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7 U 90/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-03-09, 7 U 90/25
7 U 90/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 79 mars 2026
1. „Konkrete Anhaltspunkte“ i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind jede objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht genügen.(Rn.26) 2. Für die haftungsbegründende Kausalität einer unfallbedingten Primärverletzung gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.(Rn.26) 3. Befundberichte der behandelnden Ärzte haben für die Frage der unfallbedingten Kausalität einer Erkrankung nur indizielle Bedeutung. Für den behandelnden Arzt steht die Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.(Rn.36) 4. Arztberichte mit einer HWS-Diagnose enthalten überwiegend nur subjektive Schilderungen des Patienten, die häufig objektiv nicht verifiziert oder anamnetisch abgeklärt worden sind. Die Symptome einer HWS, wie z.B. Kopfschmerz, Schwindelgefühl und Benommenheit, sind objektiv nicht nachprüfbar.(Rn.36) 5. Eine unfallbedingte HWS kann auch bei ΔV von 12,5 - 15,5 km/h und einer biomechanischen Insassenbelastung von 3,5 bis 4,4 g zweifelhaft sein.(Rn.35) 6. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 412 ZPO) steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist frei in der Entscheidung, ob in den Fällen eines unzureichenden Gutachtens eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Eine Pflicht zur Einholung eines neuen Gutachtens besteht nur ausnahmsweise (z.B. bei widersprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten oder wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt).(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 7 U 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0309.7U90.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 7 Abs 1 StVG, § 11 S 2 StVG ... mehr
Rechtskraft: ja
„Konkrete Anhaltspunkte“ i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind jede objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht genügen.(Rn.26)
Für die haftungsbegründende Kausalität einer unfallbedingten Primärverletzung gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.(Rn.26)
Befundberichte der behandelnden Ärzte haben für die Frage der unfallbedingten Kausalität einer Erkrankung nur indizielle Bedeutung. Für den behandelnden Arzt steht die Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.(Rn.36)
Arztberichte mit einer HWS-Diagnose enthalten überwiegend nur subjektive Schilderungen des Patienten, die häufig objektiv nicht verifiziert oder anamnetisch abgeklärt worden sind. Die Symptome einer HWS, wie z.B. Kopfschmerz, Schwindelgefühl und Benommenheit, sind objektiv nicht nachprüfbar.(Rn.36)
Eine unfallbedingte HWS kann auch bei ΔV von 12,5 - 15,5 km/h und einer biomechanischen Insassenbelastung von 3,5 bis 4,4 g zweifelhaft sein.(Rn.35)
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 412 ZPO) steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist frei in der Entscheidung, ob in den Fällen eines unzureichenden Gutachtens eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Eine Pflicht zur Einholung eines neuen Gutachtens besteht nur ausnahmsweise (z.B. bei widersprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten oder wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt).(Rn.31)
Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung OLG Schleswig, Beschluss vom 5. September 2025 - 7 U 29/25.(Rn.26)
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 28. März 2025 - 14 U 163/24.(Rn.26)
Zitierung zu Leitsatz 6: Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2024 - 26 U 86/23.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Februar 2026, 7 U 90/25 vorgehend LG Lübeck, 20. Oktober 2025, 6 O 162/22
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.10.2025, Aktenzeichen 6 O 162/22, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.667,98 € festgesetzt.
I.
1 Die Kläger begehren Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am Dienstag, den 04.01.2022 gegen 11:00 Uhr auf der S.-Allee in L. ereignet hat. Die Kläger (eine Familie) waren Insassen des von Herrn A. geführten Taxi-Fahrzeugs Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Der Kläger zu 1) (*1965) saß hinter dem Fahrersitz, der Kläger zu 2) (*2002) auf dem Beifahrersitz und die im zweiten Rechtszug nicht mehr beteiligte Klägerin zu 3) (*1972) hinter dem Beifahrersitz. Das Taxi-Fahrzeug fuhr stadteinwärts auf dem rechten der beiden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Lupo aus der dortigen Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn der S.-Allee, ohne auf den dortigen fließenden Verkehr zu achten. Dabei kollidierte sie mit dem Taxi-Fahrzeug in dem die Kläger saßen. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.Aus dem im ersten Rechtszug eingeholten technisch-biomechanischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 28.11.2023 ergibt sich, dass die Fahrzeuge in einem Kollisionswinkel von etwa 90° mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (= Delta ΔV) in Längsrichtung zwischen 12 - 15 km/h und in Querrichtung zwischen 3 - 3,5 km/h aufeinandergeprallt sind. Daraus hat der Sachverständige M. eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 12,5 - 15,5 km/h und eine biomechanische Belastung für die Fahrzeuginsassen des Taxis von 3,5 bis 4,4 g (1 g = 9,81 m/s²) errechnet. Ausweislich des technischen Gutachtens, dessen Feststellungen mit der Berufung nicht angegriffen werden, waren aufgrund der festgestellten Bewegungsintensität Kontakte mit Teilen des Innenraums für ordnungsgemäß angegurtete Insassen nicht zu erwarten.
