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8 A 153/14•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2016-11-17, 8 A 153/14
8 A 153/14Tribunal administratif / Chamber 817 nov. 2016
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: 8 A 153/14
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:1117.8A153.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend einen Lagerplatz.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A-Str. x (Flurstück x/xx) in der Gemeinde A-Stadt..
3 Das klägerische Grundstück liegt auf der westlichen Seite der etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße A-Straße.
4 Das klägerische Grundstück ist im vorderen, straßenseitigen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. In westlicher Richtung dahinter befindet sich eine KFZ-Werkstatt.
5 Das Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück ist Teil einer aus ca. 25 Wohnhäusern bestehenden Gebäudeansammlung, von denen 6 auf der westlichen Seite der etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße A-Straße gelegen sind, die übrigen an einer von dieser Straße nach Westen ausgehenden Stichstraße.
6 Ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde wird der Bereich der Wohnhäuser als Kleinsiedlungsgebiet (WS) dargestellt.
7 Der überwiegende (westliche) Teil des klägerischen Grundstückes wird im F-Plan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
8 Das klägerische KFZ-Werkstattgebäude ist aufgrund einer Baugenehmigung vom 21.03.1968, eine Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.1968 und einer Baugenehmigung vom 17.01.1985 betreffend die Erweiterung der KFZ-Werkstatt errichtet worden.
9 In der Baugenehmigung vom 21.03.1968 betreffend den Neubau einer Garage und Mehrzweckhalle heißt es in der Auflage 3., die Baugenehmigung für den Neubau werde erteilt für die Tätigkeit als Abschleppdienst und der damit verbundenen gewerblichen Nutzung. In der Auflage 4. heißt es, außerhalb des Gebäudes dürften keine Karosserieteile, Schrott, alte (abgemeldete) Autos oder desgleichen gelagert oder abgestellt werden.
10 In der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.1968 ist eine Auflage enthalten, wonach für die abgestellten Kraftfahrzeuge im hinteren Bereich des Grundstückes ein besonderer Abstellplatz zu schaffen sei. Der Abstellplatz sei an drei Seiten dicht zu umpflanzen. Auf die Auflage Nr. 4 im Bauschein vom 21.03.1968 werde besonders hingewiesen.
11 In der Baugenehmigung vom 17.01.1985 betreffend die Erweiterung der KFZ-Werkstatt finden sich unter Nr. 8 unter anderem Auflagen betreffend die Lagerung von Autowracks. Unter Ziffer 8 a heißt es, dass eine mind. 200 qm große befestigte Fläche (mineralölundurchlässig) für die Zwischenlagerung nicht vorbehandelter Autowracks (Einlieferungsbereich) zu schaffen sei.
12 Letztere wurde nach klägerischem Vortrag im Bereich zwischen Wohnhaus und KFZ-Werkstatt hergestellt.
13 Nach Aufgabe des Abschleppdienstes durch den Kläger (letzte Gewerbemeldung am 31.01.1997, vgl. Bl. 61 GA) waren bis einschließlich Januar 2016 zahlreiche verschiedene Gewerbeanmeldungen für das klägerische Grundstück zu verzeichnen, überwiegend betreffend den KFZ-Handel und den Handel mit KFZ-Teilen. Für die Einzelheiten der Gewerbeanmeldungen wird auf die vom Amt Schlei-Ostsee unter dem 04.11.2016 erstellten Auszüge aus der Betriebekartei (Bl. 43 - 70 GA) Bezug genommen. Die letzte Gewerbeanmeldung (bis zum 31.01.2016) betrifft eine Anmeldung eines Bruders des Klägers (xxx A.) betreffend den Handel mit KFZ und KFZ-Teilen und Reifen.
