Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2020-06-26, L 3 AS 133/19

L 3 AS 133/19Tribunal des assurances sociales / 3e division26 juin 2020

Regest

Ein ergangener Verwaltungsakt muss zu seiner Rechtmäßigkeit hinreichend bestimmt i. S. von § 33 SGB 10 sein. Missverständliche Erklärungen oder Zuordnungsschwierigkeiten können aber durch die Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeräumt bzw. aus dem Zusammenhang mit weiter ergangenen Bescheiden unbeachtlich werden.(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 29. Mai 2019, S 42 AS 241/17, Urteil nachgehend BSG, 29. März 2021, B 14 AS 295/20 B, Beschluss

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 133/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: L 3 AS 133/19

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Ein ergangener Verwaltungsakt muss zu seiner Rechtmäßigkeit hinreichend bestimmt i. S. von § 33 SGB 10 sein. Missverständliche Erklärungen oder Zuordnungsschwierigkeiten können aber durch die Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeräumt bzw. aus dem Zusammenhang mit weiter ergangenen Bescheiden unbeachtlich werden.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 29. Mai 2019, S 42 AS 241/17, Urteil nachgehend BSG, 29. März 2021, B 14 AS 295/20 B, Beschluss

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Anlass der Streitigkeiten der Beteiligten ist eine endgültige Leistungsfestsetzung der von den Klägern bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom September 2013 bis August 2014 nach vorheriger vorläufiger Leistungsgewährung. Strittig ist vorliegend dabei die Zuordbarkeit und Klarheit der ergangenen Widerspruchsbescheide.

2 Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger besteht aus der 1979 geborenen Klägerin zu 1) dem 1977 geborenen Kläger zu 2) sowie den beiden gemeinsamen, 2008 und 2010 geborenen Kindern, den Klägern zu 3) und 4).

3 Mit Bescheiden vom 25. Juli 2013, 23. November 2013, 4. Februar 2014, 13. Februar 2014 und 13. März 2014 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Die vorläufige Bewilligung erfolgte dabei im Hinblick auf schwankendes Einkommen der Klägerin zur 1).

4 Zur endgültigen Leistungsfestsetzung erließ der Beklagte am 6. Juli 2014 insgesamt 6 Bescheide. In einem an den Kläger zu 2.) gerichteten Bescheid wurde von diesem die Erstattung zu viel erhaltener Leistungen für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 524,22 EUR gefordert. Ein weiterer an die Klägerin zu 1) gerichteter Bescheid betraf ebenfalls eine Erstattungsforderung für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014. In ihm wurden Leistungen von der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) in Höhe von insgesamt 949,86 EUR zurückgefordert. Für den Zeitraum vom März 2014 bis August 2014 wurden mit einem weiteren Bescheid, gerichtet an den Kläger zu 2), von diesem insgesamt 170,70 EUR zurückgefordert. Von der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) wurden mit einem an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheid für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 insgesamt 314,71 EUR zurückgefordert. Die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wurden mit zwei weiteren Bescheiden, getrennt für die Zeiträume September 2013 bis Februar 2014 und März 2014 bis August 2014 endgültig festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Juli 2016 wurden auch Leistungen für den Zeitraum September und Oktober 2016 endgültig festgesetzt. Für diesen Zeitraum sind aber keine Erstattungsbescheide ergangen.

5 Der Kläger zu 2) erhob gegen diese Bescheide mit E-Mail vom 24. Juli 2016 Widerspruch und bemängelte dabei die Geltendmachung von Erstattungsforderungen. Die Kläger hätten alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. seines Erachtens hätte der Beklagte die Nachberechnungen daher früher durchführen müssen. Der Fehler liege nicht bei den Klägern.

6 Mit Schreiben vom 5. August 2016 wies der Beklagte den Kläger zu 2) auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs durch E-Mail hin. Nachdem dieser darauf nicht reagierte wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2016 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin meldete sich der Kläger zu 2) und teilte mit, dass er das Schreiben vom 5. August 2006 nicht erhalten habe. Er holte sodann eine Unterschrift auf der ausgedruckten E-Mail vom 24. Juli 2016 nach. Daraufhin hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 auf und sandte den Klägern am 12. Oktober 2016 ein erläuterndes Schreiben mit dem er darauf hinwies, dass eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung einer Forderung aus einer endgültigen Bewilligung auf ein Jahr zwar gesetzlich beschlossen sei, für den streitgegenständlichen Zeitraum aber noch die Frist von 4 Jahren gelte.

7 Gleichzeitig meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger.

8 Mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück.

9 Der erste Widerspruchsbescheid benannte die Widerspruchsaktenzeichen W 823 + 824/16 und benannte in der Betreffzeile „die Widersprüche des Herrn M... B...“. Weiter ist in der Betreffzeile die „endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009“ aufgeführt.

10 Der zweite Widerspruchsbescheid benannte die Widerspruchs Aktenzeichen W 825 + 826/16 und benannte in der Betreffzeile die „Widersprüche der Frau MA... B...“. Der Hinweis auf den Zeitraum Mai 2009 bis Oktober 2009 war dabei ebenfalls aufgeführt.

