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4 V 17/21•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2022-02-14, 4 V 17/21
4 V 17/21Tribunal fiscal / 4e division14 févr. 2022
Der Monatsbeitrag, welchen ein Mitglied eines Fitnessstudios leistet, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ist ("Lockdown"), kann ein Entgelt darstellen.(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2022-02-14
Aktenzeichen: 4 V 17/21
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:0214.4V17.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 UStG 2005, § 10 UStG 2005, CoronaVV SH, CoronaVV SH 1, CoronaVV SH 4 ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Monatsbeitrag, welchen ein Mitglied eines Fitnessstudios leistet, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ist ("Lockdown"), kann ein Entgelt darstellen.(Rn.48)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als steuerbare und steuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter aufgrund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann, es aber dennoch ein Bündel von Leistungen erbringt, das in einer inneren Verknüpfung zu den Zahlungen steht (hier: einmal pro Werktag über Social-Media-Kanäle einsehbare Online-Kurse, persönlicher Onlineservice mit Zurverfügungstellung von Trainingsplänen für zu Hause, tägliche Telefonhotline).(Rn.52)
Dabei ist es unbeachtlich, ob die Leistungen tatsächlich von den Mitgliedern verwendet werden, ob eine Verpflichtung zur Zahlung besteht, ob das Entgelt insoweit als angemessen zu betrachten ist, ob die Angebote auch werbenden Zwecken dienen, oder ob die Mitglieder die Leistungen aufgrund des freien Online-Zugangs auch unentgeltlich erlangen könnten.(Rn.52)
Weil vorliegend die Fortzahlung der Beiträge bei summarischer Prüfung ungeachtet der vom Fitnessstudio seinen Mitgliedern gewährten "Bonusmonate" jedenfalls in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den während der Schließung tatsächlich erbrachten Leistungen stand, konnte die Frage, ob den Mitgliedern ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 326 Abs. 1, 346 ff. BGB zustand, dahinstehen.(Rn.51)
Der Antrag wird – soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist – abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 23 % und das Finanzamt zu 77 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als steuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter aufgrund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann.
2 Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnet die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten (sog. „Ist-Versteuerung). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Antragstellerin mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung blieb dabei unberührt. Gem. Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin waren die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume berechtigt. Die Beiträge umfassten dabei die Mitbenutzung der Trainingsanlage und, wenn vorgesehen, die Teilnahme an Gymnastikstunden, die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten.
3 Gemäß der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV 2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 und vom 1. Mai 2020 musste die Antragstellerin ihr Fitnessstudio vom 17. März bis zum 17. Mai schließen. Die Antragstellerin reagierte auf die Schließung nach Aktenlage mit verschiedenen Ankündigungen.
4 In den sozialen Medien teilte sie u.a. mit:
5 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Wir bleiben leider bis mindestens 3. Mai geschlossen. Unsere Mitglieder erhalten: 3 Gratismonate, 3 x 1 Gratismonat zum Verschenken, 1 x Personal-training. Nichtmitglieder erhalten: 3 Gratismonate über das Angebot (…). Weitere Infos per Telefon/Email.“ |
6 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Wichtige Coronamitteilung Telefonhotline: täglich 10-14 Uhr oder 24/7 über Email- social Media. 100 Les Mills-Kurse. Jetzt gratis: (…). Online-Live-Kurse täglich 10 Uhr, Weltneuheit: 3 D-Körperscan kostenlos; geschenkt: 6 x 1 Monat- Gratisgutschein. Jeder Schließungsmonat wird ersetzt. 6 - Monats- Gratis-Paket. Hier klicken.“ |
7 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Liebe Mitglieder, aufgrund einer flächendeckenden behördlich angeordneten Schließung wegen des Coronavirus müssen wir unsere Studios vorübergehend schließen. Wir werden jedoch auch weiterhin für euch da sein. |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Exklusive Les Mills Onlinekurse. Wir freuen uns sehr, euch ab sofort und für die gesamte Dauer der Epidemie die neuen Online-Kurse von Les Mills kostenfrei in euer Wohnzimmer, auf euer Handy, Monitor oder Home-TV senden zu dürfen (…) |
