Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-04-30, 7 B 31/26

7 B 31/26Tribunal administratif / Chamber 730 avr. 2026

Regest

1. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. (Rn.8) 2. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. (Rn.11) 3. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt als Spezialbefugnisnorm die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht und veräußert werden kann. (Rn.16)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 31/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 7 B 31/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0430.7B31.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 16a TierSchG

Orientierungssatz

  1. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. (Rn.8)

  2. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. (Rn.11)

  3. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt als Spezialbefugnisnorm die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht und veräußert werden kann. (Rn.16)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Anträge der Antragstellerin,

2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 30. März 2026 hinsichtlich der Anordnung der Einziehung und Veräußerung der Katzen „ A“ und „B“ sowie hinsichtlich des ausgesprochenen Tierhalte- und Tierbetreuungsverbotes wiederherzustellen,

3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Katzen „ A“ und „B“ bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung zu veräußern, zu übereignen, endgültig weiterzugeben oder sonst irreversibel dem Vermögen der Antragstellerin zu entziehen,

4 hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den derzeitigen Aufenthaltsort, den Gesundheitszustand sowie sämtliche seit der Fortnahme erhobenen tierärztlichen Befunde der Katzen unverzüglich offenzulegen und jede dispositionserhebliche Maßnahme an den Tieren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen,

5 bleiben ohne Erfolg.

6 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehungs- und Veräußerungsanordnung (Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung) der Katzen „ A“ und „B“ ist unbegründet (hierzu I.). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbotes (Ziffer I. 2.) ist unzulässig (hierzu II.). Auch der weitere Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Katzen zu veräußern, zu übereignen, endgültig weiterzugeben oder sonst irreversibel dem Vermögen der Antragstellerin zu entziehen, ist unzulässig (hierzu III.). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig (hierzu IV.).

7 I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

8 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Hat die Behörde – wie hier für die Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung – die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert schriftlich zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 m. w. N.).

9 Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO (hierzu 1.). Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig (hierzu 2.) und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (hierzu 3.).

10 1. Zunächst begegnet die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. So heißt es beispielsweise, die Antragstellerin habe ihren Katzen erhebliche Leiden zugefügt, indem sie trotz Hinweises ihres Lebensgefährten auf die fehlende Wasserversorgung der Tiere, es weiterhin unterlassen habe, den Tieren einen Zugang zu Trinkwasser zu ermöglichen. Aufgrund der sowohl bei der Kontrolle gezeigten fehlenden Einsicht, als auch der weiterhin anzunehmenden fehlenden Einsicht nach der Fortnahme der Katzen, die sich darin gezeigt habe, dass die Antragstellerin mehrfach geäußert habe, ihre Tiere stets ordnungsgemäß versorgt zu haben, sei zu erwarten, dass sie auch künftig nicht für eine ausreichende Trinkwasserversorgung sorgen werde. Trotz erheblicher Wasseraufnahme der Katzen während der Kontrolle sei tierärztlich nachträglich weiterhin ein reduzierter Hautturgor festgestellt worden, was auf eine andauernde mangelnde Trinkwasserversorgung hindeute. Eine Rückkehr der Katzen sei nicht möglich. Die Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt sich hier auch darin, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die sofort vollziehbare Anordnung der Einziehung und Veräußerung der Katzen zwar eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung bedeute, hier jedoch dringlich geboten sei, um eine dauerhaft tierschutzgerechte Haltung der Tiere herzustellen. Tierheime böten zwar ein Mindestmaß ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen, aufgrund von geringer Kapazität in Tierheimen als auch den hohen anfallenden Unterbringungskosten, die den Wert der Tiere erheblich übersteigen würden, sei eine zeitnahe Veräußerung der Katzen notwendig. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 34). Obwohl zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen Gründe angeführt werden, die auch zur Begründung der Einziehung und Veräußerung angeführt werden, wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.

11 2. Die Anordnung der Veräußerung verbunden mit der Einziehung der Katzen ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage bildet § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 34a; VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 1 L 441/20.MZ –, juris Rn. 62; VG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 B 107/18 –, juris Rn. 34). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Halbsatz 1). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbsatz 2). Die Veräußerung baut auf der erfolgten – rechtmäßigen – Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf.

12 Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Katzen auf Kosten der Antragstellerin war offensichtlich rechtmäßig, da sie den Tieren aufgrund der mangelnden Versorgung mit Trinkwasser erhebliche Leiden zugefügt hat. Insoweit wird auf den bereits ergangenen, rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 19. März 2026 – 7 B 18/26 verwiesen.

13 Auch die nunmehr angeordnete Einziehung und Veräußerung der Katzen ist nicht zu beanstanden. Eine dauerhafte anderweitige Unterbringung der Tiere ist zum einen nicht möglich und zum anderen ist nicht zu erwarten, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch die Antragstellerin sichergestellt ist. Eine Fristsetzung zur Herstellung der gemäß § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen war daher entbehrlich.

