungsrecht <dazu a)>. Die Beitragserhebung für die abhängig Beschäftigten <dazu b)> erfolgte im Anschluss an eine Betriebsprüfung <dazu c)> , bei der eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten der Antragstellerin festgestellt wurde <dazu d)> , so dass die Beitragsnacherhebung bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurde <dazu e)> . Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist bei summarischer Prüfung nicht fehlerhaft <dazu f)> .

18 a) Vorläufig geht der erkennende Senat davon aus, dass hier trotz der polnischen und ukrainischen Staatsangehörigkeit der Betreuer auf die in dem hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vertragsverhältnisse mit der Antragstellerin das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Aus Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 folgt der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (vgl zur grundsätzlichen Einschlägigkeit der Verordnung Art 3 Abs 1 lit a), c), d) und h) VO [EG] 883/2004 ). Da es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt und es nach dem Vertrag vielmehr ausgeschlossen war, dass die verbeitragten Personen im streitbefangenen Zeitraum während ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin in Deutschland für einen anderen Auftraggeber (in Polen oder sonst irgendeinem anderen Staat) nachgegangen sein könnten (vgl dazu Art 13 VO [EG] 883/2004 ), finden hier nach Art 11 Abs 3 lit a) VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dafür spricht auch die von der Antragstellerin zur Akte gereichte Entscheidung des polnischen Sozialamtes in J .... G vom 6. Februar 2017, wonach die geprüfte Arbeitnehmerin der Antragstellerin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege und dort zu melden sei, da die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin der Antragstellerin überwiegend in Deutschland ausgeübt worden seien. Demzufolge beschloss der Vorstand der Antragstellerin im März 2017, ab April 2017 die in Deutschland eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer zur deutschen Sozialversicherung anzumelden.

19 b) Dabei legt der Senat – wie bereits das Sozialgericht – zugrunde, dass alle polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen, die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Antragstellerin in Haushalten in Deutschland Betreuungsdienstleistungen und hauswirtschaftliche Arbeiten erbrachten, für diese Tätigkeiten bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt waren. Die einheitliche Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertrags mit der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und Einhaltung des Aufgabenkatalogs zu einem monatlichen Festbetrag spricht selbstredend dafür, dass die polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen „nach Weisungen“ und mit „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ der Unternehmensstruktur der Antragstellerin tätig waren. Damit liegen die Anhaltspunkte des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV für eine abhängige Beschäftigung vor. Aufgrund der für den Prüfzeitraum vollzogenen Meldung von Personen zur Sozialversicherung und Abführung von Beiträgen ging offenbar auch die Antragstellerin selbst davon aus, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den in Deutschland betreuten Personen eigene Arbeitnehmer eingesetzt zu haben und diese zur deutschen Sozialversicherung melden zu müssen (Beschluss des Vorstands vom 6. März 2017), so dass der Senat den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten, es würden keine Arbeitnehmerverträge, sondern nur Auftragsverträge vorliegen, als Schutzbehauptung bewertet.

20 c) Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Beitragsnachforderungen sind die Regelungen in den §§ 28p Abs 1 Satz 1, 28f Abs 1, 2 Sätze 1 und 2 SGB IV. Danach obliegt dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger die regelmäßige (mindestens alle vier Jahre stattfindende) Prüfung der Arbeitgeber, „ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (…)“ und erheben personenbezogen Beiträge nach. Stellt sich bei einer derartigen Prüfung heraus, dass „ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht (nach § 28f Abs 1 SGB IV) nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der Rentenversicherungsträger unter anderem den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, soweit Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zugeordnet werden kann (§ 28f Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IV).

21 d) Die Antragstellerin erfüllte im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 die sie als Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß.

22 aa) Dem Gesetzeswortlaut in § 28f Satz 1 SGB IV folgend hat „der Arbeitgeber (…) für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.“ Ergänzend dazu ergibt sich aus § 8 Abs 1 Nr 10 der – auf der Rechtsgrundlage in § 28n Nr 4 SGB IV seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erlassenen – Beitragsverfahrensordnung (BVV), dass zu diesen Entgeltunterlagen ua „das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung“ zählen. Diese Arbeitgeberpflichten treffen auch Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die in Deutschland Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigen (Artikel 21 Absatz 1 der VO (EG) 987/09) und daher seit 1. Januar 2021 zur Überprüfbarkeit der Erfüllung dieser Pflichten, insbesondere Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen, einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen haben (§ 28f Abs 1b SGB IV; BT-Drs 2/20 Seite 81) . Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland (§ 28f Abs 1b SGB IV) . Gehen aus den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers die nach diesen Vorgaben entscheidungsrelevanten Angaben zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie Beitragshöhe nicht hervor und können erst durch Ermittlungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers aufgeklärt werden, liegt regelmäßig eine Aufzeichnungspflichtverletzung iSv § 28f Abs 1 Satz 1 SGB IV vor (vgl hierzu Werner in: Schlegel/Voelzke , juris-PK-SGB IV, Stand: Januar 2023, § 28f Rn 54) .

