AG Flensburg, 2018-10-23, 65 C 22/16

65 C 22/16Tribunal de première instance23 oct. 2018

Regest

Heilbehandlung mit chinesischen Kräutertees als medizinisch notwendig i.S.d. § 1 Absatz 2 MB/KK. Verfahrensgang nachgehend AG Flensburg, 9. November 2018, 65 C 22/16 nachgehend BVerfG, 3. Juli 2019, 1 BvR 2811/18, Stattgebender Kammerbeschluss nachgehend AG Flensburg, 13. November 2019, 65 C 22/16, Urteil

Texte intégral

AG Flensburg — 65 C 22/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 65 C 22/16

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2018:1023.65C22.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 MB/KK, § 4 Abs 6 MB/KK

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Heilbehandlung mit chinesischen Kräutertees als medizinisch notwendig i.S.d. § 1 Absatz 2 MB/KK.

Verfahrensgang

nachgehend AG Flensburg, 9. November 2018, 65 C 22/16 nachgehend BVerfG, 3. Juli 2019, 1 BvR 2811/18, Stattgebender Kammerbeschluss nachgehend AG Flensburg, 13. November 2019, 65 C 22/16, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 65,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

2 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

3 Die Klage ist zulässig.

4 Die Beklagte wurde zunächst ordnungsgemäß durch die Frau A.. J..S. vertreten. Die Vertreterin der Beklagten legte eine wirksam erteilte Vollmacht gemäß §§ 81ff. ZPO vor. Ferner wurden ihre Handlungen mit Schreiben der Beklagten genehmigt. Die Genehmigung erfolgte fristgemäß, da sie auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurückwirkt. Später wurde durch die Vertretung Rechtsanwälte E., J., S. & J. die rechtlichen Interessen der Beklagten wahrgenommen und durch Vorlage einer Prozessvollmacht ausreichend belegt.

5 Die Klage ist unbegründet.

6 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Arzneimittelkosten in Höhe von 65,90 € für chinesischen Heilkräutertees aus dem Krankenversicherungsverhältnis, da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 handelt, die eine Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 auslöst. Die medizinische Notwendigkeit der Einnahme der chinesischen Kräutertees scheidet aus, da der Kläger bereits mit dem schulmedizinisch anerkannten Arzneimittel Mucofalk behandelt wird.

7 Nach § 1 Abs. 2. MB/KK 2009 liegt ein Versicherungsfall vor, bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

8 Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH, NJW 2003, 1596). Die Auffassung des Versicherungsnehmers und des behandelnden Arztes ist dabei außer Acht zu lassen (BGH NJW, 1979, 1250 ff.).

9 Der Leistungsumfang bezieht sich dann nach § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 auf die notwendigen Heilbehandlungen und Arzneimittel, die nach Satz 1 von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, nach Satz 2, Alt. 1 wenn sie sich als ebenso erfolgsversprechend bewährt haben oder nach Satz 2, Alt. 2 wenn keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.

10 Das Gericht ist überzeugt, dass die Einnahme von chinesischen Kräutertees in diesem Fall keine notwendige medizinische Heilbehandlung darstellt und nicht dem Leistungsumfang unterfällt. Der Kläger wird bereits medikamentös mit Mucofalk behandelt wegen einer chronischen Obstipation, die der ständigen Therapie bedarf, da sie zu erhöhter Darmaktivität und Verstopfungen führt. Die zusätzliche Einnahme der chinesischen Kräutertees stellt eine Übermaßbehandlung dar.

11 Davon ist das Gericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen überzeugt.

12 Zunächst bestehen keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen. Der Sachverständige ist Facharzt für Allgemeinmedizin und hat Zusatzweiterbildungen in Naturheilverfahren und Akupunktur. Er hat schlüssig dargelegt, dass er in der Lage ist, die unterschiedlichen Behandlungsmethoden der traditionellen chinesischen Medizin mit der Schulmedizin zu vergleichen.

