Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2021-03-10, 4 K 62/19

4 K 62/19Tribunal fiscal / 4e division10 mars 2021

Regest

1. Bis zum 31.12.2018 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte können als Waren- bzw. Sachgutscheine zu qualifizieren sein. Sie unterliegen dann bei einem inländischen Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG der Anzahlungsbesteuerung nach 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG.(Rn.17) (Rn.19) 2. Ab dem 01.01.2019 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte unterliegen der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3 Abs. 13 - 15 UStG. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, dann handelt es sich nach § 3 Abs. 14 UStG um Einzweck-Gutscheine, welche gemäß § 3a Abs. 5 EStG bei einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellen im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen im Sinne des § 3 Abs. 15 UStG einen selbständigen Besteuerungsgegenstand dar, welcher auf jeder Vertriebsstufe steuerbar ist.(Rn.23) (Rn.24) 3. Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung herausgeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos ihr Wohnsitzland im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben, dann stehen der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei Ausstellung des Gutscheins fest, so dass Sachgutscheine bzw. Einzweck-Gutscheine gemäß § 3 Abs. 14 UStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend ausgeschlossen sind.(Rn.25) (Rn.26) 4. Die im internationalen Vertrieb digitaler Inhalte empirisch zu verzeichnenden Umgehungen der Umsatzbesteuerung und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen sind nicht als strukturelles Vollzugsdefizit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren. Steuerliche Vollzugsmängel im Handel mit digitalen Inhalten führen für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Bei der Abgrenzung von Einzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 14 UStG von Mehrzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 15 UStG ist deshalb nicht entscheidend auf die rechtstatsächliche Möglichkeit falscher Angaben und/oder gezielter Steuerumgehungen abzustellen.(Rn.35) (Rn.36) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 11/21). Im Revisionsverfahren XI R 11/21 wurde die Sache wegen Umsatzsteuer 2019 abgetrennt. Das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 2019 wird unter dem Aktenzeichen XI R 21/21 geführt, das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 2017 (weiterhin) unter dem Aktenzeichen XI R 11/21 (BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - XI R 11/21, nicht dokumentiert).

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 62/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-10

Aktenzeichen: 4 K 62/19

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2021:0310.4K62.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 13 UStG 2005, § 3 Abs 14 UStG 2005, § 3 Abs 15 UStG 2005, § 3a Abs 5 UStG 2005, § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a S 4 UStG 2005 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bis zum 31.12.2018 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte können als Waren- bzw. Sachgutscheine zu qualifizieren sein. Sie unterliegen dann bei einem inländischen Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG der Anzahlungsbesteuerung nach 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG.(Rn.17) (Rn.19)

  2. Ab dem 01.01.2019 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte unterliegen der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3 Abs. 13 - 15 UStG. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, dann handelt es sich nach § 3 Abs. 14 UStG um Einzweck-Gutscheine, welche gemäß § 3a Abs. 5 EStG bei einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellen im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen im Sinne des § 3 Abs. 15 UStG einen selbständigen Besteuerungsgegenstand dar, welcher auf jeder Vertriebsstufe steuerbar ist.(Rn.23) (Rn.24)

  3. Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung herausgeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos ihr Wohnsitzland im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben, dann stehen der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei Ausstellung des Gutscheins fest, so dass Sachgutscheine bzw. Einzweck-Gutscheine gemäß § 3 Abs. 14 UStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend ausgeschlossen sind.(Rn.25) (Rn.26)

  4. Die im internationalen Vertrieb digitaler Inhalte empirisch zu verzeichnenden Umgehungen der Umsatzbesteuerung und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen sind nicht als strukturelles Vollzugsdefizit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren. Steuerliche Vollzugsmängel im Handel mit digitalen Inhalten führen für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Bei der Abgrenzung von Einzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 14 UStG von Mehrzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 15 UStG ist deshalb nicht entscheidend auf die rechtstatsächliche Möglichkeit falscher Angaben und/oder gezielter Steuerumgehungen abzustellen.(Rn.35) (Rn.36)

  5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 11/21). Im Revisionsverfahren XI R 11/21 wurde die Sache wegen Umsatzsteuer 2019 abgetrennt. Das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 2019 wird unter dem Aktenzeichen XI R 21/21 geführt, das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 2017 (weiterhin) unter dem Aktenzeichen XI R 11/21 (BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - XI R 11/21, nicht dokumentiert).

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