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7 A 304/13•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2015-11-24, 7 A 304/13
7 A 304/13Tribunal administratif / Chamber 724 nov. 2015
Entscheidungsdatum: 2015-11-24
Aktenzeichen: 7 A 304/13
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:1124.7A304.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nachveranlagung zur allgemeinen Versorgungsabgabe und begehrt die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
2 Die Klägerin ist Ärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Mitglied der beklagten Versorgungseinrichtung. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 veranlagte die Beklagte die Klägerin auf Antrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis auf Weiteres vorläufig zu einem gemäß § 30 Abs. 7 Satz 4 der Versorgungssatzung in Höhe von 50 % der allgemeinen Versorgungsabgabe ermäßigten Beitrag. Nach einer Neuniederlassung zum 1. Juli 2010 erfolgte eine neue Beitragsveranlagung. Der Beitragsnachlass wurde dabei für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung mit Bescheid vom 25. November 2010 noch einmal bestätigt.
3 Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 erfolgte auf der Grundlage eines von der Klägerin im Dezember 2012 beigebrachten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 eine Neuveranlagung. Die Klägerin wurde für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 zur allgemeinen Versorgungsabgabe in ungekürzter Höhe herangezogen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der nur unter Vorbehalt gewährte Beitragsnachlass nicht aufrechterhalten werden könne. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides überschritten die Einkünfte der Klägerin die für die Gewährung des Beitragsnachlasses gemäß § 30 Abs. 7 Satz 4 der Versorgungsatzung im Jahr 2010 maßgebliche Gewinnobergrenze in Höhe von xxx €. Für den betreffenden Zeitraum ergebe sich daher eine Nachforderung in Höhe von 3.283,50 €. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass in den ausgewiesenen Einkünften ein Veräußerungsgewinn für den Verkauf ihrer Praxis in Höhe von xxx € enthalten sei. Ihre tatsächlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unterschritten daher die genannte Gewinnobergrenze. Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitragserlass in Höhe von 50 % für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 endgültig nicht gewährt werden könne und an der Beitragsnachforderung in Höhe von 3.283,50 € festgehalten werde. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei auch ein gegebenenfalls erzielter Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen.
4 Gegen die Entscheidung der Beklagten erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2013 Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2013 führte sie zur Begründung aus, der Veräußerungsgewinn sei bei der Beitragsveranlagung 2010 nicht zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei nicht um eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit. Die Regelung des § 15 SGB IV käme im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung, da § 6 SGB VI die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen aus der sozialrechtlichen Rentenversorgung herausnehme. Das Berufseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 7 der Versorgungssatzung dürfe auch nicht mit dem Begriff der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 18 EStG gleichgesetzt werden. Der Begriff des Berufseinkommens sei in seiner Bedeutung enger gefasst.
5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 zurück und verwies zur Begründung auf § 30 Abs. 7 Satz 4 der Versorgungssatzung. Der Begriff der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG führe zu einer strikten Anpassung an die steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung. Die Feststellungen in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 seien daher zu Recht für die Beitragsveranlagung herangezogen worden.
6 Die Klägerin hat am 8. November 2013 Klage erhoben.
7 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Bescheide der Beklagten vom 17.01.2013/06.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.283,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, dass die Herkunft der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit für die Beitragsveranlagung ohne Bedeutung sei. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 4 der Versorgungssatzung sei nicht eröffnet. Diese Regelung sei von der sozialen Erwägung getragen, Mitglieder mit nur geringen Einkommen nicht durch die Heranziehung zur allgemeinen Versorgungsabgabe überobligatorisch zu belasten und ihnen die Mittel zur notwendigen Lebensführung zu entziehen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 Die angefochtenen Bescheide vom 17. Januar 2013 / 6. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur allgemeinen Versorgungsabgabe herangezogen.
16 Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung des früheren Veranlagungsbescheides vom 25. November 2010 ist § 116 Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bestimmungen des § 116 LVwG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gelten auch für die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Festsetzungsbescheides wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2012, 933, 934).
17 Die mit Bescheid vom 25. November 2010 vorläufig vorgenommene Beitragsveranlagung der Klägerin ist aufgrund des im Dezember 2012 vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 rechtswidrig geworden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitragserlasses nach § 30 Abs. 7 Satz 4 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995 (Amtl. Anz SH 1995, 343) (im Folgenden: Versorgungssatzung) waren danach nicht mehr gegeben. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsrat bei niedergelassenen Mitgliedern auf Antrag einen Teil der Versorgungsabgabe nach § 30 Abs. 1 der Versorgungssatzung erlassen: Soweit die Versorgungsabgabe 15 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG übersteigt, sind mindestens 5/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe zu entrichten. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 15. Mai 2012 überschritten die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Arbeit die im Jahr 2010 maßgebliche Gewinnobergrenze von 87.560 € (die allgemeine Versorgungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 der Versorgungssatzung belief sich im Jahr 2010 auf 13.134 €).
18 Die Beklagte hat die der Beitragsveranlagung für das Jahr 2010 zugrunde zu legenden Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt. Dabei war auch der Gewinn aus dem Verkauf der Arztpraxis zu berücksichtigen. Die Regelung zum Beitragserlass in § 30 Abs. 7 Satz 4 der Versorgungssatzung stellt auf den Begriff der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, dass der selbstständigen Arbeit dient. Der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung ihrer Praxis ist danach bei der Beitragsbemessung für 2010 berücksichtigen.
19 Die materielle Anbindung des Beitragserlasses an den einkommenssteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragssatzung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109/99 -, NJW 1990, 786). Das Gericht hat bei der Überprüfung einer Beitragssatzung einer berufsständischen Kammer demgegenüber nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Ausgehend hiervon ist es rechtlich unbedenklich, hinsichtlich der Zuordnung und der Höhe der Einkünfte an den Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen und damit auch Veräußerungsgewinne zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen hinzuzuzählen. Ein unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit ist nicht erforderlich (siehe hierzu ausführlich Schl.-H. OVG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 LB 43/09 -, UA S. 11 ff.).
20 Da die Heranziehung der Klägerin zur allgemeinen Versorgungsabgabe in dem streitbefangenen Zeitraum nach alledem rechtmäßig ist, scheidet ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der gezahlten Beiträge aus.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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