Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 2021-02-26, L 2 VG 35/19

L 2 VG 35/19Tribunal des assurances sociales / 2e division26 févr. 2021

Regest

1. Die Gewährung von Opferentschädigung setzt nach § 1 Abs. 1 OEG grundsätzlich den Nachweis eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs im Vollbeweis voraus.(Rn.32) (Rn.34) 2. Ergänzend hierzu ist gemäß § 6 Abs. 3 OEG die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG anwendbar. Glaubhaftmachung im entschädigungsrechtlichen Sinn ist dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG Urteil vom 17. 4. 2013, B 9 V 1/12 R).(Rn.34) 3. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt nach § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs.(Rn.36) 4. Entschädigungsleistungen nach dem OEG i. V. m. dem BVG setzen regelmäßig eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Schädigung voraus. Als vorübergehender Zustand gilt nach § 30 Abs. 1 S. 3 BVG ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.(Rn.37)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat — L 2 VG 35/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: L 2 VG 35/19

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 OEG, § 6 Abs 3 OEG, § 1 Abs 3 BVG, § 30 Abs 1 BVG, § 15 KOVVfG

Orientierungssatz

  1. Die Gewährung von Opferentschädigung setzt nach § 1 Abs. 1 OEG grundsätzlich den Nachweis eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs im Vollbeweis voraus.(Rn.32) (Rn.34)

  2. Ergänzend hierzu ist gemäß § 6 Abs. 3 OEG die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG anwendbar. Glaubhaftmachung im entschädigungsrechtlichen Sinn ist dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG Urteil vom 17. 4. 2013, B 9 V 1/12 R).(Rn.34)

  3. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt nach § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs.(Rn.36)

  4. Entschädigungsleistungen nach dem OEG i. V. m. dem BVG setzen regelmäßig eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Schädigung voraus. Als vorübergehender Zustand gilt nach § 30 Abs. 1 S. 3 BVG ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.(Rn.37)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.