projets
14 S 157/20•LG Lübeck 14. Zivilkammer, 2021-12-02, 14 S 157/20
14 S 157/20Tribunal cantonal2 déc. 2021
Zu den Anforderungen an eine "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages" bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008, Vorb. 2.3. Abs. 3 2. Alternative VV RVG.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 14 S 157/20
ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2021:1202.14S157.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 612 Abs 1 BGB, § 34 Abs 1 RVG ... mehr
Zu den Anforderungen an eine "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages" bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008, Vorb. 2.3. Abs. 3 2. Alternative VV RVG.(Rn.22)
Eine Geschäftsgebühr entsteht "für das Betreiben des Geschäfts". Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Auftrag auf eine Tätigkeit nach außen gerichtet ist; anderenfalls entsteht nur eine Beratungsgebühr. Entsprechend muss ein Rechtsanwalt, der die berechnete Gebühr verlangen will, darlegen und beweisen, dass er von der jeweiligen Mandantschaft konkret mandatiert und nach außen hin - nicht nur beratend - tätig war.(Rn.15)
Unabhängig vom "Betreiben des Geschäfts" entsteht die Geschäftsgebühr bereits mit der "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages". Von einer derartigen Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung ist nicht auszugehen, wenn lediglich ein Vertragsentwurf übersendet wird (entgegen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608/13).(Rn.24)
Vielmehr muss sich die anwaltliche Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages - sei es auch mittelbar über den Mandanten - konkret auf Formulierungen in dem auszuhandelnden Vertragstext auswirken. Danach ist zu unterscheiden: soll ein Vertrag nur allgemein geprüft werden, um dem Mandanten eine eigene Entscheidung überhaupt zu ermöglichen, ob dieser so unterschrieben werden kann oder ob (Nach-) Verhandlungen überhaupt nötig sind, liegt lediglich ein (keine Geschäftsgebühr auslösender) Beratungsauftrag vor. Sind hingegen bereits die Vorbereitung von Alternativ-/oder Verbesserungsvorschlägen oder eine anderweitige Beteiligung in Vertragsverhandlungen in Auftrag gegeben, liegt eine gebührenauslösende Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung vor, und zwar auch dann, wenn sich die anwaltlichen Vorschläge im Ergebnis im Rahmen der Verhandlungen möglicherweise nicht durchsetzen lassen.(Rn.26) (Rn.30)
Zur anwaltlichen Berufspflicht gehört es, den Mandanten vor Aufnahme einer die Geschäftsgebühr auslösenden Tätigkeit auf diesen Umstand hinzuweisen. Dies gilt umsomehr, wenn der Mandant bereits bei der ersten Kontaktaufnahme um eine Erstberatung nachgesucht und eine entsprechende Erwartungshaltung hatte.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ahrensburg, 28. Oktober 2020, 48 C 165/19
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 28.10.2020, Az. 48 C 165/19, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.063,52 € festgesetzt.
I.
1 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 28. Oktober 2020.
2 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung ausstehender Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin lediglich eine Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 1 RVG verlangen könne. Eine Geschäftsgebühr könne sie hingegen nicht verlangen, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie nicht nur im Innenverhältnis tätig werden sollte. Vielmehr sei nur eine Erstberatung – wie von der Beklagten auch anlässlich ihres ersten Kontakts mit der klägerischen Kanzlei nachgefragt – vereinbart worden. Die von der Beklagten zu 1) unterzeichnete Vergütungsvereinbarung sei zur Überzeugung des Gerichts nur für den (nicht mehr eingetretenen) Fall der nachfolgenden, weiteren Tätigkeit der Klägerin getroffen worden.
