projets
2 B 10/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2026-05-06, 2 B 10/26
2 B 10/26Tribunal administratif / 2e chambre6 mai 2026
Wendet sich bei Pfändung eines Pkw zwecks Vollstreckung von Gebühren für bauaufsichtliche Anordnungen der Betroffene mit dem Schwerpunkt seines Vorbringens gegen die Pfändung selbst, ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bejahen. (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 2 B 10/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0506.2B10.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Wendet sich bei Pfändung eines Pkw zwecks Vollstreckung von Gebühren für bauaufsichtliche Anordnungen der Betroffene mit dem Schwerpunkt seines Vorbringens gegen die Pfändung selbst, ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bejahen. (Rn.15)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Pfändung eines Pkw zwecks Vollstreckung von Gebühren für bauaufsichtliche Anordnungen.
2 Die Antragsgegnerin erhob gegenüber der Antragstellerin mit diversen Bescheiden Gebühren für bauaufsichtliche Anordnungen. Für die Einzelheiten der Bescheide und Mahnungen wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Bl. 21-85, 113-132 der Beiakte A) verwiesen. Hierzu fertigte die Antragsgegnerin diverse Vollstreckungsankündigungen, die sich u.a. auf die Gebühren für diese bauaufsichtlichen Anordnungen bezogen. Die Antragsgegnerin beauftragte mit Vollstreckungsaufträgen vom 14. Mai 2025 (Bl. 78 der Gerichtsakte), vom 30. Mai 2025 (Bl. 82 der Gerichtsakte), vom 18. Dezember 2025 (Bl. 86 der Gerichtsakte) und vom 2. Januar 2026 (Bl. 94-95 der Gerichtsakte) die Vollstreckung von Gebühren für bauaufsichtliche Anordnungen einschließlich Nebenforderungen.
3 Am 4. März 2026 pfändete die Antragsgegnerin den vor dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Pkw Toyota Auris mit dem amtlichen Kennzeichen A. durch Anbringen eines entsprechenden Siegels sowie sogenannter Ventilwächter an zwei Reifen. Am 5. März 2026 ließ die Antragsgegnerin diesen Pkw abschleppen und sicherstellen.
4 Die Antragstellerin hat am 5. März 2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
5 Sie trägt vor, die Vollstreckungsbeamten hätten sich nicht ausgewiesen und keinen Vollstreckungstitel vorgelegt. Eine bereits zuvor beantragte einstweilige Verfügung sei ihr aus der Hand gerissen worden. Die Pfändung sei für sie unzumutbar. Sie absolviere derzeit eine Umschulungsmaßnahme des Jobcenters zur Immobilienverwalterin und sei hierfür zwingend auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen. Ein vorgesehenes Praktikum könne sie aufgrund der Pfändung nicht antreten. Dies gefährde den erfolgreichen Abschluss ihrer Umschulung und ihre zukünftige berufliche Integration. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie bei einem Abbruch der Maßnahme zur Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichtet werde. Darüber hinaus leide sie an Asthma und sei auch aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt, sodass sie auch privat auf das Fahrzeug angewiesen sei. Sie sei zwar die Halterin des Fahrzeugs, jedoch sei der Fahrzeugbrief abgetreten und beliehen. Das gepfändete Fahrzeug befinde sich im Sicherungseigentum ihrer Nachbarin; eine Vollstreckung in fremdes Eigentum sei unzulässig. Das Fahrzeug sei elf Jahre alt und weise nur noch einen geringen Verkehrswert auf; auch deshalb sei die Pfändungsmaßnahme unverhältnismäßig. Sie bestreite die der Pfändung zugrundeliegende Forderung; sie habe keine vollständige Kenntnis der Forderungsgrundlagen, es fehle eine ordnungsgemäße Zustellung und die laufende Pfändung habe eine Zahlung unmöglich gemacht. Es sei eine rechtswidrige Mehrfachpfändung durch Kontopfändung, Fahrzeugpfändung und Eintragung im Grundbuch mit Zwangsversteigerung erfolgt. Es bestehe die Gefahr, dass das Fahrzeug verwertet oder verkauft werde und so ein irreversibler Schaden entstehe.
