Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2024-10-10, 3 K 41/17

3 K 41/17Tribunal fiscal / 3e division10 oct. 2024

Regest

1. Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.(Rn.46) (Rn.105) (Rn.139) (Rn.163) (Rn.253) 2. Zur - hier für den Streitfall verneinten - Frage nach einer tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Vermögen des Trusts und damit nach einem Missbrauch der juristischen Person des Trusts aus Sicht des deutschen Steuerrechts(Rn.257) 3. Die Regelungen zu Trusts in Guernsey widersprechen der deutschen Rechtsordnung nicht grundsätzlich. Der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 BGBEG greift im Streitfall nicht.(Rn.267) Für die Anerkennung (ausländischer) juristischer Personen gebietet der Vorbehalt des ordre public etwa, der juristischen Existenz eines anglo-amerikanischen Trusts ausnahmsweise die Anerkennung zu versagen, wenn der Hauptzweck der Errichtung des Trusts die Begehung einer Steuerhinterziehung war.(Rn.266) 4. Die gegen die FG-Entscheidung eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 12.02.2025 - II R 34/24, nicht dokumentiert). (OS 1 ist ein solcher des FG)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 41/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 3 K 41/17

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2024:1010.3K41.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 2 Nr 1 S 2 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 8 S 2 ErbStG 1997, § 1922 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.(Rn.46) (Rn.105) (Rn.139) (Rn.163) (Rn.253)

  2. Zur - hier für den Streitfall verneinten - Frage nach einer tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Vermögen des Trusts und damit nach einem Missbrauch der juristischen Person des Trusts aus Sicht des deutschen Steuerrechts(Rn.257)

  3. Die Regelungen zu Trusts in Guernsey widersprechen der deutschen Rechtsordnung nicht grundsätzlich. Der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 BGBEG greift im Streitfall nicht.(Rn.267) Für die Anerkennung (ausländischer) juristischer Personen gebietet der Vorbehalt des ordre public etwa, der juristischen Existenz eines anglo-amerikanischen Trusts ausnahmsweise die Anerkennung zu versagen, wenn der Hauptzweck der Errichtung des Trusts die Begehung einer Steuerhinterziehung war.(Rn.266)

  4. Die gegen die FG-Entscheidung eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 12.02.2025 - II R 34/24, nicht dokumentiert).

(OS 1 ist ein solcher des FG)

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