LG Kiel 8. Zivilkammer, 2025-08-26, 8 O 122/21

8 O 122/21Tribunal cantonal26 août 2025

Texte intégral

LG Kiel 8. Zivilkammer — 8 O 122/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 8 O 122/21

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.568,68 € festgesetzt (6.000 € Schmerzensgeld + 1.928,05 € Verdienstausfall + 1.140,63 € Schadenersatz + 2.500 € Feststellungsantrag).

Tatbestand

1 Der Kläger macht Ansprüche nach einer Operation seines linken Auges durch die Beklagten geltend.

2 Der Kläger stellte sich am ....2018 bei der Beklagten zu 1 vor, um eine refraktivchirurgische Versorgung seiner Fehlsichtigkeit zu planen.

3 Die Operation wurde am ....2018 vom Beklagten zu 2, der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, durchgeführt. Der Eingriff am rechten Auge verlief komplikationslos. Am linken Auge ist bei Durchführung der Operation Luft unter das Patienteninterface gelangt, weshalb die Operation abgebrochen werden musste. Durch den "suction loss" war die Prozedur in der falschen Höhe durchgeführt worden. Der Kläger litt unter starken Schmerzen an dem Auge und erhielt ein Betäubungsmittel sowie eine Kontaktlinse.

4 Nach diversen Kontrollterminen erfolgte am ....2019 der Revisionseingriff des linken Auges, der diesmal komplikationslos gelang.

5 Die letzte Vorstellung erfolgte am ....2020. Der Kläger klagte über Sehverschlechterungen am linken Auge bei Gegenlicht und Dunkelheit.

6 Der Kläger behauptet, die bei der Operation eingesetzten technischen Geräte seien nicht ordnungsgemäß gewartet und geeicht gewesen. Bis zur Revisionsoperation habe er aufgrund der fehlgeschlagenen Operation mit erheblichen Beeinträchtigungen und Schmerzen leben müssen. Bis heute müsse er eine Kontaktlinse tragen, weil es sonst insbesondere bei Dunkelheit zu störenden Lichtreflexionen komme. Die Linsen kosteten monatlich 50 €. Bis zur Klageeinreichung seien insgesamt 1.140,63 € angefallen. Die entsprechende Kostenaufstellung in der Anlage K2 zur Klageschrift führt Brillengläser, Medikamente, Linsen, Linsenflüssigkeit und "Occul Soft" auf. Die Nachbehandlungstermine seien nur wegen des Operationsabbruchs nötig gewesen. Er habe deswegen Urlaub und Überstundenausgleich in Anspruch nehmen müssen, die mit einem Gegenwert von 1.928 € netto zu bemessen seien. Laut Anlage K2 rechnet der Kläger mit 19 Tagen, an denen er andernfalls je 7,6 Stunden lang gearbeitet hätte zu einem Nettolohn von 26,32 € pro Stunde.

7 Die Beklagten legen ein Prüfprotokoll vom ...2019 vor, das keine Mängel des geprüften Lasers ausweist. Der Kläger behauptet, der geprüfte Laser sei bei der streitgegenständlichen Operation nicht zum Einsatz gekommen.

8 Mit Schreiben vom 03.11.2020 ließ der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 vorgerichtlich geltend machen unter Fristsetzung bis zum 24.11.2020. Regulierung wurde abgelehnt.

9 Die Kammer hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... eingeholt (Bl. 121 ff.), der jedoch vor der mündlichen Verhandlung verstorben ist. Als Sachverständiger bestellt worden ist sodann Dr. ... der ein schriftliches Gutachten eingereicht hat (Bl. 175 ff.) und im Termin am 21.02.2025 mündlich gehört worden ist; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 21.02.2025 Bezug genommen (Bl. 207 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

11 Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld, Schadensersatz oder Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht bestehen schon dem Grunde nach nicht. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler der Beklagten im Rahmen der Operation ....2018 ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. ... nicht nachgewiesen, vielmehr ist eine auch bei standardgemäßem Vorgehen nicht zu vermeidende Komplikation als Ursache des eingetretenen "suction loss" nicht auszuschließen. Im Termin am 21.02.2025 hat der Sachverständige verschiedene mögliche Ursachen des abgebrochenen Flaps genannt, darunter minimale und vorher nicht zu erkennende Oberflächenprobleme an der Hornhaut oder technische Ursachen wie eine Fehlfunktion des verwendeten Lasers als Folge beispielsweise einer unzureichenden Wartung des Geräts. Letztlich ist die Ursache nach seinem überzeugenden Gutachten nicht zu klären.

12 Ob die Verwendung eines nicht gewarteten Lasers als groben Behandlungsfehler mit der Folge von Beweiserleichterungen anzusehen wäre, kann offen bleiben, weil die Verwendung eines nicht gewarteten Lasers nicht nachgewiesen ist. Die Beklagten haben im Rahmen der sekundären Darlegungslast Prüfberichte über die ordnungsgemäße Wartung vorgelegt. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Prüfberichte den an ihm eingesetzten Laser betreffen, hat die Beklagte einen Mietvertrag über diesen Laser mit derselben Gerätenummer vorgelegt wie sie in den Prüfberichten genannt wird. Außerdem haben die Beklagten angegeben, nur einen Laser zu verwenden, was der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend mit den hohen Kosten eines solchen Geräts erklärt hat. Der Kläger tritt keinen Beweis für seine Behauptung an, dass eine ordnungsgemäße Wartung des eingesetzten Geräts unterblieben sei und/oder sich die Prüfprotokolle nicht auf das bei ihm eingesetzte Gerät bezögen. Insbesondere bezieht er sich nicht auf das Zeugnis der von den Beklagten benannten OP-Schwester .... Damit bleibt er beweisfällig.

13 Nachdem eine unterbliebene Wartung des verwendeten Lasers nicht nachgewiesen ist und zudem nicht sicher feststeht, dass der eingetretene "suction loss" auf einer technischen Ursache beruht, können auch die Grundsätze des voll beherrschbaren Risikos hier nicht zur Anwendung kommen.

14 Nachdem die Klage wegen der Hauptforderung unbegründet ist, gilt dies auch hinsichtlich der darauf gestützten Nebenforderungen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.