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16 U 31/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2026-01-20, 16 U 31/25
16 U 31/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 1620 janv. 2026
Der (1.) persönlich und sachlich schlecht motivierte Erwerb einer (2.) zur „Versilberung“ ebenso wie für (3.) eine heimliche Inbrandsetzung nur allzu geeigneten Immobilie unter (4.) Umkremplung der Lebensverhältnisse und deren (5.) vorsätzliche Inbrandsetzung nach (6.) einer angemessen dünkenden Schamfrist in (7.) einer ungewöhnlichen Art und Weise, die dem Versicherungsnehmer und mit ihm in Verbindung zu bringenden Personen ein Alibi für die Tatzeit ermöglicht, stellen wiederkehrende und deshalb typische Elemente eines bekannten Musters vorsätzlicher Eigen-/Fremdbrandstiftungen dar.(Rn.95)
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: 16 U 31/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0120.16U31.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81 Abs 1 VVG, § 16 Nr 1 Buchst a VHB 2012, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Der (1.) persönlich und sachlich schlecht motivierte Erwerb einer (2.) zur „Versilberung“ ebenso wie für (3.) eine heimliche Inbrandsetzung nur allzu geeigneten Immobilie unter (4.) Umkremplung der Lebensverhältnisse und deren (5.) vorsätzliche Inbrandsetzung nach (6.) einer angemessen dünkenden Schamfrist in (7.) einer ungewöhnlichen Art und Weise, die dem Versicherungsnehmer und mit ihm in Verbindung zu bringenden Personen ein Alibi für die Tatzeit ermöglicht, stellen wiederkehrende und deshalb typische Elemente eines bekannten Musters vorsätzlicher Eigen-/Fremdbrandstiftungen dar.(Rn.95)
Im Falle einer Eigenbrandstiftung ist der Nachweis ausreichend, dass der Brand unter Beteiligung des Versicherungsnehmers gelegt worden ist. Sämtliche Anzeichen müssen im Wege einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs gewertet werden. Entscheidend ist, dass die unstreitigen oder vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Überzeugung von einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmers ergeben (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05).(Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17. Oktober 2025, 16 U 31/25 vorgehend LG Itzehoe, 11. Mai 2025, 3 O 30/22
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.427.098,21 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung.
2 Dem im Jahre 1969 geborenen, zeitlebens in H. wohnhaften Kläger wurde im April 2018 ein im Januar 1930 errichtetes, in den Jahren 1953 und 1978 mit Anbauten versehenes ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einem (laut Grundbuch, Bl. 1 Anlagen Kläger) 32.746 m² umfassenden Grundstück mit landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgelassen. Der Kaufpreis für das außerhalb von B. vereinzelt an der Bundesstraße A gelegene Anwesen von 170.000,- € wurde dem seinerzeit arbeitslosen Kläger, der nach Freistellung seit Februar 2017 noch bis März 2018 Einkünfte aus einem vergleichsweise beendeten Arbeitsverhältnis bezogen hatte (Schadenprotokoll, Bl. 185f. Anlagen Beklagte), vollständig durch einen Bankkredit über 204.000,- € finanziert. Bei dem Beklagten schloss er für das Gebäude, in dem er zwei Zimmer des Anbaus – einen Wintergarten sowie ein angrenzendes Schlafzimmer – bewohnte, eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert ab, daneben u.a. eine Hausratversicherung. Für die Zeit ab dem Dezember 2018 bestand ein Mietvertrag über 110 m² Büro- und Lagerfläche in dem Gebäude mit einem Herrn M.; in dessen u.a. im Bereich der Brandsanierung tätigem einzelkaufmännischen Unternehmen war der Kläger – nach Auffassung des Beklagten (Bl. 38 eLGA) nur „angeblich“ – ab Januar 2019 als „Regionalleiter Schleswig-Holstein“ angestellt, war aber ab dem 8. Februar 2019 arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt Krankentagegeld. Von Ende April bis zum 3. Juli 2019 befand sich der Kläger, der an einer Dysthymie vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und negativistischen Anteilen leidet, wegen einer derzeit mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode in der offenen stationären Behandlung in der X-Klinik in M..
3 In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2019 kam es in dem Gebäude zu einem Feuer, nachdem ein Tauchsieder, der über ein 10 m langes Kabel sowie unter Verwendung einer Zeitschaltuhr mit einer Steckdose im Wintergarten verbunden war, den Untergrund des Schlafzimmers in Brand gesetzt hatte; an einer Nebeneingangstür fehlte das untere Türelement. Der Anbau und Teile des Haupthauses wurden erheblich – nach den Ermittlungen des von dem Beklagten beauftragten Sachverständigen zu einem Zeitwert von netto 129.404,35 € (Bl. 70, 79 Anlagen Kläger), nach denen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen zu einem Zeitwert von brutto 330.444,-€ (Bl. 127, 150 Anlagen Kläger) – beschädigt, außerdem Teile des Hausrats zerstört oder durch Ruß und Löschwasser verschmutzt.
4 Der Beklagte zahlte für Räum- und Schutzmaßnahmen insgesamt 36.857,68 € an die Sanierungsfirma P. Ein gegen den Kläger, seinen Vater sowie Herrn M. eingeleitetes Ermittlungsverfahren (beigezogene Akte StA Itzehoe ) wurde im November 2020 eingestellt. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte verweigerte der Beklagte weitere Leistungen.
5 Mit seiner im April 2022 eingereichten Klage hat der Kläger anfangs die Zahlung von 330.444,-€ sowie 4.477,61 € vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage hat er später um den Hausratsschaden und weitere, mit verzögerter Regulierung begründete Schäden erweitert und zuletzt unter Beibehaltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Zahlung von 1.290.240,53 € nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Brandschadensereignis verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte werfe ihm zu Unrecht eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles vor, und gemeint, die verlangten Beträge stünden ihm vollen Umfangs zu.
6 Der Beklagte hat sich dem entgegengestellt und widerklagend die Rückzahlung von 36.857,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.150,- € seit dem 16. September 2019, auf weitere 26.702,40 € seit dem 25. November 2019, weitere 1.975,03 € seit dem 27. Januar 2020 und auf 2.230,25 € seit dem 15. April 2020 (Bl. 27 eLGA) verlangt. Er hat u.a. geltend gemacht, er sei leistungsfrei, da der Kläger das Feuer selbst gelegt habe oder aber dies auf seine Veranlassung hin durch Dritte geschehen sei. Der Kläger habe Täterwissen offenbart, da er ihm gegenüber bei der telefonischen Schadensmeldung den Brand auf den 30. Juni 2019 datiert habe, obwohl dieser erst am 1. Juli 2019 zu Tage getreten sei; die vorgefundenen Einbruchspuren an der Nebeneingangstür seien sog. Trugspuren; außer dem Kläger, dem allein ein Brand nütze, damit sein Tatplan aufgehe, habe niemand ein Motiv haben können; er habe – unstreitig – den M. (schon) dazu angestiftet gehabt, im November 1999 einen (…) Immobilienkaufmann mit Waffengewalt zu entführen, um Geld zu erpressen (Bl. 31ff. eLGA).
