Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2023-01-24, 7 U 148/22

7 U 148/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 724 janv. 2023

Regest

1. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Beurteilung der Haftung für die Erstkollision - als hierfür nicht mitursächlich - außer Betracht bleiben muss, bedeutet nicht, dass sie für die Zweitkollision nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftungsverteilung zu berücksichtigen ist. Es bedarf dafür keineswegs eines erst nach der Erstkollision neu hinzugekommenen Verursachungsbeitrages, vielmehr genügt ein bereits vor der Erstkollision gesetzter Verursachungsbeitrag.(Rn.39) 2. Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, dass dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen.(Rn.35) 3. Die Annahme einer Haftungsquote (§ 17 StVG) von jeweils 50% für die Folgen der Zweitkollision ist gerechtfertigt. Die ohnehin gegenüber dem PKW höhere Betriebsgefahr eines fast 36 t schweren Sattelzuges ist durch dessen erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO; hier 75 - 78 km/h bei erlaubten 60 km/h) deutlich erhöht. Dem steht der Verstoß des Erstschädigers gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) gegenüber. Letzterer Verstoß war zwar das auslösende Ereignis für die Erstkollision, für die nachfolgende Zweitkollision und die dadurch verursachten Schäden sind jedoch beide Fahrzeughalter gleichermaßen verantwortlich.(Rn.38)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 148/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-24

Aktenzeichen: 7 U 148/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:0124.7U148.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 2 Abs 2 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Beurteilung der Haftung für die Erstkollision - als hierfür nicht mitursächlich - außer Betracht bleiben muss, bedeutet nicht, dass sie für die Zweitkollision nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftungsverteilung zu berücksichtigen ist. Es bedarf dafür keineswegs eines erst nach der Erstkollision neu hinzugekommenen Verursachungsbeitrages, vielmehr genügt ein bereits vor der Erstkollision gesetzter Verursachungsbeitrag.(Rn.39)

  2. Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, dass dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen.(Rn.35)

  3. Die Annahme einer Haftungsquote (§ 17 StVG) von jeweils 50% für die Folgen der Zweitkollision ist gerechtfertigt. Die ohnehin gegenüber dem PKW höhere Betriebsgefahr eines fast 36 t schweren Sattelzuges ist durch dessen erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO; hier 75 - 78 km/h bei erlaubten 60 km/h) deutlich erhöht. Dem steht der Verstoß des Erstschädigers gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) gegenüber. Letzterer Verstoß war zwar das auslösende Ereignis für die Erstkollision, für die nachfolgende Zweitkollision und die dadurch verursachten Schäden sind jedoch beide Fahrzeughalter gleichermaßen verantwortlich.(Rn.38)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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