3 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritten, dass die Beklagte anlässlich des ersten Gespräches mit der klägerischen Kanzlei auf das Angebot einer Erstberatung verwiesen habe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
4 Die Berufungsklägerin beantragt,
5 das Urteil des Amtgerichts Ahrensburg vom 28. Oktober 2020 zum dortigen Aktenzeichen 48 C 165/19 wie folgt abzuändern: die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.063,52 EUR nebst 5 % - Punkten – Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen,
6 Die Berufungsbeklagten beantragen,
7 die Berufung zurückzuweisen.
II.
8 Der in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.
9 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
10 a. Gegen die Beklagte zu 1) steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
11 (1) Zwar ist grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Vergütung entstanden, §§ 611, 612 BGB. Denn unstreitig hat die Beklagte zu 1) die Klägerin mit anwaltlichen Leistungen beauftragt und ebenso unstreitig hat die Klägerin hierauf erste Tätigkeiten entfaltet. Ein Vergütungsanspruch ist damit dem Grunde nach entstanden, denn ein solcher entsteht jedenfalls mit der ersten Tätigkeit der Rechtsanwältin, wie beispielweise – wie hier – mit der Entgegennahme der Informationen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 1 Rn. 92-105).
12 (2) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) jedoch nicht mehr als die unstreitig bereits bezahlte Erstberatungsgebühr in Höhe von 250 EUR verlangen.
13 (a) Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 4063,52 EUR gem. Abrechnung vom 30. April 2015, basierend auf einer 1,6 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300, 1008 VV RVG steht der Klägerin nicht zu.
14 (aa) Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008, Vorb. 2.3. Abs. 3 1. Alternative VV RVG steht der Klägerin nicht zu.
15 Hiernach entsteht eine Geschäftsgebühr „für das Betreiben des Geschäfts“. In der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur ist insoweit unstreitig, dass ein derartiges „Betreiben des Geschäfts“ voraussetzt, dass der jeweilige Auftrag auf eine Tätigkeit nach außen gerichtet sein muss, da anderenfalls nur die Beratungsgebühr nach § 34 entsteht (vgl. etwa Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, Vorb. 2.3 zu RVG-VV 2300 ff., Rn. 3). Entsprechend muss eine Rechtsanwältin, die eine hierauf berechnete Gebühr verlangen will, darlegen und beweisen, dass sie von der jeweiligen Mandantschaft konkret mandatiert war, nach außen hin – und nicht nur beratend – tätig zu werden.
16 Nachdem vorliegend die Beklagtenseite bestritten hat, einen entsprechenden, nach außen hin gerichteten Auftrag erteilt zu haben, oblag der Klägerin zunächst die Darlegungslast, substantiiert vorzutragen, welchen konkreten und nach außen hin gerichteten Auftrag sie angenommen haben soll. In der ersten Instanz ist sie – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – schon dieser Darlegungslast nicht nachgekommen. Vielmehr ist ihr erstinstanzlicher Vortrag hierzu unsubstantiiert. Die Klägerin hat zunächst nur wenig präzise vorgetragen, die Beklagte haben sie mit der „Vertretung im Rahmen des Immobilienerwerbes“ (Schriftsatz vom 27. März 2019) mandatiert. Dies hat die Beklagtenseite jedoch in sich schlüssig damit bestritten, nur eine rein interne Erstberatung beauftragt zu haben. Damit oblag jedenfalls nunmehr der Klägerin die Darlegungslast, mit welchen konkreten und nach außen bezogenen Tätigkeiten sie denn betraut worden sein soll. Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. Vielmehr hielt sie zunächst im Schriftsatz vom 5. Juni 2019 nur daran fest, mit der „Vertretung“ beauftragt zu sein, ohne jedoch offen zu legen, was dies präzise bedeuten solle. Auch im Schriftsatz vom 9. August 2019 und 22. Oktober 2019 finden sich keine Präzisierungen zu einem konkreten, nach außen gerichteten Auftragsinhalt. Das gleiche gilt für die persönliche Anhörung der Klägerin im Termin vom 19. August 2020 vor dem Amtsgericht Ahrensburg und dem nachfolgenden Schriftsatz. Erst in der Berufungsinstanz hat die Klägerin diesen unzureichenden Sachvortrag dann dahingehend ergänzt, dass auch der Auftrag erteilt worden sein soll, die nötige (Außen-)Korrespondenz mit den Beteiligten zu führen bzw. die Beklagten zu etwaigen Terminen zu begleiten bzw. „Änderungen gegenüber der Gegenseite durchzusetzen“. Ob dieser neue und streitige Vortrag in der Berufungsinstanz vor dem Hintergrund von §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO überhaupt Berücksichtigung finden kann, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls liegen dem Gericht keine tauglichen Beweismittel vor, mit dem die Klägerin diese Behauptung beweisen könnte.
