Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 2026-04-22, 2x W 26/26, 2 Wx 26/26

2x W 26/26, 2 Wx 26/26Tribunal supérieur / IIe chambre civile22 avr. 2026

Regest

1. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 201c Abs. 1 LVwG-SH kann auch isoliert angeordnet werden. Weder das Vorliegen einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz noch einer anderen Maßnahme nach dem LVwG-SH ist Voraussetzung für die Anordnung nach § 201c Abs. 1 LVwG-SH.(Rn.45) 2. Für ein mit Außenwirkung ausgesprochenes generelles Verbot, einen Bereich zu betreten, bietet § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH demgegenüber keine taugliche Rechtsgrundlage. Auf Grundlage des § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kann lediglich ein Bereich räumlich festgelegt werden, ab dem bei der Überwachungsstelle „Alarm“ ausgelöst wird und gegebenenfalls ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr erfolgt. Eine solche Alarmzone und evtl. eine darüber hinausgehende Signalzone/Pufferzone ist von der Grundlage des § 201 c Abs. 1 LVwG-SH gedeckt. Weitere flankierende Maßnahmen mit Außenwirkung hierzu können gemäß § 201c Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH insbesondere nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 LVwG-SH beziehungsweise nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen werden.(Rn.47)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat — 2x W 26/26, 2 Wx 26/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 2x W 26/26, 2 Wx 26/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0422.2X.W26.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 GewSchG, § 201 Abs 2 VwG SH, § 201 Abs 3 VwG SH, § 201a Abs 1 S 1 VwG SH, § 201a Abs 2 VwG SH ... mehr

Leitsatz

  1. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 201c Abs. 1 LVwG-SH kann auch isoliert angeordnet werden. Weder das Vorliegen einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz noch einer anderen Maßnahme nach dem LVwG-SH ist Voraussetzung für die Anordnung nach § 201c Abs. 1 LVwG-SH.(Rn.45)

  2. Für ein mit Außenwirkung ausgesprochenes generelles Verbot, einen Bereich zu betreten, bietet § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH demgegenüber keine taugliche Rechtsgrundlage. Auf Grundlage des § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kann lediglich ein Bereich räumlich festgelegt werden, ab dem bei der Überwachungsstelle „Alarm“ ausgelöst wird und gegebenenfalls ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr erfolgt. Eine solche Alarmzone und evtl. eine darüber hinausgehende Signalzone/Pufferzone ist von der Grundlage des § 201 c Abs. 1 LVwG-SH gedeckt. Weitere flankierende Maßnahmen mit Außenwirkung hierzu können gemäß § 201c Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH insbesondere nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 LVwG-SH beziehungsweise nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen werden.(Rn.47)

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 23. März 2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Betroffene wendet sich gegen die Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes.

2 Laut polizeilichen Ermittlungen führten der Betroffene und die Zeugin D. von 2021 bis Frühjahr 2025 eine sog. „On-Off-Beziehung“, aus der am [TT.MM.] 2024 ein Kind hervorging. Das alleinige Sorgerecht obliegt der Mutter.

3 Der Betroffene ist polizeibekannt. Gegen ihn liegen Erkenntnisse im Bereich Betäubungsmittelkriminalität sowie Gefährdung Dritter vor.

4 Auf Grundlage der Angaben der Kriminalpolizeistelle E. ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

5 Der Betroffene soll die Zeugin - laut ihren Angaben - im Sommer 2021 mit der Hand gewürgt haben.

6 2024 schubste er sie im hochschwangeren Zustand dreimal auf den Boden.

7 Es wurde ein Kontakt- und Näherungsverbot bis zum 14. September 2024 ausgesprochen.

8 Am 24. August 2024 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Paar, im Zuge derer der Betroffene die Zeugin mit den Worten "Du Nutte" und "Du Schlampe" beleidigte. Weiterhin versuchte er der Zeugin den gemeinsamen Säugling zu entreißen. Als dies nicht gelang, drückte er das Gesicht der Zeugin zusammen und versuchte ihr in das Gesicht zu spucken.

