SG Itzehoe 30. Kammer, 2015-09-03, S 30 U 101/12

S 30 U 101/12Tribunal des assurances sociales / Chamber 303 sept. 2015

Regest

1. Für die Feststellung der Berufskrankheit Nr 2104 bedarf es der hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Ursächlichkeit für das Erkrankungsbild. (Rn.31) 2. Fehlt es an medizinischen Erkenntnissen zum Zusammentreffen zweier seltenen Erkrankungen (systemische Sklerose mit Raynaud-Syndrom) kann eine hinreichend wahrscheinliche berufsbedingte Ursächlichkeit nicht auf Vermutungswerte aus ärztlichen Erfahrungen mit anderen malignen bösartigen Erkrankungen gestützt werden. (Rn.52) 3. Dies gilt auch für eine fragliche Verschlimmerung durch vibrationsbedingte Trauma bei vorbestehender systemischen Sklerose und dem Hinzutreten eines Raynaud-Phänomens. (Rn.48)

Texte intégral

SG Itzehoe 30. Kammer — S 30 U 101/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-03

Aktenzeichen: S 30 U 101/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Anl 1 Nr 2104 BKV, § 9 Abs 1 SGB 7

Leitsatz

  1. Für die Feststellung der Berufskrankheit Nr 2104 bedarf es der hinreichend wahrscheinlich berufsbedingten Ursächlichkeit für das Erkrankungsbild. (Rn.31)

  2. Fehlt es an medizinischen Erkenntnissen zum Zusammentreffen zweier seltenen Erkrankungen (systemische Sklerose mit Raynaud-Syndrom) kann eine hinreichend wahrscheinliche berufsbedingte Ursächlichkeit nicht auf Vermutungswerte aus ärztlichen Erfahrungen mit anderen malignen bösartigen Erkrankungen gestützt werden. (Rn.52)

  3. Dies gilt auch für eine fragliche Verschlimmerung durch vibrationsbedingte Trauma bei vorbestehender systemischen Sklerose und dem Hinzutreten eines Raynaud-Phänomens. (Rn.48)

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