17 Insbesondere ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht, dass ein derartiger nach außen gerichteter Auftrag vorgelegen hat.
18 Die Vergütungsabrede (die im Übrigen nach Sinn und Zweck gerade auch dazu dienen soll, Zweifel auch über den Auftragsinhalt durch eine transparente Regelung zu beseitigen) ist im Hinblick auf den konkreten Gegenstand und Umfang des Auftrages vollständig unergiebig, da der Tätigkeitsumfang mit „Immobilienangelegenheit“ (vgl. Anlage K5, Bl. 48 d.A.) in einer weitgehend aussagefreien Art und Weise umschrieben ist.
19 Des Weiteren ist der Beweis auch nicht mit der vorgelegten und unstreitig von der Beklagten unterschriebenen Vollmacht (Anlage K 4, Bl. 47 d.A.) zu erbringen. Zwar mag in dem Umstand, dass eine naturgemäß zur Vertretung gegenüber Dritten legitimierende Vollmacht unterschrieben wurde ein wichtiges Indiz für den Umstand zu sehen sein, dass tatsächlich ein auch nach außen gerichteter Vertrag geschlossen wurde. Für den nötigen Vollbeweis genügt dieses Indiz jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht. Denn bei dem vorgelegten Dokument handelt es sich ersichtlich um ein Standardformular für eine unbestimmte Anzahl verschiedenster Fallkonstellationen. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer den nicht allzu fernliegenden Fall nicht ausschließen, dass in den in der klägerischen Kanzlei eingespielten Abläufen derartige Vollmachten routinemäßig und ohne genaue Beachtung des Einzelfalls mit den übrigen Unterlagen zusammen vorgelegt und unterschrieben werden – und ihnen mithin nur eine eingeschränkte Aussagekraft in Bezug auf die hier maßgebliche Frage des konkreten Auftrags zukommt. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Aussage der Klägerin selbst in der Verhandlung vom 21. Oktober 2021, in der sie angegeben hat, dass sie ihren Mandanten „immer“ zu Beginn des ersten Gespräches Vergütungsvereinbarung, Vollmacht und Haftungsbeschränkung vorlege.
20 Nicht aussagekräftig ist des Weiteren auch die E-mail der Beklagten vom 16. April 2015 (Anlage K 7, Bl. 89 d.A. „anbei der Kaufvertragsentwurf (…) zur Prüfung “).
21 Weitere Beweismittel zu der behaupteten Außenorientierung des Auftrages liegen nicht vor. Insbesondere vermag die Kammer – wie schon das Amtsgericht – die nötige Überzeugung nicht aus der persönlichen Anhörung der Klägerin gewinnen. Hiergegen spricht zum einen, dass die Darstellung der Klägerin jedenfalls nicht überzeugender war als die ebenfalls schlüssige Darstellung der Beklagtenseite zum Geschehensablauf – und sich schon daher die Annahme verbietet, die Klägerin könne den ihr obliegenden Beweis durch ihre Parteianhörung führen. Hinzukommt, dass – wie vom Amtsgericht zu Recht betont – die Glaubwürdigkeit der Klägerin zumindest in Zweifel zu ziehen ist, nachdem diese erstinstanzlich die Existenz des von Beklagtenseite benannten Zeugen (zumal in mündlicher Verhandlung, vgl. Bl. 51 d.A.) leugnete und erst nach Konfrontation mit Emailverkehr eingestehen musste, dass ein entsprechender Mitarbeiter – wenn auch mit offenkundig nur leicht abweichender Schreibweise – tatsächlich in ihrer Kanzlei tätig war.
