Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2021-09-27, 6 A 144/21

6 A 144/21Tribunal administratif / Chamber 627 sept. 2021

Regest

Das Amtsgericht ist als Insolvenzgericht sachlich zuständig, wenn es sich um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt. (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 8. Dezember 2021, 5 O 14/21, Beschluss

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer — 6 A 144/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-27

Aktenzeichen: 6 A 144/21

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0927.6A144.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 173 VwGO, § 40 VwGO, § 2 InsO

Orientierungssatz

Das Amtsgericht ist als Insolvenzgericht sachlich zuständig, wenn es sich um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt. (Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 8. Dezember 2021, 5 O 14/21, Beschluss

Tenor

Das Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig.

Der gesamte Rechtsstreit wird an das Amtsgericht ... verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Nach Anhörung der Beteiligten ist der gesamte Rechtsstreit gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das hier zuständige Amtsgericht zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

2 Diese Voraussetzungen sind für den hier gestellten Antrag nicht erfüllt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 29. Juni 2021 gegen eine Behörde, indem er das Finanzamt ... ausdrücklich als Beklagten bezeichnet. Allerdings geht sowohl aus seiner Klageschrift, die mit dem Wort „Forderungsabwehr“ überschrieben ist, als auch aus seinem weiteren Vorbringen hervor, dass es ihm vorliegend insbesondere darum geht, sich gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten zur Wehr zu setzen. So wendet er sich ausdrücklich gegen den Bestand der Forderung an sich, weil er sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen im Strafvollzug befunden habe. Ebenso trägt er vor, bereits keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben.

3 Gemäß § 2 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist damit sachlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, weil es sich um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt. Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 InsO liegt beim Amtsgericht ..., weil der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 Zivilprozessordnung (ZPO) an seinem Wohnsitz in A-Stadt hat. A-Stadt liegt gemäß Anlage 1 Ziff. IV. des Landesjustizgesetzes (LJG) im Bezirk des Amtsgerichts ... . Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 4.d der Justizzuständigkeitsverordnung (JZVO) ist das Amtsgericht ... das zuständige Insolvenzgericht auch für den Bezirk des Amtsgerichts ... .

4 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

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