projets
4 U 68/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2026-03-19, 4 U 68/25
4 U 68/25Tribunal supérieur / IVe chambre civile19 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 4 U 68/25
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.08.2025, Az. 8 O 122/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Der 4... Jahre alte Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen einer Laserbehandlung seiner Augen auf Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.
2 Im Rahmen einer refraktivchirurgischen Laserbehandlung bei der Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 2. am ... 2018 (Op-Bericht Anlage B1, Anlagenband) am linken Auge des Klägers nach ärztlicher Aufklärung vom ... 2018 mit Unterstützung der Thieme Compliance Dokumentation (S. 4 des Aufklärungsbogens, Anlagenband) bei bestehender Myopie und Astigmatismus kam es zu einem "suction loss". Es gelangte Luft unter das Patienteninterface und die Verbindung zu der Augenoberfläche war nicht mehr gegeben. Der inkomplette Flap wurde aufgrund dessen nicht angehoben, sondern bis zu einer Revisions-Operation belassen. Der Kläger litt unter Schmerzen am linken Auge und erhielt ein Betäubungsmittel. Am ... 2019 konnte ein erfolgreicher Revisionseingriff durchgeführt werden.
3 Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt:
4 1 Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, deren konkrete Höhe ins Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens aber 6.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
5 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.928,05 € netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
6 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.140,63 € netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
7 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der streitgegenständlichen Behandlung beruhen, nicht von den vorstehenden Klaganträgen erfasst und nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind und
8 5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.424,48 € zu zahlen.
9 Die Beklagten haben beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.
12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
13 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt im Wesentlichen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht habe die Ursache für den Abbruch der Flap-Präparation nicht hinreichend aufgeklärt. Bei einem suction loss im LASIK-Verfahren handele es sich nicht zwingend um ein unbeherrschbares Ereignis, welchem der Behandler schutzlos ausgeliefert wäre. In vielen Fällen könne dieses Risiko vermieden werden. Sollte ein Gerätefehler oder Wartungsmangel den Saugverlust verursacht haben, wäre dieses ein voll beherrschbares Risiko. Das Landgericht hätte die in Frage stehenden Ursachen differenzierter betrachten müssen. Die Sachverständigen hätten keine eigene Untersuchung des verwendeten Lasergerätes vorgenommen. Dadurch seien wichtige Fragen offengeblieben, zum Beispiel, ob zum Zeitpunkt der Operation Fehlermeldungen oder Auffälligkeiten an dem Lasersystem vorhanden gewesen sein. Die Gutachten der Sachverständigen ließen eine Auseinandersetzung mit den technischen Vorgaben und Standards der Medizintechnik vermissen. Es sei unklar, wann zuletzt vor dem ... 2018 eine Wartung oder Kalibrierung des Lasers stattgefunden habe. Der durch die Beklagten vorgelegte Prüfbericht vom ... 2019 liege acht Monate nach der streitgegenständlichen Operation. Ob jedoch am ... 2018 ein technisches Problem bestanden habe, lasse sich hieraus nicht ableiten. Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Identität des verwendeten Gerätes. Die Angabe der Beklagten, nur ein Gerät zu verwenden, habe der eigenen Sphäre der Beklagten entstammt. Die als Zeugin benannte Operationsschwester ... habe von Amts wegen als Zeugin zum Beweis eines Wartungsmangels des Gerätes vernommen werden müssen. Die Möglichkeit eines technischen Versagens des Lasergerätes sei erneut zu prüfen. Es bestünden erhebliche Zweifel am Ausschluss eines Behandlungsfehlers.
14 Der Kläger beantragt,
15 Das Urteil des Landgerichtes Kiel vom 22. Juli 2025 zum Aktenzeichen 8 O 122/21 wird aufgehoben und
16 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, deren konkrete Höhe ins Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens aber 6.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
17 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.928,05 € netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
18 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.140,63 € netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2020 zu zahlen,
19 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der streitgegenständlichen Behandlung beruhen, nicht von den vorstehenden Klaganträgen erfasst und nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind und
20 5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.424,48 € zu zahlen.
