Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2025-12-20, 3 Ta 78/25

3 Ta 78/25Tribunal du travail / 3e chambre20 déc. 2025

Regest

1. Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden(II.1.c)aa)). 2. Erläutert der Antragsteller auf die Auflage des Gerichts sein Einkommen nicht, kann die Ratenhöhe im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zugunsten des Klägers abgeändert werden (II.1.c)bb)). Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 22. September 2025, 4 Ca 602 a/25, Beschluss

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Ta 78/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-20

Aktenzeichen: 3 Ta 78/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:1220.3TA78.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden(II.1.c)aa)).

  2. Erläutert der Antragsteller auf die Auflage des Gerichts sein Einkommen nicht, kann die Ratenhöhe im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zugunsten des Klägers abgeändert werden (II.1.c)bb)).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 22. September 2025, 4 Ca 602 a/25, Beschluss

Tenor

I. Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22. September 2025 - 4 Ca 602 a/25 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich beendet worden war.

2 Der Kläger hat unter dem 4. Juli 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Neumünster erhoben und gleichzeitig hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Das Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 18. August 2025. Das Gericht setzte dem Kläger zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen ohne Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zum 15. September 2025. Eine nochmalige Verlängerung der Frist lehnte das Arbeitsgericht ab. Der Kläger reichte unter dem 22. September 2025 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung ein.

3 Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung des Klägervertreters und dabei monatliche Raten iHv. EUR 194,-,- festgesetzt. Hinsichtlich der Ratenberechnung wird auf den Berechnungsbogen verwiesen (Bl. 72 d. erstinstanzl. PKH-Akte).

4 Gegen den ihm am 25. September 2025 zugegangenen Prozesskostenbewilligungsbeschluss hat der Kläger unter dem 13. Oktober 2025, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, bzgl. der Ratenzahlung Beschwerde eingelegt.

5 Das Gericht hat unter dem 13. Oktober verfügt:

6 „wird der Kläger dazu aufgefordert, binnen der laufenden Rechtsmittelfrist seine sofortige Beschwerde dahingehend zu begründen, inwieweit er sich gegen die Berechnung der Ratenzahlung wendet. Es mögen konkrete Angaben gemacht werden, ob und inwieweit das Gericht klägerische Angaben nicht oder falsch berücksichtigt haben soll.“

7 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

8 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger mit Fristsetzung und unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufgeben, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter zu erläutern und durch Unterlagen glaubhaft zu machen.

9 Innerhalb der Frist hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er Arbeitslosengeld erhalte, seine Frau bei ihm eine Nettoeinkommen iHv. EUR 1.100,- beziehe. Ferner überweise er seiner im I. lebenden Mutter monatlich EUR 400,- und betreibe ein Gewerbe.

10 Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und unter Fristsetzung bis zum 17. Dezember 2025 aufgegeben, dass er für seinen Gewerbebetrieb eine aussagefähige Gewinn- und Verlustrechnung für 2025 (zumindest bis Oktober 2025) vorzulegen und die Angaben glaubhaft zu machen. Ferner sollten die Zahlungen an die Mutter des Klägers glaubhaft gemacht werden.

11 Hierauf hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass er für seine Frau Deutschkurse bezahle.

II.

12 Die sofortige Beschwerde gegen den Raten festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. September 2025 ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

13 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht monatliche Raten iHv. EUR 194,- festgesetzt hat. Eine Reduzierung der Raten war gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

14 a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 – Rn. 26, juris; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris).

15 b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist zwar ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 – Rn. 27, juris; 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris).

16 c) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Raten iHv EUR 194,- festgesetzt. Eine andere Festsetzung scheitert an § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

17 aa) Voraussetzung für die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist allerdings, dass das Gericht auf die für die antragstellende Partei sehr schwerwiegende Rechtsfolge in der Auflage hingewiesen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 12. Februar 2024 – 3 Ta 13/24 – Rn. 19, juris).

18 bb) Dem Kläger ist jedenfalls durch die Verfügungen des Landesarbeitsgerichts auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen worden. Die innerhalb der gesetzten Fristen mitgeteilten Angaben des Klägers lassen keine andere Ratenberechnung zu. Die Angaben zum Einkommen des Klägers ermöglichen keine für den Kläger günstigere Berechnung. Der Kläger bezieht Einkommen aus seinem Gewerbebetrieb in für das Gericht nicht nachvollziehbarer Höhe. Hierzu hat das Gericht deshalb dem Kläger eine Auflage zur Erläuterung und Glaubhaftmachung erteilt (und auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen), die vom Kläger nicht beantwortet wurde. Angesichts der fehlenden Angaben zum Einkommen des Klägers können auch die von ihm angegebenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden, da unklar bleibt, von welchem Einkommen diese abzuziehen sind.

19 2. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG).

20 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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