23 bb) Vorliegend ist von einer Verletzung dieser Arbeitgeberpflichten auszugehen. Die Antragstellerin führte Excel-Tabellen mit Namen, Einsatzzeiten und dem vertraglichen Vergütungsanspruch in polnischer Sprache. Eine über die im Bescheid vom 18. Juni 2025 hinausgehende personenbezogene Zuordnung war nach den aktenkundigen Unterlagen und Bearbeitungsvermerken zu Ermittlungsansätzen (Vermerke vom 26. Oktober 2023, 5. Februar 2024, 28. August 2024, 28. August 2024) jedoch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Daher war die Antragsgegnerin zu einer teilweisen Beitragssummenbescheidung auf eine Lohnsumme berechtigt.

24 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine personenbezogene Beitragserhebung in diesem Sinne einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordert, ist der Abschluss des Vorverfahrens. § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt. Ob der Summen- bzw Schätzbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden. Die Frage, ob Arbeitsentgelte „nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" zu ermitteln waren, ist durch einen Abwägungsprozess zu beantworten. Wenn die Behörde mehrfach Unterlagen anfordert und auch die Auswertung von Kontoauszügen keine weiteren Ermittlungsansätze für die Höhe von Arbeitsentgelten liefert, muss die Behörde nicht weiter ermitteln. Die unterbliebene Mitwirkung und Nichtvorlage von Unterlagen durch das geprüfte Unternehmen sind einer fehlenden und unzureichenden Dokumentation gleichzustellen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – L 8 R 838/16 – juris Rn 89 – 92; BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 R 4/17 R – juris Rn 22, jeweils mwN) .

25 Da diesbezüglich Ausführungen im Bescheid vom 18. Juni 2025 fehlen, konnte der Umstand fehlender vollständiger Unterlagen und die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragssummenentscheidung nur durch Sichtung der Verwaltungsvorgänge und der tabellarischen Auflistung im Bescheid festgestellt werden. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da bloße Begründungsmängel nachträglich behoben werden können (vgl § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X) und ein Begründungsmangel als Formfehler nicht allein einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründet (vgl § 42 Satz 1 SGB X) .

26 e) Aus der tabellarischen Buchführung der Antragstellerin konnte die Antragsgegnerin jedoch die Einsatzzeiten von Arbeitnehmern und die gezahlten Mindestlöhne nach polnischem Recht entnehmen.

27 aa) Dabei wurde auch festgestellt, dass die Antragstellerin als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ihren im deutschen Inland beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber nicht die Pflicht erfüllte, den Mindestlohn des § 1 Abs 1 iVm Abs 2 MiLoG zu zahlen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, welches Recht im Übrigen privatrechtlich auf den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Vertrag Anwendung findet (vgl Sittard in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 20 MiLoG, Rn 2) . Unabhängig von der Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Ermittlungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der personenbezogenen Beitragsnacherhebung und der Beitragserhebung auf eine Lohnsumme (Beitragssummenbescheid) den tatsächlich gezahlten Lohn durch den von der Antragstellerin ihren Beschäftigten geschuldeten Mindestlohn nach § 1 Abs 1, 2 MiLoG ersetzen, da ihr die Beitragsnacherhebung obliegt. Dabei entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Die Beitragsansprüche richten sich nicht danach, welchen Lohn der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern in welcher Höhe ihm ein Arbeitsentgelt geschuldet wird, damit Arbeitgeber, die ihre Pflichten nicht erfüllen, sich gegenüber gewissenhaften Arbeitgebern keinen Vorteil verschaffen können (BSG, Urteil vom 30. August 1994 – 12 RK 59/92 – Rn 18; BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 – B 12 KR 3/04 R – Rn 25). Wenn der Arbeitnehmer den Mindestlohn beanspruchen kann, ist folglich ein daran orientiertes geschuldetes Arbeitsentgelt zu berechnen und der Beitragsnacherhebung zugrunde zu legen.

28 bb) Bei summarischer Prüfung ist das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Ermittlung des zu verbeitragenden Arbeitsentgelts nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin legte nicht für jeden Einsatztag 24 Stunden zugrunde, sondern dividierte die tarifliche Arbeitszeit nach polnischem Recht durch 31 Tage, um eine fiktive tägliche Einsatzzeit von 4,96 Stunden mit 30 Tagen bzw den tatsächlichen Einsatztagen eines Monats und dem jeweils maßgeblichen Mindestlohn nach § 1 Abs 2 MiLoG zu multiplizieren. Das dergestalt berechnete Bruttogehalt für alle von der Antragstellerin erfassten Personen zog sie als personenbezogenes Entgelt heran, sofern ihr eine Sozialversicherungsnummer bekannt war. Wenn eine solche Identifikation und Zuordnung nicht möglich war, addierte sie im Ergebnis alle Einsatztage (multipliziert mit 4,96 Stunden und dem Mindestlohn) zu einer Lohnsumme auf, für die sie eine Beitragssumme errechnete und gegenüber der Antragstellerin geltend machte. Dieses Vorgehen ist methodisch und rechnerisch bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, zumal diese Vorgehensweise angesichts fehlender Stundenaufzeichnungen und einer vertraglich nicht stundenweise begrenzten Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten für die Betreuten deutlich zugunsten der Antragstellerin ausfällt.

