Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2023-04-03, 7 U 177/22

7 U 177/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 73 avr. 2023

Regest

1. Das Verweisungsprivileg kommt im Rahmen der Amtshaftung bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht zum Zuge. (Rn.9) 2. Eine provisorische Netzmarkierung (hier schwarz-grüne Fischernetzmarkierung) stellt wegen der Verwechslungsgefahr kein übliches und geeignetes (Ersatz-)Seezeichen dar. (Rn.11) 3. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Prinzip des Vorteilsausgleichs ist als allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz auch auf Ansprüche aus Amtshaftung anwendbar. Es wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen sich infolge einer erst nach vielen Jahren durchgeführten Schadensbeseitigung die Lebensdauer der Werkleistung deutlich verlängert und der Auftraggeber dadurch übliche Instandhaltungs-/Renovierungskosten erspart. (Rn.14)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 177/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-03

Aktenzeichen: 7 U 177/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:0403.7U177.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Verweisungsprivileg kommt im Rahmen der Amtshaftung bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht zum Zuge. (Rn.9)

  2. Eine provisorische Netzmarkierung (hier schwarz-grüne Fischernetzmarkierung) stellt wegen der Verwechslungsgefahr kein übliches und geeignetes (Ersatz-)Seezeichen dar. (Rn.11)

  3. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Prinzip des Vorteilsausgleichs ist als allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz auch auf Ansprüche aus Amtshaftung anwendbar. Es wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen sich infolge einer erst nach vielen Jahren durchgeführten Schadensbeseitigung die Lebensdauer der Werkleistung deutlich verlängert und der Auftraggeber dadurch übliche Instandhaltungs-/Renovierungskosten erspart. (Rn.14)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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