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5 LA 110/21•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-08-12, 5 LA 110/21
5 LA 110/21Tribunal administratif / 5e division12 août 2021
1. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ist unmittelbar wirksam.(Rn.8) 2. Insofern stellt sich die Frage einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juli 2021, 13 A 228/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-08-12
Aktenzeichen: 5 LA 110/21
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0812.5LA110.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ist unmittelbar wirksam.(Rn.8)
Insofern stellt sich die Frage einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juli 2021, 13 A 228/21, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
2 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Senat, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 LA 43/21 –, juris Rn. 10).
3 Der Kläger wirft die Frage auf,
4 ob Entscheidungen des EuGH, des Bundesverfassungs- bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bedeuten können.
5 Die Klärungsbedürftigkeit der Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht dargelegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbeiführt (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 1 B 60.95 –, juris Rn. 4). Aus den Besonderheiten des Asylrechts kann sich allerdings etwas Anderes ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 5). Der Kläger bezieht sich insofern auf das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie). Diesem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass schlechthin jede geänderte Rechtsprechung der vom Kläger genannten Gerichte zur Zulässigkeit eines Folgeantrags führt. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch eine Entscheidung des EuGH oder eines nationalen Gerichts (nachträglich) die Unionsrechtswidrigkeit eines im nationalen Recht geregelten Ablehnungsgrundes festgestellt wird, auf den die Ablehnung des ersten Asylantrags gestützt worden ist (a.a.O., juris Rn. 191 ff., insbesondere Rn. 192 und 194).
6 Demnach könnte nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens im Rahmen der formulierten Frage allenfalls klärungsbedürftig sein,
7 ob die Voraussetzungen, unter denen ein Folgeantrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU in der Auslegung durch das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – nicht als unzulässig betrachtet werden kann, den Tatbestand von § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllen, wenn es um Entscheidungen des EuGH, des Bundesverfassungs- bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes geht.
8 Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hält eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für erforderlich, um dem Richtlinienrecht – in der Auslegung durch den EuGH – Geltung zu verschaffen. Einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf es jedoch deshalb nicht, weil die betreffende Bestimmung der Richtlinie unmittelbar wirksam ist. Der Einzelne kann sich in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf sie berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris Rn. 98). Der EuGH hat entschieden, dass Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU in diesem Sinne unmittelbar wirksam ist (Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O. Rn. 182). Insofern ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ob § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG engere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrags normiert als Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU, da sich der Kläger ggf. unmittelbar auf die Richtlinie berufen könnte. § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG müsste dann unangewendet bleiben (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 183).
9 Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Kläger zum Beleg einer Rechtsprechungsänderung angeführte Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – nicht die Unionsrechtswidrigkeit einer Norm des deutschen Asylrechts festgestellt hat. Auch aus diesem Grund ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich.
10 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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