9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Online Kurse um 18 Uhr in deinem Wohnzimmer. Werktags um 18 Uhr senden wir live auf unseren Social-Media-Kanälen einen Onlinekurs direkt aus unserem Kursraum“ |
10 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Persönlicher Onlineservice. In Kürze stellen wir dir Trainingspläne für Zuhause zur Verfügung. Dazu haben wir von 10 – 14 Uhr eine Hotline eingerichtet, über die du uns Fragen zu deinem Training stellen kannst. |
11 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Finanzieller Ausgleich. Den Zeitraum, den ihr nicht bei uns trainieren könnt, bekommt ihr, neben vielfältiger Alternativangebote, am Ende eurer Mitgliedschaft beitragsfrei erstattet (…) |
12 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „18. März: Ein ganz herzliches Dankeschön (…). Wir werden euch natürlich über Social Media auf dem Laufenden halten und unterstützen euch auch weiterhin dabei, gesund und fit zu bleiben. Wir können euch versichern, dass wir euch den ausgefallenen Zeitraum vollständig ersetzen werden. Seid euch sicher: Die Leistung, die ihr bezahlt, werdet ihr von uns auch bekommen, sodass euch definitiv kein Nachteil entstehen wird. Daher noch mal unser ganz herzliches Dankeschön für euren tollen support und euer Verständnis! (…)“. |
13 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „18. April: Liebe Mitglieder, liebe Freunde, wir hoffen täglich darauf, unsere Studios für euch wieder öffnen zu dürfen. Bisher hat die Regierung eine Schließung bis mindestens 3. Mai angeordnet. Wir tun alles dafür, euch dabei zu unterstützen, auch während dieser Zeit aktiv und gesund zu bleiben und sind für euch da. |
14 | | | | | --- | --- | --- | | 1.) | | Täglich um 18: Uhr Live-Kurse aus dem Studio |
15 | | | | | --- | --- | --- | | 2.) | | Kostenfreier Les Mills Online Zugang (…) |
16 | | | | | --- | --- | --- | | 3.) | | Unser You Tube-Kanal (…) |
17 | | | | | --- | --- | --- | | 4.) | | Persönliche Trainingshotline 10-14 Uhr. |
18 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Unser größter Dank gilt unseren treuen Mitgliedern, die uns inmitten dieser außergewöhnlichen, unerwarteten, existenzbedrohenden Lage mit ihrer Geduld unterstützen. (…) Für euren Mitgliedsbeitrag wird allen Mitgliedern daher |
19 | | | | | --- | --- | --- | | 1.) | | Der Monat Mai doppelt an das Vertragsende gehängt (…). |
20 | | | | | --- | --- | --- | | 2.) | | Zudem erhältst Du 3x1 Gratismonate für deine Freunde/Familie, um mit dir gemeinsam zu trainieren, |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 3.) | | Sowie 1x Personal Training nach Öffnung der Studios (…). |
22 In einem Aushang vor Ort hieß es:
23 „Den Zeitraum, den Ihr nicht bei uns trainieren könnt, bekommt Ihr, neben vielfältiger Alternativangebote, am Ende Eurer Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt. Diese Schließung bedeutet auch für uns eine große wirtschaftliche Herausforderung, da alle Kosten wie Gehälter, Mieten, Gerätekosten etc. von uns im vollen Umfang weitergetragen werden müssen und unser Personal auch weiterhin für Euch da sein wird. Daher schon jetzt ein großes Dankeschön für Euer Verständnis und Eure gute Unterstützung!“
24 Auch in einem Online-Beitrag auf der homepage eines Wochenblattes im Raum A vom 9. April wird zu den von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen ausgeführt.
25 Die Bezahlung der Beiträge der einzelnen Mitglieder erfolgte über ein Dienstleistungsunternehmen C, welches die Beträge auf Basis erteilter Einzugsermächtigungen von den Konten einzog. Der Einzug der Beiträge – die ausweislich der Einzugsermächtigungen binnen acht Wochen zurückgefordert werden konnten – erfolgte auch in dem Zeitraum, in welchem die Räumlichkeiten der Antragstellerin wegen der Pandemie geschlossen blieben. Auf zwei exemplarisch eingereichten Kontoauszügen sind dem Abbuchungstext folgende Texte beigefügt worden:
26 Kontoauszug 1. April: „Lastschrift Fitnesscenter E / Plus 1 Bonusmonat für dich – danke Corona bs“;
27 Kontoauszug 4. Mai: „Lastschrift Fitnesscenter E / Plus 3 Bonusmonate für Dich Danke Corona bs “.
28 Bereits im Voranmeldungsverfahren erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juni 2020, dass die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt worden seien, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden. Mangels eines Leistungsaustausches handle es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernden Entgelte. Entsprechend werde auch für die Monate März und Mai verfahren. Die Beiträge, die auf die Schließungszeit entfielen, wurden auf einem Sonderkonto ohne Umsatzsteuer erfasst. Das Finanzamt folgte den Angaben im Vorauszahlungsverfahren zunächst.
