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2 O 6/18•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2018-11-12, 2 O 6/18
2 O 6/18Tribunal administratif / 2e division12 nov. 2018
1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen müssen Tatsachen und Umstände erkennbar sein, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache voreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.(Rn.10) 2. Vermeintliche Fehler des Gutachters rechtfertigen grundsätzlich keine Ablehnung des Sachverständigen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. November 2018, 11 A 280/15, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-12
Aktenzeichen: 2 O 6/18
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:1112.2O6.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Für die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen müssen Tatsachen und Umstände erkennbar sein, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache voreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.(Rn.10)
Vermeintliche Fehler des Gutachters rechtfertigen grundsätzlich keine Ablehnung des Sachverständigen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. November 2018, 11 A 280/15, Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf der Beschluss keiner weiteren Begründung, da der Senat sich die zutreffend vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe und Gründe seiner Entscheidung zu eigen macht und objektiv nachvollziehbare Gründe für die Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen … nicht zu erkennen vermag.
2 Nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen vom 6. Juli 2018, dem Antrag der Klägerin vom 27. August 2018, der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 29. Oktober 2018 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2018 führt auch das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Beschwerde, wonach der Sachverständige in seinem Gutachten
3 1. Arztbriefe manipulativ wiedergegeben habe,
4 2. falsche Angaben zur angeblichen psychosozialen Belastung der Klägerin gemacht habe,
5 3. die für die Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) maßgebliche CAPS-Bewertung nicht vorgelegt habe,
6 4. einen Autounfall aus dem Jahr 2005 zur entscheidenden Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hochstilisiere,
7 5. die Vergewaltigung anlässlich des Dienstunfalls vom 7. Oktober 2008 damit in Abrede stelle, dass „Brückensymptome“ fehlten,
8 6. nicht näher begründe und konkret darlege wie er – entgegen der vorliegenden Atteste und Gutachten, die eine PTBS bestätigten – zu seiner abweichenden Diagnose komme,
9 zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu allen Aspekten zutreffend Stellung genommen.
10 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass keine Tatsachen und Umstände erkennbar sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 – 3 B 35.98 –, juris Rn. 10 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Die nur subjektive Besorgnis der Klägerin, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. September 2016 – 21 C 16.481 –, juris Rn. 11).
11 Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Punkte beziehen sich auf – aus Ihrer Sicht – inhaltliche Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens. Fehler des Gutachters rechtfertigen aber grundsätzlich keine Ablehnung des Sachverständigen. Vielmehr gibt das Prozessrecht mit den §§ 98 VwGO, 411 und 412 ZPO dem Gericht und den Beteiligten ausreichende Mittel an die Hand, ggf. Mängel eines Gutachtens zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 7 OB 50/18 –, juris Rn 6; OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 1 E 802/17 –, juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 E 229/17 –, juris Rn. 9).
12 Eine manipulative Wiedergabe von Arztbriefen ist hier nicht erkennbar. Eine verkürzte Wiedergabe von ärztlichen Behandlungs- und Befundberichten (Arztbriefe) im Rahmen des Gutachtens begründet – wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aus den umfangreichen Unterlagen die für ihn erforderlichen und relevanten Aspekte zur Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen herauszusuchen und zudem erkennbar werden zu lassen, auf welche Aspekte sich seine Beurteilung bei der Beantwortung der Fragen stützt. Eine verkürzte Wiedergabe von Arztbriefen ist daher nicht nur unbedenklich, sondern geboten, um den Umfang des Gutachtens in einem für das Gericht und die Beteiligten handhabbaren Rahmen zu halten, zumal sich die vollständigen Arztbriefe in den Verfahrensakten befinden und allen Beteiligten zugänglich sind.
13 Die vom Sachverständigen verkürzt wiedergegebenen Auszüge aus Arztbriefen lassen keine einseitig zu Lasten der Klägerin verfolgte Voreingenommenheit des Sachverständigen erkennen. Vielmehr hat sich der – in gerichtlichen Verfahren seit Jahren erfahrene – Sachverständige, auf die aus seiner Sicht zur Beantwortung der Beweisfragen relevanten Aspekte fokussiert. Für die Beantwortung der Beweisfragen kann der Sachverständige aus dem Bericht von Herrn Dr. … (Bl. 300 Beiakte C) offenbar keine weiteren Aspekte nutzbar machen. Das ist für den Senat nachvollziehbar. Denn für die Kausalitätsfrage und die dafür erforderliche Ursachenforschung erbringen die von der Klägerin vermissten Beschreibungen des Dr. … zu den Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten keine zusätzlichen Erkenntnisse. Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. … geht der Hinweis auf eine verfälschte Wiedergabe durch den Sachverständigen ins Leere. Auf Seite 36 seines Gutachtens fasst der Sachverständige die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. … zusammen und führt dort unter dem ersten Spiegelstrich die vermeintlich unterschlagene Schädigung der Halswirbelsäule und des Nervus ulnaris auf. Das Weglassen der Diagnosen „Segmentale und somatische Funktionsstörungen“ aus dem Arztbrief von Dr. … vom 8. Dezember 2011 hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme mit Bezugnahme auf die Klassifizierungsregeln des in dem Arztbrief verwendeten ICD10-Codes plausibel erläutert.