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage vollen Umfangs stattgegeben. Der Kläger könne Entschädigung weder aus der Gebäude- noch aus der Hausratversicherung verlangen und habe die erhaltenen Entschädigungsleistungen zurückzuzahlen, weil er an der Instandsetzung des Gebäudes entweder selbst oder aber als Anstifter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei und damit den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
8 Zwar könne (nach der Vernehmung des Vermittlers, des Zeugen S., der die Angaben des Klägers bei der Schadenmeldung nicht mehr im Detail habe erinnern können) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Täterwissen offenbart habe. Es spreche aber die Art und Weise der Begehung, u,a. mit einem ungewöhnlichen 10 m langen Kabel, für eine Kenntnis von den Räumlichkeiten. Die sehr planvolle Vorgehensweise spreche gegen einen externen Täter wie einen Pyromanen oder Feuerwehrmann; fernliegend sei angesichts des geringen Kaufpreises und des zeitlichen Abstands zum Erwerb von 15 Monaten auch, dass eine Person, die sich an dem Kläger habe rächen wollen, die Tat ausgeführt habe. Der Kläger, dessen wirtschaftliche Situation beim Erwerb nicht besonders gut gewesen sein dürfe und der schon längere Zeit krankgeschrieben gewesen sei, habe dagegen ob der Zahlung einer hohen Versicherungsleistung ein Motiv gehabt. Zu berücksichtigen sei daneben, dass er nach dem Erwerb unstreitig zum ersten Mal überhaupt eine Hausratversicherung abgeschlossen habe. Zumindest ungewöhnlich sei auch der Entschluss des bisher in Hamburg wohnhaften Klägers, im ländlich geprägten Milieu ein im Außenbereich gelegenes landwirtschaftliches Gebäude zu erwerben. Darüber hinaus sei ihm im Hinblick auf die frühere Anstiftung zu einer Entführung die in Rede stehende Tat zuzutrauen, wobei auch beachtlich sei, dass er offenkundig auch weiter näheren Kontakt zu dem damaligen Haupttäter M. gehabt habe. In Bezug auf den M. sei zu berücksichtigen, dass dieser über den erforderlichen technischen Sachverstand zur Planung und Durchführung der vorgenommenen Brandlegung verfügen würde. Ein Indiz sei auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der späteren Brandlegung. Schließlich liege ein weiterer ungewöhnlicher Umstand darin, dass die Nebeneingangstür, durch deren unteren Teil dem äußeren Anscheine nach der Einstieg in das Gebäude erfolgt sei, nicht auch zum Verlassen des Gebäudes genutzt worden sei, obwohl der Schlüssel innen steckte, was für eine sog. Trugspur spreche. Hiernach entlaste es den Kläger auch nicht, dass die an der Zeitschaltuhr vorgefundene DNA weder ihm, noch seinem Vater, noch dem M. habe zugeordnet werden können; diese DNA könne aus einer früheren Benutzung oder von einer unbekannten weiteren Person stammen, die mit der Brandlegung beauftragt worden sei. In der Gesamtbetrachtung der aufgeführten Indizien und Auffälligkeiten sei die Kammer von einer Beteiligung des Klägers an der Brandlegung überzeugt, dies namentlich mit Blick auf die „Ortskenntnis“, den ganz erheblichen finanziellen Anreiz für den Kläger bei gleichzeitigem Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs eines Dritten und seine frühere Beteiligung an einer schweren Straftat unter Hinzuziehung des auch jetzt verfügbaren M.; es sei lebensfremd anzunehmen, dass es zu einer solchen Vielzahl von Indizien, Auffälligkeiten und Ungereimtheiten auch bei einer Brandlegung ohne Beteiligung des Klägers gekommen sein könne.
9 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und hilfsweise erweitert.
10 Er macht geltend, es könnten im Rahmen der Beweiswürdigung nur bewiesene bzw. unbestrittene Indizien der erforderlichen Gesamtschau zugrunde gelegt werden, nicht aber bloße Vermutungen (Bl. 66/67 eA).
11 Insoweit habe das Landgericht fehlerhaft eine Eigenbrandstiftung für möglich gehalten, obwohl der Kläger unstreitig zu der Zeit in der X-Klinik in M. gewesen sei; dass er zu irgendeiner Zeit die Klinik verlassen habe, sei von keiner Partei vorgetragen worden (Bl. 67f. eA). Ebenso wenig könne von einer Auftragsbrandstiftung ausgegangen werden:
12 Warum (dem Landgericht zufolge) das Mitbringen von Gegenständen zur Brandstiftung eine Ortskenntnis indizieren solle, sei eine durch nichts belegte Vermutung. Tatsächlich spreche gegen diese, dass ein ortskundiger Täter vorhandene Mittel wie Kraftstoffe, Verlängerungskabel, Verteiler und Mehrfachsteckdosen hätte verwenden können. Ortskenntnis könne zudem auch eine nicht vom Kläger, sondern beispielsweise von dessen Vater beauftragte Person gehabt haben. Auch das planvolle Vorgehen rechtfertige nicht den Schluss auf seine Beteiligung (Bl. 68f. eA).
13 Was den Ausschluss von Pyromanen oder Feuerwehrleuten angehe, die dem Landgericht zufolge eher eine Brandlegung unter Einsatz von Brandbeschleunigern vorgenommen haben würden, so handele sich nicht um ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Klägers, sondern einen vermeintlichen Erfahrungssatz, den keine Partei vorgetragen habe und dessen Richtigkeit der Kläger, wenn das Landgericht pflichtgemäß darauf hingewiesen hätte, bestritten haben würde (Bl. 69f. eA).
14 Rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe das Landgericht den Vortrag des Klägers, dass sich ggf. jemand an ihm habe rächen wollen, weil er diesem das Grundstück weggeschnappt habe. Woher das Landgericht wisse, dass Kaufpreise unter 200.000,- € in ländlicher Region niedrig seien und Rache nur beim engen zeitlichen Abstand in Betracht komme, erschließe sich nicht und sei ebenfalls ein nur vermeintlicher, zudem unter Verstoß gegen die Beibringungsgrundsatz angewandter Erfahrungssatz. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei es insoweit auch nicht etwa seine Sache darzulegen, dass es andere Kaufinteressenten gegeben habe, dies umso weniger, da der Beklagte seinem Vortrag eines möglichen Racheaktes nicht einmal entgegengetreten sei (Bl. 70f. eA).
15 Nicht gewürdigt habe das Landgericht den Vortrag des Klägers, dass ein Radfahrer den Brand entdeckt und sodann den Autofahrer B. informiert habe, der dann per Smartphone die Polizei benachrichtigt habe. Erneut erweise sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Bei in der Gesamtschau könne eine potentielle Tatbeteiligung dieses Radfahrers nicht ausgeschlossen werden (Bl. 72 eA).
16 Was in Ansehung eines Motivs die vermeintlich „nicht besonders gute“ wirtschaftliche Situation des Klägers angehe, die der Beklagte schon nicht dargelegt habe, so folge das angesichts der erlangten Kreditvergabe durch die Bank, die für eine ausreichend stabile Situation spreche, weder aus der vollständigen Darlehensfinanzierung des Kaufs noch der längerfristigen Krankschreibung des Klägers. Würde das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen haben, würde es angesichts des klägerischen Bestreitens derartiges nicht ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt haben dürfen. Ebenso wenig und schon gar nicht ohne entsprechende Beweisaufnahme tragfähig sei die Annahme, der Kläger habe angesichts der (erhöhten) Versicherungssumme auf eine erhebliche Versicherungssumme hoffen können; die Neuwertspitze würde er richtigerweise erst bei verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages erhalten können, der sich bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen schon gar nicht realisieren lassen würde. Das vom Kläger angegebene Motiv der Selbstversorgung und der gewerblichen Vermietungsabsicht sei vom Landgericht weder widerlegt noch überhaupt gewürdigt worden (Bl. 72ff. eA).
17 Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dem Kläger sei wegen der Anstiftung zu einer Entführung und des Kontaktes zu Herrn M. eine Eigenbrandstiftung zuzutrauen. Die Vorstrafe betreffe weder ein Brandstiftungs- noch Vermögensdelikt und sei deshalb nicht einschlägig und dürfe im Übrigen schon nach §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG nicht berücksichtigt werden (Bl. 75f. eA).
18 Soweit das Landgericht zu Lasten des Klägers berücksichtige, dass Herr M. als Brandsanierer Kenntnisse für eine Brandlegung gehabt habe, erschließe sich erneut nicht, wieso dies für eine Auftragsbrandstiftung durch den Kläger sprechen solle. Derlei Kenntnisse seien im Übrigen durch nichts belegt. Auch müsse der M. nicht zwingend mit einem Auftrag des Klägers gehandelt haben. Es handele sich erneut um reine Vermutungen des Landgerichts (Bl. 76f. eA).
