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11 B 88/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-11-17, 11 B 88/20
11 B 88/20Tribunal administratif / Chamber 1117 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 11 B 88/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1117.11B88.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,
3 ist unzulässig.
4 Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 80 As. 7 Satz 2 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 172).
5 Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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