29 In der Zeit vom 5. August 2020 bis 1. Oktober 2020 (Berichtsdatum) fand daraufhin eine, die Monate März bis Mai betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin statt. Die Prüferin vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei den weitergezahlten Beiträgen um der Umsatzsteuer zu unterwerfende Entgelte handle. Die Antragstellerin wandte hiergegen ein, dass es an einem Leistungsaustausch mangle, weil die vertraglich geschuldete Leistung in den streitigen Monaten nicht habe erbracht werden können. Bzgl. der Gratismonate sei darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme eher theoretischer Natur sei, weil die betroffenen Mitglieder diese Monate nach der Beendigung auf eigenen Wunsch wahrnehmen könnten. Dies bedürfe aber dann zu diesem Zeitpunkt einer neuen vertraglichen Vereinbarung und erfolge nicht „automatisch“. Es sei indes eher realitätsfern, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde; Fälle, in denen ein ausgetretenes Mitglied die Gratismonate in Anspruch genommen hätte, lägen auch nicht vor. Weiter sei zu bedenken, dass nach Ablauf der Verjährung keine Ansprüche mehr bestünden; damit entfiele auch die Option der Gratismonate. Zur weiteren Begründung nahm die Antragstellerin zudem Bezug auf eine rechtliche Einschätzung der Juristin des DSSV e.V. Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheitsanlagen . Darin wurde darauf verwiesen, dass mit der Schließung beide Vertragsparteien wegen vorübergehender Unmöglichkeit von Ihren Leistungspflichten frei würden. Einen Anspruch auf Vertragsanpassung gebe es nicht; die Rechtsfolge beschränke sich damit auf einen Rückzahlungsanspruch, der bis zur Verjährung geltend gemacht werden könnte. Eine Abgeltung einer (alternativen) Leistung liege damit nicht vor. Insbesondere seien etwa die angebotenen Onlineangebote nicht geeignet, den vereinbarten Leistungsinhalt zu erfüllen; Fitnesscenter, die ein solches aliud anböten, erbrächten nicht die geschuldete Leistung, sodass auch keine Pflicht zur Bezahlung ausgelöst werde. Für eine solche Vergütungspflicht hätte es nicht nur eines alternativen Angebots, sondern auch einer Annahme bedurft. Daran mangle es aber – auch die Teilnahme an Onlinekursen stelle keine Annahme dar.
30 Im BP-Bericht vom 5. Januar 2021 hielt die Prüferin an ihrer Rechtsauffassung fest. Sofern der Betreiber eines Fitnessstudios im Falle der Fortzahlung der Beiträge eine entsprechende Zeitgutschrift andiene, stelle der Beitrag eine steuerpflichtige Anzahlung dar; eine etwaige spätere Rückforderung könne allenfalls zu einer Korrektur nach § 17 Abs. 2 UStG führen. Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05) zu „Überbezahlungen“ oder „Doppelbezahlungen“ verwiesen. Ob die Zusicherung der Verlängerung ein zivilrechtlich wirksames Vertragsverhältnis begründe, könne in Ansehung des § 41 AO dahinstehen.
31 In dem angegriffenen – nach § 164 Abs. 2 AO geänderten – Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Mai 2020 vom 13. Januar 2021 folgte das Finanzamt der Auffassung der Prüferin. Nach Aktenlage wurde bei der Umsetzung wie folgt vorgegangen: Die jeweils neutral verbuchten Mitgliedszahlungen für die Monate März, April und Mai wurden – korrigiert um einen Sicherheitseinbehalt – addiert. Daraus ergab sich ein Netto-Mehrbetrag von insgesamt 86.479,98 EUR (Mehrsteuern: 16.431,20 EUR), wobei auf den Monat Mai lediglich ein Netto-Mehrbetrag von 20.481,26 EUR entfiel. Die Korrektur wurde jedoch zusammengefasst für alle drei Monate (zunächst) im Vorauszahlungsbescheid Mai umgesetzt und damit eine Nachzahlung in Höhe von 16.431,20 EUR angefordert.