2 Die Kläger haben behaupten, unfallbedingte Verletzungen erlitten zu haben.
3 Der Kläger zu 1) hat behauptet, folgende unfallbedingte Verletzungen erlitten zu haben: HWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Schmerzen im BWS-Bereich, Atemnot im Gurtbereich, Bewegungseinschränkungen. Deshalb sei er in dem Zeitraum vom 04.01.2022 bis einschließlich 23.01.2022 arbeitsunfähig gewesen. Er begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 1000,-- € und restlichen materiellen Schadenersatz in Höhe von 4.903,18 €. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) unstreitig bereits 250,20 € an den Kläger gezahlt (Behandlungskosten 150,20 € + Ersatzbeschaffungskosten für die beschädigte Brille 100,00 €).
4 Der Kläger zu 2) hat behauptet, unfallbedingt folgende Verletzungen erlitten zu haben: Multiple Prellungen mit starken Schmerzen im Gurtbereich, Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafstörungen sowie immer wieder auftretende Schwellungen im Bereich der beiden Kniegelenke (vermutlich Knorpelschaden). Deshalb sei er, der Kläger zu 2), in dem Zeitraum vom 04.01.2022 bis einschließlich 16.01.2022 arbeitsunfähig gewesen. Er begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € und macht ferner Attestgebühren in Höhe von 15,00 € geltend.
5 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären, technisch/medizinischen Sachverständigengutachtens. Neben dem v.g. technischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 28.11.2023 ist zum medizinischen (unfallchirurgisch/orthopädischen) Teil ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. (Leitender Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie in M.) vom 20.08.2024 eingeholt worden. Der Sachverständige Dr. H. hat sein Hauptgutachten mit schriftlichen Stellungnahmen vom 06.01.2025 und vom 03.08.2025 ergänzt.
6 Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.10.2025 hat das Landgericht die Klage aller drei Kläger abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest (§ 286 ZPO), dass die Kläger die von ihnen behaupteten Primärverletzungen unfallbedingt erlitten hätten. Der notwendige Kausalitätsnachweis sei im Ergebnis nicht gelungen.
7 Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger zu 1) und 2). Sie sind der Ansicht, das medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. H. sei nicht überzeugend und deshalb ungenügend. Die Beweisaufnahme hinsichtlich des Klägers zu 1) zu dem Beweisthema „HWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Schmerzen im BWS-Bereich als unfallbedingte Verletzungsfolge“ sei durch Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. Gleiches gelte für den Kläger zu 2) hinsichtlich des Beweisthemas „Multiple Prellungen mit starken Schmerzen im Gurtbereich, Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafstörungen, Schwellungen/Knorpelschäden im Bereich beider Kniegelenke als unfallbedingte Verletzungsfolge“.
8 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
9 1. an den Kläger zu 1) anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.01.2022 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen, mindestens jedoch 1.000,00 €;
10 2. an den Kläger zu 1) 4.652,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen;
11 3. an den Kläger zu 2) anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.01.2022 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen, mindestens jedoch 5.000,00 €;
12 4. an den Kläger zu 2) 15,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 Die Beklagten beantragen,
14 die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
15 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
16 Der Senat hat mit Beschluss vom 12.2.2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 5.3.2026 Einwendungen erhoben.
