AG Flensburg, 2022-03-25, 53 M 677/22

53 M 677/22Tribunal de première instance25 mars 2022

Regest

Der Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO wird in vollem Umfang zurückgewiesen.(Rn.10) (Rn.22)

Texte intégral

AG Flensburg — 53 M 677/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-25

Aktenzeichen: 53 M 677/22

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2022:0325.53M677.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a ZPO, § 765a ZPO, Art 14 GG, Art 19 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO wird in vollem Umfang zurückgewiesen.(Rn.10) (Rn.22)

Orientierungssatz

  1. Wird bei einem von mehreren miteinander verwandten Räumungsschuldnern die Gefahr einer Suizidalität eingewandt, kann von den übrigen Schuldnern erwartet werden, dass sie das ihnen Zumutbare unternehmen, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst abzuwenden. Dabei ist auch die Möglichkeit einer Unterbringung des betroffenen Schuldners durch die zuständigen Behörden (Gesundheits- und Ordnungsamt, Gericht) in einer psychiatrischen Einrichtung oder ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik in Betracht zu ziehen.(Rn.7)

  2. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn der Gefahr für Leib und Leben anderweitig, hier durch Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes und durch diesen ggf. einzuleitende Maßnahmen, begegnet werden kann.(Rn.10)

  3. Allein zum Zweck der Wohnungssuche kann Räumungsschutz nicht gewährt werden. Eine unbillige Härte kann nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, dass der Schuldner bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügt.(Rn.22)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 17. Mai 2022, 2 BvR 661/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

  1. Der Antrag der Schuldner vom 15.03.2022, gerichtet auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch den Obergerichtsvollzieher R. W. zu DR II X für den 31.03.2022 angekündigte Räumung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.

  3. Dem Obergerichtsvollzieher R. W. wird aufgegeben, den sozialpsychiatrischen Dienst zu benachrichtigen.

  4. Der Gegenstandswert wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Prozessbevollmächtigte Dr. D. F. beantragte im Namen der Schuldner 1) 3) die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg 65 C 205/20 vom 15.03.2022 bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Schuldnerin zu 1), mindestens jedoch für zwölf Monate. Auf den Antrag vom 15.03.22 BI. 371 - 376 d. A. wird Bezug genommen.

2 Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des S 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich die Schuldnerin grundsätzlich abfinden.

3 Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte der Schuldner nicht einseitig berücksichtigt werden.

4 In den Gründen wurde dargeboten, dass alle Möglichkeiten, die eine Räumung hätten einstweilen verhindern können, ausgeschöpft wurden. Weiter wurde im Hinblick auf die Verfahrensweise am Amtsgericht ohne psychiatrisches Gutachten auf höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, welche die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung vorsieht. Der Verweis auf Versäumnisse des Amtsgerichts und Landgerichts Flensburg kann in dieser Entscheidung außer Betracht bleiben, da Einwendungen gegen das Verfahren innerhalb eines Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können und dieser Weg bereits ausgeschöpft ist.

5 Der Antrag auf einstweilige Einstellung wurde damit begründet, dass die Schuldnerin zu 1) eine massive Angststörung habe und nur in der häuslichen Umgebung ärztlich versorgt werden könne.

6 Durch die Räumung bestehe eine Gefahr für Leib und Leben. Die Angststörung wurde mit einer nervenärztlichen Bescheinigung (BI. 413 d. A.) vom 28.02.2022, ausgestellt durch einen Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eines Rentenbescheids vom 26.112020 (BI. 411, 412 d. A.) belegt. Aus der nervenärztlichen Bescheinigung geht unter anderem hervor, das trotz Ursachen angemessener Behandlung sich der Zustand der Schuldnerin zu 1) in den letzten Jahren nicht gebessert hat. Weiter geht unter anderem aus der Bescheinigung hervor, dass es nicht auszuschließen ist, dass es bei einer Zwangsräumung, bis zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu weiteren gefährdenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation (katastrophisierendes Handeln einschließlich Suizidalität) kommen kann und es zu Gefährdung für Leib und Leben führt.

7 Es ist auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann von der betroffenen Schuldnerin zu 1) erwartet werden, dass sie alles ihr Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, WuM 2010, 250 = BeckRS 2010, 03538 Rn. 8). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit in derartigen Fällen ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammer, NZM 2014, 346 = NJW-RR 2014, 583 Rn. 1 1; Kammer, NZM 2014, 701 = NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; Kammer, WM 2014, 1726 [1727] = BeckRS 2014, 17266; BGH, NZM 2014, 512 = NJW 2014, 2288 Rn. 24-27). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht schon dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine befristete Einstellung vorliegen und die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands gering sind. Vielmehr muss die Prognose ergeben, dass eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint (NZM 2016, 567 Rn. 17, beck-online). Ist wie in diesem Fall eine Angehörige nämlich Schuldnerin zu 1) betroffen, kann auch von der Schuldnerin zu 2) oder vom Schuldner zu 3) selbst erwartet werden, dass er das ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für dessen Leben und Gesundheit möglichst abzuwenden. Es ist die Möglichkeit einer Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung bei den zuständigen Behörden (Gesundheits- und Ordnungsamt, Gericht) in Betracht zu ziehen (Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 765a Rn. 7). Zudem kann fachliche Hilfe gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in eine Klinik in Anspruch genommen werden.