22 (bb) Des Weiteren steht der Klägerin auch keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008, Vorb. 2.3. Abs. 3 2. Alternative VV RVG zu. Die Geschäftsgebühr entsteht in diesem Fall – worauf die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2021 zu Recht hinwies – unabhängig vom „Betreiben des Geschäfts“ im obigen Sinne bereits mit der „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“.
23 (i) Allerdings ist dabei umstritten, wann konkret von einer „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages“ ausgegangen werden kann.
24 Teilweise wird davon ausgegangen wird, dass hierfür ausreichend sei, dass der jeweiligen Rechtsanwältin ein Vertragsentwurf zur Prüfung übersandt werde
25 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608/13 -, NJW-RR 2015, 643; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 6 S 112/15 -, Juris; Klaus Winkler/Joachim Teubel, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, Vorbemerkung 2.3; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021, RVG VV 2300 Rn. 26).
26 Andere Stimmen hingegen wollen zwischen einer die Geschäftsgebühr auslösenden „Mitwirkung“ bei einer Vertragsgestaltung einerseits und der bloßen Beauftragung einer „Beratung“ unterscheiden. Für eine „Mitwirkung“ bei der Vertragsgestaltung sei zwar nicht zwingend erforderlich, dass die Rechtsanwältin auch selbst nach außen tätig wird. Erforderlich sei aber durchaus, dass sich ihre Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages – sei es auch mittelbar über den Mandanten – konkret auf Formulierungen in dem auszuhandelnden Vertragstext auswirken soll. Entsprechend sei zu unterscheiden: soll ein Vertrag nur allgemein geprüft werden, um dem Mandanten eine eigene Entscheidung überhaupt zu ermöglichen, ob dieser so unterschrieben werden kann oder ob (Nach-) Verhandlungen überhaupt nötig sind, liege lediglich ein (keine Geschäftsgebühr auslösender) Beratungsauftrag vor. Seien hingegen bereits die Vorbereitung von Alternativ-/oder Verbesserungsvorschlägen oder eine anderweitige Beteiligung in Vertragsverhandlungen in Auftrag gegeben, liege eine gebührenauslösende Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung vor, und zwar auch dann, wenn sich die anwaltlichen Vorschläge im Ergebnis im Rahmen der Verhandlungen möglicherweise nicht durchsetzen ließen
27 (Winkler, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Vorbem. 2.3 Rn. 29 („So soll bspw. nach einer Auffassung die Überprüfung eines vorgelegten notariellen Vertragsentwurfs die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV auslösen. Die Auffassung überzeugt nicht, denn die bloße Überprüfung eines Vertrages ist ein Auftrag zur Erteilung eines Rats.“ ); i.d.S. auch Hansens, RVGreport 2015, 306-307 und Schneider in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, Nr. 2300 VV RVG Rn. 100 („Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Mandant (…) lediglich eine Beratung wünscht. Sobald der Rechtsanwalt jedoch eigene Formulierungen einbringen soll, ist der Rahmen der Beratung überschritten und eine Geschäftstätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG erreicht .“).
28 Auch hier gelte im Übrigen, dass praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten und Beweisfragen am besten durch aussagekräftige und transparente Vergütungsvereinbarungen abgeholfen werde
29 (Winkler, a.a.O.).
30 (ii) Die Kammer tendiert dazu, sich der letztgenannten Auffassung anzuschließen.
