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17 B 4/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, 2026-03-13, 17 B 4/22
17 B 4/22Tribunal administratif / Chamber 1713 mars 2026
Wer vor seiner in seinem Haushalt lebenden leiblichen minderjährigen Tochter masturbiert, um sich sexuell zu erregen, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des BRRG § 45 Abs 1 S 2 i. V. m. BG ND § 85 Abs 1 S 2 und muss aller Voraussicht nach mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. (Rn.9) (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 17 B 4/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0313.17B4.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 Abs 1 S 1 DG SH 2003, § 63 Abs 3 BDG, § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 85 Abs 1 S 2 BG ND, § 45 Abs 1 S 2 BRRG
Rechtskraft: ja
Wer vor seiner in seinem Haushalt lebenden leiblichen minderjährigen Tochter masturbiert, um sich sexuell zu erregen, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des BRRG § 45 Abs 1 S 2 i. V. m. BG ND § 85 Abs 1 S 2 und muss aller Voraussicht nach mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. (Rn.9) (Rn.11)
Der Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2022 wird dergestalt geändert, dass der Antrag des Antragstellers vom 21. September 2022 abgelehnt wird.
Die Kosten des Änderungsverfahrens trägt der Antragsteller.
1 Der nach Maßgabe der § 4 Landesdisziplinargesetz (LDG), § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag des Antragsgegners,
2 den Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2022 dergestalt zu ändern, dass der Antrag des Antragstellers vom 21. September 2022 abgelehnt wird,
3 hat Erfolg. Denn er ist zulässig und begründet.
4 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 3 BDG (Bundesdisziplinargesetz), § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dieses Änderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, mit welchem die formelle und materielle Richtigkeit der Aussetzungsentscheidung bzw. Änderungsentscheidung zu kontrollieren wäre. Vielmehr ist es ein eigenständiges Verfahren, in welchem zu prüfen ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die letzte gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder wiederum abzuändern ist, indem der Aussetzungsantrag des Antragstellers (erneut) abzulehnen ist, weil ernstliche Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne der § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG nicht mehr angenommen werden können (vgl. hierzu: VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 17 B 4/22 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).
5 Ausgehend hiervon bestand zunächst kein Anlass, die Bezeichnung der Beteiligten im Änderungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 3 BDG, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO neu vorzunehmen, auch wenn – wie hier − der ursprüngliche Antragsgegner das Änderungsverfahren als „Antragsteller“ betreibt und der ursprüngliche Antragsteller die getroffene Änderungsentscheidung als „Antragsgegner“ verteidigt. Denn aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit bleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Entscheidungspraxis und behält die Bezeichnungen der Beteiligten aus dem Ausgangsverfahren und dem ersten Änderungsverfahren bei (vgl. hierzu: VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
6 Dies vorausgeschickt kann es bei der Entscheidung der Kammer vom 1. Dezember 2022 nicht verbleiben. Der Antragsgegner hat mit der Veränderung der strafrechtlichen Prozesslage seit dem Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2022 veränderte Umstände geltend gemacht. Denn der erstinstanzliche Freispruch des Antragstellers, der dem Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2022 zugrunde lag, hatte keinen Bestand; inzwischen wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verurteilt. Aufgrund dieser veränderten Umstände bestehen zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Änderungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (1.) und der Einbehaltung von Dienstbezügen (2.).
7 1. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das Merkmal "voraussichtlich" im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Notwendig aber auch ausreichend ist es, wenn das Gericht in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10).
8 Ausgehend hiervon können im Fall des Antragstellers zum Zeitpunkt der Änderungsentscheidung der Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung nicht angenommen werden.
9 a) Indem der Antragsteller bewusst vor seiner in seinem Haushalt lebenden leiblichen minderjährigen Tochter masturbiert hat, um sich sexuell zu erregen, hat er ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) jeweils in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung begangen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 -, juris Rn. 4 und Rn. 15 ff.). Denn dieses außerdienstliche Fehlverhalten lässt ein Tätigwerden des Antragstellers als Lehrer unmöglich erscheinen bzw. macht ihn als Lehrkraft untragbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 -, juris Rn. 15 ff.) verwiesen.
10 Das disziplinarrechtlich relevante außerdienstliche Fehlverhalten des Antragstellers steht aufgrund der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 12). Hiervon ausgehend ist das Vorbringen des Antragstellers, dass er den strafrechtlichen Vorwurf weiterhin bestreite und dass das gegen ihn geführte Strafverfahren einige Besonderheiten aufgewiesen habe, weshalb die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nicht übernommen werden könnten, im hiesigen Änderungsverfahren irrelevant (vgl. hierzu: OVG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2019 - 3 B 11532/19 -, juris Rn. 18).
11 b) Das disziplinarrechtlich relevante außerdienstliche Fehlverhalten wird auch aller Voraussicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
12 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Überdies ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juli 2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 92).
13 Ausgehend hiervon führen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdienstlich begangene Sexualdelikte gegen Kinder und gegen Schutzbefohlene durch einen Lehrer aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes ausnahmsweise widerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 B 11.20 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 -, juris Rn. 12). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Bezug auf die Begründung dieser Rechtsprechungslinie, dass für Lehrer aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung ein besonders strenger Maßstab gelten muss, auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 -, juris Rn. 12 ff.) verwiesen.