19 Die Berücksichtigung der Verschlusssituation sei widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Wenn das Landgericht es für möglich erachte, dass der Täter über die Türfüllung das Gebäude wieder verlassen habe, so erschließe sich die Annahme einer Trugspur nicht (Bl. 77 eA).
20 Fehlerhaft habe das Landgericht keine Entlastung darin gesehen, dass sich auf der Zeitschaltuhr keine DNA des Klägers, seines Vaters oder des M. gefunden habe. Richtigerweise sei neben den vom Landgericht aufgeführten Möglichkeiten ebenso wahrscheinlich, dass die Spuren vom Täter stammten. Zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei auch, dass der Kläger bereits das gesamte Obergeschoss entkernt gehabt habe (Bl. 78 eA).
21 Nach all dem sei auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts, die auf nicht berücksichtigungsfähigen Indizien beruhe, rechtsfehlerhaft (Bl. 79 eA).
22 Der Kläger beantragt,
23 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a)
24 die Beklagte zu verurteilen, an die 1.290.240,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2023 zu zahlen;
b)
25 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Brandschadensereignis vom 30. Juni 2019 bzw. 1. Juli 2019 betreffend des Hausgrundstücks in (…) B, sowohl aus der Gebäudeversicherung zur Versicherungsschein-Nr. (…) wie auch der Hausratversicherung zur Versicherungsschein-Nr. (…) zu erstatten;
c)
26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.477,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2022 zu bezahlen;
d)
27 die Widerklage abzuweisen.
e)
28 hilfsweise, für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 538 ZPO den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
29 klagerweiternd:
30 hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte aus der Gebäudeversicherung zur Versicherungsschein-Nr. (…) wegen des Brandschadensereignisses vom 30. Juni 2019 bzw. 1. Juli 2019 verpflichtet ist, dem Kläger den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) zu zahlen, soweit und sobald er innerhalb einer angemessenen Frist nach rechtskräftiger Beendigung dieses Rechtsstreits, deren Länge in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 18 Monate nicht unterschreiten darf, sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen;
31 hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm aus der Gebäudeversicherung zur Versicherungsschein-Nr. (…) die im Rahmen der Wiederherstellung im Zusammenhang mit dem Brandschadensereignis vom 30. Juni 2019 bzw. 1. Juli 2019 betreffend des Hausgrundstücks in …) B. anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu ersetzen, sobald und soweit er Umsatzsteuer gezahlt hat.
32 Der Beklagte beantragt,
33 die Berufung zurückzuweisen.
II.
34 Der Senat weist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. April 2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
35 Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Kläger zur Rückzahlung der von dem beklagten geleisteten Beträge verurteilt. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
36 Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 (Bl. 88 eA), der insbesondere auch den vorstehenden Abschnitt zu I. umfasste, auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 (Bl. 116 eA) Stellung genommen. Diese Stellungnahme führt im Ergebnis zu nichts anderem. Nachfolgend wiederholt der Senat aus Gründen der Verständlichkeit seine Erwägungen aus dem genannten Hinweisbeschluss im Zusammenhang; Änderungen und Ergänzungen, die durch die bezeichnete Stellungnahme veranlasst sind, werden im Folgenden durch die Erwähnung derselben an den betreffenden Stellen gekennzeichnet.
37 Der Kläger kann von dem Beklagten aus den bei diesem unterhaltenen (Wohngebäude- und Hausrat-)Versicherungen wegen des Brandes vom 1. Juli 2019 Entschädigung nicht beanspruchen. Der Beklagte ist gemäß Teil A § 23 Nr. 1 a) VSG 2018, Teil B § 16 Nr. 1 a) VHB 2012 zu beiden Versicherungen leistungsfrei, wonach der Kläger auch zur Rückzahlung der von dem Beklagten rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
38 Nach den genannten vertraglichen Bestimmungen, die der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 1 VVG entsprechen, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Dass das Landgericht dazu gelangt ist, dass es im Streitfall so liegt, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 286, 529 ZPO; vielmehr teilt der Senat diese Beurteilung uneingeschränkt.
39 Dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, hat als einen für ihn günstigen Umstand der Versicherer zu beweisen (BGH, Beschluss vom 13. April 2005, IV ZR 62/04, Rn. 3 m.w.N.). Der dem Versicherer obliegende Beweis kann – wie stets und insbesondere, wenn und weil es typischerweise an geeigneten Zeugen fehlt – als Indizienbeweis geführt werden. Beweisen bedeutet, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass eine bestimmte Tatsachenbehauptung für wahr zu erachten sei, § 286 Abs. 1 Satz1 ZPO. Dabei dürfen insbesondere beim Indizienbeweis die Anforderungen an die Beweisführung nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 1996, II ZR 242/94, Rn. 7 bei juris). Erforderlich ist nicht eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit; ausreichend – aber auch nötig – ist vielmehr eine persönliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur Zöller/Greger , ZPO, Kommentar, 35. Auflage, § 286, Rn. 19 m.w.N.). Nicht auszuräumende Restbedenken im Hinblick auf einen (allenfalls) theoretisch denkbaren andersgearteten Geschehensablauf sollen und dürfen die richterliche Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache nicht hindern; deshalb ist ein Indizienbeweis bereits dann überzeugungskräftig, wenn bei der Gesamtwürdigung aller Umstände andere Schlussfolgerungen als Vorsatz ernstlich nicht in Betracht kommen, wobei auch Indizien, die isoliert betrachtet unkritisch erscheinen, bei einer auffälligen Häufung die Überzeugung eines vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls begründen können (vgl. nur Beckmann/Matusche-Beckmann-v. Rintelen , Versicherungsrechtshandbuch, 4. Auflage, § 28 Rn. 292 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung).
40 Im Falle einer Eigenbrandstiftung ist dabei nicht vorauszusetzen, dass der Versicherer beweist, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer am Eintritt des Versicherungsfalls mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 19. April 1997, IV ZR 73/96, Rn. 20 bei juris), und es ist auch keine eigenhändige Tatbeteiligung des Versicherungsnehmers erforderlich; ausreichend ist der Nachweis, dass der Brand unter Beteiligung des Versicherungsnehmers gelegt worden ist (Beckmann/Matusche-Beckmann-v. Rintelen , a.a.O., § 28 Rn. 296 m.w.N.). Dabei sind alle bedeutsamen Umstände – mögen sie für oder gegen eine Tatbeteiligung des Versicherungsnehmers sprechen – umfassend zu würdigen. Sämtliche Anzeichen müssen im Wege einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs gewertet werden. Entscheidend ist, dass die unstreitigen oder vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Überzeugung von einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmers ergeben (BGH, Urteil vom 22. November 2006, IV ZR 21/05, Rn. 12 bei juris). Da es auf die Würdigung des gesamten Prozessstoffs und also des gesamten tatsächlichen Materials ankommt, ist unerheblich, ob sich hinsichtlich eines Umstandes eine Partei auf dessen indiziellen – be- oder entlastenden – Charakter berufen hat oder nicht. Soweit dabei – unverzichtbare Hilfsmittel der Beweiswürdigung (Zöller/Greger , § 286 Rn. 13 b): – Erfahrungssätze herangezogen werden, also aus der Lebenserfahrung abgeleitete Wahrscheinlichkeiten, so müssen – anders, als der Kläger will – solche Sätze, die auch der spezifisch richterlichen Erfahrung entspringen können (Zöller/Greger , § 286 Rn. 13b), nicht vorgetragen werden; beigebracht und ggf. bewiesen werden müssen nur die Tatsachen, aus denen nach einem Erfahrungssatz auf eine typischerweise eingetretene Folge oder eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann (vgl. Zöller/Greger , vor § 284 Rn. 29 m.w.N).
