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15 UF 184/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2021-01-08, 15 UF 184/20
15 UF 184/20Tribunal supérieur8 janv. 2021
1. Eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls in Familienstreitsachen zulässig. (Rn.1) 2. Der Beschwerdewert eines abgewiesenen Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der die Auskunft begehrende Beteiligte an der Auskunft hat. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Nach § 9 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs zu bewerten. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Ahrensburg, kein Datum verfügbar, 25 F 927/18
Entscheidungsdatum: 2021-01-08
Aktenzeichen: 15 UF 184/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0108.15UF184.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 61 Abs 1 FamFG, § 243 FamFG, § 3 ZPO, § 9 ZPO
Eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls in Familienstreitsachen zulässig. (Rn.1)
Der Beschwerdewert eines abgewiesenen Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der die Auskunft begehrende Beteiligte an der Auskunft hat. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Nach § 9 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs zu bewerten. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ahrensburg, kein Datum verfügbar, 25 F 927/18
I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine solche auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls in Familienstreitsachen zulässig (vgl. zu allgemeinen Zivilsachen: BGH, FamRZ 2009, 41 - sofortige Beschwerde; BGH, NJW-RR 2006, 142 - Rechtsbeschwerde; BGH, NJW 1998, 2453 - Berufung; jeweils m.w.N.). Der Senat hat daher nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
II.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
3 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig. Insbesondere überstieg der Wert des Beschwerdegegenstands gem. § 61 Abs. 1 FamFG den Wert von 600,00 Euro.
4 Der Beschwerdewert eines - wie hier teilweise abgewiesenen - Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der die Auskunft begehrende Beteiligte an der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist zunächst ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Nach § 9 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, wie hier des Unterhaltsanspruchs, nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil desselben zu bewerten, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 zugrunde gelegt (BGH, FamRZ 1997, 546).
5 Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin bei Einleitung des Verfahrens steht ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von monatlich rund 1.000,00 Euro zu. Der Wert des Leistungsanspruchs beträgt damit nach § 9 ZPO rund 42.000,00 Euro. Bei der Bewertung des teilweise abgewiesenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Auskunftsanspruchs ist zwar zu berücksichtigen, dass es insoweit lediglich um die Vorlage der Einkommensteuererklärung des Antragstellers für das Jahr 2018 geht, während dem Auskunftsantrag im Übrigen stattgegeben worden ist. Insoweit mag der teilweise abgewiesene und mit der Beschwerde weiterverfolgte Auskunftsanspruch im vorliegenden Falle mit einem noch geringeren Bruchteil des Leistungsanspruchs als 1/10 zu bewerten sein. Gänzlich ohne Wert ist die von der Antragsgegnerin begehrte Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 entgegen der Ansicht des Antragstellers indes nicht, da sich hieraus im Gegensatz zu dem der Antragsgegnerin bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid des Antragstellers für das Jahr 2018 weitere unterhaltsrechtlich relevante Details ergeben. So weist die Antragsgegnerin etwa zutreffend darauf hin, dass sich erst aus der Einkommensteuererklärung ergibt, in welcher Höhe bei den Einnahmen des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung ein AfA-Abzug erfolgt ist, welcher zwar steuerrechtlich, jedoch nicht unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist (Gerhardt in: Wendl/ Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, 2019, § 1, Rn. 457). Selbst wenn man den Wert des Auskunftsanspruchs lediglich mit 1,5 % des Werts des Leistungsanspruchs bewerten wollte, läge dieser bei mehr als 600,00 Euro.
6 2.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin war auch begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg hat den Auskunftsantrag der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht abgewiesen, soweit diese die Vorlage der Einkommensteuererklärung des Antragstellers für das Jahr 2018 begehrt hat. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage der insoweit maßgeblichen Belege. Die Annahme des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg, dass der Antragsteller die Vorlage der vollständigen Steuererklärung für das Jahr 2018 nicht erfüllen könne, da diese bisher nicht erstellt sei, war bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 20. August 2020 und im Zeitpunkt der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung am 2. Oktober 2020 nicht mehr zutreffend. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 datiert vom 3. Februar 2020 und ist bereits am 12. Februar 2020 um 12:08 Uhr elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden.
III.
7 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG, § 3 ZPO.
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