8 Das Amtsgericht hat zur Abwendung dieser Bedrohung den sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises S.-F. über die Suizidgefährdung der Schuldnerin zu 1) durch den Obergerichtsvollzieher R. W. informieren lassen. Auch durch das Gericht wurde der sozialpsychiatrische Dienst vorsorglich informiert. Frau H. als zuständige Sozialpädagogin hat dem Gericht am 22.03.2022 telefonisch zugesichert, mit der Schuldnerin zu 1) Kontakt aufzunehmen und sich eine Einschätzung der Lage zu machen und ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen.

9 Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art 14 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben auferlegt werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (NZM 2016, 567 17).

10 Eine einstweilige Einstellung ist in Hinblick darauf, dass die Gefahr für Leib und Leben anderweitig, nämlich durch Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes, abgewandt werden kann, zurückzuweisen.

11 In der Begründung des Antrags werden Besitzrechte aus dem Änderungsmietvertrag C.I. Investment Ltd. mit dem vorigen Eigentümer der Immobilie M. L. (BI. 414 421 d. A.) sowie aus dem Untermietvertrag der C. I. Investment Ltd. mit der N. Immobilien GmbH (BI. 426 - 433 d. A.) abgeleitet. Es wird im Antrag unter anderem Bezug genommen auf den Arbeitsvertrag der Schuldnerin zu 2) mit der C. I. Investment Ltd. (BI. 422- 424 d.A.), die Zahlungsbestätigung für die Jahresmiete (BI. 425 d.A.) und die Mietverträge (BI. 414 - 421 und BI. 426 - 433 d.A.).

12 Über den Änderungsmietvertrag wurde vollstreckungsrechtlich durch das Amtsgericht Flensburg im Urteil vom 21.01.2021 (BI. 377 - 309, genau BI. 386 d. A) und im Beschluss des Landgerichts vom 17.112021 (BI. 391 - 398, genau BI. 395 d. A) bereits entschieden, dass die Schuldnerin zu 2) und der Schuldner zu 3) kein Recht zum Besitz aus diesem Vertrag herleiten können. Folglich kann auch die Schuldnerin zu 1) als Familienangehörige gemäß § 10 des Änderungsmietvertrages (BI. 414 - 421 d.A) kein Besitzrecht aus dem Mietvertrag herleiten. Der Umstand, dass in den vollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen der Ursprungsmietvertrag (B. 467 - 474 d. A.) zu Grunde gelegen hat, ändert nichts an dem oben genannten. Im Änderungsmietvertrag wurden keine entscheidungsrelevanten Inhalte abgeändert.

13 Es könnte ein Besitzrecht aus dem Untermietvertrag resultieren. Dazu müsste dieser zunächst wirksam sein. Das wirksame Zustandekommen des Untermietvertrages lässt Zweifel zu. Die C. I. Investment Ltd. hat den Untermietvertrag bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem sie selbst noch nicht Mieter war. Mieter war die C. I. Investment Ltd. mit Abschluss des Mietvertrages am 14.01 2015 (BI. 467 — 474 d. A.). Der Untermietvertrag ist bereits am 05.012015 geschlossen worden. Zudem lässt der Umstand, dass ein in 2015 geschlossener Mietvertrag erst jetzt im Antragsverfahren auf Räumungsschutz auftaucht Zweifel an der Echtheit des Dokuments zu. Mit Schreiben vom 21.03.2021 wurde die Einreichung des Originalmietvertrags erfordert. Eingereicht wurde dieser nicht. Es ist lediglich ein Änderungsmietvertrag zum Untermietvertrag übergeben worden (BI. 444 - 451 d. A.). Dieser weist jedoch dieselben Abschlussdaten wie der Untermietvertrag selbst aus, nämlich den 05.012015 für die Unterschrift der C. I. Investment Ltd. und den 12012015 für die Unterschrift der N. Immobilien GmbH. Dies lässt weitere Zweifel an der Echtheit des Mietvertrages aufkommen. Es kann nicht von einem wirksamen Zustandekommen des Untermietvertrags ausgegangen werden. Es besteht daher kein Besitzrecht der Schuldner 1) - 3) aus dem Untermietvertrag.