9 Am 26. August 2024 suchte der Betroffene die Wohnung der Zeugin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Stiefbruder der Zeugin. Diese sperrte sich in die Toilette ein. Der Betroffene versuchte vergeblich die Tür zu öffnen.

10 Am 29. September 2024 lockte der Betroffene die Zeugin unter einem Vorwand in ein Café und schlug ihr mit voller Kraft drei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. Die Zeugin saß auf einer Bank und knallte aufgrund der Intensität der Schläge zur Seite. Der Betroffene entriss der Zeugin das Handy. Erst als sie lautstark um Hilfe rief, gewährte der Betroffene ihr Zugang nach draußen. Auf der anschließenden Flucht folgten er und ein Freund von ihm der Zeugin. Der Betroffene zog sie in ein Fahrzeug. Sie wurde auf die Rückbank geschubst und dort gewaltsam festgehalten.

11 Es wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot bis zum 13. Oktober 2024 ausgesprochen.

12 Der Betroffene verschaffte sich am 30. November 2024 durch Eintreten der Eingangstür unerlaubt Zutritt in die Wohnung der Zeugin. Diese hielt den drei Monate alten gemeinsamen Sohn auf dem Arm und flüchtete sich ins Schlafzimmer, wo sie vom Betroffenen auf das Bett geschubst und angespuckt wurde sowie mehrere Schläge ins Gesicht erhielt. Ihr Kind und sie wurden dadurch erheblich gefährdet. Anschließend entriss der Betroffene ihr das Mobiltelefon.

13 Es wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot bis zum 14. Dezember 2024 ausgesprochen.

14 Am 20. März 2025 schlug der Betroffene der Zeugin auf die Lippe und sprach mehrere Beleidigungen aus.

15 Am 2. April 2025 drückte er ein Fahrzeugfenster von außen runter und versuchte sein Kind an sich zu nehmen. Um Streit zu vermeiden, stieg die Zeugin in das Fahrzeug ihres Ex-Partners ein. Sie flüchtete sich anschließend unter Mitnahme ihres Sohnes an einer Ampel in das Fahrzeug einer Zeugin.

16 Am 14. September 2025 trat der Betroffene erneut die Wohnungstür der Zeugin ein.

17 Am 16. September 2025 erließ das Amtsgericht E. auf Antrag der Zeugin eine bis zum 16. März 2026 befristete Gewaltschutzanordnung, nach der es der Betroffene zu unterlassen hatte, die Wohnung der Zeugin ohne deren vorherige Zustimmung zu betreten, sich in einem Umkreis von 100 Metern dieser Wohnung ohne Zustimmung der Zeugin aufzuhalten, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit der Zeugin herbeizuführen und sich ihr ohne Zustimmung auf weniger als 25 Meter zu nähern.

18 Am 30. Oktober 2025 folgte der Betroffene der Zeugin von ihrer Wohnanschrift mittels Bus und Bahn bis nach Hamburg und sprach Beleidigungen aus.

19 Am 13. Januar 2026 suchte der Betroffene die Wohnung der Zeugin auf und schlug dieser ins Gesicht.

20 Am 22. Januar 2026 schrieb der Betroffene der Zeugin und beleidigte sie als „Hure“, „Hurentochter“ und „Fotze“. Weiterhin bedrohte er sie mit den Worten „wenn du Handy nicht zeigst wirst du sehen was ich mit dir mache“.

21 Am 23. Januar 2026 suchte der Betroffene erneut die Wohnung der Zeugin auf, wo es zu Streitigkeiten kam.

22 Ein Vorfall vom 25. Januar 2026, bei dem der Betroffene durch mehrere Schüsse in sein linkes Bein verletzt wurde, deutet auf ein problematisches Umfeld hin.