11 Gegen die beiden Widerspruchsbescheide haben sich die jeweils am 3. März 2017 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klagen gerichtet. Die Klagen waren jeweils nur auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2017 gerichtet. Die gegen den Widerspruchsbescheid mit den Aktenzeichen W 823 + 824/16 gerichtete Klage erhielt das gerichtliche Aktenzeichen S 42 AS 240/17 und die gegen den Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen W824 + 826/16 gerichtete Klage das gerichtliche Aktenzeichen S 42 AS 241/17.

12 Die Kläger haben vorgetragen, den Widerspruchsbescheiden lassen sich nicht entnehmen, welches Widerspruchsaktenzeichen welchen der 6. Juli 2016 erlassenen Bescheide zuzuordnen sei. Die Bescheide vom 6. Juli 2016 richteten sich gegen die Kläger in unterschiedlichen Konstellationen, so dass für diese insgesamt Klage zu erheben sei. Genannt werde in den Widerspruchsbescheiden ein Leistungsanspruch für die Zeit Mai bis Oktober 2009. In der Verwaltungsakte seien jedoch keine Bescheide, die diesen Zeitraum betreffen enthalten. Eine Verknüpfung der Widerspruchsbescheide mit möglichen Bescheiden vom 6. Juli 2016 sei auch unter Rückgriff auf die Begründung nicht möglich gewesen.

13 Die Kläger haben im Verfahren S 42 AS 240/17 beantragt,

14 den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar mit dem Aktenzeichen W 823 + 824/16 aufzuheben.

15 Im Verfahren S 42 AS 241/17 haben die Kläger beantragt,

16 den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar mit dem Aktenzeichen W 825 + 826/16 aufzuheben.

17 Der Beklagte hat jeweils beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Mit Urteilen vom 29. Mai 2019 hat das Sozialgericht Lübeck die Klagen abgewiesen.

20 Das Urteil im Verfahren S 42 AS 240/17 wurde dem Klägerbevollmächtigten am 29. Juli 2017 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 28. August 2019 eingegangene Berufung, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 AS 124/19 geführt worden ist.

21 Das Urteil im Verfahren S 42 AS 241/17 ist dem Klägerbevollmächtigten am 9. September 2019 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen L3 AS 133/19 geführte Berufung vom 23. September 2019. Die Kläger wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Urteile des Sozialgerichts seien bereits deshalb fehlerhaft, weil die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Entscheidung in Form des Tenors nicht hinreichend bestimmt genug sei. Es seien zwei Verfahren zu zwei unterschiedlichen Aktenzeichen zusammen verhandelt worden und in beiden Verfahren Anträge gestellt worden. Das Gericht habe aber lediglich „die Klage“ abgewiesen, welche damit gemeint sei, lasse sich dem Tenor nicht entnehmen. Das Urteil leide an einem wesentlichen Mangel und sei daher aufzuheben. Ihre Auffassung zur fehlenden Erkennbarkeit des Bezuges der Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2017 halten die Kläger aufrecht. Die Benennung des Zeitraums Mai bis Oktober 2009 sei nicht unbeachtlich. Offensichtlich unbeachtlich sei ein Fehler nur dann, wenn ein verständiger Leser in der Lage sei den Fehler unschwer zu erkennen. Dies sei aber anhand des Widerspruchsbescheides und seiner Begründung nicht der Fall. Auch aus dem Zusammenhang sei diese Unrichtigkeit nicht zu erkennen. Eine Zuordnung der einzelnen Bescheide sei nicht möglich.

22 Die Kläger beantragen,

23 die Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Mai 2019 sowie die Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2019 aufzuheben.

24 Der Beklagte beantragt jeweils,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. und 29. Januar 2020 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle des Senates erklärt.

27 In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2020 hat das Gericht beide Verfahren unter Führung des Aktenzeichens L 3A S 133/19 miteinander verbunden.

28 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten durch den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter über die Berufungen entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Einzelrichters einverstanden erklärt haben.

30 Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Berufungen entscheiden, weil der Beklagte in der rechtzeitig zugegangenen Terminsmitteilung auf diese sich aus § 126 SGG ergebende Möglichkeit hingewiesen worden ist.