41 Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine vom Kläger zweifelsfrei absichtsvoll veranlasste Brandstiftung festzustellen.
42 Dafür sprechen – bei einer unstreitig vorsätzlichen Brandlegung – eine ganze Reihe von indiziellen Umständen, die in der Summe ein nur allzu typisches Muster ergeben.
a)
43 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Objekt gut dafür eignet, aus einem möglichst umfassenden Brand durch die Erlangung der Versicherungsleistung Kapital zu schlagen.
44 Der Kaufpreis für die Immobilie betrug 170.000,- € (Bl. 34 eLGA) und war für den Kläger, der ein mittleres Einkommen bezog, mit einem Darlehen gut finanzierbar. Aufgrund der Absicherung durch eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert zu einer Versicherungssumme von zunächst 650.603,- € und dann später 779.999,- € (Versicherungsschein Anlage B 1, Bl. 1 Anlagen Beklagte) würde im Falle eines Vollbrandes ein erheblicher „Zugewinn“ realisiert werden können, und dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer es lediglich beim Netto-Zeitwert beließe, der sich nach der Bemessung des Sachverständigen des Klägers schon bei dem eingetretenen Reparaturschaden auf 277.684,03 € beläuft.
45 Dem kann der Kläger (Stellungnahme S. 2, Bl. 117 eA) auch nicht gut damit begegnen, dass tatsächlich Feststellungen dazu fehlten, dass ihm dies bewusst gewesen sei. Die objektive „Eignung“ nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Um das zu erkennen, mussten den Kläger nicht „diese (gemeint die vorstehenden) Zahlen vor dem Brand bekannt“ gewesen sein. Dass bei einem Kaufpreis von 170.000,- € für ein Grundstück mit einer überwiegend landwirtschaftlichen Nutzfläche von 32.746 m² bei einem Vollbrand der Zeitwert für die Wiederherstellung des relativ betagten umfangreichen ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäudes erheblich über dem Kaufpreisanteil für das Gebäude liegen würde, liegt für jedermann, der sich mit der Frage des möglichen Ertrags aus einem solchen Unterfangen beschäftigt, praktisch auf der Hand und kann jedenfalls von jemandem, der sich mit dem Gedanken seiner Realisierung trägt, anhand der im Internet zugänglichen Musterbedingungen leicht abgeklärt werden.
b)
46 Signifikant ist weiter die vom Kläger unternommene vollständige „Umkrempelung seiner Lebensverhältnisse“, ein Umstand, der dem Senat bei Eigenbrandstiftungen nicht zum ersten Mal begegnet.
47 Der im Jahre 1969 geborene Kläger hat bis zum Jahr 2018 nach seinen eigenen Bekundungen (Protokoll vom 3. November 2023, S. 2, Bl. 115 eLGA) sein gesamtes Leben in H. verbracht und dort auch gearbeitet. Mit dem Umzug war verbunden, dass er nunmehr – zudem vollständig allein – auf dem Lande lebte. Für die „Absicht, sich selbst zu versorgen und dafür auch Tiere zu halten“ (so der Kläger, ebd.) hat der Kläger einen erheblichen Kredit von 204.000,- € aufgenommen, und dies, obwohl er nach seinen Angaben zu der Zeit arbeitslos war (Schadenprotokoll, Anlage B 27, S. 1, Bl. 184 Anlagen Beklagte).
48 Die für den Umzug angegebenen Gründe sind nicht nachzuvollziehen und letztlich nicht glaubhaft. Die Absicht zur Selbstversorgung, die nach den Angaben des Klägers darauf beruhen soll, dass er „lieber wissen möchte, was in den Nahrungsmitteln enthalten ist, die ich zu mir nehme“ (ebd.), ist an die bisherige Lebensführung nicht erkennbar angebunden. Es ist auch nicht wirklich nachvollziehbar, dass man als Städter die Kontrolle über die eingenommenen Lebensmittel durch Eigenproduktion sicherstellt anstatt einen der zumal in Hamburg zahlreichen Bio-Märkte aufzusuchen. Noch weniger leuchtet ein, dass man sich für einen derartigen neuen Lebensentwurf sogleich hoch verschuldet anstatt ihn erst einmal unter weniger riskanten und aufwändigen Bedingungen, etwa in einer ländlichen Mietimmobilie, auszuprobieren, um ihn dann ggf. leicht rückgängig machen zu können. Das gilt umso mehr, da vor dem Hintergrund der damaligen Arbeitslosigkeit des Klägers als unsicher erscheinen musste, dass er dauerhaft die Kosten seines neuen Lebens würde tragen können, dies zumal da eine Wohnungnahme inmitten einer dünn besiedelten, strukturschwachen Region schwerlich zuträglich gewesen sein kann, der bestehenden Arbeitslosigkeit abzuhelfen. Entsprechend all dem kann es auch nicht verwundern, dass auf den vorliegenden Lichtbildern zur äußeren Umgebung des Gebäudes (Bilder Nr. 2 bis 10 der Lichtbildmappe, Bl. 15ff. Anlagen Kläger, auch Bl. 269ff. der dem Senat erst im Oktober 2025 zur Verfügung gestellten Ermittlungsakte [EA]) nicht die geringsten Anzeichen für den Anbau von Nahrungsmitteln erkennbar sind, und dies, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes bereits seit mehr als einem Jahr vor Ort war; soweit der Kläger nach seinen Angaben (Protokoll vom 3. November 2023, S. 3, Bl. 116 LGA) Hühner und (18 Stück [Bl. 143 LGA]) Kaninchen gehalten und sich Kaninchenfleisch auch in einer Kühltruhe gefunden haben soll (Bl. 159 LGA), kann auch das angesichts der Eintönigkeit solcher möglicher Mahlzeiten schwerlich als Anzeichen für einen ernstlichen Willen zu einer Selbstversorgung genommen werden, dies umso weniger, als der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Innenbereich des Kaninchenstalls erst im Februar 2019 fertiggestellt hat (Bl. 343ff. EA mit Schwarz/Weiß-Bildern des Stalläußeren).
49 Demgegenüber erscheint es als zwanglos sinnhaft, dass Erwerb und Umzug nur zu dem Zweck erfolgt sind, den Wert der Immobilie alsbald „zu versilbern“. Eben das hat der Beklagte vorgetragen, in dem sie dem Kläger einen „Tatplan“ zugeschrieben hat, der durch den Brand habe „aufgehen“ sollen (etwa Klageerwiderung S. 9, Bl. 34 eLGA), woraus sich – um einen erwartbaren Einwand des Klägers vorwegzunehmen – auch ergibt, dass die vom Kläger angegebene Erwerbsmotivation und die damit zusammenhängenden Umstände als bestritten zu behandeln sind, § 138 Abs. 3 ZPO.
50 Gegen den indiziellen Charakter einer solchen „Umgekrempelung der Lebensverhältnisse“ bringt der Kläger nichts vor, nahezu nichts auch gegen die vorstehenden Erwägungen, denen zufolge diese „Drift“ für den Kläger persönlich unplausibel erscheinen muss. Allein durch die Attributierung der Erwägungen als „bloße Vermutungen“ (Stellungnahme S. 3, Bl. 118 eA) lässt sich ihr Gehalt nicht entkräften. Im Übrigen bestätigt der Kläger inzident, dass in den gut 15 Monaten, binnen derer er auf dem Hof gewohnt hat, keinerlei Anbau von Nahrungsmitteln erfolgt ist. Es bleibt daher dabei, dass die angegebene Absicht der Selbstversorgung nicht umgesetzt worden ist; denn kein Mensch ernährt sich allein von Kaninchen- und Hühnerfleisch, und auch was diese angebliche Nahrungsquelle angeht, tritt der Kläger dem aufgezeigten Umstand, dass der Kaninchenstall überhaupt erst im Februar 2019 fertiggestellt worden ist, nicht entgegen.
c)
51 Gleichermaßen sprechend ist die Wahl der Immobilie, die zu Person und Situation des Klägers nicht recht passen mag und sich demgegenüber nach ihrer Lage bestens für eine Eigenbrandstiftung eignet.