21 Die Beklagten beantragen,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2025 verwiesen.
24 Der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht zulässig wäre; der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
II.
25 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
26 Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch nicht geboten.
27 1. Zwar liegt ein Verfahrensfehler insoweit vor, als entgegen § 313 Abs. 2 ZPO der Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Anträge enthält. Die maßgeblichen Anträge sind jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2025 zu Protokoll genommen und damit beurkundet worden. Zudem ergibt sich der Streitgegenstand hinreichend deutlich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, juris; Hunke in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 313 Rn. 36; Musielak in: Musielk/Voit, 15. Aufl. 2018, ZPO § 313 Rn. 14).
28 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aus § 630a BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 253 BGB oder aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu.
29 a.) Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wäre, dass der Kläger bei der Beklagten zu 1. nicht dem ärztlichen Standard entsprechend (§ 630a Abs. 2 BGB) behandelt worden ist. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger die Beweislast für die Behauptung, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler im Sinne einer Überschreitung des fachärztlichen Standards bei der ärztlichen Behandlung unterlaufen ist. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute.
30 b.) Dem Kläger kommt nicht die Vermutungswirkung des § 630h Abs. 1 BGB zugute. Hiernach wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
31 Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, juris Rn. 6; z.B. Verbrennungen nach einer medizinisch verordneten Bestrahlung: BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZR 174/06, juris Rn. 5). Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass sich bei ihm ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat. welches voll beherrschbar war. Die Beweislast, dass das Behandlungsrisiko im Einzelfall voll beherrschbar war, also die Beweislast für die Basis, auf welche die Vermutung aufsetzt, liegt beim Patienten (Walter in: BeckOGK, Stand 1. März 2026, BGB § 630h Rn. 10).
32 c.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass er durch eine Risikoverwirklichung aus dem voll beherrschbaren (Geräte-)Bereich der Beklagten geschädigt wurde. Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere sachverständig durch den Sachverständigen PD Dr. W... beraten, auch einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht festgestellt. Daran ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
33 aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, juris Rn. 10).
34 Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036, S. 123 f.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, juris Rn. 16).
35 bb) Daran gemessen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen. Das Landgericht ist zu Recht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Denn auch bei standardgerechtem Vorgehen durch die Beklagten ist aus der Sicht ex-ante die eingetretene Komplikation eines suction loss und deren Ursache nicht sicher vermeidbar gewesen.
36 Der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Sachverständige Dr. ...at in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. August 2023 ausgeführt, dass es sich bei dem sogenannten suction loss um eine mögliche Komplikation handele, die durch Unwägbarkeiten im menschlichen Organismus bzw. der Augenoberfläche im Zusammenhang mit dem Interface begründet sei (Blatt 128 GA Landgericht). Der Sachverständige PD Dr. W... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 16. September 2024 ausgeführt: "Der Hornhautflap - so lässt es sich übersetzen - wurde also richtig angesetzt und verlief dann also durch das "Abrutschen" der Verbindung zwischen Hornhaut und Interface etwas schräg, so dass die Operation an dieser Stelle zu Recht unterbrochen wurde" (Blatt 176 GA Landgericht). In der Anhörung vor dem Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2025 hat der Sachverständige PD Dr. W... hierzu erläutert, dass mit einem Unterdrucksystem die Hornhaut fixiert werde, um den Flap herzustellen und in der Tiefe die Hornhaut zu lasern. Im vorliegenden Fall sei es dazu gekommen, dass Luft in dieses Vakuum geraten sei, was dann in Folge zu einem ungeraden Flap und einer schrägen Laserlinie geführt habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. Februar 2025). Die Ursache hierfür lasse sich nach seiner sachverständigen Bewertung nicht aufklären.