32 Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Einspruch und – nach Begleichung der Nachzahlungsforderung – einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung vom 4. Februar 2021. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass es ihr – der Antragstellerin – im Schließungszeitraum nicht möglich gewesen sei, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Mangels einer Leistung ihrerseits habe damit auch kein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorgelegen. Die Geldzuwendungen hätten sich zwar auf freiwilliger Basis vollzogen und seien unmittelbar mit dem Vertragsverhältnis verknüpft; trotzdem seien diese Zahlungen keine Gegenleistungen für eine von ihr erbrachte Leistung. Aus diesem Grund könne auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Juli 2007 (V R 11/05) nicht Platz greifen. Denn bei der Überbezahlung gehe es darum, dass ein Leistungsempfänger irrtümlich eine Leistung doppelt zahle oder versehentlich zu viel leiste. In beiden Fällen sei es aber so, dass der Kunde den Mehrbetrag gezahlt habe, „um die Leistung zu erhalten“. Ebenfalls nicht anwendbar seien die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Unabhängig davon, ob es sich um einen Einzweck– oder einen Mehrzweckgutschein handle, setze ein Gutschein (§ 3 Abs. 13 UStG) eine Verpflichtung des Leistenden voraus, den Gutschein als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzuerkennen. Erforderlich sei damit eine verbindliche Verpflichtung des Leistenden und nicht – wie hier – ein nur einseitiges Angebot. Im Streitfall sei es so, dass aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung die gegenseitigen Pflichten entfallen seien (§§ 275, 326 BGB). Gleichwohl geleistete Beträge seien nach Bereicherungsrecht zu erstatten. Zwar könne eine Ersatzleistung an die ursprünglich vereinbarte Leistung treten; dafür bedürfe es aber eines gegenseitigen Vertrages. Ohne eine konkrete Annahme der angebotenen Laufzeitverlängerung bleibe der Rückforderungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht bestehen. Eine solche Annahme könne zwar auch konkludent erfolgen, jedoch mangle es hier an einem schlüssigen Verhalten. Insbesondere könne nicht auf die Zahlung selbst abgestellt werden. Aus diesem Grund könne sich das Finanzamt auch nicht auf § 41 AO berufen, weil es eben gerade an dem erkennbaren Willen der Beteiligten mangle, ein bestimmtes Ergebnis eintreten und bestehen zu lassen. Es sei offen, ob die Mitglieder das Angebot annehmen und auf die Rückzahlung verzichten wollen oder nicht. Insgesamt handele es sich daher um nicht steuerbare Zuwendungen, die von den Mitgliedern freiwillig geleistet worden sein, um der Antragstellerin die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen.
33 Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 lehnte das Finanzamt den Antrag auf AdV ab.
34 Mit ihrem am 8. März 2021 bei Gericht gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu den Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt sie insbesondere vor, dass das lediglich einseitige Angebot eines Studiobetreibers gerade nicht für die Annahme einer verbindlichen Leistungspflicht ausreiche. Der leistende (Studiobetreiber) könne den aus dem Bereicherungsrecht entstandenen Rückzahlungsanspruch nicht einseitig in einer Anzahlung auf künftige (andere) Leistungen „umwidmen“. Sowohl eine vertragliche Verlängerung der Laufzeit, als auch ein Gutschein erfordere einen Konsens, der aus Angebot und Annahme bestehe. Ein bloßes Schweigen reiche für eine – sei es auch konkludente – Annahme nicht aus. Auch auf die Bezahlung könne nicht abgestellt werden. Die Beiträge für den März seien im Zeitpunkt der Schließung am 17. März bereits gezahlt worden. Praktisch sei es so, dass die Mitglieder ihre Kursbeiträge aus Solidarität fortgezahlt hätten, und sich erst in der Zukunft entschieden, ob eine Rückzahlung verlangt werde oder nicht. Soweit das Finanzamt von sogenannten „Ersatzleistungen“ in Form von Onlinekursen spreche, werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin während des ersten Corona Lockdowns lediglich einmal pro Werktag 1 Stunde einen Kurs über die Social – Media – Kanäle gestreamt habe. Der Kurs sei öffentlich zugänglich gewesen, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Studios gehandelt