52 Bei der Immobilie handelt es sich um einen einsam gelegenen Resthof im „Niemandsland“ zwischen B. und M. Irgendeinen erkennbaren Bezug zu der Gegend hat der Kläger, der nach eigenem Bekunden (Protokoll vom 3. November 2023, S. 2, Bl. 115 eLGA) u.a. „auch im F.-Raum nach geeigneten Gebäuden“ gesucht habe, nicht. Es erscheint weiter auch nicht als wirklich plausibel, dass jemand, der der Stadt entfliehen möchte, sich dafür ein Grundstück aussucht, dass unmittelbar an einer viel befahrenen Bundesstraße gelegen ist. Darüber hinaus erscheint das Objekt für den von ihm angegebenen Bedarf als viel zu groß. Weder für das Obergeschoss noch für den umfangreichen Wirtschaftsteil hatte der Kläger, der tatsächlich lediglich zwei Zimmer bewohnt hat, persönliche Verwendung. Das gilt erst recht für die erheblichen landwirtschaftlichen Flächen des insgesamt 32.746 m² umfassenden Grundstücks, die der Kläger schwerlich für die beabsichtigte Selbstversorgung hat benötigen können.
53 Auch das legt nur allzu nahe, dass die Auswahl der Immobilie weniger im Hinblick auf eine Sehnsucht des Klägers nach einem veränderten Leben als im Hinblick darauf getroffen worden ist, aus der Immobilie alsbald Kapital zu schlagen. Das gilt umso mehr, da sich die einsame Lage des gewählten Objekts gut für eine unbeobachtete Brandstiftung eignet und zugleich keinerlei Risiko für eine naturgemäß unerwünschte Schädigung Dritter birgt.
54 Zu all diesen Erwägungen verhält sich die Stellungnahme des Klägers nicht.
d)
55 Im Zusammenhang mit der „Eignung“ der Immobilie als Brandobjekt (oben a und c), der „Umkremplung der Lebensverhältnisse“ (oben b) und einer unplausiblen Kaufentscheidung (oben c) muss es als ein weiteres signifikantes Element eines Musters erscheinen, dass es vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zum Zeitpunkt des Brandes nicht lange gedauert hat.
56 Das Objekt stammt im Grunde aus dem Jahr 1930, im Jahr 1953 wurde ein seitlicher Anbau erstellt, im Jahre 1978 ein Anbau am Giebel des Gebäudes (vgl. die Gebäudebeschreibung im Schadengutachten S., Bl. 70, S. 7, Bl. 76 Anlagen Kläger). Es hat mithin 89 Jahre schadlos überstanden. Es muss daher als ein signifikanter „Zufall“ erscheinen, dass es just relativ kurz nach dem Erwerb durch den Kläger einer vorsätzlichen Brandstiftung zum Opfer fällt. Hier sind zwischen der Auflassung am 4. April 2018 und dem Brand am 30. Juni/1. Juli 2019 nicht einmal volle 15 Monate vergangen.
57 Mit Blick auf eine Absicht zur „Versilberung“ einerseits und die gleichzeitige Notwendigkeit der Verdeckung dieser Absicht andererseits fügt sich dieser Zeitraum in das, was man als eine angemessene Schamfrist bezeichnen könnte, deren Länge – nach der richterlichen Erfahrung – erneut typisch ist, dies auch deshalb, weil es nur geringe Neigung gibt, an einem zu keinem anderen Zweck erworbenen Objekt übermäßig lange zu verweilen.
58 Dem Kläger (Stellungnahme S. 4f., Bl. 119f. eA) ist zuzugeben, dass ein Brand innerhalb von 15 Monaten nach Erwerb „keinesfalls zwingend“ für eine Eigenbrandstiftung spricht und auch „schlicht Zufall“ sein kann, ebenso, dass (was immer der Kläger daraus als für sich günstig herleiten will) es solche Fälle sogar nach noch kürzerer Zeit geben mag oder gegeben haben mag. Das ändert indes nichts daran, dass es ein Brand, zumal einer infolge von Brandstiftung ein sehr unwahrscheinliches Ereignis ist, das den meisten Häusern nicht „widerfährt“, sodass eine Brandstiftung, die sich nach etwas mehr als Jahresfrist ereignet, ein beachtliches Indiz darstellt und zusammen mit den diskutierten weiteren Umständen ein strategisch stimmiges Moment ergibt. Die Relevanz dieses Umstandes ergibt sich aus einem richterlichen Erfahrungssatz, sodass der insoweit noch erhobene Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz aus den eingangs (vor 1.) erwähnten Gründen neben der Sache liegt.
e)
59 Ein weiteres typisches Element einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung findet sich im Streitfall in der Art und Weise der Brandlegung.
60 Dass die Sache nicht unmittelbar in Brand gesetzt wird, sondern so ins Werk gesetzt wird, dass sich das Brandgeschehen nach dessen Initiierung erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu einem veritablen Feuer entwickelt, ist ebenfalls ein typisches Element bei Eigenbrandstiftungen. Dem Senat ist aus seiner Praxis ein Fall der Eigenbrandstiftung erinnerlich, bei dem Teelichter bzw. Kerzen verwendet wurden, die nach weitgehendem Herunterbrennen brennbares Material entzündet haben, ebenso einer, bei dem absichtsvoll ein Schwelbrand gelegt worden war, auch einer, in dem wie hier ein Tauchsieder Verwendung fand.
61 Für ein derartiges Vorgehen gibt es auch einen einleuchtenden Grund: Für einen Eigentümer, der bei zweifelhaft erscheinenden Rahmenbedingungen damit rechnen muss, selbst in Tatverdacht zu geraten, ist es sinnvoll, ein Alibi für den Zeitpunkt des Brandausbruchs vorweisen zu können. Dasselbe gilt für eine Person, die dafür in Betracht kommt, eine solche Tat auf Geheiß des Eigentümers begangen zu haben. Mit einer Zeitschaltuhr, einem Verlängerungskabel und einem Tauchsieder wie im Streitfall ist ein solcher Zeitverzug herstellbar, und zugleich besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einem Vollbrand, der zur vollständigen Zerstörung des Gebäudes führt, auch keine verwertbaren Überreste der Brandinitiierung verbleiben.
62 Dem Kläger (Stellungnahme S. 5, Bl. 120 eA) ist zuzugeben, dass in einer solchen Weise auch ein dem Kläger fern oder auch näher stehender Dritter vorgegangen sein könnte, um sich vor einem erkennbaren Brandausbruch vor dem Grundstück entfernen zu können. Das vermag indes nichts daran zu ändern, dass aus den genannten Gründen der „Einbau“ einer Zeitverzögerung ein typisches Element von Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftungen ist. Dazu bedarf es auch keiner Feststellungen dazu, welche genaue Verzögerung die Zeitschaltuhr im Streitfall bewirkt hat.
63 Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Umstände und Erwägungen vermögen die Beweiskraft der vorbezeichneten Indizien nicht wesentlich abzuschwächen.
a)
64 Auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Überlegungen des Landgerichts zu einer (aus der Mitnahme von Materialien abgeleiteten) „Ortskenntnis“ kommt es schon im Ansatz nicht an. Wie eben (zu 1. e) dargelegt, ist nicht eine etwaige Ortskenntnis der tragende Umstand, sondern vielmehr die – unbestrittene und unbestreitbare – Anlage des Brandgeschehens mit einer Zeitverzögerung.
b)
65 Die vom Kläger angeführten Erwägungen für eine Tatausführung ohne seine Beteiligung durch Dritte haben kein nennenswertes Gewicht.
