LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 2020-11-20, 6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17

6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17Tribunal cantonal20 nov. 2020

Regest

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung (hier: Hauptsacheklage auf Unterlassung).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss

Texte intégral

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen — 6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2020:1120.6HKO90.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 890 ZPO, § 25 Abs 1 Nr 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 2 RVG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung (hier: Hauptsacheklage auf Unterlassung).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. Die gerichtlichen Gebühren des Ordnungsgeldverfahrens berechnen sich nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil im Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO nur eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KV anfällt.

2 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat.

3 Da der für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzte Wert von 10.000,00 € zwei Anträge betraf, ist hier nur ein Bruchteil des Werts anzusetzen. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung der Informationspflicht nach Art. 246 Nr. 2 EGBGB wäre zwar geringer anzusetzen als jener wegen Verwendung einer unzulässigen Haftungsfreistellungsklausel. Da der Wert einer Hauptsachklage, an dem sich der Gegenstandswert auszurichten hat, indessen höher als jener des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, erscheint ein Gegenstandswert von 5.000,00 € angemessen.

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