14 Bereits am 15.01.2014 stellte der Beklagte fest, dass der westliche Teil des klägerischen Grundstückes, der im F-Plan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird, zur Lagerung eines Sammelsuriums von Fahrzeugen und Gegenständen genutzt wurde (unter anderem Fahrzeuge, Wohnwagen, Container, Baumaterialien). Auf die Fotos Bl. 12 und 13 der Beiakte A wird Bezug genommen.
15 Unter dem 02.04.2014 erging ein Anhörungsschreiben des Beklagten an den Kläger hinsichtlich einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung betreffend den Lagerplatz.
16 Mit Schreiben vom 17.04.2014 machte der Kläger geltend, der Lagerplatz sei genehmigt und existiere seit 1968. Der Abschleppdienst werde seit langer Zeit nicht mehr ausgeübt, sodass keine Unfallwagen gelagert seien. Es seien nur fahrbereite Fahrzeuge auf der Fläche vorhanden. Der Flächennutzungsplan datiere von 1974 und könne für die Baugenehmigung vor 1968 nicht rechtsverbindlich sein. Der Lagerplatz sei im Übrigen in Gegenwart des Umweltamtes abgenommen worden.
17 Mit Ordnungsverfügung vom 25.06.2014 forderte der Beklagte den Kläger als Zustandsstörer auf, den Lagerplatz zu beseitigen. Hierfür wurde eine Frist von 5 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung eingeräumt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 € festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers vom 25.07.2014, mit dem dieser Bestandsschutz für den Lagerplatz geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Bestandsschutz für den Lagerplatz existiere nicht. Insbesondere sei er nicht von der Baugenehmigung vom 26.11.1968 gedeckt. Im Übrigen seien die damaligen Baugenehmigungen mittlerweile erloschen.
18 Der Lagerplatz sei als im Außenbereich nicht privilegiertes Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig. Ein Lagerplatz an dem betreffenden Standort widerspreche den Darstellungen des F-Planes als Fläche für die Landwirtschaft.
19 Der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2014 wurde dem Kläger am 15.10.2014 zugestellt.
20 Der Kläger hat am 17.11.2014 (einen Montag) Klage erhoben.
21 Der Kläger trägt vor, der Lagerplatz sei seit 1968 in der derzeitigen Form vorhanden und sei aufgrund der Baugenehmigung vom 26.11.1968 bestandsgeschützt.
22 Im Übrigen sei die Beseitigungsverfügung zu unbestimmt, da unklar sei, was genau unter Beseitigung zu verstehen sei.
23 Der Kläger beantragt,
24 den Bescheid vom 25.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2014 aufzuheben.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus den Begründungen des Bescheides vom 25.06.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2014.
28 In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 hat der Beklagte vorgetragen, die Ordnungsverfügung vom 25.06.2014 betreffend die Aufforderung, den Lagerplatz zu beseitigen sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht unbestimmt. Es sei für den Adressaten der Ordnungsverfügung hinreichend klar, dass nur die abgelagerten Gegenstände (Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Container, Baumaterialien etc.) zu entfernen seien, nicht aber die Oberfläche des Lagerplatzes (der bis auf eine mit Bauschutt befestigte Fahrstraße unbefestigt ist) zu beseitigen sei.
29 Für das weitere Vorbringen der Parteien sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien, sowie auf die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
30 Durch Beschluss vom 11.03.2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
32 Der Bescheid vom 25.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
33 Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO. Nach § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
34 Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
35 Der den westlichen Teil des klägerischen Grundstückes umfassende Lagerplatz ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung.
36 Auch wenn die betreffende Fläche ganz überwiegend unbefestigt ist (bis auf eine mit Bauschutt befestigte Fahrstrecke, die von der süd-westlichen Ecke des Werkstattgebäudes ausgehend in Richtung Westen führt) handelt es sich um einen Lagerplatz im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO. Maßgebend ist die Nutzung als solche, ohne dass es auf die Befestigung mit Bauprodukten ankommt (vgl. Domning/Möller/Bebensee Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Rn 25 zu § 2 LBO). Die streitbefangene Fläche wird seit Jahren zur Lagerung eines Sammelsuriums von Gegenständen (unter anderem abgemeldete Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Container, Baumaterialien) genutzt, sodass von einem dauerhaften Lagerplatz gesprochen werden kann.