14 Eine dauerhafte Unterbringung der Katzen in einem Tierheim ist aufgrund der nahezu ausgeschöpften Kapazitäten zur Aufnahme von Tieren in Tierheimen nicht möglich. Zudem zeigte sich die Antragstellerin fortwährend uneinsichtig in ihr eigenes Fehlverhalten, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Das Unterlassen der Bereitstellung von Trinkwasser führte zu erheblicher Leidensverursachung (vgl. zur Leidensverursachung, zur Uneinsichtigkeit der Antragstellerin und einer daraus folgenden Wiederholungsgefahr die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 19. März 2026 – 7 B 18/26, rechtskräftig seit dem 14. April 2026).

15 Ein milderes Mittel als die künftige Veräußerung ist nicht verfügbar. Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Tiere können nicht langfristig in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verbleiben. Folge der weiteren Unterbringung im Tierheim ist regelmäßig die fortlaufende Entstehung von Kosten des Antragsgegners durch die Versorgung der Tiere für einen längeren und nicht planbaren Zeitraum. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand, mithin des Steuerzahlers, auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung der Tiere bei Dritten oder in einem Tierheim zu tragen. Es ist auch im Sinne des Tierwohls, dass die Tiere möglichst zeitnah eine feste Betreuungsperson erhalten. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters an den Tieren durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen.

16 Es bedurfte vorliegend zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht vorheriger Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Tierhaltung als milderes Mittel. Eine derartige Systematik, dass einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG stets eine solche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorangehen müsse, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt vielmehr als Spezialbefugnisnorm die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht und veräußert werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 9 CS 08.2859 – juris Rn. 4). Zudem ist es der Antragsgegnerin aufgrund der Vielzahl an Tierschutzfällen nicht möglich, die ureigene Aufgabe der Antragstellerin, die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen, in angemessener Kontrollfrequenz zu überwachen.

17 3. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse (vgl. hierzu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 17) ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 19). Hierbei überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Aufgrund der stetig anfallenden weiteren Unterbringungskosten, die durch einen Verkauf der Tiere kaum mehr kompensierbar sein dürften und des Bedürfnisses der Tiere nach einer festen Bezugsperson ist eine zeitnahe Veräußerung angezeigt.

18 II. Der zunächst gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren ist unzulässig, da der Antrag bereits nicht statthaft ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Hieran fehlt es. Vorliegend ist das in Ziffer I. 2. der Ordnungsverfügung angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer I. 4. der Ordnungsverfügung bezieht sich allein auf die Einziehungs- und Veräußerungsanordnung der Katzen, sodass dem Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einstweiliger Rechtsschutz ist mithin nicht erforderlich.

19 Soweit die Antragstellerin den Antrag nunmehr als Antrag nach § 123 VwGO verstanden wissen möchte (vgl. Schriftsatz vom 29. April 2026, Bl. 21 ff. d. GA), führt auch dies nicht zum Erfolg. Verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft, also unzulässig. Der durch § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang der §§ 80, 80a VwGO kann auch nicht durch Hilfsanträge gemäß § 123 Abs. 1 unterlaufen werden (vgl. Schoch, in: Schoch/​Schneider, VwGO, Stand 48. EL. Juli 2025, § 123 Rn. 21).

20 III. Soweit die Antragstellerin zudem begehrt, der Antragsgegnerin die Veräußerung, die Übereignung, die endgültige Weitergabe oder den sonstigen irreversiblen Entzug der Katzen aus dem Vermögen der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung zu untersagen, bleibt auch dieser Antrag erfolglos. Der Antrag ist bereits unzulässig. Ist einstweiliger Rechtsschutz – wie hier gegen die Einziehungs- und Veräußerungsanordnung – nach § 80 VwGO statthaft, so ist dieser spezieller und daher vorrangig zur Rechtsschutzmöglichkeit nach § 123 VwGO. Der zusätzliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.

21 IV. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Ausweislich der Antragsbegründung zielt auch der Hilfsantrag im Ergebnis allein auf die Verhinderung der Veräußerung der Katzen durch die Antragsgegnerin. Der Antrag ist daher ebenfalls unzulässig. Ist einstweiliger Rechtsschutz – wie hier gegen die Einziehungs- und Veräußerungsanordnung – nach § 80 VwGO statthaft, so ist dieser spezieller und daher vorrangig zur Rechtsschutzmöglichkeit nach § 123 VwGO. Der zusätzliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen hätte ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, den derzeitigen Aufenthaltsort, den Gesundheitszustand sowie sämtliche seit der Fortnahme erhobenen tierärztlichen Befunde der Katzen unverzüglich offenzulegen und jede dispositionserhebliche Maßnahme an den Tieren zu unterlassen, besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Einem aus der Eigentümerstellung der Antragstellerin grundsätzlich abgeleiteten Informationsrecht steht die mögliche Beeinträchtigung des Erfolgs des Verwaltungsverfahrens entgegen. Die Antragsgegnerin ist auf die Bereitschaft von Tierheimen und Pflegestellen, Tiere aufzunehmen, angewiesen. Eine Konfrontation mit den Eigentümern bzw. Haltern der Tiere könnte dazu führen, dass die genannten Stellen nicht mehr zur Aufnahme von Tieren, die durch die zuständigen Stellen in Vollzug des Tierschutzgesetzes weggenommen werden, bereit sind (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – W 8 E 20.756 –, juris Rn. 24, 28 ff.).

22 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

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