23 Der Vorgang wird seit dem 30. November 2024 als Hochrisikofall geführt. Der Danger- Assessment- Analysebogen von diesem Tag ergab eine extreme Gefährdung der Zeugin durch den Betroffenen.

24 Am 29. Januar 2026 willigte die Zeugin in die Verarbeitung ihrer Aufenthaltsdaten zum Zwecke ihres Schutzes gemäß § 201c Abs. 4 LVwG-SH ein.

25 Am gleichen Tag stellte die Polizeidienststelle E. einen - von der Polizeidirektion B. nebst der Einwilligungserklärung der Zeugin unter dem 30. Januar 2026 an das Amtsgericht übermittelten - Antrag auf dreimonatige Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes sowie darauf, die erhobenen Daten im Falle der Erforderlichkeit zu einem Bewegungsbild verbinden zu dürfen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Betroffene ein fortdauerndes Muster von Gewalt, Missachtung gerichtlicher Anordnungen und erheblicher Rücksichtslosigkeit zeige, was die besondere Schutzbedürftigkeit der Geschädigten und des Kindes unterstreiche. Der Betroffene sei trotz Schwangerschaft gewalttätig gegenüber der Zeugin geworden. Die beantragten Maßnahmen seien erforderlich und angemessen. Zudem werde mit dem Beginn der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aus polizeitaktischen Gründen eine Verbotszone von 500 Metern um die Wohnanschrift der Zeugin sowie um die ihrer Mutter und Schwester als regelmäßige Aufenthaltsorte festgelegt, die der Adressat nicht betreten dürfe. Um die Verbotszone herum werde eine Warnzone festgelegt, bei deren Betreten die Polizei informiert werde und Zeit zur Reaktion habe.

26 Nach der Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht B. den Anträgen mit Beschluss vom 20. Februar 2026 stattgegeben. Die Anordnung beruhe auf §§ 201c Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 201b Abs. 1 LVwG-SH i.V.m. § 186 LVwG-SH. In formeller Hinsicht liege der gem. § 186 Abs. 6 Satz 4 LVwG-SH erforderliche Antrag vor. Er sei durch die zuständige Behörde am 29. Januar 2026 gestellt worden. Das Amtsgericht sei gemäß § 186 Abs. 6 Satz 1 LVwG-SH örtlich zuständig. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei der Tatbestand erfüllt. Es sprächen Tatsachen dafür, dass die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des Betroffenen zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich sei, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betrete, aufsuche oder sich dort aufhalte oder mit der gefährdeten Person zusammentreffe, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet seien (§ 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH). Auch sei die Verbindung zu einem Bewegungsbild zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich (§ 201c Abs. 2 Satz 2 LVwG-SH). Der mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Eingriff sei nicht unverhältnismäßig. Die Eingriffsintensität sei relativ gering. Der drohende Schaden zum Nachtei der Betroffenen demgegenüber immens. Die Befristung der Anordnung beruhe auf § 201 c Abs. 8 LVwG-SH. Die gefährdete Person habe zugestimmt, ein Gerät zur automatischen Übermittlung ihres Aufenthaltsortes zu tragen, 201c Abs. 4 Satz 1 LVwG-SH.

27 Der Beschluss ist dem Betroffenen am 24. Februar 2026 zugestellt worden.

28 Mit dem Betroffenen am 26. Februar zugestellten Beschluss vom 25. Februar 2026 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 20. Februar 2026 in Bezug auf den Vornamen des Betroffenen berichtigt.

