Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-02-11, 7 U 147/20

7 U 147/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 711 févr. 2021

Regest

1. Im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 HaftpflG ist ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten von Amts wegen zu prüfen. Bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten kann - soweit es sich nicht um Minderjährige handelt - die Gefährdungshaftung ganz entfallen.(Rn.35) 2. Im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach § 4 HaftpflG i.V.m. § 254 BGB ist spiegelbildlich ein Ausschluss oder die Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB zu prüfen, deren Voraussetzungen vom Geschädigten zu beweisen sind.(Rn.35) 3. Bei schwer alkoholkranken Menschen führen selbst hohe Alkoholwerte im Blut von 4 Promille nicht zwangsläufig zum Ausschluss einer freien Willensbetätigung. Wenn die Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Geschädigten i.S.v. § 827 BGB offen bleibt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Anspruchstellers.(Rn.38)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 147/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-11

Aktenzeichen: 7 U 147/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0211.7U147.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 104 Nr 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 827 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 HaftpflG ist ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten von Amts wegen zu prüfen. Bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten kann - soweit es sich nicht um Minderjährige handelt - die Gefährdungshaftung ganz entfallen.(Rn.35)

  2. Im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach § 4 HaftpflG i.V.m. § 254 BGB ist spiegelbildlich ein Ausschluss oder die Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB zu prüfen, deren Voraussetzungen vom Geschädigten zu beweisen sind.(Rn.35)

  3. Bei schwer alkoholkranken Menschen führen selbst hohe Alkoholwerte im Blut von 4 Promille nicht zwangsläufig zum Ausschluss einer freien Willensbetätigung. Wenn die Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Geschädigten i.S.v. § 827 BGB offen bleibt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Anspruchstellers.(Rn.38)

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