31 Für diese spricht bereits der Wortlaut der Vorb. 2.3. Abs. 3 2. Alternative VV RVG. Dieser statuiert ausdrücklich, dass nicht jede anwaltliche Befassung mit einem Vertragsentwurf genügt, um die Geschäftsgebühr auszulösen. Erforderlich ist vielmehr die konkrete „Mitwirkung“ an der Gestaltung. An einer solchen Mitwirkung fehlt es jedenfalls in den Konstellationen, in denen die Rechtsanwältin lediglich um eine rechtliche Einschätzung gebeten wird, ob der Vertrag in der vorliegenden Form unterschrieben werden könne oder ob Verhandlungsbedarf bestehe. Bei dieser Sachlage ist vielmehr noch vollständig offen, ob es überhaupt zu einer weiteren Vertragsgestaltung kommen soll. Entsprechend wirkt die Rechtsanwältin hier auch (noch) nicht an einer Vertragsgestaltung mit, sondern allenfalls an der inneren Willensbildung bei der Mandantschaft, ob es überhaupt noch zu weiteren vertragsbezogenen Verhandlungen kommen soll
32 (ebenfalls auf das Erfordernis einer Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung abstellend: i.d.S. wohl auch Schneider, in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, Rn. 21).
33 Durch eine derartige Auslegung würde im Übrigen auch der Sinn und Zweck dieser Regelungsalternative der Vorb. 2.3. Abs. 3 VV RVG zur Geltung gebracht. Dieser liegt bei allen Regelungsalternativen darin, dass – anders als bei der Beratung – eine Orientierung des Auftrages nach Außen vorliegt. Auch die Aufnahme der Mitwirkung bei Vertragsgestaltungen rechtfertigt sich daraus, dass diese geeignet ist im Außenverhältnis wirksam zu werden, nämlich in dem die Mitwirkung auf die Gestaltung des Vertrages Einfluss haben kann (Winkler, a.a.O., Rn. 29). In Konstellationen, in denen jedoch vorab noch entschieden werden muss, ob überhaupt über den Vertragstext verhandelt werden soll, fehlt es gerade an einer entsprechenden Orientierung nach außen.
34 Entsprechend obläge es auch hier der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie beauftragt worden war, nicht nur den ihr vorgelegten Vertragsentwurf – wie von der Beklagten vorgetragen – überschlägig darauf hin durchzusehen, ob dieser ohne weiteres unterzeichnet werden könne oder ob Verhandlungsbedarf bestehe, sondern dass sie vielmehr bereits beauftragt worden war, konkrete Vertragsverhandlungen vorzubereiten und hierfür bereits Formulierungsvorschläge vorzubereiten o.ä.. Der entsprechende Beweis ist der Klägerin nicht geglückt. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Dass die Klägerin behauptet, konkrete Änderungsvorschläge vorbereitet zu haben, ändern an der Sachlage insoweit nichts, da nicht bewiesen ist, dass sie hiermit beauftragt worden war.