29 Gegen den Beschluss vom 20. Februar 2026 wendet sich die am 23. März 2026 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen. Zur Begründung führt dieser an, die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweise sich als rechtsfehlerhaft und unverhältnismäßig. Sie stelle einen besonders intensiven Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, der vorliegend nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung habe keine tragfähige und hinreichend konkrete Gefahrenprognose. Dass der Betroffene Opfer einer Schussverletzung geworden sei, werde ungeprüft als gefahrerhöhend dargestellt. Die weiteren Ausführungen würden für die Anordnung einer Fußfessel als ultima ratio nicht ausreichen. Sämtliche Vorfälle seien strafrechtlich nicht geklärt. Mithin würden keine konkreten Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr, der allein durch eine dauerhafte Überwachung begegnet werden könne, rechtfertigen. Ferner vernachlässige der Beschluss die Auswirkungen auf die Vater-Kind Beziehung, die praktisch unmöglich gemacht werde. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts E. sei bereits geendet. Die Zeugin habe keine erneute Anordnung von Schutzmaßnahmen beantragt. Sie habe von sich aus den Unterzeichner kontaktiert und geäußert, mit der Überwachung ihrer Person nicht weiter einverstanden zu sein und ebenfalls die Aufhebung der Maßnahme zu wünschen. Im Übrigen werde die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts B. gerügt.

30 Das Amtsgericht B. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2026 nicht abgeholfen. Es sei gemäß § 186 Abs. 6 Satz 1 LVwG-SH zuständig für die Anordnung der Verpflichtung des Betroffenen. Die Polizeidirektion liege in seinem Bezirk. Zum Schutz der Zeugin gebe es weiterhin kein gleich geeignetes Mittel, das weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreife als dessen Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels. Eine strafrechtliche Klärung der die Gefährdung der Zeugin begründenden Umstände sei nicht erforderlich. Es sei ausreichend, wenn Tatsachen vorlägen, die für sich allein oder in der Gesamtschau mit anderen Umständen den Schluss zuließen, dass es zu einer bestimmten Kategorie von Angriffen auf das Opfer kommen könne. Wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, zeige der Betroffene ein fortdauerndes Muster von Gewalt, Missachtung gerichtlicher Anordnungen und erheblicher Rücksichtslosigkeit, das die besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin und des Kindes unterstreiche und somit die Anordnung rechtfertige. Soweit der Vorfall vom 25. Januar 2026 auf ein problematisches Umfeld hindeute, verstärke dies die bereits vorliegende hinreichende Gefährdung (“umso mehr“).

31 Die Beschwerde ist dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

32 Das Oberlandesgericht hat die Antragstellerin zur Stellungnahme hinsichtlich des Vortrages des Prozessbevollmächtigten aufgefordert. Daraufhin hat die Antragstellerin mitgeteilt, die Zeugin habe bekundet, dass sie einen Anruf des Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Auf die Frage, ob sie wolle, dass auch das Jugendamt ihr Bewegungsbild nachvollziehen könne, habe sie dies grundsätzlich verneint. Sie habe jedoch nicht die Maßnahme als solche generell verneint. Auch habe sie nie geäußert, dass die Maßnahme gegen ihren Willen erfolge.

33 Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin erwidert, die Beschwerde sei mit ausdrücklicher Billigung der Zeugen erhoben worden. Sie habe allein aufgrund der Befürchtung, das Jugendamt könne ihr das Kind wegnehmen, der Fußfessel zugestimmt. Mit Ablauf der Gewaltschutzanordnung zum 16. März 2026 dürfte die rechtliche Grundlage für die Fußfessel entfallen sein. Im Kontext häuslicher Gewalt diene sie lediglich zur Überwachung und Durchsetzung einer bestehenden Gewaltschutzanordnung.

II.

34 Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

35 Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.

36 Für das Verfahren einer Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH gemäß § 201c Abs. 1 LVwG-SH findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (§ 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG-SH, § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH). Bei der Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH handelt es sich nur um eine Freiheitsbeschränkung, keine Freiheitsentziehung, weil die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch die Verpflichtung nicht in jede Richtung aufgehoben wird (vgl. zu § 415 FamFG Sternal/Göbel, 22. Aufl. FamFG § 415 Rn. 3f.).

37 Die gemäß den §§ 58ff. FamFG (i. V. m. § 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG-SH, § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH) zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

38 Zu Recht hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Beschluss vom 20.02.2026 verpflichtet, für die Dauer von drei Monaten ein technisches Mittel zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes zu tragen (§ 201b Abs. 1 LVwG-SH i. V. m. § 201c Abs. 1 LVwG-SH).

