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5 LA 291/20•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-06-16, 5 LA 291/20
5 LA 291/20Tribunal administratif / 5e division16 juin 2021
Die Behörde genügt ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt. Die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist darf im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten. Jedoch schließt eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 5 LA 291/20
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0616.5LA291.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Behörde genügt ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt. Die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist darf im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten. Jedoch schließt eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.(Rn.6)
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 – 3 B 28.97 –.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. August 2020, 3 A 112/19, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen ist. Die Ermittlungen der zuständigen Behörde seien, ausgerichtet an den Einlassungen des Klägers als Betroffener, angemessen gewesen. Der Kläger habe eine Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert. Ohne diese Mitwirkung sei er nicht zu überführen gewesen.
4 Hiergegen trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht Substanzielles vor. Dass er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat, ist offensichtlich. Er hat den Anhörungsbogen ohne Angaben zur Sache zurückgesandt. Sein Verteidiger hat die Weigerung mit Schreiben vom 12. November 2017 bekräftigt. Am 18. Januar 2018 wurde der Kläger von der Polizei zu Hause angetroffen; auch bei dieser Gelegenheit gab er an, sich nicht äußern zu wollen. Für die Tatsache, dass der Kläger nicht mitgewirkt hat, ist es unerheblich, ob er zur Mitwirkung verpflichtet war.
5 Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Polizei etwaige Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Wie sich anhand des Akteninhalts ohne weiteres feststellen lässt, konnte ein Vergleich von Tat- und Passfoto den Kläger nicht überführen. Die Einholung eines anthropologischen Gutachtens wäre ersichtlich nicht hinreichend erfolgversprechend und darüber hinaus unverhältnismäßig gewesen.
6 Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Behörde ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann genügt, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, und dass die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 – 3 B 28.97 –, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anhörung erst nach über drei Wochen. Jedoch schließt eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 5). Greifbare Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Versäumung der Anhörungsfrist und dem Scheitern der Täterermittlung sind nicht dargelegt. Mit der erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptung, er habe auf dem Anhörungsbogen deshalb keine Angaben gemacht, weil sich an den Tatzeitpunkt nicht mehr habe erinnern können, setzt sich der Kläger in einen klaren Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag. Denn erstinstanzlich hat er die fehlende Mitwirkung nicht mit fehlender Erinnerung, sondern damit begründet, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich selbst zu belasten. Ferner hat er nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung seine Täterschaft eingeräumt (Schreiben vom 29. Juli 2020, Bl. 88 der Gerichtakte). Darüber hinaus hat er wiederholt betont, er hätte anhand eines Bildvergleichs identifiziert werden können. Diese für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbare Behauptung (s.o.) ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er sich seiner Täterschaft aufgrund seiner eigenen Erinnerung stets bewusst war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht darum bemüht hat, bei der Anhörung den Kreis der möglichen Fahrer einzugrenzen, obwohl er dazu – selbst bei fehlender Erinnerung an die konkrete Fahrt – noch Angaben hätte machen können.
7 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es handelt sich im Gegenteil um eine einfach gelagerte Fahrtenbuchsache. Auch muss nicht umfassend geklärt werden, wann die Behörden alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen getroffen haben. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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