66 Freilich ist es, wenn (wie hier) ein Täter nicht bekannt ist, immer denkbar, dass unbekannte und unbekannt gebliebene Personen, die zu dem Eigentümer in keinerlei Beziehung stehen, einen Brand ohne dessen Wissen und Wollen legen oder legen lassen. Solche Möglichkeiten müssen aber im Streitfall im Hinblick auf alle vom Kläger aufgebotenen Optionen als völlig fernliegend und somit bloß theoretisch erscheinen.
aa)
67 So ist praktisch auszuschließen, dass – dies die erste Idee des Klägers – eine Person den Brand gelegt haben könnte, welcher der Kläger das streitbefangene Objekt durch seinen Erwerb „weggeschnappt“ haben könnte.
68 Den Senatsmitgliedern ist – sowohl mit Rücksicht auf ihre dienstlichen Erfahrungen als auch auf die mehr oder weniger tägliche Lektüre „vermischter Nachrichten“ – nicht bekannt, dass es jemals einen derartigen Fall gegeben hätte. Das muss erst recht nach den Umständen des vorliegenden Falles als nachgerade abwegig erscheinen:
69 Bei der Immobilie handelt es sich um einen schmucklosen Resthof, der nur eine sehr überschaubare ausgebaute Wohnfläche aufweist, dagegen üppige landwirtschaftliche Flächen. Das Gebäude liegt mitten auf dem „platten Land“ unmittelbar an einer viel befahrenen Bundesstraße. Schon nach diesen „Qualitäten“ ist es kaum vorstellbar, dass jemand an das Objekt in einem Maße „sein Herz verloren“ haben könnte, dass er sich aus Missgunst zur Begehung einer Straftat verstehen könnte. Noch weniger vorstellbar ist, dass ein solcher Zorn (von dem man ohnehin vorderhand annehmen würde, dass er sich eher gegen den Veräußerer richtet, der den enttäuschten Interessenten übergangen hat, denn gegen den Erwerber), nach Ablauf von 15 Monaten noch nicht „verraucht“ sein sollte.
70 Dagegen bringt der Kläger in seiner Stellungnahme nichts vor.
bb)
71 Ebenfalls fernliegend ist die Möglichkeit, dass der Brand von einem Pyromanen oder einem „zündelnden“ Feuerwehrmann gelegt worden sein könnte.
72 Zunächst gibt es – nach dem Sach- und Streitstand bis nach der Berufungsbegründung – keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass, wie der Kläger blass hat behaupten lassen, ein Feuerteufel umgegangen sei, da es zum Zeitpunkt der Brandentstehung diverse weitere Brände in der näheren und weiteren Umgebung gegeben habe (Replik vom 19. September 2022, S.8, Bl. 69 eLGA). Der Beklagte hat das bestritten (Duplik, S. 5, Bl.90 eLGA). Die in der Replik angekündigte Anlage dazu hat der Kläger nicht vorgelegt, auch auf den Hinweis der Beklagten (ebd.) zu deren Fehlen nicht, sondern ist vielmehr auf die Einlassung nicht mehr zurückgekommen.
73 Dass die hier in Rede stehende Tat einem Feuerteufel zuzuordnen sein könnte, wird auch durch die vom Kläger (Stellungnahme S. 6ff., Bl. 121ff. eA) jetzt vorgelegten Berichte über 23 Brände im Umkreis von bis zu 50 km (Anlagen BK 2 bis BK 25) nicht nennenswert wahrscheinlicher. Keiner der aufgezeigten Fälle ist dem hiesigen modus operandi vergleichbar. Bei einem Teil dieser Brände (etwa BK 4, 5, 6, 14, 19 und, 20) haben sich, zur Zeit der Brandentstehung Personen oder (BK 7) Tiere in den Gebäuden aufgehalten. Bei einem anderen Teil (BK 2, 3, 16, 19, 20 und 21) hat es sich um leer stehende Gebäude gehandelt. Teils betrafen die Brände abgemähtes Stroh (BK 9), Strohlager (BK 19), einen Bagger, eine Bratwurstbude und eine Papiertonne (alles BK 22). Nur bei einen geringen Teil dieser Brände kommt eine vorsätzliche Brandstiftung als mögliche Ursache in Betracht; auch bei den Fällen, bei denen dies (wie insbesondere bei den Leerständen und den letztgenannten beweglichen Sachen) denkbar erscheint, gibt es keine Anhaltspunkte für die Verwendung von Verzögerungseinrichtungen. Allein der Umstand, dass es vorher und nachher in D. (wie gewisslich andernorts auch) eine nicht geringe Anzahl von Bränden gegeben hat, besagt wenig bis nichts dafür, dass der streitgegenständliche Brand von einem unbekannten Feuerteufel gelegt worden sein könnte. Der Kläger unternimmt es auch nicht einmal, auch nur einen der aufgezeigten anderen Brände in einen nachvollziehbaren sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden zu stellen.
74 Eine Brandstiftung durch einen Pyromanen oder einen Feuerwehrmann liegt – wogegen der Kläger nichts vorbringt – auch nach den konkreten Umständen der Brandlegung fern. Ihrer Motivlage als Verursacher oder als späterer Retter entspricht es, es möglichst lichterloh brennen zu sehen oder zu lassen. Es geht ihnen wie allen vorsätzlichen Brandstiftern – dies Sätze der Lebenserfahrung, die der Senat ebenso wie das Landgericht zugrunde legt, weil es ungeachtet des bloßen Bestreitens des Klägers eben so ist – um einen möglichst großen Effekt und darum, dessen Eintritt nach Möglichkeit sicherzustellen. Eben deshalb bezeichnet man sie – mit dem Ausdruck des Klägers selbst – als Feuerteufel, ein Ausdruck, der inadäquat wäre, wenn er jemanden bezeichnen sollte, dem es lediglich um die Herbeiführung eines mehr oder minder großen oder kleinen Reparaturschadens ginge.
75 Zu derartigen „großen“ Absichten (und regelmäßig ebensolchen Effekten) passt eine Brandstiftung mittels eines Tauchsieders nicht. Eine solche Methode ist schon deshalb mit der „Verbrechensvernunft“ eines solchen Täters nicht gut in Einklang zu bringen, weil, verglichen mit einer tatsächlich regelhaften Brandlegung durch die Verwendung von Brandbeschleunigern, der Umfang und auch der Zeitpunkt des Eintritts des „gewünschten“ Vollbrandeffekts als unsicher erscheinen müssen. Zudem hätte ein solcher Täter, der zum Eigentümer in keiner Beziehung steht, auch keinen Grund, sich durch den Einbau einer Zeitverzögerung ein Alibi zu verschaffen, dies umso weniger, da in Anbetracht der Lage des Gebäudes, ohne unmittelbare Nachbarschaft an der Anonymität einer Bundesstraße, in den Abendstunden eines Sonntags bei der Legung eines offenen Feuers praktisch kein Risiko der Entdeckung besteht. Auch zu diesen Erwägungen verhält sich die Stellungnahme des Klägers nicht.
cc)
76 Nicht minder fernliegend ist – vom Kläger in seiner Stellungnahme nicht mehr behandelt – die Annahme, dass der unbekannt gebliebene Radfahrer, der den Autofahrer B. auf den Brand aufmerksam gemacht und um dessen Meldung an die Polizei gebeten hat, der Täter gewesen sein könnte.
77 Es ist schon nicht nachvollziehbar, was diesen, wäre er denn der Täter, zu einem solchen Verhalten hätte bewegt haben können. Als ein Täter mit pyromanem Hintergrund – Funktion und Rolle des rettenden Feuerwehrmanns scheiden ersichtlich aus – konnte er „vernünftigerweise“ kein Interesse haben, die weitere Brandentwicklung zu stoppen – welcher vorsätzlich handelnde Brandstifter sollte sich mit einem Reparaturschaden begnügen wollen? Als Täter konnte er „vernünftigerweise“ ebenso wenig Interesse daran haben, im Zusammenhang mit dem Brand in irgendeiner Weise in Erscheinung zu treten. Er hätte sich zu einer Zeit, da der Brand noch nicht entdeckt worden war, zwanglos damit begnügen können, sein „Werk“ stillschweigend aus der Distanz weiter zu beobachten.
dd)
78 Als bloß theoretisch muss schließlich auch die vom Kläger zuletzt noch aufgebrachte Möglichkeit erscheinen, dass ohne sein Wissen und Wollen sein Vater den Brand gelegt oder das veranlasst haben könnte.
