Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2021-12-20, 15 B 10002/21

15 B 10002/21Tribunal administratif / Chamber 1520 déc. 2021

Regest

Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich des Widerrufs einer Tagespflegerlaubnis für Kinder; Bindung an eine bestandskräftige Eignungsfeststellung.(Rn.16)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer — 15 B 10002/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-20

Aktenzeichen: 15 B 10002/21

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:1220.15B10002.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 Abs 1 SGB 8, § 24 SGB 8, § 23 Abs 1 SGB 8, § 43 Abs 2 S 1 SGB 8, § 43 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 8

Orientierungssatz

Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich des Widerrufs einer Tagespflegerlaubnis für Kinder; Bindung an eine bestandskräftige Eignungsfeststellung.(Rn.16)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 10.5.2021 gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 5.5.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2021, bzw. die nachfolgende Klage zum Aktenzeichen XXX aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf einer Tagespflegeerlaubnis.

2 Der Antragstellerin war mit Bescheid vom 19.10.2018 von der Antragsgegnerin eine auf 5

3 Jahre befristete Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII für die Betreuung von bis zu 5

4 Kindern erteilt worden.

5 Mit Bescheid vom 5.5.2021 widerrief die Antragsgegnerin diese Erlaubnis gemäß § 39 Abs. 2 JuFöG zum 6.6.2021. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf eine dauerhafte Überschreitung der laut Pflegeerlaubnis zulässigen Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder. Damit sei die nach § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche persönliche Eignung der Antragstellerin nicht mehr gegeben. Eine Anordnung des Sofortvollzuges der Widerrufsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte nicht.

6 Den am 10.5.2021 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 24.9.2021 beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen XXX Anfechtungsklage erhoben.

7 Mit Schreiben vom 23.11.2021 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie führt zur Begründung aus, die Antragsgegnerin missachte bewusst die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Widerrufsverfügung. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug, den die Antragstellerin gerichtlich hätte angreifen können, bewusst nicht angeordnet habe und sich lieber dafür entschieden habe, den faktischen Vollzug gegenüber Dritten, nämlich

8 den Eltern der jeweiligen Kinder, vorzunehmen. Obwohl die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalte, habe die Antragsgegnerin nun die Verlängerung des Kindertagespflegegeldes für zumindest eines der Kindertagespflegekinder mit der Begründung des Entzugs der Pflegeerlaubnis für die Antragstellerin abgelehnt. Darüber hinaus gehe die Antragsgegnerin nun offenbar dazu über, auch die Eltern der weiteren Tagespflegekinder darüber zu informieren, dass die jeweiligen Tagespflegegelder nicht verlängert würden.

9 Damit werde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage rechtswidrig umgangen. Der Entzug der Pflegeerlaubnis werde mittelbar durchgesetzt, ohne dass sich die Antragstellerin im direkten Wege auf dem Rechtsweg dagegen wehren könne. Die Antragsgegnerin berücksichtige nicht die Folgen ihres Vorgehens. Wenn sie offen ankündige, Neuaufnahmen und Verlängerungen zukünftig nicht mehr zuzulassen, so werde dies spätestens mittelfristig dazu führen, dass die Antragstellerin die Kindertagespflege nicht mehr ausüben könne.

10 In ihrer Antragserwiderung stellt die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht infrage, diese sei völlig unstreitig. Die (noch) fehlende Vollziehbarkeit des Widerrufs begründe jedoch keinen (auch keinen mittelbaren) Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Kindertagespflegegeld. Sie habe die Ablehnung der Verlängerung der Förderung im von der Antragstellerin genannten Fall auch nicht auf den Widerruf der Pflegeerlaubnis gestützt, sondern auf die mangelnde Eignung der Antragstellerin im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII. Die Antragstellerin verkenne, dass der Förderanspruch des Kindes aus § 24 SGB VIII nicht vom Bestehen einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII abhänge. Mit der Erteilung der Erlaubnis sei auch keine Verpflichtung zur Gewährung einer Geldleistung verbunden. Deren Voraussetzungen richteten sich ausschließlich nach § 24 SGB VIII. Deshalb folge aus der Suspendierung der Vollziehbarkeit des Widerrufs kein Anspruch auf Förderung der Tagespflege.

11 Zwar könne bei Pflegepersonen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 43 SGB VIII besäßen, grundsätzlich vermutet werden, dass sie über die nötige persönliche Eignung im Sinne von § 23 SGB VIII verfügten. Diese Vermutung werde jedoch durch den Widerruf der Pflegeerlaubnis widerlegt. Da es sich dabei um eine Tatsachenvermutung handele, gelte dies unabhängig von der Bestandskraft des Widerrufs.