13 Ferner traf das Gericht auch die Auswahl des Sachverständigen. Das Gericht kann sich zur Auswahl eines Sachverständigen von den jeweils zuständigen Kammern Sachverständige benennen lassen, die die geforderten Qualifikationen zur Beurteilung des Beweisthemas aufweisen. Dies hat keinen Einfluss und ist getrennt zu betrachten, von der späteren Beurteilung der Ergiebigkeit und vor allem der Glaubhaftigkeit des Gutachtens.

14 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Behandlung mit Mucofalk der leitliniengerechten Behandlung des Krankheitsbildes des Klägers entspreche. Die zusätzliche Einnahme von chinesischen Kräutertees stelle dagegen eine Übermaßbehandlung dar, die medizinisch nicht notwendig sei. Bei der Behandlung mit Mucolfalk handele es sich um ein Arzneimittel, welches von der Schulmedizin anerkannt sei im Gegensatz zu der Einnahme von chinesischen Heilkräutertees. Der Sachverständige führt dazu weiter aus, dass es sich bei dem Präparat Mucofalk um ein nachgewiesen wirkungsvolles Arzneimittel gegen Verstopfung handele. Zudem werde die Verabreichung von der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten in einem Stufenschema zur Therapie von chronischer Obstipation vorgeschlagen. Die Wirksamkeit der chinesichen Heilkräutertees auf die chronische Obstipation könne hier nicht nach schulmedizinischen Standards bemessen werden, da die traditionelle chinesische Medizin einen anderen Ansatz verfolge. Sie verfolge einen ganzheitlichen Ansatz in der Betrachtung des Körpers und nicht des einzelnen Krankheitsbildes. Aus diesem Grunde sei es auch schwierig die Wirksamkeit eines Tees im Hinblick auf ein einzelnes Krankheitsbild festzustellen.

15 Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, da sie glaubhaft sind. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus und erklärt in sich logisch die Ansätze für seine Schlussfolgerungen. Seine Schlussfolgerungen sind ebenfalls in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige gibt in nachvollziehbarer Weise an, aus welchem Grund der schulmedizinische Ansatz mit dem Ansatz der traditionellen chinesischen Medizin nicht vergleichbar ist. Ferner zeigte der Sachverständige keine Belastungstendenzen.

16 Der Kläger ist ferner nicht zur Überzeugung des Gerichts seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, dass die zusätzliche Behandlung mit den chinesischen Heilkräutertees zu einer Verbesserung seines Krankheitsbildes geführt habe bzw. ob sich sein Krankheitsbild ohne die Einnahme der chinesischen Heilkräutertees verschlechtert hätte. Der Kläger machte dahingehend keine relevanten und weiterführenden Ausführungen. Er legte lediglich ein Attest vor, welches das Vorliegen einer chronischen Obstipation bestätigt und eine ständige Therapie für unerlässlich hält, allerdings wird nicht vorgetragen und bewiesen, dass die ausschließliche Behandlung mit chinesischen Heilkräutertees in Betracht zu ziehen ist.

17 Es kann dahinstehen, ob die chinesischen Heilkräutertees eine ebenso erfolgsversprechende Behandlung darstellen wie die schulmedizinischen Standards und danach unter die Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 2, Alt. 1 MB/KK 2009 fallen, da sie in diesem Fall nebeneinander angewandt wurden und der Kläger den Ersatz für die Kosten von Mucofalk und den chinesischen Heilkräutertees verlangt.

18 Aus diesem Grund entfällt ebenfalls eine Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 2, Alt. 2 MB/KK 2009, da mit Mucofalk ein schulmedizinisch anerkanntes Arzneimittel zur Verfügung steht. Diese Alternative kommt nur in Betracht, wenn keine schulmedizinische Behandlungsmethode zur Verfügung steht in Bereichen von unheilbaren und unerforschten Krankheiten.

19 Für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung im Sinne des § 156 ZPO.

20 Die Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich für die Fortbildung des Rechts oder für die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung und ferner hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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