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5 MB 5/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2026-05-12, 5 MB 5/26
5 MB 5/26Tribunal administratif / 5e division12 mai 2026
Einzelfall des Überwiegens des Interesses an einem vorläufigen Weiterbetrieb einer Bohr- und Förderinsel im Wattenmeer gegenüber dem Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 26. Februar 2026, 6 B 17/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 5 MB 5/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0512.5MB5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG, § 33 Abs 1 S 1 BNatSchG, § 6 Abs 3 Nr 6 NPG SH, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, § 80a VwGO
Einzelfall des Überwiegens des Interesses an einem vorläufigen Weiterbetrieb einer Bohr- und Förderinsel im Wattenmeer gegenüber dem Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 26. Februar 2026, 6 B 17/24, Beschluss
Auf die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 6. Kammer − vom 26. Februar 2026 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 sind zulässig (I.) und begründet (II.). Nach Prüfung des fristgerecht eingereichten Beschwerdevorbringens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
2 I. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere genügt auch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
3 Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert eine konkrete Begründung, warum diese änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss nicht nur die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen, sondern auch das Entscheidungsergebnis. Das Darlegungsgebot soll darüber hinaus zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerde nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt grundsätzlich nicht. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses – und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung – vorgetragen wurde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 17/23 −, juris Rn. 2 m. w. N.).
4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Beschwerdebegründung des Antragsgegners diesen Anforderungen. Sie befasst sich (noch) hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, indem sie – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – darlegt, weshalb die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Projektbegriff und der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht tragfähig seien bzw. von einer Ergebnisrichtigkeit auch nicht bei einer Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgegangen werden könne.
5 II. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
6 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Rechtsschutzsuchenden derzeit und auf absehbare Zeit keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 VR 2.19 –, juris Rn. 13). Der Antragsteller will verhindern, dass die Bohr- und Förderinsel … ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung betrieben wird. Dass ein erfolgreicher Eilantrag gegen die ohne eine solche Prüfung erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplans dabei von Vorteil ist, liegt auf der Hand.
7 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel …. vom 17. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2024 ist nicht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.
8 Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich schon dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Vorrangiger Maßstab für die Interessenabwägung bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist deshalb der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens. Bestehen allerdings im Einzelfall neben den Interessen des Adressaten und des Dritten auch öffentliche Interessen und weisen diese in dieselbe Richtung wie die eines der Beteiligten, können sie dessen Position verstärken. Dabei kann das Gericht dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2020 − 4 MR 1/20 −, juris Rn. 26 m. w. N.; VGH Kassel, Beschlüsse vom 13. Februar 2023 − 9 B 1883/22.T −, juris Rn. 15 und vom 27. März 2026 – 9 B 2027/25.T −, juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2025 − 1 CS 25.1369 −, juris Rn. 10).
9 a) Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind offen.
10 aa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klage des Antragstellers zulässig ist. Die Beigeladene rügt die Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, die Übersendung des teilweise geschwärzten Zulassungsbescheides auf der Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) sei keine Bekanntgabe im Sinne von § 70 Abs. 1 VwGO. Diese Argumentation ist nicht von vornherein unvertretbar.
11 bb) Die Begründetheit der Klage kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Hauptbetriebsplanzulassung für die Jahre 2024 bis 2026 erweise sich nach summarischer Prüfung wegen der nicht durchgeführten, aber erforderlichen Vorprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig (S. 29 des VG-Beschlusses).
12 Die FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung sei nicht im Hinblick auf die am 3. Mai 1985 erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans entbehrlich (gewesen). Der Rahmenbetriebsplanzulassung komme insofern keine Konzentrationswirkung zu, weil eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder zumindest eine Vorprüfung – weder dort noch im späteren Verlauf − durchgeführt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht wegen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu weiteren Projekten, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Betrieb der Bohrinsel durchgeführt worden seien – etwa zu erweiterten Kolkschutzmaßnahmen –, aber den eigentlichen Betrieb nicht zum Gegenstand gehabt hätten (S. 35 des VG-Beschlusses).
13 Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erdölförderung seit erstmaliger Genehmigung des Rahmenbetriebsplans ein genehmigtes einheitliches Projekt darstelle. Zumindest bis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei die Erdölförderung kein einheitliches Projekt, sondern jedes mit Hauptbetriebsplan zuzulassendes Vorhaben ein einzelnes bzw. neues Projekt, das dem Maßstab des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genügen müsse (S. 39, 49 des VG-Beschlusses).