35 (iii) Letztlich kann diese Frage jedoch jedenfalls für den hier vorliegenden Fall offen gelassen bleiben. Auch wenn die Kammer der entgegengesetzten Auslegung folgte, kann die Klägerin keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008, Vorb. 2.3. Abs. 3 2. Alternative VV RVG verlangen. Einem dann ggf. entstandenen Anspruch kann die Beklagte vielmehr einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
36 Der Klägerin oblag es nämlich, die Beklagte vor der Aufnahme der eine Geschäftsgebühr auslösenden Tätigkeiten auf diesen, für die Beklagte ersichtlich ausschlaggebenden Umstand gesondert hinzuweisen. Diese gesteigerte Hinweispflicht folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Kontaktaufnahme um eine Erstberatung zu maximal 250 EUR nachgesucht hatte und mithin nur mit einer entsprechenden Erwartungshaltung Leistungen der Klägerin anfordern wollte. Soweit die Klägerin dies nun erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. Oktober 2021 bestreitet, ist dies unbeachtlich, da dieser neue Vortrag nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Denn das Bestreiten dieses Umstandes erst in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit der Klägerin, da im Hinblick auf den Streitgegenstand des Prozesses, nämlich der Frage, ob eine Erstgebühr oder ein Vielfaches – nämlich die verlangte Geschäftsgebühr – geschuldet ist, offenkundig ist, dass der Sachvortrag der Beklagtenseite zu den dortigen Erklärungen im Hinblick auf die Vereinbarung nur einer Erstberatung von hoher Relevanz ist und entsprechend frühzeitig bestritten werden muss, wenn er keine Berücksichtigung finden soll. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen der Einwand der Klägerin, sie habe durchaus bereits erstinstanzlich bestritten, dass die Beklagte zu 1) unter Hinweis auf die Homepage um einen Erstberatungstermin nachgefragt habe. In dem insoweit aufgelisteten Schriftsatz vom 5. Juni 2019 (Bl. 52 d.A.) fehlt jeder einschlägige Vortrag der Klägerin zu der Anfrage der Beklagten im Rahmen ihres Erstkontakts zu ihrer Kanzlei. Gleiches gilt im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. August 2019 (Bl. 85 d.A.). Bestritten wird dort nur, dass ein Mitarbeiter eine Abrechnung nach Erstberatungsgebühr „zugesagt“ habe. Eine derartige Zusage hat das Gericht aber – vgl. oben – gar nicht zu Lasten der Klägerin verwertet, sondern nur die Nachfrage der Beklagten zu 1) nach einer Erstberatung – welche dort gerade nicht bestritten wird. Gleiches gilt für den ebenfalls von der Klägerin aufgelisteten Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 (Bl. 95 d.A.).
37 Einen entsprechenden Hinweis hat die Klägerin der Beklagten jedoch zur Überzeugung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt erteilt. Insbesondere hat die Klägerin in der persönlichen Anhörung am 21. Oktober 2021 auch selbst angegeben, dass in dem Beratungsgespräch in ihrer Kanzlei zu keinem Zeitpunkt über das Thema Erstberatungsgebühr gesprochen wurde. Des Weiteren ist die Kammer auch davon überzeugt, dass ein entsprechend klarer Hinweis auch zuvor nicht – insbesondere nicht telefonisch – erteilt wurde. Davon, dass es keine entsprechende Aufklärung gegeben hat, ist die Kammer nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) vor dem Amtsgericht und erneut vor der Berufungskammer überzeugt. Die Beklagte zu 1) ist glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Insbesondere räumte diese auch ihr ungünstige Umstände (wie etwa den nicht mehr erinnerten Umstand der Unterschrift unter die vorgelegten Dokumente) ein und schilderte den Ablauf im Übrigen eindrücklich und in sich schlüssig. Diese Einstufung der Aussage als glaubhaft wird auch nicht durch die erneute Anhörung der Klägerin erschüttert. Denn diese ist nicht glaubhaft. Insbesondere vor dem als unstreitig anzunehmenden Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) von Anfang an einen kostengünstigen Erstberatungstermin nachfragte, erscheint die Erklärung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe nach telefonischem Hinweis auf Gebühren aus einer abzuschließenden Honorarvereinbarung noch nicht einmal nachgefragt, wie teuer dies dann werde, ausgesprochen unglaubwürdig und lebensfremd.
38 Das Verschulden der Klägerin wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
39 In der Rechtsfolge kann die Beklagte entsprechend verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. In diesem Fall wäre die Geschäftsgebühr nicht angefallen, da sie – insoweit erneut glaubhaft und glaubwürdig – erklärt hat, die Klägerin nicht mit den kostenpflichtigen Arbeiten mandatiert zu haben. Den entsprechend wirksam entstandenen Freihaltungsanspruch kann die Beklagte der Klägerin entgegenhalten.
