SG Itzehoe 30. Kammer, 2017-01-16, S 30 U 109/14

S 30 U 109/14Tribunal des assurances sociales / Chamber 3016 janv. 2017

Regest

1. Das deutsche Unfallversicherungsrecht kennt keine Vorschrift, nachdem einem Versicherten allein für das Tragen eines Hörgeräts eine (immaterielle) Entschädigung in Geld oder als Rentenleistung zusteht. (Rn.21) 2. Für die Feststellung des Umgangs einer Hörminderung bedarf es für Diagnose und Befundung einer breiten Sachauswertung, bei der insbesondere Konstanz und Konsistenz der Symptome bei der Beurteilung der Anamnese des Betroffenen zu berücksichtigen sind. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 1. Juli 2020, L 8 U 11/17, Urteil nachgehend BSG, 5. Januar 2021, B 2 U 178/20 B, Beschluss

Texte intégral

SG Itzehoe 30. Kammer — S 30 U 109/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-16

Aktenzeichen: S 30 U 109/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7, Anl 1 Nr 2301 BKV

Leitsatz

  1. Das deutsche Unfallversicherungsrecht kennt keine Vorschrift, nachdem einem Versicherten allein für das Tragen eines Hörgeräts eine (immaterielle) Entschädigung in Geld oder als Rentenleistung zusteht. (Rn.21)

  2. Für die Feststellung des Umgangs einer Hörminderung bedarf es für Diagnose und Befundung einer breiten Sachauswertung, bei der insbesondere Konstanz und Konsistenz der Symptome bei der Beurteilung der Anamnese des Betroffenen zu berücksichtigen sind. (Rn.28)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 1. Juli 2020, L 8 U 11/17, Urteil nachgehend BSG, 5. Januar 2021, B 2 U 178/20 B, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt eine Rentenzahlung für eine anerkannte Berufskrankheit.

2 Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 6.6.2001 beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit (BK Nr. 2301 Anlage BKV) an. Der Kläger beantragte am 21.6.2013 anlässlich einer Hörgeräteversorgung durch die Beklagte Entschädigung, zu deren Begründung er angab, er sei der Meinung, durch das Tragen eines Hörgerätes habe er Anspruch auf Entschädigung.

3 Die Beklagte wertete die Audiogramme vom 9.11.12 aus, holte einen Befundbericht von Dr. P... ein und lehnte nach Auswertung mit Bescheid vom 11.2.2014 eine Rente ab.

4 Zur Begründung führte sie aus, die Auswertung des Audiogrammes habe keine messbare MdE ergeben. Es sei eine Schallleitungskomponente (Differenz von mehr als 10 dB(A) zwischen der Knochenleitung und der Luftleitung im Audiogramm) festgestellt. Es bestehe ein Schaden im Außen- und/oder Mittelohr, weshalb der Schall auf dem Weg zum Innenohr nicht bzw. schlecht weitergeleitet werde. Da die Lärmschwerhörigkeit nur das Innenohr schädige, sei eine vorliegende Schalleitungskomponente nicht auf eine berufsbedingte Lärmeinwirkung zurückzuführen. Deshalb sei die Knochenleitung und nicht die Luftleitung zugrunde gelegt.

5 Hiergegen erhob der Kläger am 4.3.2014 Widerspruch zu dessen Begründung er später nachträgt, seine Beeinträchtigung liege im rentenberechtigenden Umfang vor und sei auch berufsbedingt.

6 Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von Dr. A... ein, der angesichts von Meinungsdifferenzen über die Ursache der Beeinträchtigung eine Begutachtung empfahl. Die Beklagte beauftragte ein HNO-ärztliches Gutachten im Widerspruchsverfahren von Facharzt Dr. L.... Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.8.2014 zu dem Ergebnis, dass - sollten die Angaben des Klägers über den Verlauf des Tonaudiogramms zutreffend sein- die gravierende Hörverschlechterung seit Januar 2013 eindeutig der Diagnose Lärmschwerhörigkeit widerspreche. Die Hörstörung sei nicht als Lärmschwerhörigkeit zu diagnostizieren.

7 Hinsichtlich der Details wird auf das Gutachten vom 26.8.2014 (Bl. 387ff. VA) Bezug genommen.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2014 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch aus unbegründet zurück, verteidigte ihren Ausgangsbescheid und stützte sich weiter auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. L....

9 Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben, mit der er sein Anliegen aus dem Widerspruch weiterverfolgt.