39 a) Ohne Erfolg rügt der Betroffene die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts B. Darauf, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, kann die Beschwerde nach § 65 Abs. 4 FamFG von vornherein nicht gestützt werden. Im Übrigen steht der Umstand, dass der Betroffene seinen Wohnsitz in H. hat, der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts B. aber auch nicht entgegen. Maßgeblich ist der Ort der Gefahrenabwehr. Die gefährdete Person hält sich im Bezirk des Amtsgerichts B. auf; dort liegt der Schwerpunkt der zu schützenden Rechtsgüter. Gemäß § 186 Abs. 6 Satz 1 LVwG-SH ist das Amtsgericht für die Anordnung zuständig. Die antragstellende Behörde ist örtlich zuständig, da die zu schützenden Interessen im Sinne des § 166 Abs. 1 LVwG-SH in ihrem Bezirk gefährdet sind.

40 b) Die materiellen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Betroffenen liegen vor.

41 aa) Nach § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kann eine Person zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verpflichtet werden, wenn die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes dieser Person zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind.

42 Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

43 (1) Nach den polizeilichen Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betroffene die Zeugin D. in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, bedroht und körperlich misshandelt hat. Auch das körperliche Wohlbefinden des gemeinsamen Kindes ist durch das Handeln des Betroffenen wiederholt gefährdet worden. Entgegen der Annahme des Betroffenen bedarf es für diese Annahme keiner strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen. Die Vorkommnisse werden von diesem auch nicht substantiiert bestritten. Der Betroffene weist lediglich auf die fehlende strafrechtliche Verurteilung hin.

44 Die festgestellten Umstände tragen die Annahme, dass bei einem erneuten Zusammentreffen mit weiteren erheblichen Übergriffen auf die Zeugin D. und ihr Kind zu rechnen ist und deren Leben, Leib und Freiheit dadurch gefährdet wird. Dabei ist weder erforderlich, dass ein konkreter Angriff in seinen Einzelheiten vorhersehbar ist, noch dass Zeitpunkt oder Ort feststehen. Ausreichend ist vielmehr die hinreichend konkretisierte Gefahr einer bestimmten Angriffskategorie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 2x W 81/25, BeckRS 2025, 37720). Im Hinblick auf die zahlreichen, ihrer Art nach vergleichbaren Übergriffe des Betroffenen auf die Zeugin in der jüngsten Vergangenheit sind diese Anforderungen erfüllt.

45 (2) Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das Vorliegen einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz keine Voraussetzung für die Verpflichtung einer Person zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Absatz 1 LVwG-SH gemäß § 201c Abs. 1 LVwG-SH. Dessen Tatbestand sieht eine entsprechende Voraussetzung nicht vor. Auch nach der Gesetzesbegründung soll die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 201c LVwG-SH weder an eine andere Maßnahme nach dem LVwG-SH noch an eine solche nach dem Gewaltschutzgesetz gebunden sein. Vielmehr sollte durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung ein eigener Überwachungsbereich geschaffen werden (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 20/2746 S. 33f.). Für die Möglichkeit einer isolierten Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung spricht auch § 201c Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH, demzufolge die Anordnung mit Maßnahmen nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Abs. 2 oder 3 LVwG-SH verbunden werden kann.

46 (3) Soweit die Antragstellerin ausführt, aus polizeitaktischen Gründen eine „Verbotszone“ von 500 Metern um die Wohnanschrift der Zeugin sowie um die ihrer Mutter und Schwester herum festgelegt zu haben, die der Betroffene nicht betreten dürfe, ergibt sich daraus für den Senat nicht eindeutig, ob ein solches Verbot dem Betroffenen gegenüber generell mit Außenwirkung ausgesprochen worden ist oder damit lediglich räumlich der Bereich gemeint ist, ab dem bei der Überwachungsstelle „Alarm“ ausgelöst wird und ggfs. ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr erfolgt. Eine solche Alarmzone und evtl. eine darüber hinausgehende Signalzone / Pufferzone wäre in diesem Zusammenhang von der Grundlage des § 201 c Abs. 1 LVwG-SH gedeckt.