40 (b) Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vergütungsvereinbarung stützen.
41 (1) Dass im Ersttelefonat vom 16. April 2021 eine Vergütungsabrede geschlossen worden sein könnte, wird von keiner Seite vorgetragen. Die Klägerin trägt sodann den mündlichen Abschluss einer Vergütungsabrede bereits in dem (streitigen) Telefonat am 17. April 2021 vor. Sie kann jedoch weder für den Umstand, dass es überhaupt an diesem Tag ein Telefonat gegeben hat, noch für den Inhalt dieses Telefonats Beweise vorlegen. Aus der als Anlage K 16 (Bl. 311 d.A.) eingereichten behaupteten Mitschrift ergibt sich insbesondere nichts im Hinblick auf den Abschluss einer Vergütungsabrede. Mit dem Mittel der Parteianhörung vermag sie ebenfalls – vgl. oben – keinen Beweis zu erbringen.
42 (2) In Betracht kommt damit allenfalls ein Anspruch aus der unstreitig am 21. April 2021 von der Beklagten zu 1) unterzeichneten und als Anlage K 5 (Bl. 48 d.A.) vorgelegten „Vergütungsvereinbarung“. Diese regelt jedoch nur eine Vergütungsregel für etwaige Tätigkeiten der Klägerin im Anschluss an die Erstberatung vom 21. April 2021 – zu denen es jedoch nie gekommen ist.
43 Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass der reine Wortlaut der Vereinbarung dafür spricht, dass auch bereits die Tätigkeiten am 21. April 2021 sowie ggf. auch die hierauf bezogenen vorbereitenden Tätigkeiten umfasst sind. Bei bloßer Beachtung des Wortlautes ergibt sich dies sowohl aus der Formulierung, nach der „der beauftragte Anwalt “ für „jede (…) Tätigkeit in diesem Fall ein Honorar in Höhe von 235 EUR brutto pro Stunde “ erhalten sollte – und zwar unter expliziten Ausschlusses der „Grenzen des § 34 RVG “.
44 Allerdings darf die Auslegung von Verträgen nach §§ 133, 157 BGB nicht bei der bloßen Betrachtung des Wortlautes stehen bleiben. Maßgeblich ist vielmehr stets das wirklich Gewollte, wobei es bei der Auslegung der wechselseitigen Willenserklärungen auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt. Will das Gericht hierbei außerhalb der Urkunde selbst liegende Indizien berücksichtigen, darf es dies nur, wenn diese unstreitig oder bewiesen sind. Die Beweislast für das Vorhandensein derartiger Indizien liegt dann ggf. – worauf die Klägerin zuletzt nochmals zutreffend hinweist – bei der Beklagten.
45 Hier geht die Kammer nach erneuter und eingehender Beratung davon aus, dass das von der Klägerin ausgehende Angebot auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung trotz des genannten Wortlautes aus Sicht eines objektiven Dritten von der Beklagten zu 1) so verstanden werden durfte und auch wurde, dass sich die vereinbarte Vergütung nur auf Tätigkeiten im Anschluss an das Beratungsgespräch vom 21. April 2021 beziehen sollte. Nur dieses derart zu verstehende Angebot hat die Beklagte zu 1) sodann durch ihre Unterschrift auch angenommen.
46 Für ein derartiges Verständnis der Vergütungsvereinbarung sprechen mehrere Umstände, wie folgt:
47 Zum einen ist insoweit festzustellen, dass die Klägerin selbst auf ihrer Homepage auf das Angebot einer Erstberatung hinweist („Mit dem Begriff der Erstberatung wird der erste mündliche oder schriftliche Informationsaustausch zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezeichnet, welcher dem Ziel des Mandanten dient, eine erste Einschätzung der Rechtslage von dem Rechtsanwalt zu erhalten. Für eine Erstberatung entstehen in unseren Kanzleien – je nach Zeitdauer der Beratung und Schwierigkeit des Falles – meistens Gebühren zwischen 59,50 EUR und 250,00 EUR inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer “, vgl. Anlage Bl. 38 d.A.) und die Beklagte bei Kontaktaufnahme und unter Verweis auf die Homepage geäußert hat, dass es ihr gerade um eine derartige Erstberatung zu maximal 250 EUR zwecks grober Durchsicht des Vertragsentwurfes gehe (vgl. oben).
