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4 T 47/22•LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2022-03-08, 4 T 47/22
4 T 47/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile8 mars 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 4 T 47/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.03.2022, Az. 42 XVII 19503, wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
1 Die gegen den Beschluss vom 07.02.2022 erhobene Beschwerde ist unzulässig.
2 Die Anordnung sachverständiger Begutachtung und die Auswahl der Sachverständigen durch das Gericht sind als Zwischenentscheidung(en) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss v. 23.01.2008, XII ZB 209/06). Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erfolgt die Prüfung von nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, vielmehr im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen die Endentscheidung.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 FamFG.
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