37 Diese Bewertung hat der Sachverständige dahingehend detailliert und nachvollziehbar erläutert, dass er eine denkbare Ursache darin gesehen hat, dass an der Hornhaut des Klägers minimale Oberflächenprobleme bestanden haben könnten, die aus der ärztlichen Sicht ex-ante nicht zu vermuten gewesen seien. Eine andere mögliche Ursache habe im Tränenfilm des Klägers liegen können, welcher zu einem Abrutschen geführt haben kann. Eine weitere Ursache habe eine technische minimale Undichtigkeit des Saugnapfes gewesen sein können, welcher die Hornhaut fixiert. Eine solche Undichtigkeit sei unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen. Auch ein Bedienungsfehler sei aus seiner Sicht unwahrscheinlich, aber letzten Endes nicht gänzlich auszuschließen (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. Februar 2025). Der Sachverständige ist hierbei plausibel davon ausgegangen, dass das Vakuum zunächst korrekt hergestellt worden war, weil das Gerät überhaupt die Schnittführung ermöglicht hatte und es sonst nicht funktionieren würde (Blatt 208 GA Landgericht). Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine falsche Wartung ebenfalls theoretisch geeignet wäre, zu einem suction loss zu führen, er habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem hier so gewesen sein könnte (Seite 4. Sitzungsprotokolls vom 21. Februar 2025).
38 Hiernach ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht hat beweisen können, dass die Ursache seiner Schädigung aus dem voll beherrschbaren Bereich der Beklagten entstammte. Denn es bleiben unterschiedliche mögliche Ursachen, die zu dem suction loss im vorliegenden Fall geführt haben können. Es ist im vorliegenden Fall möglich geblieben, dass sich ein aus der ärztlichen Sicht ex-ante nicht vermeidbares Risiko aus der Sphäre des Klägers im Schaden verwirklicht hat, insbesondere da nach den Ausführungen des Sachverständigen das Vakuum zunächst hat korrekt hergestellt werden können.
39 Soweit die Berufung sich auf die Annahme stützt, dass ausweislich der Literatur ein suction loss nicht zwingend ein "unbeherrschbares Ereignis" darstelle, sondern es laut Fachliteratur Einflussfaktoren gäbe, die einen Saugverlust begünstigen und entsprechend präventive Maßnahmen, um dieses Risiko zu minimieren, kann dies als richtig unterstellt werden. Jedoch legt der Kläger nicht dar, dass und wodurch im vorliegenden Fall die Beklagtenseite aus der maßgeblichen Sicht ex-ante das Risiko eines suction loss im vorliegenden Einzelfall hätte vermeiden können. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht hat festgestellt werden können.
40 Die Berufung legt auch keine tatsächlichen Umstände nahe, warum entgegen der sachverständigen Bewertung im vorliegenden Fall ein vermeidbarer Auslöser in Form eines technischen Versagens oder einer nachteiligen Bedienungssituation vorgelegen haben könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür fehlen gänzlich. Der Sachverständige PD Dr. W... hat sich im Rahmen der Begutachtung und insbesondere im Rahmen der mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens mit den in Frage kommenden Ursachen auseinandergesetzt und ist nach ausführlicher Anhörung und Erläuterung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Ursache, warum Luft unter das Interface gekommen ist, nicht mehr aufklären lasse.
41 Zwar ist es richtig, wenn die Berufung ausführt, dass wenn im vorliegenden Fall substantielle Anhaltspunkte für eine technische Ursache erkennbar wären, die Grundsätze über die Beweislastverteilung im voll beherrschbaren Bereich zur Anwendung hätten kommen können. Derartige substantielle Anhaltspunkte für eine technische Ursache fehlen jedoch im vorliegenden Fall nach der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Begutachtung durch die Sachverständigen.
42 Der Vortrag, dass eine technische Untersuchung des Lasers vor der Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen, ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil er bereits in der ersten Instanz hätte geleistet werden können. Der Vortrag ist zudem nicht hinreichend substantiiert, weil der technische Zustand des Lasergerätes zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Jahr 2023 keinen erkennbaren Rückschluss auf den technischen Zustand des Gerätes am 21. Dezember 2018 zugelassen hätte.