10 In der mündlichen Verhandlung trägt er vor, der Gerichtsgutachter Dr. L...habe falsche Begutachtungswerte erhoben. Ihm seien bei der Begutachtungssituation die Stöpsel immer wieder aus den Ohren gefallen. Die richtigen Werte seien die aus B...A....

11 Er beantragt,

12 Dr. L...ergänzend anzuhören.

13 unter Abänderung des Bescheids vom 11.2.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2014 die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragte Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit zu gewähren und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 v.H. anzuerkennen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie bezieht sich auf ihre streitgegenständlichen Bescheide und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.

17 Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt durch Einholung von Befundberichten von Dr. G...und Dr. A...und Einholung eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens durch Facharzt Dr. L.... Hinsichtlich der Details wird auf das Gutachten vom 9.11.2016 Bezug genommen.

18 Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig und unbegründet.

20 Der Bescheid vom 11.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

21 Der Antrag des Klägers auf Entschädigung für das Tragen eines Hörgeräts vom 21.6.2013 ist unbegründet. Das deutsche Unfallversicherungsrecht kennt keine Vorschrift, nachdem einem Versicherten allein für das Tragen eines Hörgerätes eine (immaterielle) Entschädigung in Geld oder als Rentenleistung zusteht.

22 Auch in der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung als Rentenantrag hat der Antrag keinen Erfolg, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung liegen nicht vor.

23 Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist ein unfallbedingt kausaler Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII. Die beim Kläger anerkannte Berufskrankheit nach Ziff. 2301 der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung ist ein Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 2. Alt. SGB VII in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

24 Für diese besteht nach § 56 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen der Berufskrankheit um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.

25 So liegt es hier nicht.

26 Die Merkmale der versicherten Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitsschaden müssen im Vollbeweis vorliegen. Der Ursachenzusammenhang bestimmt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Kausal sind danach solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.). Für diese Bestimmung genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinischen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.).

27 Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reicht dagegen nicht aus. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben Art und Ausmaß der Einwirkung des versicherten Ereignisses auch Art und Ausmaß der Einwirkung konkurrierender Ursachen. Dazu können zeitlicher Ablauf des Geschehens, Verhalten des Verletzten nach dem Unfall sowie Befunde und Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte unter Einschluss der Krankengeschichte Rückschlüsse erlauben.

28 Wie auch bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 147) ist die Diagnose und Befundung und daran folgend die rechtliche Würdigung als wesentlicher Ursachenzusammenhang zu dem Versicherungsfall komplex. Die Feststellungen sind zum Teil durch willensunabhängige Messwerte, teilweise durch mitarbeitsgeprägte Feststellungen durch einen Facharzt zu ermitteln und wertend zu betrachten.

29 Das Sozialgericht trifft seine Entscheidung auf der Grundlage, dass die ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar offengelegt sein müssen. Hierbei hat die Diagnose sowie die Befundung ein möglichst breites Bild der Sache aufzunehmen, weil allein die Schilderung der Beschwerden keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer Gesundheitsstörung erlaubt. Maßgeblich sind insbesondere die Konstanz und Konsistenz der Symptome bei der Beurteilung der Anamnese des Betroffenen.

30 Unter Berücksichtigung dessen ist die Kammer auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L...und Dr. L...zur der Überzeugung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen der Berufskrankheit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.

31 Die Sachaufklärung des Gerichts hat zunächst ergeben, dass die Angaben des Klägers über ärztliche Behandlungen eine Darstellungsvarianz aufweisen. So sind die Angaben des Klägers, er sei ab 1996 bei Dr. G...und Dr. A...in fachärztlicher Behandlung so nicht zutreffend. Die Auskunft des Büros Dr. E..., der Praxisnachfolger von Dr. G... ist, ergab, dass dieser bereits von 10 Jahren nach Frankreich ausgewandert ist, der Kläger zuletzt 2003 und von Dr. E...nie behandelt worden ist.

32 Die Anfrage bei Dr. A..., ergab, dass dieser erst seit 2001 niedergelassen ist und zu davor liegenden Erkrankungen keine Auskunft oder Entstehungseinschätzung abgeben könne.

33 Erkennbar ist weiter, dass der Kläger im Verfahren S 30 U 39/15 versucht hat, dieselbe Hörminderung als Folge eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1996 anerkannt und eine Unfallrente zu erhalten. Ein und derselbe Arbeitsunfall wird dort mit drei unterschiedlichen Geschehnishergängen beschrieben (dort Bl. 1, 86, 88 VA) . Der Kläger konnte sich mit den behaupteten erlittenen Unfallfolgen bereits im Ausgangsrechtsstreit S 9 U 26/99 SG Itzehoe und vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein L 8 U 29/01 nicht durchsetzen.