14 Der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Verträglichkeits(vor)prüfung stehe auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 Nationalparkgesetz Schleswig-Holstein (NPG) entgegen. Die Erdölplattform sei hierdurch nicht von der Unterschutzstellung des Natura 2000-Gebiets ausgenommen. Vielmehr habe durch diese Regelung nur bestehender Bestandsschutz – soweit er reiche – erhalten bleiben sollen. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung bestehe jedoch kein Bestandsschutz, zumindest hinsichtlich der Nutzung. Die Erdölförderung unterliege einem wiederholten Genehmigungserfordernis. Insbesondere sei aber nicht ersichtlich, dass mit dem Nationalparkgesetz, das vor Ausweisung des Gebiets als FFH-Gebiet in Kraft getreten sei, eine spätere Unterschutzstellung des Gebietes unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Förderbetriebes habe ausgeschlossen werden sollen. § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG habe weder die Absicht gehabt noch habe die Kompetenz durch den Landesgesetzgeber bestanden, eine FFH-Prüfung auszuschließen. Dies gelte schon deswegen, da die Listung des Gebiets zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht erfolgt und die FFH-Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe die Vorschrift nur regeln sollen, dass die Festsetzung als Nationalpark allein einer weiteren Genehmigung dieser konkreten Förderung nicht entgegengehalten werden dürfe (S. 51 des VG-Beschlusses).
15 Entgegen diesen Ausführungen vermag der Senat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen, ob die von dem Antragsgegner erfolgte Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 17. Mai 2024 für die Jahre 2024 bis 2026 trotz oder wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist. Dies hängt von der Klärung komplexer rechtlicher Vorfragen ab, die insbesondere die Auslegung bzw. Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 BNatSchG, § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG betreffen und einer eingehenden Prüfung bedürfen. Diese Prüfung, deren Ergebnis derzeit als offen anzusehen ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
16 Die Beschwerdeführer nennen gewichtige Gründe dafür, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans kein neues Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17 und C-294/17 –, juris Rn. 86; Urteil vom 10. November 2022 – C-278/21 –, juris Rn. 35 f.) und dass – bezogen auf die Situation im Zeitpunkt der Gebietslistung – auch keine Verschlechterung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Rede steht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 58 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 43).
17 Dass von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zulassungsentscheidung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, diese also weder in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist, zeigt zudem nicht nur der Umfang der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sondern auch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ab Seite 29 bzw. auf circa 35 Seiten eine Vielzahl rechtlicher Probleme – insbesondere auch zu unionsrechtlichen Fragestellungen – zum Gegenstand hat, deren Prüfung und Beantwortung für das Verwaltungsgericht nur mit einem erheblichen Begründungsaufwand bzw. einer erheblichen Begründungstiefe zu bewältigen war. Auch wenn die Wiedergabe von Rechtsprechungs-Zitaten in der angegriffenen-Entscheidung teilweise dominiert, sprechen die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts – neben dem ausführlichen Vortrag der Beteiligten − gegen eine klare und eindeutige Rechtslage und zeigen die Notwendigkeit zu einer vertieften Prüfung auf, die das Eilverfahren nicht leisten kann.
18 b) Das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb der Bohr- und Förderinsel …. überwiegt das Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung. Für den Fall einer unverzüglichen Betriebsunterbrechung drohen erhebliche Nachteile von beträchtlichem Gewicht. Der Förderbetrieb beruht auf einer technisch komplexen und auf Kontinuität angelegten Infrastruktur, deren sofortige Stilllegung nicht möglich ist, sondern einen erheblichen zeitlichen Vorlauf benötigt. Es besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Gefahr, dass auch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Förderung zu erheblichen technischen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe, zu Substanzverlusten und erschwerten Wiederanfahrprozessen führen kann. Hinzu treten erhebliche wirtschaftliche Folgen sowohl für die Beigeladene als auch für die mit der Förderung verbundenen Verarbeitungs- und Lieferstrukturen bzw. -unternehmen. Betroffen sind jedoch nicht allein private Interessen der Beigeladenen, sondern zugleich gewichtige öffentliche Belange der Rohstoff- bzw. Energieversorgung, der Aufrechterhaltung bzw. Sicherung der bestehenden Infrastruktur und von circa 2.000 Arbeitsplätzen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung bzw. haushälterischen Auswirkungen für das Land Schleswig-Holstein und die Region.
19 Demgegenüber vermag der Senat auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht festzustellen, dass durch den zeitlich begrenzten Weiterbetrieb bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit irreversible oder schwerwiegende Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des betroffenen Nationalparks …. im Natura 2000-Gebiet eintreten werden. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält keine Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung.
20 Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere dem unionsrechtlich gewährleisteten Schutzregime der FFH-Richtlinie besonderes Gewicht zukommt und bereits die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-Richtlinie, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG grundsätzlich Anlass zu weitergehenden Prüfungen bzw. Maßnahmen gibt bzw. geben kann. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht die abschließende naturschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens, sondern der Sache nach allein die Frage, ob der Betrieb bereits vor Durchführung einer etwa erforderlichen FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung einstweilen auszusetzen ist. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer solchen Prüfung weiterhin möglich bleibt und derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Gebietsschutz durch den vorläufigen Weiterbetrieb endgültig oder irreversibel vereitelt wird. Vorgenannte Erwägungen gelten umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis einer etwaigen FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung ebenso offen ist wie das Ergebnis eines möglichen Abweichungsverfahrens (§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie).
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch – als Beschwerdeführerin – in der zweiten Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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