habe oder nicht. Darin sei letztlich eine Art Werbung zu sehen; es habe weder ein Angebot gegeben, die Onlinekurse als Ersatzleistung im Austausch für die Mitgliedsbeiträge zu akzeptieren, noch habe es die Annahme eines solchen Angebots gegeben. Den Les Mills – Zugang auf der Homepage der Antragstellerin habe es erst seit Ende letzten Jahres gegeben und noch nicht zum streitigen Zeitpunkt; dabei handle es sich um zusammengefasste YouTube Videos, die kostenfrei für jedermann zugänglich seien. Mit Schreiben vom 16. März 2021 hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers eingereicht. Darin wird u.a. ausgeführt, dass damals völlig unklar gewesen sei, was mit den weiteren Mitgliedsbeiträgen geschehe. Man habe den Mitgliedern über Facebook, per Banner, auf der Homepage und per Aushang am Studio neben einer Beitragserstattung mehrere gratis Monate oder eine Verlängerung des Vertrages um die ausgefallene Zeit angeboten. Direkte Gespräche habe es nicht gegeben. Alle hätten abgewartet, wie sich die Situation insgesamt weiterentwickele. Es habe damals auch viele Kündigungen und Rücklastschriften gegeben, da die Mitglieder insoweit nicht bereit gewesen seien, für eine Leistung zu zahlen, die nicht mehr gewährt werden konnte. Abschließend verweist die Antragstellerin darauf, dass mittlerweile einige Zivilgerichte entschieden hätten, dass die vom Betreiber eines Fitnessstudios geschuldete Leistung aufgrund der behördlich angeordneten Schließung für den betroffenen Zeitraum unmöglich sei, so dass auch der Anspruch auf Zahlung der Beiträge entfalle und dem Mitglied ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe (AG Papenburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 3 C 337/20; LG Osnabrück, Urteil vom 9. Juli 2021 - 2 S 35/21). Daran änderten auch die Zusage einer Zeitgutschrift oder andere "Kompensations-Angebote" nichts. Sie seien nicht "erfüllungstauglich", könnten also die vereinbarte Leistung nicht ersetzen (AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2021 - 9 C 95/21). Dies lasse sich unmittelbar auch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung übertragen: Da es bei der Vereinnahmung der Zahlung an der konkreten Leistungsvereinbarung mangle, liege auch keine Anzahlung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.
35 Schließlich habe die Vollziehung des Bescheides auch eine unbillige Härte zur Folge. Die Antragstellerin kämpfe um ihr wirtschaftliches Überleben. Trotz der Versprechen der Politik sei, abgesehen von Abschlagszahlungen, bis zum heutigen Tag weder die Novemberhilfe noch die Dezemberhilfe zur Auszahlung gekommen. Die Antragstellerin habe das Glück, dass die Mitglieder sie unterstützen. Was mit den geleisteten Zahlungen geschehen werde, werde man am Ende der Pandemie sehen müssen. Soweit das Finanzamt die Unbilligkeit schon deshalb ablehne, weil die Zahlung fristgerecht erfolgt sei, sei dies unverständlich.
36 Die Antragstellerin hat zunächst die AdV in Höhe des vollen, ursprünglich streitigen Änderungsbetrages (16.431,20 EUR) begehrt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 hat das Finanzamt die AdV in Höhe von 12.657,80 EUR gewährt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in dem angegriffenen Bescheid für den Monat Mai auch die Einnahmen aus den Monaten März und April erfasst wurden. Wegen der im Mai vereinnahmten Beträge dagegen (steuerliche Auswirkung: 16.431,20 EUR – 12.657,80 EUR = 3.773,40 EUR) werde die AdV weiterhin verwehrt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2022 hat der Antragsgegner die Bescheide für März / April / Mai sodann entsprechend geändert und die Steuer für den Monat Mai um 12.657,80 EUR reduziert. Aufgrund der Verringerung der Steuer war die gewährte Teil-AdV insoweit obsolet und wurde höhenmäßig entsprechend der Steuerreduktion wieder korrigiert. Die Aussetzung des angegriffenen Bescheides wegen der im Mai vereinnahmten Beträge (streitiger Steuerbetrag: 16.431,20 EUR – 12.657,80 EUR = 3.773,40) blieb nach wie vor verwehrt und ist daher streitig zu entscheiden. Nach einer entsprechenden, konkludenten Teilerledigungserklärung beantragt die Antragstellerin nunmehr sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Mai 2020 vom 13. Januar 2021, geändert am 8. Februar 2022, in Höhe von 3.773,40 EUR aufzuheben.
