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L 9 SO 85/22 B ER•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2022-09-23, L 9 SO 85/22 B ER
L 9 SO 85/22 B ERTribunal des assurances sociales / Division 923 sept. 2022
1. Für die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger gemäß § 22 Abs. 6 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.4) 2. Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Antrag auf Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz kein konkretes Wohnungsangebot (mehr) vor, so ist die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz zu versagen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 22. August 2022, S 12 SO 28/22 ER, Beschluss nachgehend BSG, 22. November 2022, B 8 SO 43/22 AR, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: L 9 SO 85/22 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0923.L9SO85.22B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 6 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Für die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger gemäß § 22 Abs. 6 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.4)
Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Antrag auf Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz kein konkretes Wohnungsangebot (mehr) vor, so ist die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz zu versagen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 22. August 2022, S 12 SO 28/22 ER, Beschluss nachgehend BSG, 22. November 2022, B 8 SO 43/22 AR, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Die von der Antragstellerin am 1. September 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
2 den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Umzugskosten für einen Umzug nach Bayern in der Nähe ihrer Eltern zu gewähren,
3 hat keinen Erfolg.
4 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
5 Wegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung der begehrten Leistungen der Grundsicherung in Form von Umzugskosten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Auch im Übrigen hält der Senat den angegriffenen Beschluss nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht für rechtmäßig und umfassend begründet, so dass gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die dortige Begründung verwiesen wird. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es für eine positive Entscheidung an einem Anordnungsanspruch oder bereits an dem erforderlichen Eilbedürfnis und somit an einem Anordnungsgrund fehlt. Jedenfalls lag bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht kein konkretes Wohnungsangebot (mehr) vor, so dass ein Umzug der Antragstellerin nicht unmittelbar bevorstand. Sollte der Antragstellerin wieder ein Wohnungsangebot vorliegen, müsste sie zunächst einen erneuten Antrag beim Antragsgegner stellen und ggf. die konkret zu erwartenden Umzugskosten plausibel machen.
6 Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ob das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Attest der Hausärztin H… vom 30. August 2022, wonach für die Antragstellerin ein Umzug nach Bayern elternnah aus medizinischen Gründen angezeigt sei, als ausreichend angesehen würde, die Notwendigkeit eines Umzugs nach Bayern zu belegen, kann der Senat vorliegend offenlassen. Ggf. könnten die dort angegebenen Diagnosen einer Depression und eines hypoxischen Hirnschadens jedoch ausreichend Anlass dafür bieten, hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit eines Umzugs in die Nähe der Eltern weitere Ermittlungen anzustellen, auch wenn der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr gesehenen Notwendigkeit des Umzugs, den sie zuvor mit der Erkrankung ihrer Mutter begründete, in sich nicht kohärent ist.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
8 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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