48 Des Weiteren spricht auch der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) in dem vereinbarten Termin am 21. April 2021 nicht darüber aufgeklärt hat, dass die höhere Vergütung sofort (und sogar für die bereits geleisteten Arbeiten rückwirkend) fällig werden soll (vgl. oben), gegen die sofortige Anwendbarkeit der Vereinbarung. Denn eine derartige sofortige Anwendbarkeit steht im ersichtlichen Widerspruch zu der ausdrücklich formulierten Erwartungshaltung der Beklagten zu 1), die lediglich nach einer Erstberatung nachgefragt hatte (vgl. oben). Legt die Klägerin der Beklagten vor dem Hintergrund dieses Erwartungshorizonts eine Vergütungsvereinbarung vor, darf die Beklagte dies dahingehend verstehen, dass diese erst für den Fall weiterer Tätigkeiten, nicht aber für die als solche vereinbarte kostengünstige „Erstberatung“ greifen soll.
49 In der Zusammenschau spricht der Ablauf der vom Gericht zu Grunde zu legenden Gespräche damit dafür, dass eine die angekündigte maximale Erstberatungsgebühr von 250 EUR übersteigende Vergütung erst für weitere Tätigkeiten der Klägerin vereinbart wurden. Denn jede andere Auslegung wäre für die Beklagte zu 1) auch bei Annahme eines objektivierten Empfängerhorizontes derart überraschend, dass ihr ein entsprechender Erklärungswille nicht zugeschrieben werden kann. Umgekehrt muss sich die Klägerin die Zusammenschau aus Homepage und dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) gerade unter Bezugnahme hierauf einen Termin vereinbarte, derart zurechnen lassen, dass auch ihre Vertragserklärung so auszulegen ist, dass sie eine höhere Vergütung als die Erstberatungsgebühr erst im Anschluss an den ersten Termin verlangen werde. Will sie etwas anderes vereinbaren, muss sie dafür Sorge tragen, dass Auslegungen wie hier vorgenommen ausdrücklich ausgeschlossen werden – etwa indem sie in textlich hervorgehobener Art und Weise unterschreiben lässt, dass die Vergütungsvereinbarung auch bereits für das Erstgespräch und die Vorbereitungen hierauf Anwendung finden soll und insoweit vorliegend kein „Erstgespräch“ im Sinne ihrer Darstellung auf der Homepage stattfindet.
50 (c) Abrechnen kann die Klägerin nach allem damit nur die für ein Erstgespräch nach § 34 Abs. 1 S 3 RVG fälligen Gebühren. Diese sind jedoch bereits bezahlt. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Vergütung nach dem RVG auf Grundlage der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung, wie im Schriftsatz vom 24. Oktober 2021 angenommen. Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr in Kraft, die Vergütung richtet sich entsprechend nach § 34 Abs. 1 S 3 RVG.
51 b. Auch von dem Beklagten zu 2) kann die Klägerin keine weiteren Zahlungen verlangen. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) wirksam mit verpflichtet hat, kommt es damit nicht weiter an.
52 2. In Ermangelung einer klagbaren Hauptforderung kommt auch eine Verurteilung zu den eingeklagten Nebenforderungen nicht in Betracht.
53 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
54 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Grund gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative vor, da es auf die oben thematisierte Streitfrage aus den dargelegten Gründen im Ergebnis nicht ankommt und das Verfahren daher keinen Beitrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung leisten kann.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.