12 Zwar habe sie in früheren Fällen des Widerrufs einer Pflegeerlaubnis auch schon die sofortige Vollziehung angeordnet, wenn dies im Einzelfall geboten gewesen sei. Für die

13 Nicht-Anordnung sei im vorliegenden Fall ausschlaggebend gewesen, dass die akute Kindeswohlgefährdung durch Überbelegung im Zeitpunkt des Widerrufs schon beendet gewesen sei. Sie habe es daher für vertretbar gehalten, die bestehenden Betreuungsverhältnisse im Falle des zu erwartenden Widerspruches auslaufen zu lassen, um den betroffenen Kindern und Eltern Zeit für die nötigen Betreuungswechsel zu geben. Es müsse möglich sein, einen „Mittelweg“ zu wählen, also die Tagespflege einer nicht geeigneten Pflegeperson im Streitfall begrenzt und begleitet auslaufen zu lassen, anstatt sie in jedem Fall und ohne Rücksicht auf das Kindeswohl sofort stillzulegen.

II.

14 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den die Kammer bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin als einheitlichen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog zur Verhinderung eines rechtswidrigen faktischen Vollzuges wertet, ist zulässig und begründet.

15 Der Antragstellerin fehlt insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insoweit nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin räumt zwar die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ein, verkennt jedoch die Reichweite des sich daraus ergebenden Suspensiveffektes.

16 Die durch Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene aufschiebende Wirkung hat über das eigentliche Widerrufsverfahren hinausgehende Folgen, insbesondere in Bezug auf den im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehenden Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson. Mit der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis am

17 19.7.2018 ist durch Verwaltungsakt festgestellt worden, dass die Antragstellerin über die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB VIII erforderliche Eignung verfügt. An diese Feststellung ist die Antragsgegnerin gebunden, bis in einem eventuellen späteren Widerrufsverfahren die Nicht-Eignung - zumindest vorläufig vollziehbar - festgestellt worden ist.

18 Angesichts der Identität des Eignungsbegriffes in § 43 Abs. 2 und in § 23 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 23, Rn. 25, § 43, Rn. 10.; Wiesner, SGB VIII, § 23, Rn.12) erstreckt sich diese Bindung auch auf den Bereich der Förderung in Kindertagespflege nach § 24 iVm § 23 SGB VIII. Dabei ist unerheblich, dass sich die Förderung nach diesen Normen vorrangig im Verhältnis Kind/Eltern zum Jugendhilfeträger abspielt. Da jedoch die gegenüber den Eltern zu erteilende Förderzusage Voraussetzung für die an die Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ist, ist die Rechtsposition der Antragstellerin als Regelung der Berufsausübung nach Art. 12

19 GG zumindest mittelbar ebenfalls betroffen. Für eine unterschiedliche Behandlung des Eignungsbegriffes in § 43 und in § 23 SGB VIII besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr stellt sich die Frage, ob für eine weitere Eignungsprüfung im Sinne von § 23 SGB VIII in den Fällen, in denen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII (und sei es auch nur aufgrund des Suspensiveffektes) vorliegt, überhaupt noch Raum ist (vgl. Schellhorn/Fischer

20 /Mann/Kern, SGB VIII, § 23, Rn. 24; Frankfurter Kommentar/Lakies, § 23 SGB VIII Rn. 19), oder sich eine Eignungsprüfung nach § 23 SGB VIII allein auf die Fälle einer erlaubnisfreien Kindertagespflege beschränkt (so: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 23, Rn. 24).

21 Im Ergebnis hat die im Tenor festgestellte aufschiebende Wirkung damit zur Folge, dass von den Eltern gestellte Anträge auf Verlängerung von Förderzusagen zurzeit von der Antragsgegnerin nicht mit der Begründung einer fehlenden Eignung im Sinne von § 23 SGB VIII abgelehnt werden können. Lediglich ein Hinweis darauf, dass die Eignung nach Auffassung der Antragstellerin nicht vorliegt und zurzeit nur aufgrund des Suspensiveffektes angenommen wird, dürfte erlaubt und zur Information der Eltern auch erforderlich sein.

22 Gleiches gilt für Neuaufnahmen, die nicht aufgrund einer Vermittlung durch die Antragsgegnerin, sondern - wie es § 23 Abs. 1 SGB VIII ausdrücklich daneben vorsieht - aufgrund eines Nachweises durch die erziehungsberechtigte Person zustande kommen.

23 Hingegen dürfte es aufgrund des eingetretenen Schwebezustandes der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, vorerst keine weiteren Kinder an die Antragstellerin zu vermitteln.

24 Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin der tenorierten Feststellung nachkommt und den mittelbaren faktischen Vollzug im beschriebenen Umfang einstellt. Einer ausdrücklichen Anordnung, wie sie die Antragstellerin in Ziffer 2 des Antrages vom

25 23.11.2021 begehrt, bedarf es daher nicht.

26 Letztlich erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass der von der Antragsgegnerin vermisste „Mittelweg“ auch durch einen differenzierteren Widerruf oder eine flexiblere Anordnung des Sofortvollzuges (wie sie die Antragsgegnerin durch die Befristung zum 6.6.2021 teilweise schon vorgenommen hat) zu erreichen gewesen wäre.

27 Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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