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1 Sa 231/21•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2022-01-31, 1 Sa 231/21
1 Sa 231/21Tribunal du travail / 1re chambre31 janv. 2022
Hat ein Vollstreckungsgläubiger seinen Wohnsitz in ein Nicht-EU-Land (hier: Dubai) verlegt, kann dies im Einzelfall im Berufungsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 27. August 2021, 5 Ca 272/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-01-31
Aktenzeichen: 1 Sa 231/21
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2022:0131.1SA231.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 719 Abs 1 S 1 ZPO, § 707 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Hat ein Vollstreckungsgläubiger seinen Wohnsitz in ein Nicht-EU-Land (hier: Dubai) verlegt, kann dies im Einzelfall im Berufungsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 27. August 2021, 5 Ca 272/21, Urteil
Die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.2021 – 5 Ca 272/21 – wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt.
1 Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger aus dem im Tenor genannten Urteil ist begründet.
2 I. Rechtsgrundlage für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs.1 Satz 1 ZPO. Danach kann das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einstellen, wenn der Vollstreckungsschuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ausgeschlossen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, wenn dieses ganz offenkundig erfolgreich sein wird oder wenn feststeht, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.
3 II. Bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln besteht ein nicht zu ersetzender Nachteil nur dann, wenn Schäden entstehen, die nicht rückgängig gemacht werden können. Dies kann gegeben sein, wenn ein Schadensersatz- bzw. Rückgewähranspruch nicht realisierbar ist. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist dann möglich, wenn sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Vollstreckungsgläubigern die konkrete Gefahr besteht, dass sie durch Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland die Durchsetzung etwaiger Rückgriffansprüche erheblich erschweren würden. Insoweit muss bereits eine konkrete Gefahr bestehen, es müssen also bereits Tatumstände darauf hinweisen, dass der Gläubiger in allernächster Zukunft sich etwaigen Rückforderungsansprüchen entziehen wird (Germelmann u. a./Schleusener, ArbGG, 9. Auflage, § 62, Rn 23, 26; ebenso Erfurter Kommentar/Koch, 19. Auflage, § 62, Rn 4).
4 III. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen.
5 1. Dabei sieht das Gericht die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten gegen die in Ziffer 1. und 2. erfolgte Verurteilung durch das Arbeitsgericht derzeit als offen an. Weder steht fest, dass die Berufung aussichtslos ist, noch ist sie offensichtlich erfolgversprechend, sodass die Erfolgsaussichten der Berufung für diese Entscheidung keine Rolle spielen.
6 2. Für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sprechen die von der Beklagten in ihrem Einstellungsantrag genannten Voraussetzungen. Der Kläger hat selbst angegeben, seinen Lebensmittelpunkt schon vor einiger Zeit nach D... verlagert zu haben, dort einen Hausstand gegründet zu haben und in Deutschland nicht mehr gemeldet zu sein. Das ist mehr als die vom Gesetz verlangte erhebliche Erschwerung eines Rückgriffanspruchs der Beklagten, die durch die konkrete Gefahr begründet wird, dass der Vollstreckungsgläubiger das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlässt. Der Kläger hat dieses Gebiet bereits verlassen. Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte ihren etwaigen Rückzahlungsanspruch in D... geltend machen muss.
7 Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das Bestehen persönlicher Bindungen nach Deutschland bietet der Beklagten keine Gewähr auf den Rückgriff des Vermögens des Klägers. Bei der Ehefrau des Klägers oder dessen Kindern kann die Beklagte einen etwaigen Rückgewähranspruch nicht durchsetzen. Auch die Angaben des Klägers zur Möglichkeit des Zugriffs auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück reichen nicht aus. Der Kläger hat insoweit nichts dazu vorgetragen, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Grundstück erfolgreich sein könnte, insbesondere nichts zu bestehenden Belastungen durch Grundpfandrechte. Auch die bloße Existenz eines Kontos in Deutschland beseitigt die Gefahr, dass der etwaige Rückgewähranspruch der Beklagten ins Leere läuft, erkennbar nicht. Geld kann sehr kurzfristig von einem Konto auf ein anderes Konto im Ausland verlagert werden.
8 Soweit der Kläger seinerseits auf die Haftungsbeschränkung der Beklagten und die Möglichkeit einer Insolvenz verweist, benennt er keine Tatsachen, die seine Befürchtung, er könne seine Forderung nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht mehr realisieren, begründet erscheinen lassen.
9 3. Im Rahmen der ihm zustehenden Ermessenentscheidung hat das Gericht die Gefahr, dass die Beklagte ihren Rückgewähranspruch nicht verwirklichen kann, den das Gericht durch konkrete Tatsachen begründet sieht, abgewogen dagegen, dass der Berufungstermin bereits in zwei Monaten stattfindet. Das Abwarten bis zu jenem Zeitpunkt ist aus Sicht des Gerichts dem Kläger zumutbar.
10 4. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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