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29 C 1246/21•AG Lübeck, 2021-10-27, 29 C 1246/21
29 C 1246/21Tribunal de première instance27 oct. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-27
Aktenzeichen: 29 C 1246/21
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2021 sowie weitere 39,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klage ist zulässig.
2 Der Kläger ist trotz Abtretung der Ansprüche an das Ingenieurbüro N. und Partner GmbH aufgrund deren Ermächtigung (Anlage K 5, Bl. 40 d.A.) prozessführungsbefugt den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im eigenen Namen mit Zahlungsverpflichtung an den Forderungsinhaber geltend zu machen.
3 Die Klage ist auch begründet.
4 Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach alleinig für die aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2021 dem Kläger entstandenen Schäden gem. §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 249 BGB, 115 VVG.
5 Zu den ersatzfähigen Schäden gehören auch die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen zur Begutachtung von Schadensumfang und Schadenshöhe.
6 Nach § 249 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kosten der Schadensfeststellung sind im Grunde Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
7 Lediglich in Bagatellfällen kann der Geschädigte gehalten sein, auf einen günstigeren Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt auszuweichen. In der Praxis verläuft die Bagatellschadensgrenze heute im Bereich von 800-1000 €. Da dem Geschädigten der zu ermittelnde Schadensbetrag im Zeitpunkt der Beauftragung nicht bekannt ist, ist ein Bagatellfall auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze nur anzunehmen, wenn der Schaden für den Geschädigten als Bagatelle erkennbar war (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021) Rn. 225 m.w.N.).
8 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier ein reiner Bagatellschaden nicht festgestellt werden. Eine starre Bagatellschadensgrenze gibt es nicht. In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird diese - soweit erkennbar - im oben genannten Bereich zwischen 800 - 1.000 € gezogen (siehe Rechtsprechungsüberblick bei Wenker, jurisPR-VerkR 9/2016 Anm. 3).
9 Vorliegend sind Reparaturkosten in Höhe von 821,11 € entstanden und von der Beklagten erstattet worden. Hinzu kommt, dass es sich nicht nur um rein oberflächliche Kratzer handelt, sondern zur Schadensbeseitigung ein Teileaustausch erforderlich war und der Kläger selbst bei Unfallentstehung nicht vor Ort war, um ggf. Anstoßrichtung und -geschwindigkeit überhaupt beurteilen zu können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann mithin ein reiner Bagatellschaden unabhängig von einem bestimmten Reparaturbetrag nicht festgestellt werden.
10 Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten in der Situation des Klägers nach Schadensentstehung ist die Beauftragung des Sachverständigen zur Schadensermittlung nicht zu beanstanden.
11 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
12 Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
13 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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