37 Der Lagerplatz ist sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, sodass eine Beseitigungsverfügung ergehen konnte.
38 Verfahrensfrei sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 13 a LBO unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Um einen solchen Betrieb handelt es sich vorliegend nicht.
39 Nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 c LBO sind verfahrensfrei Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis 300 qm Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich. Diese Vorschrift kommt nicht zum Tragen, weil der betreffende Bereich sich im Außenbereich befindet. Die Lage dieses Teils des klägerischen Grundstückes im Außenbereich ist unzweifelhaft und zwischen den Parteien nicht streitig, sodass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
40 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Lagerplatz auch nicht von einer bestehenden Baugenehmigung gedeckt. Die aufgrund der Auflage Nr. 8 a der Baugenehmigung vom 17.01.1985 betreffend die Erweiterung der KFZ-Werkstatt zu schaffende mind. 200 qm große befestigte Fläche (mineralölundurchlässig) für die Zwischenlagerung nicht vorbehandelter Autowracks ist mit der streitbefangenen Fläche nicht identisch. Nach dem Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 wurde die betreffende Fläche gemäß der genannten Auflage Nr. 8 a zur Baugenehmigung vom 17.01.1985 in dem Bereich zwischen Wohnhaus und Werkstattgebäude, d. h. nicht im Bereich der hier streitigen Fläche, hergerichtet.
41 Ohnehin entspricht die streitbefangene Lagerfläche nicht den Anforderungen der Auflage Nr. 8 a zur Baugenehmigung vom 17.01.1985.
42 Der Lagerplatz ist auch materiell baurechtswidrig.
43 Der unbefestigte Lagerplatz ist zwar keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB, jedoch eine Lagerstätte i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB, sodass § 35 BauGB auf diesen anwendbar ist (vgl. BVerwG Urteil vom 07.09.1979 - IV C 45.77 -, juris; BVerwG Beschluss vom 29.06.1999 - IV B 44.99 -, juris).
44 Der Lagerplatz befindet sich im Außenbereich und ist dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt er gemäß § 35 Abs. 2 i. V. m Abs. 3 BauGB öffentliche Belange. Er steht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, in dem eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird.
45 Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB, in der für bestimmte sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB geregelt wird, dass ihnen (unter anderem) Darstellungen des F-Planes nicht entgegengehalten werden können, greift vorliegend nicht ein.
46 In Frage kommt insoweit allenfalls die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB, wonach die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes von dieser Regelung betroffen ist, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Unabhängig von der Frage, ob im Zusammenhang mit dem im Außenbereich liegenden KFZ-Werkstattgebäude nach wie vor von einem nachwirkenden im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieb gesprochen werden kann, handelt es sich angesichts der Größe der streitbefangenen Lagerfläche von mehreren Tausend Quadratmetern in jedem Fall nicht um eine angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB.
47 Die Beseitigungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Angesichts dessen, dass die streitbefangene Fläche überwiegend völlig unbefestigt ist, da nur ein relativ schmaler Fahrbereich in der Mitte der Fläche mit Bauschutt befestigt ist, ist der Beseitigungsverfügung, in der von einer Beseitigung der Oberfläche des Lagerplatzes keine Rede ist, hinreichend zu entnehmen, dass eine Beseitigung des Lagerplatzes in Form der Beseitigung der abgestellten Gegenstände und des Nicht-Wieder-Lagerns von Gegenstände den Regelungsbereich der Beseitigungsverfügung ausmacht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 hat der Beklagte diesen Inhalt der Regelung ausdrücklich hervorgehoben.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50 Gründe, die Berufung gemäß § 124 a VwGO i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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