79 Menschen haben – wie sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung versteht und im Übrigen auch anthropologisch herleiten ließe – eine natürliche Hemmung, ihren Nachkommen zu schaden. Dafür, dass das – was freilich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – ausgerechnet im Streitfall anders gewesen sein sollte, gibt es keinen Anhalt. Im Gegenteil, die Beziehung des Klägers zu seinem Vater war (mindestens) so gut, dass dieser auf seine Bitte hin in seiner Abwesenheit im Haus regelmäßig nach dem Rechten gesehen hat.
80 Dass das Haus des Klägers von seinem eigenen Vater hinterrücks angezündet worden sein könnte, wird daher auch nicht deshalb plausibler, weil – wie der Kläger mit seiner Stellungnahme (S. 10, Bl. 125 eA) noch vorbringt – der Vater einen Reisetauchsieder besaß, Schlüsselträger war und drei Tage vorher noch vor Ort gewesen ist.
c)
81 Ob – in Ansehung des Motivs des Klägers – die Einschätzung des Landgerichts, die wirtschaftliche Situation des Klägers sei „nicht besonders gut“ gewesen, zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben.
82 Ein Motiv ergibt sich unter den weiteren, oben erläuterten Umständen schon daraus, dass bei dem gegebenen Kaufpreis (sei er nun günstig oder auch nicht) unter der Voraussetzung einer Versicherung im Falle eines Vollbrandes der Immobilie absehbar erheblicher Ertrag würde gezogen werden können. Da damit bereits bei der Vereinnahmung des netto-Zeitwerts hat gerechnet werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger den Erhalt der Neuwertspitze hätte realisieren können und/oder wollen (welche im Übrigen entgegen der Darstellung der Berufung keine liquiden Mittel erfordert hätte, weil bei nahezu vollständiger Leistungsverweigerung des Versicherers ein bindender Bauvertrag erst dann geschlossen werden muss, wenn – wie es der Kläger mit einem seiner klagerweiternden Hilfsanträge begehrt – die Entschädigungspflicht des Versicherers dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden ist). Das Motiv der „Versilberung“ lässt sich im Streitfall zudem dadurch anreichern, dass, wie schon ausgeführt, aufgrund der zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden – unstreitigen – Arbeitslosigkeit des Klägers dessen zukünftige Vermögenslage als jedenfalls unsicher erscheinen musste.
83 Die Stellungnahme des Klägers führt insoweit zu nichts anderem. Die – vom Senat für unsichere Aussichten angeführte – Arbeitslosigkeit nimmt der Kläger nicht in Abrede. Sein weiteres Vorbringen (Stellungnahme S. 10 ff., Bl. 125ff. eA) und die dazu vorgelegten Unterlagen (Anlage BK 26 bis BK 46) sind vielmehr geeignet, darüber hinaus die Einschätzung des Landgerichtes zu bestätigen. Danach bestand per Juli 2019 ein Barvermögen von lediglich rund 7.500,- €. Für weitere Liquidität hätte er seine verschiedentlichen Lebens- und Rentenversicherungsverträge (Anlagen BK 33 bis BK 37) auflösen müssen, aus denen er, 1969 geboren, reguläre Zahlung frühestens zum Januar 2025 (Anlage BK 36, in Höhe bescheidener monatlicher 128,44 €, [und nur im Falle seines Todes die Mutter eine Einmalzahlung]) zu erwarten hatte, dann zum Juni 2029 (Anlage BK 37), zum Juli 2034 (Anlage BK 35), zum Januar 2035 (Anlage BK 33) und zum Dezember 2036 (Anlage BK 34). Wann der Kläger seine Eltern (allein) beerben würde, war unsicher. Den Tod seiner Mutter im Februar 2021 konnte er nicht vorher sehen, sein (1936 geborener) Vater lebt auch jetzt noch. Danach mussten dem Kläger mangels Aussicht auf Arbeit und bei gänzlich unsicheren Aussichten über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Schlusserbschaft seine finanziellen Verhältnisse als auf unabsehbare Zeit als mehr oder weniger mager erscheinen.
d)
84 Auf den Kontakt des Klägers zu Herrn M., dessen vorhandene oder nicht vorhandene Kenntnisse zu klandestiner Brandlegung sowie auf die Eindeutigkeit oder Uneindeutigkeit der Verschlusssituation kommt es im Rahmen der vom Senat herangezogenen Indizien nicht an, sodass eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Klägers entbehrlich ist.
85 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Verschlusssituation (das Fehlen eines Türelementes an einer Nebeneingangstür) nunmehr (Stellungnahme S. 13f., Bl. 128f. eA) gar einen den Kläger entlastenden Umstand darstellen sollte. Nach den Ausführungen des Landgerichtes (U 14) kommt gleichermaßen in Betracht, dass damit von einem Schlüsselinhaber lediglich eine Trugspur hat gelegt werden sollen, wie dass der Täter sich tatsächlich durch das herausgebrochene Türelement Zugang zum Gebäude verschafft hat. Im Hinblick auf die in Rede stehende Auftragsbrandstiftung handelt es sich um ein als „neutral“ zu bewertendes Sachverhaltselement.
e)
86 Kein erhebliches Gewicht vermag der Senat dem Umstand beizumessen, dass sich auf der Zeitschaltuhr (nur) DNA gefunden hat, die weder dem Kläger noch seinem Vater oder dem M. hat zugeordnet werden können.
87 Wie bereits eingangs ausgeführt, bedarf es für die Überzeugungsbildung im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch Brand nicht der Feststellung einer eigenhändigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und auch nicht der (genauen) Art und Weise seiner Mitwirkung. Kommt mit Rücksicht auf die Umstände etwas Anderes als eine von ihm veranlasste Brandstiftung nicht in Betracht, kann dahinstehen, wer sie für ihn ausgeführt hat. Da, wie der Kläger selbst darstellt und auch das Landgericht (U 15) für möglich erachtet hat, auch das Handeln einer vierten Person denkbar ist oder, wie das Landgericht (ebd.) weiter erwogen hat, der Täter Handschuhe getragen hat und die DNA-Spuren aus einer früheren Benutzung stammen, ist der Umstand fehlender einschlägiger Spuren lediglich als „neutral“ zu bewerten.
f)
88 Der Kläger kann sich zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, dass er nach seinen Angaben (Schadenprotokoll, Anlage B 27, S. 2, Bl. 185 Anlagen Beklagte) beabsichtigte, das Obergeschoss in Gestalt dreier „Monteurzimmer“ auszubauen und zu dessen Finanzierung im Rahmen des Kredites weitere 33.000,- € aufgenommen hat. Im Gegenteil, spricht auch das nach den Umständen eher gegen ihn.
89 Solche Arbeiten können, wie der Senat aus einem anderen Fall weiß, genauso gut buchstäbliche „Alibi-Tätigkeiten“ sein, die nur den Anschein ernstlicher Bauabsichten suggerieren sollen, um damit die Absicht der „Versilberung“ zu kaschieren. Als ein weiteres typisches Element eines Musters müssen sie namentlich dann erscheinen, wenn – wie auch hier – mit solchen Arbeiten nur begonnen worden ist (so der Kläger, ebd.) und sie darin stecken geblieben sind, dass – annehmbar ohne großen finanziellen Aufwand in Eigenarbeit – lediglich „das gesamte Obergeschoss entkernt“ wird [Berufungsbegründung S. 17, Bl.78 eA]) und dann aber kostenträchtige Aufbauarbeiten hintangestellt werden. Die vom Kläger mit seiner Stellungnahme (S. 3, Bl. 118 eA) vorgelegten Lichtbilder (Anlage BK 1) stehen dem nicht entgegen, sondern bestätigen das vielmehr; aus ihnen ist nicht mehr ersichtlich, als der Erwerb von relativ preiswertem Material (wie Gipsplatten und Dämmstoffen) sowie die bloßen Anfänge von Aufbauarbeiten, diese, wie vermutet, in Eigenarbeit.