14 Im Beschluss des Landgerichts vom 17.1 1.2021 (BI. 395 d. A.) wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Besitzrecht nur nachgewiesen ist, wenn die Schuldner 1) - 3) ihr Recht zum Besitz vom Besitzrecht der C. I. Investment Ltd. ableiten können. Gleiches gilt, wenn die Schuldner 1) - 3) ihr Recht zum Besitz vom Besitzrecht von der N. Immobilien GmbH ableiten können.

15 Ein geeigneter Nachweis wurde mit Schreiben vom 21.03.2022 angefordert.

16 Am 24.03.2022 wurde persönlich durch Herrn R. L. BI. 444 - 466 der Akte übergeben. Darunter befand sich ein Dokument, aus welchem eine Übertragung der kaufmännischen Leitung, inklusive des Nutzungsrechts der Büro- und Wohnräume der Immobilie im H.in T. auf den Schuldner zu 3) hervorgeht (BI. 452 d. A.). Fraglich ist ob das Dokument ein geeigneter Nachweis ist. Unterschrieben ist das Dokument durch Herrn B. R. M.. Dieser ist laut dem Dokument Gesellschafter der N. Immobilien GmbH. Die Gesellschafterstellung wurde jedoch nicht nachgewiesen. Zu beachten ist, dass eine GmbH gem. § 35 GmbHG gerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten wird. Ob Herr B. R. M. auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist, wurde nicht mitgeteilt und auch nicht nachgewiesen. Es liegt folglich kein geeigneter Nachweis eines Besitzrechtes vor, aus dem ein Recht zum Besitz abgeleitet werden kann.

17 Weiter wurde ein von dem Schuldner zu 3) im Namen der C. I. Investment Ltd. unterschriebenes Dokument vom 01 .03.2022 adressiert an Herrn M. L. übergeben (BI. 453 d. A). Aus diesem geht hervor, dass Herrn M. L. die Nutzung der angemieteten Büro- und Geschäftsräume und die technische Leitung der C. I. Investment Ltd. übertragen wird. Diese Übertragung weist gleichermaßen kein Besitzrecht aus, welches ein Recht auf Besitz für die Schuldner 1) 3) begründen würde.

18 Außerdem geht aus dem Arbeitsvertrag der Schuldnerin zu 2) mit der C. I. Investment Ltd. (BI. 422- 424 d.A.) sowie aus der Zahlungsbestätigung für die Jahresmiete (BI. 425 d.A.) kein Besitzrecht der Firma hervor, durch welches die Schuldner 1) -3) ein Recht zum Besitz ableiten könnten.

19 Es besteht aus den oben genannten Gründen kein Recht auf Besitz der Schuldner 1- 3).

20 Auch aus diesen Gründen ist keine einstweilige Einstellung der Räumung zu veranlassen.

21 Mit Schreiben vom 21.03.2022 wurde um Übersendung eines Mietvertrages über Ersatzwohnraum gebeten. Auf diese Aufforderung wurde nicht eingegangen. Es ist demnach unklar, ob Ersatzwohnraum besteht und ob überhaupt nach Ersatzwohnraum gesucht wurde.

22 Allein zum Zweck der Wohnungssuche kann Räumungsschutz nicht gewährt werden. Eine unbillige Härte kann nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, dass die Schuldner 1) 3) bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügen. Eine zwangsweise Räumung bedeutet stets eine Belastung für die Schuldner, nicht jedoch eine besondere Situation, auf die der § 765a ZPO abstellt. Regelmäßige Nachteile der Räumungsvollstreckung müssen die Schuldner 1) - 3) in Kauf nehmen.

23 Diese wussten ab der Kündigung des Mietvertrages vom 23.04.2020, geschlossen durch M. L. mit der Schuldnerin zu 1), durch den Gläubiger wegen Eigenbedarf vom Verlust der gemieteten Immobilie. Ab diesem Zeitpunkt hätte eine Ersatzwohnung gesucht werden können.

24 Der gestellte Antrag ist unbegründet.

25 Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört und beantragt den Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz mit Schreiben vom 25.03.2022 zurückzuweisen.

26 Das Gericht vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall die Gläubigerinteressen vor den Schuldnerinteressen liegen und eine Räumung durchzuführen ist.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

28 Der Gegenstandswert bestimmt sich in Räumungsschutzsachen regelmäßig nach der Nettomiete, die für die Zeit, für die Räumungsschutz beantragt wurde, fällig wird, § 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG. Vorliegend wurde Räumungsaufschub für 12 Monate beantragt, so dass sich unter Zugrundelegung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt 450,00 € (Mietvertrag zwischen M. L. und N. L. 450,00 € monatlich) der oben festgesetzte Gegenstandswert von 5.400,00 € ergibt.

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