31 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, anders als der Klägerbevollmächtigten meint, zwei parallele aber eigenständige Urteile des Sozialgerichtes Lübeck vom 29.Mai 2019. Aus den Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Sozialgericht in jedem Verfahren ein Urteil gesprochen hat und nicht nur ein Urteil, welches nicht zuordbar gewesen wäre. Der Klägerbevollmächtigten hat übersehen, dass das Sozialgericht die beiden Klagen zwar parallel verhandelt hat, aber für jedes Klageverfahren ein eigenständiges Protokoll geführt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Benennung der Aktenzeichen in den Niederschriften. Daraus ergibt sich auch, dass zwei Entscheidungen, jeweils mit dem Tenor „Die Klage wird abgewiesen“ verkündet worden sind. Zu einer späteren Zustellung des Urteils im Verfahren S 42 AS 241/17 ist es auch nur durch ein Versehen der Geschäftsstelle gekommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vorsitzende der 42. Kammer des Sozialgerichts Lübeck in beiden Verfahren getrennt jeweils am 23. Juli 2019 die Zustellung des gefertigten Urteils an die Beteiligten verfügt hat. Offenbar ist auf der Geschäftsstelle übersehen worden, dass es sich um zwei getrennte Verfahren handelt und eine Zustellung des bereits gefertigten Urteils im Verfahren S 42 AS 241/17 ist zunächst unterblieben. Dieser Fehler wurde dann am 5. September 2019 bemerkt.

32 Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren S 42 AS 240/17 ist bereits unzulässig. Gegenstand dieses Klageverfahrens war der Widerspruchsbescheid zu den Aktenzeichen W 823 – 824/16. Dieser betraf die Widersprüche des Klägers zu 2). Gegenstand dieses Widerspruchsbescheides sind daher die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 6. Juli 2016 gewesen, soweit sie den Kläger zu 2 betroffen haben. Dies ist aus dem Widerspruchsbescheid in Zusammenschau mit den Bescheiden vom 6. Juli 2016 auch erkennbar gewesen, denn in den Erstattungsbescheiden vom 6. Juli 2016 hatte der Beklagte die Erstattungsforderungen getrennt gegenüber dem Kläger zu 2) und in an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheiden gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht. Gegen den Kläger zu 2.) ist aber nur eine Erstattungsforderung on Höhe von insgesamt 694.92 EUR (524,22 EUR + 170,70 EUR) geltend gemacht worden. Dies entspricht spiegelbildlich der Differenz zwischen der vorläufigen Leistungsgewährung und der endgültigen Leistungsgewährung soweit Leistungsansprüche des Klägers zu 2.) betroffen waren.

33 Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Berufung ohne gesonderte Zulassung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, aber nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beides ist nicht der Fall, der Beschwerdewert beträgt lediglich 694,92 EUR und die Berufung betrifft Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 und damit nicht für mehr als ein Jahr. Es wird auch nicht um Leistungen für mehr als ein Kalenderjahr gestritten, weil am 6. Juli 2016 noch ein Bescheid ergangen ist, mit dem eine Leistungsfestsetzung für die Monate September und Oktober 2014 erfolgt ist, denn aus dem Widerspruchsschreiben des Klägers zu 2) ergibt sich, dass dieser Widerspruch gegen die Erstattungsforderungen des Beklagten gerichtet sein sollte. Für den Zeitraum September – Oktober 2014 sind aber keine Erstattungsforderungen geltend gemacht worden.

34 Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen.

35 Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren S 42 AS 241/17 ist hingegen zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt hier 750,- EUR und die Berufung ist auch innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen.

36 Die Berufung ist aber nicht begründet zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in seinen Rechten.

37 Der Widerspruchsbescheid ist insbesondere auch ausreichend inhaltlich bestimmt und lässt sich hinreichend den Bescheiden vom 6. Juli 2016 zuordnen. Zuzugestehen ist den Klägern, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten vorliegend etwas unglücklich erscheint und im Ansatz auch geeignet war Missverständnisse und Zuordnungsschwierigkeiten zu begründen. So hat die Aufteilung der Bedarfsgemeinschaft der Kläger in zwei Adressatengruppen in den Erstattungsbescheiden vom 6. Juli 2016 und deren Fortführung in den Widerspruchsbescheiden vom 1. Februar 2017 sicher nicht unbedingt zur Klarheit des Verwaltungshandelns beigetragen und dem Beklagten ist bei Benennung des Gegenstandes der Widersprüche auch ein Fehler unterlaufen, indem er auf den nicht tatsächlich streitbefangenen Zeitraum vom Mai bis Oktober 2009 Bezug genommen hat. Letzterer Fehler war aber entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten klar erkennbar und aus dem Zusammenhang mit den angegriffenen Bescheiden vom 6. Juli 2016 unter Bezugnahme auf den Widerspruch vom 24. Juli 2016 war auch klar erkennbar, dass Gegenstand der angegriffenen Widerspruchsbescheide nicht die endgültige Leistungsfestsetzung für Mai bis Oktober 2009, sondern für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 war.

38 Dem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 lässt sich in der Zusammenschau mit den Bescheiden vom 6. Juli 2016 auch noch hinreichend deutlich entnehmen, welche Bescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahren zu waren. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte insoweit „Widersprüche der Frau Maren Boddien“ angegeben hat. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid die an die Klägerin zu 1) adressierten Erstattungsbescheiden vom 6. Juli 2017 und die endgültige Leistungsfestsetzung in den Bescheiden vom 6. Juli 2017, soweit sie die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) betroffen hat, zum Gegenstand hat.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 3, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.

40 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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