90 Eben das muss schließlich auch an der vom Kläger noch angeführten gewerblichen Vermietungsabsicht, für die außer der bloßen Bekundung des Klägers nichts ersichtlich ist, zweifeln lassen. Insoweit ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Kläger nunmehr (Stellungnahme ebd.) dafür, dass er seine diesbezüglichen Absichten wiederholt nach außen erklärt habe, sechs Zeugen benennt. Es kann – und wird – gut so gewesen sein, dass der Kläger Dritten gegenüber derlei Absichten bekundet hat. Das liegt schon deshalb nahe, weil er sich annehmbar häufiger der Frage hat ausgesetzt sehen müssen, warum er sich die streitbefangene Immobilie „ans Bein gebunden“ hat. Die Äußerungen gegenüber den sechs angegebenen Zeugen können daher nicht mehr belegen als die Verbreitung einer mehr oder weniger notwendigen Legende, wie sie auch schon die Absicht zur Selbstversorgung darstellt. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass der Kläger ungeachtet insbesondere seiner überschaubaren finanziellen Situation über einen Zeitraum von 15 Monaten bei Weitem noch nicht dazu gelangt ist, diese Arbeiten abzuschließen und Monteurszimmer und Wohnungen zu vermieten.
g)
91 Ein in gewissem Maße entlastendes Moment ergibt sich allerdings aus dem vom Kläger (Stellungnahme S. 14, Bl. 129 eA) noch angeführten Umstand, dass er selbst zum Tatzeitpunkt in der Klinik in M. war.
92 Das macht es jedenfalls (höchst) unwahrscheinlich, dass er die zum Brand führende Konstruktion selbst angelegt hat. Es schließt aber nicht aus, dass eine von ihm beauftragte Person das getan hat. Auf die Feststellung einer konkreten Täterschaft kommt es, wie schon ausgeführt, nicht an. Eine gewisse Entlastung folgt indes daraus, dass die Brandlegung insoweit zusätzlich erfordert, dass der Kläger – was sich nicht von selbst versteht – einen Dritten dafür hat gewinnen können. Das ist aber – zumal unter den Bedingungen der konkreten Örtlichkeit und jenen der Tatausführung – ein lösbares Problem.
h)
93 Dass – um auch das letzte nach dem gegebenen Prozessstoff auch nur möglicherweise relevante Moment noch zu diskutieren – sein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild der Verabredung und/oder Planung einer Brandstiftung entgegengestanden haben könnte, macht nicht einmal der Kläger geltend. Im Gegenteil, man mag sich, ohne dass es darauf ankäme, gut vorstellen können, dass eine übersteigerte Anspruchshaltung, wie sie mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung verbreitet einhergeht, den Entschluss, auf diese Weise zu erlangen, was man verdient zu haben meint, eher noch befördert haben könnte.
94 In einer Gesamtschau dieser Umstände steht – auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Klägers – für den Senat ebenso wie für das Landgericht fest, dass der Kläger die Brandlegung des Objektes veranlasst haben muss, §§ 529, 286 ZPO.
95 Der (1.) persönlich und sachlich schlecht motivierte Erwerb einer (2.) zur Versilberung ebenso wie für (3.) eine heimliche Inbrandsetzung nur allzu geeigneten Immobilie unter (4.) Umkremplung der Lebensverhältnisse und deren (5.) vorsätzliche Inbrandsetzung nach (6.) einer angemessen dünkenden Schamfrist in (7.) einer ungewöhnlichen Art und Weise, die dem Versicherungsnehmer und mit ihm in Verbindung zu bringenden Personen ein Alibi für die Tatzeit ermöglicht, bietet mehr als eine Handvoll sprechender Umstände, die – was womöglich der Kläger verkannt hat – wiederkehrende und deshalb typische Elemente eines bekannten Musters vorsätzlicher Eigen-/Fremdbrandstiftungen, hier praktisch im Vollbild, darstellen. Nennenswert entlastende Umstände gibt es, wie unter 2. erörtert, nicht, insbesondere keine, die über die Beteuerungen des Klägers hinaus in irgendeiner Weise handfest belegt wären. Im Gegenteil, nach den Besonderheiten der Tatausführung muss, wie ebenfalls schon erörtert, die Brandlegung durch einen Dritten, der zu dem Kläger in keiner Beziehung steht, als bloß theoretisch erscheinen. Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die Vielzahl der erörterten typischen Umstände lediglich „unglückliche Zufälle“ bei einer in Wahrheit ohne Beteiligung des Klägers erfolgten Brandstiftung sein könnten, so dass, an einem praktischen Maß der Gewissheit gemessen, an einer vorsätzlichen Herbeiführung mit Wissen und Wollen des Klägers vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist, § 286 ZPO.
96 Entgegen dem abschließenden Petitum des Klägers (Stellungnahme S. 14f., Bl. 129f. eA) ist im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung geboten.
97 Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit den Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann; jede Auswechslung der Begründung genügt dabei nicht (vgl. Zöller/Heßler, § 522 Rn. 40). So liegt es hier nicht.
98 Im Streitfall hat das Landgericht zur Begründung seines Ergebnisses eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die auch für die Beurteilung des Senates tragende Bedeutung haben, so die Art der Brandlegung (U 10), das Ausscheiden fremder Dritter (U 11), die Eignung des Objekts zur „Versilberung“ (U 11), den zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Brand (U 11), die Auffälligkeit eines Erwerbs eines im ländlichen Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Gebäudes durch einen Städter (U 12). Dass der Senat, dem die „Dubiosschäden“ nicht nur eines Landgerichtsbezirkes, sondern gleich vierer vorgelegt werden, diese Momente über die argumentative Stoffordnung des Landgerichts hinaus als Bestandteile eines ihm wohlbekannten typischen Bilds auszuformulieren vermag, macht seine Begründung nicht zu etwas „ganz Anderem“, Sie beruht auf derselben rechtlichen Grundlage, zieht dieselben richterlichen Erfahrungssätze heran und wertet in gleicher Weise sowohl im Hinblick auf die belastenden wie die entlastenden Indizien die im Kern identischen tatsächlichen Umstände aus. Sie stellt daher weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht eine Auswechslung der Begründung dar, sondern lediglich eine – jedenfalls aus Sicht des Senats – verbesserte „Ordnung der Dinge“. Schon gar nicht bedürfen der mündlichen Erörterung jene in der Stellungnahme (a.a.O.) angeführten (fünf) Umstände, die noch das Landgericht herangezogen hatte und die aber nach der Beurteilung des Senats für die Beurteilung entbehrlich sind.
99 Der Kläger hatte zu den Erwägungen des Senats rechtliches Gehör erhalten. Er hat, nachdem er sich bereits in erster Instanz zu all den angesprochenen Umständen hat verhalten können und verhalten hat, nach gewährter Fristverlängerung in einer ausführlichen Stellungnahme erkennbar alles vorgebracht, was er hat vorbringen können und wollen. Das ist, wie abgehandelt, sämtlich unbehelflich. Tatsächliche Gesichtspunkte, die noch weitergehend zu erörtern wären, gibt es nicht, schon gar nicht solche, die noch weiter aufzuklären wären. Das beschriebene Vollbild eines bekannten Musters von Eigen-/Auftragsbrandstiftungen steht fest. Daran vermöchten – insbesondere angesichts der dürftigen Qualität der Einwände des Klägers gegen die Erwägungen des Senats – auch etwaige Beteuerungen in einem Termin nichts zu ändern, dass es nicht so sei, wie es aussieht.
100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.
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