17 Sie beantragen,
18 - von der beabsichtigten Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen;
19 hilfsweise,
20 - die Beweisaufnahme zu den Beweisthemen (Kläger 1: HWS-Schleudertrauma etc.; Kläger 2: Knie-/Gurt-/HWS-Beschwerden) durch Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens vor dem Berufungsgericht zu wiederholen (§ 412 ZPO)
21 sowie hilfsweise
22 das angefochtene Urteil des Landgerichts L. aufzuheben und die Sache zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
23 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.10.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
24 Der Senat hat bereits mit einstimmigem Beschluss vom 12.2.2026 auf Folgendes hingewiesen:
25 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zwar wäre gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegeben. Den Klägern ist jedoch der Nachweis, dass die von ihnen behaupteten Verletzungen kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (§ 412 ZPO) liegen nicht vor.
26 1. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; OLG Schleswig, Beschluss vom 5.9.2025, 7 U 29/25; OLG Schleswig, Beschluss v. 2.10.2025, 7 U 48/25). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 29.01.2019, VI ZR 113/17, Rn 12). Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, der die volle Überzeugung des Gerichts erfordert (OLG Celle, Beschluss vom 28.3.2025, 14 U 163/24 juris Rn. 27 - 30).
27 Gemessen an dem Vorstehenden haben die Kläger den Nachweis, dass die behaupteten Verletzungen auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist, nicht zu führen vermocht.
28 Der medizinische Sachverständige Dr. H. hat in seinen drei Gutachten vom 20.08.2024, 06.01.2025 und 03.08.2025 nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die von den Klägern geltend gemachten Beschwerden tatsächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat als erfahrener Oberarzt und langjähriger Gutachter seine Aussagen nach sorgfältiger Auswertung aller vorliegenden Unterlagen und Befunde getroffen. Zu Recht hat der Sachverständige hier auch auf den Unterschied zwischen Plausibilität und Kausalität hingewiesen. Plausibilität basiert meist auf einem subjektiven Eindruck und muss nicht notwendigerweise bewiesen oder faktisch korrekt sein. Kausalität (Ursache-Wirkung-Beziehung) bedeutet hingegen, dass ein Faktor (die Ursache) direkt dafür verantwortlich ist, dass ein anderes Ereignis (die Wirkung) eintritt. Die Kausalitätsnachweis ist tatsächlich nur durch objektive Befunde und/oder systematische medizinische Untersuchungen zu erbringen. Bloße Befundberichte der behandelnden Ärzte sind insoweit nicht maßgebend, weil dort nicht die Diagnose, sondern die Therapie des Patienten im Vordergrund steht.
29 Hinsichtlich der behaupteten Beschwerden des Klägers zu 1) sei - so der Sachverständige Dr. H. - keine Unfallkausalität nachgewiesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Berichte und Atteste der nachbehandelnden Ärzte (vergleiche Ergänzungsgutachten vom 06.01.2025). Der Untersuchungsbefund der S.- Klinik L. zeige keinen Anhalt für eine HWS-Distorsion. Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers zu 1) zum Unfallzeitpunkt (56 Jahre) sei keine Kausalität zu begründen. Aus den Abrechnungen und den Attesten ergäben sich vielmehr Hinweise auf eine einschlägige Vorschadensproblematik (u.a. chronische Schmerzsymptomatik der HWS schon vor dem Unfall). In diesem Zusammenhang wird auch auf den Anamnesebefund des Klinikums A. hingewiesen. Danach hatte sich der Kläger zu 1) offenbar weit vor dem Unfall bei einem Trampolinspringen Verletzungen im Rückenbereich (BWK 7/9/10) zugezogen. Im Bereich BWK 6/7 war offensichtlich schon vor dem Unfall eine operative Spondylodese (Wirbelsäulenversteifung) durchgeführt worden. Aus dem MRT Befund vom 29.03.2017 ergibt sich außerdem eine chronische Zervikobrachialgie mit Ausstrahlung in beide Hände. Unmittelbar nach dem Unfall wurden - ausweislich des Aufnahmebefundes der S.-Klinik L. - keine äußeren Verletzungszeichen, insbesondere Prellmarken festgestellt. Die nachbehandelnden Ärzte haben keine objektive funktions- bzw. bildgebende Diagnostik durchgeführt, eine zeitnahe Dokumentation der behaupteten Beschwerden liegt somit nicht vor. Bei dem Kläger zu 1) haben nach dem Unfall definitiv nur Atembeschwerden und keine Atemnot vorgelegen. Unter Berücksichtigung des Erstschadenbildes (keine Gurtmarke nach ca. 1 Stunde) und des Polizeiberichtes , wonach der Kläger zu 1) zum Unfallzeitpunkt auf sein Handy geschaut habe, zeige sich, dass die Reflexionsphase nicht erzwungen werden konnte. Im Ergebnis war der Kläger zu 1) (ein Fitnesstrainer) mit seinem athletischen, muskelstarken Körper und seiner Kopfhaltung zum Unfallzeitpunkt - so der Sachverständige Dr. H. - „weit entfernt von der Erwartung einer unfallbedingten HWS-Distorsion“.
