LG Kiel 3. Große Strafkammer, 2021-06-18, 3 Qs 14/21

3 Qs 14/21Tribunal cantonal18 juin 2021

Regest

1. Die Ablehnung eines Richters ist wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn die persönliche Beziehung des abgelehnten Richters zu dem Beschuldigten aus objektiver Sicht einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist unerheblich.(Rn.1) 2. Die mittelbare Beziehung über die Ehefrau des abgelehnten Richters, die in dem von dem Beschuldigten geführten Unternehmen in gehobener Position abhängig beschäftigt ist, reicht für die Besorgnis der Befangenheit aus, wenn es sich um ein familiengeführtes Unternehmen handelt, in dem die persönlichen Verbindungen zwischen der Unternehmensführung und den Angestellten in gehobener Position erheblich enger sein dürften als etwa in einem Großunternehmen.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend LG Kiel, 18. Juni 2021, 3 Qs 14/21, Beschluss

Texte intégral

LG Kiel 3. Große Strafkammer — 3 Qs 14/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-18

Aktenzeichen: 3 Qs 14/21

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:0618.3QS14.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 1 StPO, § 24 Abs 2 StPO

Orientierungssatz

  1. Die Ablehnung eines Richters ist wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn die persönliche Beziehung des abgelehnten Richters zu dem Beschuldigten aus objektiver Sicht einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist unerheblich.(Rn.1)

  2. Die mittelbare Beziehung über die Ehefrau des abgelehnten Richters, die in dem von dem Beschuldigten geführten Unternehmen in gehobener Position abhängig beschäftigt ist, reicht für die Besorgnis der Befangenheit aus, wenn es sich um ein familiengeführtes Unternehmen handelt, in dem die persönlichen Verbindungen zwischen der Unternehmensführung und den Angestellten in gehobener Position erheblich enger sein dürften als etwa in einem Großunternehmen.(Rn.1)

Verfahrensgang

nachgehend LG Kiel, 18. Juni 2021, 3 Qs 14/21, Beschluss

Tenor

Die Ablehnung des Richters am Landgericht aufgrund seiner Selbstanzeige vom 11.06.2021 ist begründet.

Gründe

1 Aufgrund der Selbstanzeige hat die Kammer über die Ablehnung des Richters zu entscheiden(S 30 StPO). Die Ablehnung ist wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, weil die persönliche Beziehung des abgelehnten Richters zu dem Beschuldigten ... aus objektiver Sicht einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist unerheblich. Die mittelbare Beziehung über die Ehefrau des abgelehnten Richters, die in dem von dem Beschuldigten geführten Unternehmen in gehobener Position abhängig beschäftigt ist, reicht für die Besorgnis der Befangenheit aus, denn es handelt sich um ein familiengeführtes Unternehmen, in dem die persönlichen Verbindungen zwischen der Unternehmensführung und den Angestellten in gehobener Position erheblich enger sein dürften als etwa in einem Großunternehmen.

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