Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2021-01-22, 8 B 28/20

8 B 28/20Tribunal administratif / Chamber 822 janv. 2021

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 B 28/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-22

Aktenzeichen: 8 B 28/20

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0122.8B28.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Hauptantrag, eine einstweilige Verfügung gemäß § 123 VwGO dahingehend zu erlassen, den zwischen den Antragsgegnern geschlossenen raumordnerischen Vertrag vom 18.12.2020 außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, der dadurch näher konkretisiert wird, dass den Antragsgegnern zu 2) – 5) untersagt werden soll, Bebauungspläne auf der Grundlage des raumordnerischen Vertrages vom 18.12.2020 zu beschließen, ist unzulässig. Die Antragsgegner weisen zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Da es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handelt, wäre ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Die Antragstellerin müsste also geltend machen können, dass ihr der Rechtsschutz, der nach § 47 VwGO, insbesondere § 47 Abs. 6 VwGO zur Verfügung stellt, nicht effektiv ihre Rechte schützen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin dadurch Nachteile entstehen, dass sie etwaigen Bebauungspläne der Antragsgegnerinnen zu 2) – 5) abwartet und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 VwGO ausschöpft. Insofern ist die Antragstellerin gehalten, etwaige Umsetzungsakte aus dem raumordnerischen Vertrag vom 18.12.2020 abzuwarten und die dann zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen. Die Antragsteller trägt auch nicht substantiiert vor, welcher Schaden schon jetzt entstehen könnte, der einstweiligen Rechtsschutz schon jetzt fordert.

2 Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1) richtet ist ohnehin unklar, welche Vollzugshandlungen der Antragsgegner zu 1) ergreifen könnte. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht näher dargelegt.

3 Auch der Hilfsantrag ist ohne Erfolg. Der von der Antragstellerin gestellte Feststellungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Hauptsache vorweggenommen würde. Dies ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausnahmsweise dann möglich, wenn effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden könnte. Dafür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aus der Begründung der Antragsschrift geht hervor, dass durch diesen Hilfsantrag erreicht werden soll, dass es den Antragsgegnern zu 2) – 5) nicht möglich ist, entsprechende Bebauungspläne zu beschließen. Insoweit gilt aber das oben gesagte. Gegen etwaige Bebauungspläne der Antragsgegner zu 2) – 5) steht effektiver Rechtsschutz zur Verfügung (siehe oben).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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