30 Gleiches gilt für den Kläger zu 2). Auch insoweit fehlt eine zeitnahe klinische Befunddokumentation. Die von dem Kläger zu 2) behaupteten beidseitigen Kniebeschwerden wurden erstmals 3 Monate nach dem Unfall artikuliert. Im linken Kniegelenk befindet sich eine pathologische anlagebedingter Gelenksituation im Bereich Kniescheibe-Oberschenkel, die mit dem Unfall nichts zu tun hat. Auch das rechte Knie weist - ausweislich der eingereichten MRT Befunde - eine Knorpeldegeneration im Kniescheibenbereich auf. Bei beiden Knien handelt es sich - nach den Feststellungen des Sachverständigen - um Pathologien, welche eher anlagebedingten Degeneration denn einem singulären Trauma entsprechen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
31 2. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war und ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (OLG Hamm, Urteil vom 16.4.2024 - 26 U 86/23 -, Juris Rn. 125-126 m.w.N.). Das Gericht hat sich mit den Einwendungen der Parteien sorgfältig auseinanderzusetzen; dennoch ist es frei in der Entscheidung, ob in den Fällen, in denen das vorhandene Gutachten als nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung angesehen wird, eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Dies gilt auch dann, wenn eine der Parteien einen Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens gestellt hat. Ist das Gutachten mangelhaft, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Fälle: Das Gutachten ist unvollständig, nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich oder der Sachverständige hat erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde (OLG Hamm, Urteil vom 16.4.2024, a. a. O. Juris Rn. 126).
32 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr hat der medizinische Sachverständige Dr. H. überzeugend und unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde und Arztberichte sowie nach vollständiger Auswertung des Akteninhalts für den Senat nachvollziehbare und fundiert begründete Feststellungen getroffenen. Die von den Klägern gegen das Gutachten geltend gemachten Einwendungen sind nicht dazu geeignet, diese in einer Weise in Frage zu stellen, die eine ergänzende Begutachtung oder die Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen nach § 412 ZPO erforderlich erscheinen ließe. Nach § 404a Abs. 4 ZPO war der Sachverständige zu eigenen Ermittlungen zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfrage befugt. Er durfte insbesondere die vorliegenden, umfassenden Vorbefunde auswerten und bei Bedarf auch eigenen Recherchen anstellen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.7.2024, 7 U 20/24, SchlHA 2025, 381, 386).
33 Das Landgericht hat auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. zu Recht angenommen, dass die Kläger den erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität der von ihnen vorgetragenen Verletzungen nicht geführt haben. Der als Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Notfallmedizin fachlich geeignete Gutachter Dr. H. ist zertifizierter Gutachter des BDC (Berufsverband der Deutschen Chirurgie e.V.) und verfügt als leitender Oberarzt über langjährige Erfahrungen sowohl als behandelnder Arzt als auch als Gutachter. Er hat die vorhandenen Vorbefunde und Arztberichte in seine Beurteilung miteinbezogen und sich ausführlich damit auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage ist er zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die von beiden Klägern vorgetragenen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können.
34 Die ergänzenden Ausführungen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 5.3.2026 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Verfahrensfehler des Landgerichts sind nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nach § 286 ZPO nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist auf Grundlage der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H. zu Recht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Kläger den erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität der von ihnen vorgetragenen Verletzungen nicht geführt haben. Der Kausalitätsnachweis kann nur durch objektive Befunde und/oder systematische medizinische Untersuchungen erbracht werden. Der Sachverständige hat sich mit den vorhandenen Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und diese in seine Beurteilung zur Frage der Unfallkausalität miteinbezogen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen*.* Die Kläger setzten ihre eigene Beweiswürdigung lediglich anstelle des Gerichts.