37 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
38 Er verweist darauf, dass die Antragstellerin an ihre Mitglieder diverse alternative Leistungen in Form von Les Mills Online-Kursen, von eigenen Onlinekursen und in Form von persönlichen Online-Services und des Angebots von Gratismonaten erbracht habe. Damit sei zwar die Rechtsprechung zur Doppelzahlung nicht anwendbar, weil die Mitglieder nicht (versehentlich) für die nicht erbrachten Leistungen in den Räumlichkeiten gezahlt hätten – sie hätten aber ein zu versteuerndes Entgelt für andere Leistungen gezahlt, die in reduzierter/anderer Form erbracht worden seien. So sei die Zuwendung der Gratismonate als Gutschein i.S.d. § 3 Abs. 13 UStG zu qualifizieren. Da die Antragstellerin das Angebot bereits zu Beginn des Schließungszeitraums mitgeteilt habe, liege auch der erforderliche innere Zusammenhang vor. Die Mitglieder hätten durch das Fortzahlen der Beiträge und den Verzicht der Rückforderung gezeigt, dass sie die jeweiligen Beträge in Aussicht auf die Alternativ- und Ersatzleistungen erbracht hätten. Schließlich komme eine AdV im Streitfall auch nicht unter dem Aspekt der unbilligen Härte in Betracht. Dafür reiche der allgemeine Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation nicht aus. Erforderlich sei eine plausible und detaillierte Darlegung.
II.
39 Der Senat legt das Schreiben des Finanzamts vom 28. Januar 2022 als Teilerledigungserklärung über einen Betrag von 12.657,80 EUR aus. Denn aus dem Schreiben geht hervor, dass der Antragsgegner eine teilweise AdV aufgrund der fehlerhaften Erfassung der März- und Aprileinnahmen bewilligt und sich damit der – in der Sachfrage letztlich unveränderte – Streit nur noch auf den verbliebenen Betrag von 3.773,40 EUR beschränkt; dieser Umstand hat sich durch den späteren Widerruf der AdV nicht verändert, weil damit zugleich die Steuer entsprechend verringert wurde und es einer AdV daher nicht mehr bedurfte. Nachdem auch die Antragstellerin ihr Begehren entsprechend reduzierte und damit konkludent die teilweise Erledigung erklärt hat, war nur noch über die AdV desjenigen Steuerbetrags zu befinden, der wegen der im Monat Mai vereinnahmten Mitgliedsbeiträge verblieben ist.
40 Der darauf gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.
1.)
41 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
42 Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 1979, GrS 5/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 570). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116; vom 2. November 2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 196 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011, I B 157/10, BStBl. II 2012, 590; vom 12. Februar 2015, V B 160/14, BFH/NV 2015, 861).
43 Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die im Mai vereinnahmten Mitgliedsbeiträge zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat. Denn es sprechen für die Verwehrung einer AdV hinreichende Gründe dafür, dass die Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG zu beurteilen sind, welche die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin (§ 2 UStG) erbracht hat.
2.)
44 Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
45 Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV- Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.). Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt; dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).
46 Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen (z.B. Werbe-) Zweck verwirklicht; denn die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ferner ist für die Annahme eines Entgeltes nicht notwendig, dass die Zahlung aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht erfolgte. Dabei ist es zwar möglich – nicht aber erforderlich – dass die Zahlung versehentlich oder in der irrigen Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkt wurde; auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen (vgl. bspw. FG Kiel, Urteil vom 27. April 2016, 4 K 27/13, MwStR 2016, 768-769). Dementsprechend werden auch Zusatzzahlungen zum Entgelt gerechnet, die mit einer inneren Verknüpfung zur Leistung erbracht werden, aber gleichwohl freiwillig erfolgen und den vertraglich geschuldeten Betrag übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 „Trinkgelder“). Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris). Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn ein „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749).
47 Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob zwischen der Leistung des Unternehmers und der Bezahlung ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang vorliegt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635).
3.)
48 Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die hier noch streitigen, im Mai vereinnahmten Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Fitnessstudios bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG der Antragstellerin als Unternehmerin (§ 2 UStG) zu beurteilen:
49 Die Vertragsverhältnisse zwischen der Antragstellerin und ihren Mitgliedern stellten – ordentlich oder gem. § 314 BGB außerordentlich kündbare – Dauerschuldverhältnisse sui generis dar, welche sich aus mehreren Leistungsbestandteilen zusammensetzten. Während die Kunden insbesondere zur monatlichen Zahlung und Einhaltung der Hausordnung verpflichtet waren, oblag der Antragstellerin ein Leistungsbündel, welches sich aus verschiedenen dienst- und mietvertraglichen Elementen zusammensetzte. Teile dieser Leistungselemente waren dabei nicht abschließend konkretisiert, weil das Angebot während der auf Dauer ausgerichteten Vertragslaufzeit insoweit variabel war und nicht alle denkbaren Aktivitäten im Vorhinein zeitlich und inhaltlich abschließend definiert werden konnten („… wenn vorgesehen die Teilnahme an…“, „Teilnahme an geselligen Veranstaltungen“…).