47 Für ein mit Außenwirkung ausgesprochenes generelles Verbot, einen Bereich zu betreten, bietet § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH demgegenüber keine taugliche Rechtsgrundlage. Auch wenn durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung wie ausgeführt ein eigener Überwachungsbereich geschaffen werden sollte, berechtigt diese Regelung schon nach ihrem Wortlaut nur zur Verpflichtung einer Person zum Tragen des technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH. Weitere flankierende Maßnahmen mit Außenwirkung hierzu können gemäß § 201c Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH insbesondere nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 LVwG-SH getroffen werden. Denkbar wären auch Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.

48 Für die hier zu entscheidende Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes gemäß den §§ 201c Abs. 1, 201b Abs. 1 LVwG-SH für die Dauer von drei Monaten ist allerdings nicht entscheidend, welchen Charakter und ggf. welche Rechtsgrundlage die von der Antragstellerin zusätzlich festgelegte „Verbotszone“ hat. Die Gefahrenprognose im Sinne des § 201c Abs. 1 LVwG-SH trägt sich bereits unabhängig von einer solchen Verbotszone durch die festgestellten zahlreichen Gewalt-, Bedrohungs- und Nachstellungshandlungen des Betroffenen.

49 bb) Die vorgenannte Gefährdung der Zeugin und des gemeinsamen Kindes macht es zumindest für drei Monate erforderlich, durch die Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH fortlaufend zu überwachen, ob sich dieser der Zeugin und dem Kind annähert. Angesichts der festgestellten Gewalt- und Bedrohungshandlungen sowie der erkennbaren Uneinsichtigkeit des Betroffenen ist nicht zu erwarten, dass dieser bloße Kontakt- oder Näherungsverbote zuverlässig einhalten wird.

50 Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ermöglicht es demgegenüber, Annäherungen frühzeitig zu erkennen und erforderlichenfalls unverzüglich polizeiliche Maßnahmen einzuleiten. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des Betroffenen handelt es sich bei dieser Maßnahme auch nicht um die ultima ratio. Als gleich geeignete Maßnahmen kämen eine weitere präventive Ingewahrsamnahme sowie eine längerfristige Observation des Betroffenen in Betracht. Beide Maßnahmen würden allerdings noch stärker in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Eine Ingewahrsamnahme führte sogar zu einer Freiheitsentziehung. Bei einer Observation würden nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch die Tätigkeiten und das soziale Umfeld der observierten Person wahrgenommen werden und dadurch ein sehr viel umfangreicheres Persönlichkeitsbild der überwachten Person entstehen als bei der elektronischen Übertragung deren bloßen Standortdaten (vgl. Schleswig-Holsteiner Landtag Drs. 20/2746 S. 8; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 2x W 81/25, BeckRS 2025, 3772).

51 cc) Die Anordnung für die Dauer von drei Monaten ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

52 Die mit der Maßnahme verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit, die Freizügigkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 GG) treten hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Zeugin und des gemeinsamen Kindes (Art. 2 Abs. 2 GG) zurück.

53 Der Einwand des Betroffenen, die Maßnahme beeinträchtige die Beziehung zu seinem Kind, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Solange von dem Betroffenen eine Gefahr für die Mutter und das Kind ausgeht, hat der Schutz deren Interessen Vorrang. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung des Betroffenen, durch rechtstreues Verhalten die Voraussetzungen für eine zukünftige Ausgestaltung der familiären Beziehungen zu schaffen.

54 Soweit der Betroffene geltend macht, die Zeugin wünsche keine Schutzmaßnahmen, ist dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend. Die Zeugin hat vielmehr ihr fortbestehendes Schutzinteresse bestätigt.

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