14 Vorliegend kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen keine solch außergewöhnlichen Umstände aufzeigen mit der Konsequenz, dass im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.
15 aa) Dass der Antragsteller weiterhin vorbringt, dass er stets sehr gute bzw. gute dienstliche Leistungen erbracht habe, kann angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 -14 MB 3/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
16 bb) Mit seinem Hinweis, dass die Vorwürfe über zwanzig Jahre zurückliegen, zeigt der Antragsteller keine außergewöhnlichen Umstände auf. Denn zum einen war der Antragsteller im Tatzeitpunkt – Herbst 2003 – Beamter des Landes Niedersachsen, weil er mit Wirkung zum 1. August 2002 in das Beamtenverhältnis berufen wurde. Zum anderen gilt bei der Höchstmaßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 LDG das gesetzliche Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG nicht (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
17 cc) Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Vorwürfe nur einen Sachverhalt am untersten Rand der Strafbarkeit betreffen würden, dies auch vom Landgericht Göttingen so bewertet worden sei und die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen – ohne zu beschönigen – als Bagatellstrafe zu bezeichnen sei, ist disziplinarrechtlich irrelevant. Denn die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung nach § 13 LDG wird insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 34)
18 Jüngst führte das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 -, juris Rn. 8 ff.) hierzu nochmals aus:
19 „(…) Das nach Auffassung der Beschwerde "konträre Ergebnis" zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zu einer Geldstrafe und dessen disziplinarrechtlicher Entfernung aus dem Beamtenverhältnis findet seine Ursache in den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht.
20 Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, verfolgt das Disziplinarverfahren den Zweck, das berufserforderliche Vertrauen in die Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 - BVerwGE 174, 273 Rn. 65 und vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - BVerwGE 183, 332 Rn. 66; Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 2 B 33.18 - juris Rn. 6, vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 15 und vom 9. Januar 2024 - 2 B 34.23 - juris Rn. 13).
21 Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat deshalb allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe kann demnach nicht indiziell auf eine geringe disziplinare Schwere des Dienstvergehens geschlossen werden. Auch die Geldstrafe ist eine Hauptstrafe von Gewicht. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Senats die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 ff. m. w. N.; s. a. Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 24). (…)“
22 Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ist auch das Vorbringen des Antragstellers, dass es im beruflichen Zusammenhang niemals einen vergleichbaren Vorwurf gegeben habe und es zu weiteren Taten unstreitig nicht gekommen sei, irrelevant. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die bloße Eignung eines Vertrauensverlustes ausreichend, sodass es weder zu einem konkreten Ansehensschaden noch zu einem Fehlverhalten im Umgang mit Schülern gekommen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 6).
23 c) Mit seiner Rüge, dass die vorläufige Dienstenthebung unverhältnismäßig sei, weil eine andere Verwendung außerhalb des Schuldienstes aufgrund seiner Expertise im Bereich der Digitalisierung und der konzeptionellen Referendarausbildung möglich sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Denn dieses Vorbringen ist vorliegend unbeachtlich; hierzu führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 -, juris Rn. 21) bereits aus:
24 „Zu Gunsten des Antragstellers kann an dieser Stelle auch nicht berücksichtigt werden, dass er im Beschwerdeverfahren die Bereitschaft signalisiert hat, auch außerhalb des Schuldienstes eingesetzt zu werden. Ein Beamter muss auf allen seinem Statusamt gemäßen Dienstposten einsetzbar sein. Es kann dem Dienstherrn nicht angesonnen werden, einen Beamten nur noch eingeschränkt auf solchen Dienstposten zu verwenden, auf denen dies mit Rücksicht auf dessen straf- oder disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten möglich ist. Dem stünde die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten entgegen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 17).“
25 2. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG ist bei einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung von Bezügen eine zwingende gesetzliche Folge; in Bezug auf die Höhe der Einbehaltung besteht allerdings behördliches Ermessen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 62 zu § 38 LDG mit Verweis auf LT-Drucksache 15/1767, S. 76). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG konnte die Einbehaltung von monatlichen Dienstbezügen auch zeitlich nach der vorläufigen Dienstenthebung erfolgen. Die Höhe der Einbehaltung von monatlichen Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu orientieren und muss einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren. Der Beamte hat jedoch gewisse wirtschaftliche Einschränkungen in Bezug auf seine Lebenshaltung hinzunehmen (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 23; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 62 zu § 38 LDG).
26 Ausgehend hiervon hat der Antragsteller im hiesigen Änderungsverfahren nichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgebracht, was vorliegend einer Änderungsentscheidung zu seinen Lasten entgegenstehen könnte bzw. bei dieser zu berücksichtigen wäre. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Ermächtigung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG mit seiner Anordnung vom 12. Februar 2021 nicht vollständig ausgeschöpft, sondern die Einbehaltung auf 25 % der Dienstbezüge begrenzt hatte (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 17 B 4/22 -, juris Rn. 13).
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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