29 cc) Die Antragsgegnerin hatte auch nicht die gezahlten Entsendezuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen. Entsendezulagen, die der Deckung tatsächlich entstandener Entsendekosten (Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) dienen, gelten nicht als Bestandteil der Entlohnung; Entsendezulagen sind dagegen auf die geschuldete Entlohnung anzurechnen, wenn sie tatsächlich nicht zur Deckung entstandener Entsendekosten einzusetzen sind, weil die Kosten anderweitig ausgeglichen werden (vgl § 2b Abs 1 Arbeitnehmerentsendegesetz; vgl auch Art 3 Abs 7 Satz 2 iVm Art 3 Abs 1 Satz 3 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt der EU L 173/16 vom 9. Juli 2018). Zwar wurden die Arbeitnehmer der Antragstellerin nach ihren Angaben zu den Haushalten gebracht und erhielten dort Unterkunft und Verpflegung (Vermerk vom 28. August 2024) , so dass gezahlte Entsendezulagen auf die geschuldete Entlohnung anzurechnen gewesen wären. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin auf die gezahlten Entsendezulagen Sozialversicherungsbeiträge abführte. Sofern die Entsendezulagen anzurechnen wären, ist – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausführte – der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Beitragsnacherhebung auf den Mindestlohn die Anrechnung gezahlter Entsendepauschalen auf den Mindestlohn rechnerisch immanent. Eine von der Antragstellerin offenbar beabsichtigte Kürzung der nachverbeitragten Lohnsumme kann darauf nicht gestützt werden.

30 f) Nicht zu beanstanden sind ferner die von der Antragsgegnerin nach den Vorgaben in § 24 SGB IV erhobenen Säumniszuschläge iHv 25.710 Euro. Insbesondere ist weder glaubhaft gemacht noch gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin iSv § 24 Abs 2 SGB IV „unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht“ hinsichtlich der hier vorenthaltenen Anteile an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hatte. Das Wissen liegt bei einem nach § 28e SGB IV zahlungspflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt, die andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht; dabei ist dem Arbeitgeber, der die Arbeitgeberpflichten delegiert hat, ein Verschulden des Beauftragten, zB auch eines Steuerberaters, zuzurechnen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2022 – L 9 R 2663/20 – juris Rn 46, 50 mwN) . Die Gesamtumstände – insbesondere der Beschluss im März 2017 – zeigen auf, dass der Antragstellerin die Aufzeichnungs- und Beitragspflichten als Arbeitgeber dem Grunde nach bekannt waren.

31 3. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Vollziehung der Beitragsnachforderung für die Antragstellerin als Abgaben- und Kostenpflichtige iSv § 86a Abs 3 Satz 2 SGG eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“

32 Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Antragsteller als Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Insoweit ist regelmäßig der Vortrag vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Tatsachen über die aktuelle (uU auch wirtschaftliche) Situation des Antragstellers erforderlich (allgM; vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, aaO, § 86a Rn 27b mwN) . Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Allein eine im Wege der Zwangsvollstreckung erreichte Zahlung der Beitragsnachforderung und die damit verbundenen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Konsequenzen für den Betroffenen vermögen regelmäßig noch nicht die Annahme einer unbilligen Härte zu begründen, weil sie lediglich die notwendige Folge gesetzlich auferlegter Pflichten ist. Einen über die mögliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen hinausgehenden, nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteil legte die Antragstellerin in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber nicht nachvollziehbar dar.

33 Unabhängig davon hat die Antragstellerin noch die Möglichkeit, sich wegen den mit der Vollziehung der Beitragsnachforderung für sie verbundenen Härten mit einem Stundungsantrag nach § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV (ggf mit dem Angebot, eine Zwangshypothek zur Forderungssicherung eintragen zu lassen) an die nach § 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständige Einzugsstelle zu wenden.

34 4. Nach alledem ist der hier angefochtene Beschluss des SG Lübeck nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des von ihr gegenüber der Beitragsnachforderung eingelegten Widerspruchs angeordnet wird. Die Beschwerde der Antragstellerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

35 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 dritter Halbs SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenentscheidung betreffend die erst im Berufungsverfahren Beigeladenen beruht auf § 162 Abs 3 SGG.

36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 erster Halbs SGG iVm den §§ 47 Abs 1 Satz 1, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei zieht der erkennende Senat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Drittel der nach einer Betriebsprüfung im Raum stehenden Beitragsnachforderung als Streitwert heran.

37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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