34 Festzustellen ist weiter, dass der Kläger gegenüber Ärzten die beidseitige Innenohrschwerhörigkeit als anerkannten Arbeitsunfall berichtet (Anlage K4 Bl. 30 d.A), obwohl dies nach der Aktenlage nicht stimmt und dem Kläger auch angesichts der erfolglosen Vorrechtsstreite nicht entgangen sein kann.

35 In der Verwaltungsakte finden sich früh Darstellungen des Klägers über vermeintlich unzutreffende ärztliche Feststellungen (z.B. Bl. 34 VA). Die hiermit einhergehende Ablehnung von Gutachtenergebnissen hat in den Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Folgen der Arbeitsunfälle (Überprüfungsverfahren S 30 U 39/15) bereits im Ausgangsverwaltungsverfahren (zu S 9 U 26/99) in den Jahren 1997 und 1998 zu einer ungewöhnlich hohen Anzahl von seitens der Beklagten eingeholten ärztlichen Fachgutachten geführt.

36 Teilweise ist dieses Verhalten erfolglos geblieben, so im Ausgangsverfahren (SG) S 9 U 26/99 zum Überprüfungsverfahren (SG) S 30 U 39/15. Teilweise hatte der Kläger Erfolg (vgl. Stellungnahme vom 18.4.2001 (Bl. 83 VA).

37 Das eingeholte Gutachten von Dr. L......im Verwaltungsverfahren ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die geklagte hochgradige Hörminderung nicht mit einer Lärmschwerhörigkeit in Vereinbarung zu bringen ist. Es bestehen starke Diskrepanzen zwischen dem Verlauf des Tonaudiogramms, das trotz zweimaliger Kontrolle nicht mit den Ottoakustischen Emissionen in Einklang zu bringen war. Die starke Verschlechterung des Tonaudiogramms in einem Zeitraum von nur 20 Monaten spricht dazu gegen eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit. Teile der Hörstörung sind deshalb nicht einer beruflichen Belastung zuzuordnen gewesen, woraus Dr. L......den Schluss zieht, dass keine MdE festzustellen ist und die erforderliche Hörgeräteversorgung nicht als durch berufliche Lärmschwerhörigkeit bedingt festzustellen ist.

38 Das Ergebnis dieses Gutachtens lehnte der Kläger ab und - bekräftige sein Vorbringen- so sein Bevollmächtigter am 2.10.2014. Dieses Beharren auf seinem Vorbringen ist bereits widersprüchlich, als er zugleich (S 30 U 39/15) und ohne aussagekräftige Belege einen Arbeitsunfall (1996) als ausschlaggebend für die Hörminderung ansieht, wie er auch gegenüber Dr. L......angab (Gutachten Bl. 391 VA - Leitersturz) und gegenüber Dr. L......(Gutachten S. 3, allerdings in der Variante, das eine Leiter auf seinen Kopf gefallen sei).

39 Wenn nicht erneut falsche Angaben der Ärzte zulasten des Klägers erfolgt sind, führte er in der Klinik B...A...die beidseitige Innenohrschwerhörigkeit als durch einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 1995 zurück.

40 Angesprochen auf diese Diskrepanz gab der Kläger in der Sitzung an, der Arzt habe es falsch aufgenommen, weil es 1996 gewesen sei. Diese Darstellung vermochte die Kammer ebenfalls nicht nachzuvollziehen, denn diese Beschwerden sind so Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unfallnah nie geltend gemacht worden.

41 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der anerkannten Berufskrankheit vor. Das eingeholte fachärztliche Gutachten von Dr. L...kommt zu dem Ergebnis, dass die anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiter vorliegt und seitdem durch eine schicksalsbedingte Innenohrschwerhörigkeit auf beiden Seiten, die insbesondere auch nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht worden ist, überlagert worden ist.