14 Sofern die Klägerin hinsichtlich der vom Sachverständigen berücksichtigten psychosozialen Belastungen in ihrem Arbeitsumfeld meint, es handele sich um frei erfundene Angaben des Sachverständigen, wird ebenso auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 4 bis 5 des Beschlusses) verwiesen wie zu den Ausführungen zur Vorlage des CAPS-Fragebogens (Seite 6 des Beschlusses). Offenkundige Widersprüche zwischen den Angaben im zwischenzeitlich vom Sachverständigen vorgelegten Fragebogen und dem Gutachten – wie sie die Klägerin ohne nähere Darlegung behauptet – sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
15 Eine Hochstilisierung des Autounfalls im Jahr 2005 zur entscheidenden Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt durch den Sachverständigen gerade nicht. Und zwar aus denselben Gründen nicht, aus denen das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, dass der Sachverständige auch nicht die Vorerkrankung der Migräne als letztlich wesentliche Ursache der Beschwerden festgestellt hat (Seite 7 des Beschlusses unten). Vielmehr kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Vorerkrankungen als Teilursache sowie „die erheblichen psychosozialen Belastungen durch Auseinandersetzungen mit Kollegen und Vorgesetzten, die unbefriedigend erlebte Arbeitssituation und der letztendliche Verlust der Arbeitsfähigkeit als ebenfalls wesentliche Ursachen in Kombination mit der Beeinträchtigung durch die Migräne und die Belastungen im Rahmen des Unfalls von 2006 bestehende Traumatisierung zu berücksichtigen“ seien (Gutachten, Seite 69 unten).
16 Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Sachverständige mangels dokumentierter sogenannter „Brückensymptome“ – wie die Klägerin meint – das Stattfinden einer Vergewaltigung in Abrede stellt. Der Sachverständige ist offensichtlich bemüht, einerseits seinem Auftrag zur eindeutigen und klaren Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts nachzukommen und andererseits in Anbetracht der heiklen Thematik seine Auffassung sensibel in passende Worte zu fassen. Befundberichte aus dem für die Feststellung von Brückensymptomen relevanten Zeitraums unmittelbar nach Oktober 2008 hat der Sachverständige nicht übergangen. Soweit die Klägerin hierzu auf den Befundbericht des Dr. … vom 7. November 2011 verweist, ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige aus den darin – drei Jahre nach dem Ereignis – von der Klägerin gemachten Angaben keine zuverlässige Feststellung von Brückensymptomen für die Zeit nach Oktober 2008 ableiten kann. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Sachverständige den Befundbericht von Dr. … vom 9. Juni 2010 bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat. Dieser mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht vorgelegte Befundbericht lag dem Sachverständigen – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – bisher nicht vor.
17 Das Verwaltungsgericht führt auch zutreffend aus, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht dadurch begründet ist, dass der Sachverständige im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten keine PTBS diagnostiziert hat. Hierbei ist auch unschädlich, dass der Sachverständige sich nicht ausdrücklich mit jedem Arztbericht auseinandersetzt, der die Diagnose PTBS gestellt hat. Der Sachverständige ist dazu berufen gutachterlich zu klären, ob die Diagnose einer PTBS für die Klägerin gestellt werden kann (Beweisfrage 1). Es wäre unsachgemäß, die Diagnose zu stellen, weil sie ein Arzt zuvor gestellt hat. Der Sachverständige ist gehalten selber eine Diagnose zu stellen. Soweit die Berichte der vorbehandelnden Ärzte hierzu aussagekräftige Befunde (nicht Diagnosen) enthalten, sind diese vom Sachverständigen für seine Diagnosestellung zu berücksichtigen.
18 Sofern die Klägerin meint, der Sachverständige habe aussagekräftige Befunde bei seiner aktuellen Diagnosestellung nicht berücksichtigt, steht es ihr frei, auf diesen und alle anderen aus ihrer Sicht bestehende Mängel und Unzulänglichkeiten des Gutachtens hinzuweisen und bei Bedarf – worauf das Verwaltungsgericht bei Übersendung der ergänzenden Stellungnahme am 1. November 2018 hingewiesen hat – eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, § 98 VwGO, § 411 Abs. 3 und 4 ZPO. Bestehen die Mängel aus ihrer Sicht danach fort, hätte sie das prozessuale Recht, die Einholung eines neuen Gutachtens zu beantragen, § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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