50 Die Rechtsfolgen der pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios waren während des damaligen Lockdowns für die Beteiligten nicht abschließend geklärt. Neben die in den zitierten zivilgerichtlichen Urteilen benannten unterschiedlichen Ansätze (Rückforderungsrecht / Rückforderungsrecht „jedenfalls“ nach außerordentlicher Kündigung / Vertragsanpassung nach § 313 BGB) trat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht (Drs. 19/18697) die sich abzeichnende Möglichkeit der Veranstalter, jedenfalls teilweise der Rückforderung gezahlter Entgelte durch eine wahlweise (Wert-)Gutscheinübergabe entgegen zu wirken (Art. 240 § 5 EGBGB).
51 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob den Mitgliedern, die im Mai ihren Beitrag entrichtet haben, tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 326 Abs. 1, 346 ff. BGB zustand, oder ob sie einen Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Bonusmonaten abgeschlossen haben und damit aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht zahlten. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die fortzahlenden Mitglieder im Streitfall – anders als in den von der Antragstellerin zitierten Urteilen – ihr Dauerschuldverhältnis nicht gekündigt hatten. Im Lichte dessen und im Lichte der Tatsache, dass die Mitglieder in Kenntnis der angebotenen Bonusmonate über einen längeren Zeitraum widerspruchslos weitergezahlt haben, sprechen durchaus Gründe dafür, dass die Fortzahlung als Annahme der angebotenen Bonusmonate auszulegen sein könnte. Der Einwand der Antragstellerin, wonach ein bloßes Schweigen für die wirksame Annahme eines Angebots nicht ausreiche, trägt nur bedingt. Denn ob das Vorhalten eines gedeckten Kontos für wiederkehrende Abbuchungen ein bloßes Schweigen darstellt ist zumindest fraglich; vor allem aber kann auch außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs nach der besonderen Lage der Umstände – etwa im Rahmen eines laufenden Dauerschuldverhältnisses – einem Schweigen die Bedeutung einer Annahme zukommen (vgl. BGH-Urteil vom 6. Mai 1975, VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358). Doch selbst wenn man eine Zustimmung und damit ein synallagmatisches Verhältnis ablehnte, sprächen Gründe dafür, die Beiträge als Entgelt für die Bonusmonate zu beurteilen. Denn soweit die Mitglieder die Beiträge im Lichte der unklaren Rechtslage lediglich in der (irrigen) Annahme entrichtet hätten, sie wären hierzu aufgrund der angebotenen Alternativleistung in Gestalt von Gratismonaten verpflichtet, hätten sie das Entgelt „zur Erlangung“ dieser (Ersatz-)Leistung gezahlt (s. zu „Überbezahlungen“ BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966). Für diese Annahme spricht neben den aktenkundigen Mitteilungen der Antragstellerin auch der Umstand, dass der Begleittext zu den unwidersprochenen Abbuchungen durch das Dienstleistungsunternehmen C eine unmittelbare Verknüpfung und damit eine Gegenseitigkeit zwischen der jeweiligen Monatslastschrift einerseits („Lastschrift …“) und der Ersatzleistung andererseits („Plus 1 Bonusmonat…“) herstellte. Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Antragstellerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung möglicherweise im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966). Unbeachtlich wäre in diesem Fall auch, ob die Mitglieder diese Ersatzleistung im Zeitpunkt der Fortzahlung tatsächlich zu verwenden beabsichtigten oder nicht (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).