6 Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
7 1. die Pfändung des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin, ein Toyota Auris mit amtl. Kennzeichen „A.“, wird für unwirksam erklärt,
8 2. die Stadt A-Stadt zu verpflichten, das am 5. März 2026 abgeschleppte Fahrzeug unverzüglich herauszugeben,
9 3. hilfsweise die Vollstreckungsmaßnahme bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Sie trägt vor, die Antragstellerin habe zwar während der Pfändung darauf hingewiesen, dass sie nicht die Eigentümerin des Fahrzeugs sei, dies aber nicht belegen können. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung seien erfüllt, insbesondere seien die zugrundeliegenden Bescheide bestandskräftig. Sie habe die Antragstellerin zur Zahlung mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche gemahnt. Vollstreckungsverjährung sei nicht eingetreten. Sonstige Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausbildungsgegebenheiten in welchem Umfang sie auf einen Pkw angewiesen sei. Ihr Vortrag hinsichtlich des behaupteten Eigentumsverlusts sei wenig glaubhaft; im Übrigen sei sie insoweit nicht antragsbefugt.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
14 Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sie sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pfändung des von ihr genutzten Pkw wendet und deren vorläufige Unwirksamerklärung begehrt mit der Folge der vorläufigen Herausgabe des gepfändeten Pkw durch den Antragsgegner.
15 Für den so verstandenen Antrag ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bejahen. Zwar ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben, worunter ein Anspruch auf Herausgabe eines gepfändeten und sichergestellten Pkw fällt. Allerdings wendet sich die Antragstellerin mit dem Schwerpunkt ihres Vorbringens gegen die Pfändung selbst, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (OVG Weimar, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 3 EO 354/17 – juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 CE 17.694 – juris Rn. 7). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
19 Dieser setzt voraus, dass die begehrte Regelung für die Antragstellerin oder den Antragsteller dringend sein muss. Da es sich bei dem Verfahren gemäß § 123 VwGO um ein Eilverfahren handelt, muss es besondere Gründe geben, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Durchsetzung ihres oder seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Hierfür genügt nicht jeder unwiederbringliche Zeitverlust, insbesondere nicht der zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem durch mehrere Rechtszüge geführten Hauptsacheverfahren verbunden ist. Es müssen sich vielmehr darüber hinausgehende Belastungen feststellen lassen, die die Dringlichkeit der erstrebten Regelung begründen, wobei – je nach materiellem Regelungsgehalt – bei der Feststellung des Anordnungsgrundes ein strenger Maßstab anzulegen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2010 – 4 MB 59/10 – n. v.). Die Tatsachen, die die besondere Dringlichkeit begründen, müssen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden. Dieser bzw. diese ist gehalten, das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Anspruchs durch die Vorlage geeigneter Beweismittel (§ 173 VwGO, § 294 ZPO) zu überzeugen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. März 2001 – 10 ZE 01.320 – juris Rn. 5).
20 Die Antragstellerin hat eine besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte sich keine Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vortrags bilden. Die Antragstellerin trägt zwar vor, sie benötige den gepfändeten Pkw für eine Umschulung, ihr Vortrag bleibt aber vollkommen vage und pauschal. Weder teilt sie mit, wohin sie im Rahmen der Umschulung mit dem Pkw fahren müsste, noch legt sie Nachweise für die Umschulung geschweige denn die angegebene Praktikumsstelle vor. Soweit die Antragstellerin zusätzlich ausführt, sie leide an Asthma und sei auch aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt, sodass sie ebenfalls privat auf das Fahrzeug angewiesen sei, bleibt dies ebenso vage und pauschal. Weder ist eine Erkrankung dergestalt dargelegt, dass dem Gericht eine Prüfung der bzw. Überzeugung von der vorgetragenen Mobilitätseinschränkung möglich wäre, noch ist vorgetragen worden, wofür die Antragstellerin privat auf den Pkw angewiesen ist. Die Antragstellerin wohnt in einer Großstadt mit einem relativ dichten Netz des öffentlichen Personennahverkehrs, sodass auch nicht unabhängig vom Vorbringen der Antragstellerin eine Angewiesenheit auf den Pkw (ob zu beruflichen oder privaten Zwecken) ersichtlich ist.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also mangels konkreter Hinweise auf den Wert des gepfändeten Pkw ¼ des Auffangwerts in Höhe von 5.000,00 €, d. h. 1.250,00 €.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.