42 Dr. L... kommt in Übereinstimmung mit den Vorgutachten zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Audiogramms von Prof. H... aus dem Jahr 2001 zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit mit einer lärmbedingten MdE von unter 10% gehabt hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Beginn der jetzigen Schwerhörigkeit im oberen Frequenzbereich bereits erkennbar. Dr. L... schloss sich mit seinem Gutachten den Ausführungen der Fachkollegen Prof. H...aus dem Jahr 2001 und Dr. L.. .aus dem Jahr 2013 an, wobei er noch zusätzlich darauf hinwies, dass das Fortschreiten der Hörminderung im Übrigen bereits deshalb nicht beruflich zuzuordnen ist, weil das regelmäßige Tragen von Gehörschutz ein Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit verhindert und der Kläger gegenüber allen Gutachtern das Tragen von Gehörschutz geschildert hat.

43 Die Kammer ist dem Antrag des Klägers, Dr. L... noch zu einer ergänzenden Anhörung zu einem neuen Termin zu laden, nicht gefolgt. Der Antrag ist ohne nachvollziehbaren Grund erst im Termin gestellt worden und hätte das Verfahren verschleppt.

44 Die Kammer hat dem Vorbringen des Klägers unter Einschluss der oben ersichtlichen Umstände aus den Verwaltungs- und Parallelverfahren keinen Glauben geschenkt. Dass dem Kläger erst mehr als drei Monate nach dem Untersuchungstermin beim Gutachter einfällt, dass ihm "immer Stöpsel aus den Ohren herausgefallen sind", ist nicht plausibel. Unplausibel ist auch, dass er zur Verspätung angibt, er habe dies der Kammer persönlich sagen wollen. Die Kammer konnte trotz eingehender Beratung und der möglichen Beeinflussung aus Gepflogenheiten anderer Kulturkreise dem Entfallen eines Ohrstöpsels keine so große Persönlichkeitsauswirkung beimessen, dass sie nicht schon dem bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern allein der Kammer in öffentlicher Verhandlung anzuvertrauen war. Die übrigen Umstände geben keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich so zugetragen hat. Dagegen spricht, dass der Kläger nach Ablauf der Stellungnahmefrist - am Montag nach Weihnachten den Gutachter aufgesucht und hiermit konfrontiert haben will.

45 Die Dauer der Stellungnahmefrist kann hierfür nicht maßgeblich gewesen sein, denn es handelt sich nicht um einen medizinisch oder rechtlich nur mit Unterstützung zu prüfen Umstand. Die behaupteten Messumstände sind Umstände die der Kläger vom Untersuchungstermin an gekannt haben muss. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten "internen Auswertung" um sie für den Kläger erkennbar werden zu lassen, was wiederum zu dem behaupteten Grund zur beantragten Fristverlängerung nicht in Einklang zu bringen war.

46 Gegen den behaupteten Hergang spricht das Abwarten des Gutachtenergebnisses, ohne auf die mögliche Fehlerkorrektur sogleich in angeblichen Situation hinzuwirken - wo sie ohne weiteres behebbar gewesen wäre, wenn ein Fehler Vorgelegen hätte.

47 Die Kammer hält es angesichts der genauen Beschreibung der Erhebung der Messwerte sowie der plausibel gewerteten Messwerte nicht für naheliegend, dass diese nicht erhoben worden wären.

48 Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es aber auch im Übrigen nicht. Die Kausalitätsbetrachtung von Dr. L.... stützt sich maßgeblich auf die wertende Betrachtung der in den Vorgutachten erhobenen Audiogramme. Nachdem bereits im Jahr 2013 bei Dr. L...der starke Abfall des Hörvermögens gewürdigt ist, ist letztlich nicht entscheidend, ob dieser Wert in noch ausgeprägterer Form auch noch heute vorliegt. Die Würdigung der schicksalsbedingten Hörverschlechterung stützt sich im Kern nicht auf den Messwert am Untersuchungstag, sondern auf die wertende Verlaufsbetrachtung, die aufgrund der schlüssigen Auswertung auch durch den letzten Messwert nicht in Frage gestellt wird.

49 Zugunsten des Klägers hat Dr. L.. .das Fortbestehen der 10%igen MdE wie bei Prof. H...zugrunde gelegt, obwohl auch Dr. L...wie Dr. L...von einer schicksalsbedingten Gehörverschlechterung ausgeht.

50 Die Kammer hat sich dem angeschlossen, auch wenn der berufsbedingte MdE-Teil aufgrund des Fortschreitens der Schwerhörigkeit nicht mehr eigenständig abgrenzbar erscheint. Weder Dr. A... noch ein Gutachter im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat eine berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Folge der anerkannten Berufskrankheit festmachen können.

51 Die Kammer hat unter Berücksichtigung dessen keinen weitergehenden Sachaufklärungsbedarf gesehen.

52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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