52 Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Fortzahlung der Beiträge bei summarischer Prüfung ungeachtet der Bonusmonate jedenfalls in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den von der Antragstellerin tatsächlich erbrachten Leistungen stand. Das auslösende Moment für die Fortzahlung der Beiträge stellte dabei ein Leistungsbündel dar, welches sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzte und in einer inneren Verknüpfung zu den Zahlungen stand. Zu den Elementen gehörten zunächst die die während der Schließzeiten erbrachten Leistungen, wie die einmal pro Werktag über die Social –Media–Kanäle einsehbaren Online-Kurse. Daneben trat der persönliche Onlineservice mit der Zurverfügungstellung von Trainingsplänen für zu Hause und die täglich von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr eingerichtete Telefonhotline. Dabei ist es entsprechend den o.g. Rechtsgrundsätzen unbeachtlich, ob die Leistungen tatsächlich von den Mitgliedern verwendet wurden, ob eine Verpflichtung zur Zahlung bestand, ob das Entgelt insoweit als angemessen zu betrachten ist, ob die Angebote auch werbenden Zwecken dienten, oder ob die Mitglieder die Leistungen aufgrund des freien Zugangs auch unentgeltlich hätten erlangen können. Denn die innere Verknüpfung der Zahlung zu dem aus dem Dauerschuldverhältnis resultierenden Leistungsbündel wurde durch die Freiwilligkeit, den geringen Wert der Leistung oder die Darbietungsform nicht aufgelöst. Zu den weiteren Elementen des im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses abgegoltenen Leistungsbündels gehörten ferner die bereits vor der Schließzeit erbrachten Leistungen der Antragstellerin. Diese sind zwar durch die Vormonatsbeiträge bereits einmal vertragsgemäß abgegolten. Dies steht der Annahme indes nicht entgegen, dass die Fortzahlung auch als freiwillige Zusatzzahlung einzuordnen ist, welche in einer inneren Verknüpfung zur Mitgliedschaft und damit auch zu den bereits empfangenen Leistungen steht. Ein solches Ergebnis steht ferner im Einklang mit der historischen Entwicklung des § 10 UStG: Nachdem noch in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt war, dass zum Entgelt nur dasjenige gehört, was der Empfänger der Leistung „vereinbarungsgemäß" aufzuwenden hatte, um die Leistung zu erhalten, wurde durch Art. 6 § 1 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1973 (vom 26. Juni 1973, BGBl I 1973, 676, 684) diese Fassung durch die nunmehr geltende Anknüpfung an die tatsächliche Leistung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966).
53 Dabei teilt der Senat die Ansicht der Antragstellerin, dass eine Freiwilligkeit der Leistung für die Solidarität der Mitglieder spricht. Das führt indes nicht dazu, dass die Zahlungen „lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers im Allgemeinen“ dienten und ihr auslösendes Moment außerhalb des beschriebenen Leistungsbündels gelegen hätte. Lediglich allgemein fördernde Zahlungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann bejaht, wenn Leistungen aus öffentlichen Kassen eine allgemeine Förderung des Zahlungsempfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Motiven bewirken sollen. Wesentlich in diesen Fällen war dabei jeweils, dass der Zahlungsempfänger dem Fördernden keine relevante Leistung erbracht hatte, die den Gegenstand einer Abgeltung darzustellen vermochte. Im Streitfall erfolgten die Zahlungen dagegen – wie in den o.g. Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) – im Kontext eines zivilrechtlichen Vertrages. Freiwillige Aufgelder finden in einem solchen Rahmen ihre Veranlassung grds. in der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung. Dies gilt nach Auffassung des Senats insbesondere, wenn das zivilrechtliche Schuldverhältnis auf Dauer angelegt ist und im Nachgang zur überobligationsmäßigen Abgeltung der erbrachten Leistungen, von den Parteien weitere Leistungen und Gegenleistungen auf derselben Vertragsgrundlage erwartet werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Veranlassungszusammenhang durch eine – das Leistungsinteresse der Mitglieder in den Hintergrund drängende – lediglich allgemeine Förderung der Antragstellerin aufgelöst wurde, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
4.)
54 Eine AdV war auch nicht unter dem Aspekt der unbilligen Härte geboten. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder, wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt eine AdV auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005, III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834). Die Antragstellerin hat keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Der allgemeine Hinweis auf eine schwierige Situation oder eine verspätete Zahlung staatlicher Hilfen begründen keine Härte im vorbenannten Sinne.
5.)
55 Die – einheitlich zu treffende – Kostenentscheidung beruht auf §§ 135,138 Abs. 1 FGO. Danach waren die Kosten dem Antragsgegner insoweit aufzuerlegen, als er fehlerhaft die Einnahmen aus den Monaten März und April im Vorauszahlungsbescheid für Mai erfasst hatte. Im Übrigen waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Senat hat die Beschwerde gem. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 S. 1 FGO zugelassen.
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