35 Ob das Handeln des Schädigers die behauptete Primärverletzung verursacht hat, ist nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26.7.2022, VI ZR 58/21, juris). Die Frage, ob sich die Kläger unfallbedingte Verletzungen zugezogen haben, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 08.7.2008, VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 7.9.2023, I-24 U 168/16, juris Rn. 131). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der beweispflichtigen Kläger. Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist der Sachverständige Dr. H. zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass dieser „weit entfernt von der Erwartung einer unfallbedingten HWS-Distorsion “ sei. Gleiches gilt für den Kläger zu 2). Die von ihm behaupteten beidseitigen Kniebeschwerden und Knorpelschäden beruhen vielmehr eher auf einer anlagebedingten Degeneration denn auf einem singulären Unfalltrauma, zumal - ausweislich des im zweiten Rechtszug unstreitig gebliebenen technischen Gutachtens (Dipl. Ing. M.) - Kontakte mit Teilen des Innenraums für ordnungsgemäß angegurtete Insassen nicht zu erwarten waren.
36 Befundberichte der behandelnden Ärzte haben für die Frage der Unfallbedingtheit einer Erkrankung nur indizielle Bedeutung (Möhlenkamp, VersR 2025, 1 - 13). Sie enthalten nämlich überwiegend nur subjektive Schilderungen des Patienten zu Befunden/Diagnosen, die objektiv nicht verifiziert oder anamnetisch abgeklärt worden sind (OLG Schleswig vom 19.3.2024, 7 U 93/23, ZfS 2024, 374-380). Zudem sind die Symptome einer HWS-Verletzung, Kopfschmerz, Schwindelgefühl und Benommenheit nicht nachprüfbar. Dass die behandelnden Ärzte die - insoweit nicht überprüfbaren - Angaben des Patienten ihrer Diagnose zugrunde gelegt haben, ist insofern folgerichtig, da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.2.2013, 24 U 131/12, juris). Für ihn steht die Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.6.2008, VI ZR 235/07, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.2.2013, 24 U 131/12, a.a.O.). Deshalb können die nach einem Unfall erstellten ärztlichen Behandlungsberichte und erhobenen Befunde für die Frage der unfallbedingten Kausalität nicht von ausschlagender Bedeutung sein. Das Ergebnis der diesen Berichten zugrundeliegenden Untersuchungen kann lediglich als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 03.6.2008, VI ZR 235/07, juris; OLG Hamm, Urteil vom 7. 9.2023, I-24 U 168/16, juris Rn. 159 - 160). Im Haftpflichtprozess ist die Unfallkausalität allein von einem medizinischen Gerichtssachverständigen ex-post zu klären.
37 Die von den Klägern zweitinstanzlich erneut beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht für das Gericht nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einander widersprechender Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH, Urteil vom 4.3.1980, VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Saarländisches OLG, Urteil vom 10.12.2025, 5 U 80/24, juris Rn. 48; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 36. Aufl., § 412 ZPO Rn. 2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. stehen nicht im Widerspruch zu anderen Gutachten oder sonstigen gleichwertigen Erkenntnissen. Die gutachterlichen Stellungnahmen Dr. H. vom 20.08.2024 mit den schriftlichen Ergänzungen vom 06.01.2025 und vom 03.08.2025 sind aus sich heraus schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf einer eingehenden Aufklärung des Sachverhaltes und Einbeziehung der vorhandenen Befunde und Berichte der behandelnden Ärzte. Soweit die Kläger meinen, der medizinische Sachverständige habe die Kausalitätsfrage nicht beantwortet, sondern lediglich pauschal „unplausibel/nicht kausal“ konstatiert, ohne die „Warum“ Frage zu begründen , verkennen sie die ihnen grundsätzlich obliegende zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast. Der gerichtliche Gutachter war nicht gehalten, die jeweiligen genauen Ursachen der von ihnen vorgetragenen Beschwerden abschließend zu klären, sondern nur zu klären, ob diese auf dem Unfall vom 04.01.2022 beruhen. Die von dem Sachverständigen Dr. H. erhobenen Feststellungen und medizinischen Schlussfolgerungen begründen insoweit nachvollziehbare Zweifel an der von den Klägern behaupteten Unfallkausalität, die dem erforderlichen Vollbeweis gem § 286 ZPO nicht genügen.
38 Nach alledem ist die Berufung der Kläger offensichtlich unbegründet.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
40 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 713 ZPO.
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