43 Das Landgericht ist der denkbaren Ursache eines technischen Fehlers des Lasergerätes auch hinreichend nachgegangen. Nachdem der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht am 21. Februar 2025 als theoretisch mögliche Ursache für den suction loss auch eine falsche Wartung des Gerätes angeführt hat, hat der Beklagte zu 2. persönlich angehört erklärt, dass für dieses Gerät ein Wartungsvertrag bestünde und zweimal jährlich ein Techniker komme. Ohne diese Maßnahme wäre eine Inbetriebnahme des Gerätes nicht zulässig (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Blatt 209 GA Landgericht). Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die behauptete Wartung des Gerätes mit Nichtwissen bestritten hat, sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des technisch ordnungsgemäßen Zustandes des Lasergerätes Gerätes hinreichend nachgekommen, indem sie zunächst bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen haben, dass bei der Laserbehandlung des Klägers ein LensX Lasersystem zur Anwendung gekommen sei und mit der Anlage B3 einen Miet- und Wartungsvertrag vorgelegt haben zwischen der ... und der Beklagten zu 1. über die vermieteten Medizinprodukte. Die vermieteten Geräte werden ausweislich § 1 des Mietvertrages in der Anlage bezeichnet. Ausweislich der Anlage zu dem Mietvertrag für Medizingeräte hat die Beklagte zu 1. ein LensX Lasergerät gemietet. Dass und warum die Beklagte trotz der Vorlage dieses Mietvertrages mehrere Lasergeräte gemietet haben könnte, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Anmietung mehrerer Lasergeräte durch die Beklagte zu 1. vor dem Hintergrund der hohen Kosten dieser Geräte, auf welche der Beklagte zu 2. plausibel Bezug genommen hatte, nicht naheliegend ist. Hiernach ist das Landgericht nicht gehalten gewesen, die als Zeugin benannte Frau ... zu der mit Schriftsatz vom 1. April 2025 vorgetragenen Behauptung zu vernehmen, dass es in der Klinik der Beklagten zu der Zeit der streitgegenständlichen Operation lediglich einen Laser dieser Art für die Laserbehandlung gegeben habe. Zu einem "Wartungsmangel" ist die Zeugin ... bereits nicht benannt worden (Bl. 241 GA Landgericht). Selbst falls es mehrere Lasergeräte im Dezember 2018 im Haus der Beklagten zu 1. gegeben hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit einem anderen Lasergerät behandelt worden wäre, welches einen technischen Defekt gehabt haben könnte und bei dem Kläger einen durch einen technischen Fehler im Gerät bedingten Schaden verursacht haben könnte.
44 Die Beklagten haben des Weiteren ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der stattgehabten Gerätewartung genügt, indem sie substantiiert belegt haben, dass das gemietete Lasergerät regelmäßig gewartet wurde und sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation am ... 2018 in einem regelkonformen Wartungszustand befand. Mit dem Anlagenkonvolut B4 haben die Beklagten Prüfberichte gemäß § 11 MPBetreibV (Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten) vorgelegt vom 2. August 2018, 21. November 2018 und 5. Februar 2019, die jeweils ohne Beanstandung blieben. Entgegen dem Vortrag in der Berufung dokumentiert der Prüfbericht vom ... 2018 einen beanstandungsfreien Zustand der Wartung und Kalibrierung des Gerätes exakt einen Monat vor der streitgegenständlichen Operation. Es fehlen hiernach tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass das Lasergerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden wäre oder entgegen dieser Wartungsberichte ein technischer Defekt bei dem streitgegenständlichen Lasergerät vorgelegen haben könnte, welcher zu einem Schaden bei dem Kläger am ... 2018 geführt haben könnte.
45 Soweit mit der Berufung vorgetragen worden ist, dass die bisherige Aktenlage erhebliche Zweifel am Ausschluss eines Behandlungsfehlers erkennen lasse, ist es Sache des Klägers gewesen, das Vorliegen einer Unterschreitung des fachärztlichen Standards zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung zu beweisen. Behauptete Zweifel am Ausschluss eines Behandlungsfehlers genügen nicht für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
III.
46 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
47 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 11.568,68 € festzusetzen (entsprechend der Festsetzung des Landgerichts mit Beschluss vom 26. August 2025 (S. 2 des landgerichtlichen Urteils). Auch hierzu besteht die Möglichkeit einer Stellungnahme.
48 Der Kläger möge die Rücknahme der Berufung erwägen. Diese ist mit einer nicht unerheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2.0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.