AG Flensburg, 2020-11-13, 94 F 68/19

94 F 68/19Tribunal de première instance13 nov. 2020

Regest

Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB wegen des zukünftigen Altersrentenbezug eines geschiedenen Ehegatten kommt im Abänderungsverfahren noch nicht in Betracht, wenn die Zeitspanne bis zum Renteneintritt noch mindestens 10 Jahre beträgt und deshalb mit Unwägbarkeiten verbunden ist und wenn die Höhe der Renteneinkünfte, die der geschiedene Ehegatten erzielen wird, noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.(Rn.54)

Texte intégral

AG Flensburg — 94 F 68/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-13

Aktenzeichen: 94 F 68/19

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2020:1113.94F68.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1578b Abs 1 BGB, § 1578b Abs 2 BGB

Orientierungssatz

Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB wegen des zukünftigen Altersrentenbezug eines geschiedenen Ehegatten kommt im Abänderungsverfahren noch nicht in Betracht, wenn die Zeitspanne bis zum Renteneintritt noch mindestens 10 Jahre beträgt und deshalb mit Unwägbarkeiten verbunden ist und wenn die Höhe der Renteneinkünfte, die der geschiedene Ehegatten erzielen wird, noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.(Rn.54)

Tenor

  1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie schlossen am 1992 die Ehe. Die Trennung erfolgte am 2012. Aus der Ehe stammen drei Kinder, K. (geboren 1992), M. (geboren 1998) und S. (geboren 2000). In dem Verfahren des Amtsgerichts Flensburg zum Aktenzeichen 98 F 87/13 wurden die Beteiligten am 2014 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs teilte das Gericht einzig das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung und führte im Übrigen anlässlich der Scheidung keinen Ausgleich durch, sondern verwies die Beteiligten nach § 19 Abs. 2 VersAusglG auf den schuldrechtlichen Ausgleich. Hintergrund war die Altersversorgung des Ehemannes beim dänischen „Pensionsfonden af 1951“.

2 Im Zuge des Scheidungstermins schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung dahingehend, dass sich der Antragsteller verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1000,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.

3 Ziffer 6 der gerichtlichen Vereinbarung vom 18.06.2014 lautet wie folgt:

4 Grundlage dieser Vereinbarung ist ein Einkommen des Ehemannes in Höhe von derzeit ca. 4300,00 € netto, zuzüglich einer Steuererstattung in Höhe von 248,22 €, mit den in Höhe von 4548,22 €. Unterhaltsrechtliche Absetzungen sind derzeit vorzunehmen in Höhe von 644,96 € für Kranken – und Pflegeversicherung, sowie für ein Kredit für die private Nutzung eines Pkws in Höhe von 225,93 €. Weiterhin sind abzuziehen der Kindesunterhalt für M. und für S. nach der 7. Einkommensgruppe in Höhe von jeweils 488 €, mithin im Ergebnis von 976,00 €. Somit verbleibt ein unterhaltsberechtigt bereinigtes Einkommen in Höhe von 2701,33 €. Abzüglich des berufsbedingten Winkels (Siebtels) verbleibt ein Einkommen von 2315,42 €. Bezüglich des Einkommens der Ehefrau erhielt diese aktuell Parteinahme (Pachteinnahmen) in Höhe von 178,41 €, hiervon sind Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 156,00 € zu berücksichtigen. Weiterhin bitten die Berechnung fiktiv ein Einkommen in Höhe von 358,76 € eingestellt.

5 Die Beteiligten sind sich einig, dass die Abänderung der obigen Vereinbarung bezüglich der Grundlagen nicht gerechtfertigt sein soll, wenn auf Seiten der Ehefrau der fiktive Verdienst durch ein realen Verdienst von bis zu 450,00 € ersetzte. Im Gegenzug sollen Überstunden, die der Ehemann leistet, anrechnungsfrei bleiben. Gemeint damit ist, dass diese das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht erhöhen. Die Beteiligten gehen bezogen auf den fiktiven Verdienst der Ehefrau davon aus, dass sie wünschenswerterweise – trotz der aktuellen Erkrankung – an die für Verdienstmöglichkeiten, die sie während der Ehezeit hatte, wieder anschließen kann.

6 Die Beteiligten sind sich einig, dass die obige Vereinbarung für die Zukunft frei ab änderbar sein soll. Die Beteiligten sind sich auch einig, dass dem Ehemann insbesondere vorbei zu belassen ist, sich in künftigen Abänderungsverfahren auf den Einwand der Begrenzung und Befristung (§ 1578 b BGB) zu berufen.

7 Mit Antrag vom 22.12.2016 beantragte der Antragsgegner die Abänderung des Unterhaltsanspruchs. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich zwischen den Beteiligten.

8 Die Ziffern 1 und 2 des gerichtlichen Vergleichs zum Aktenzeichen 95 F 241/16 vom 15.05. 2017 lauten wie folgt:

9 1. in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Juni 2014 zum Aktenzeichen 98 F 87/13 verpflichtet sich der Antragsteller, ab dem 1. August 2017 monatlich jeweils 800,00 € nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus, bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats.

10 2. Die Beteiligten sind sich einig, dass die obige Vereinbarung für die Zukunft frei ab änderbar sein soll. Die Beteiligten sind sich auch einig, dass dem Antragsteller insbesondere der Vorbehalt zu belassen ist, sich in künftigen Abänderungsverfahren auf den Einwand der Begrenzungsbefristung (§ 1578 b BGB) zu berufen.

11 Die am 1963 geborene Antragstellerin arbeitet als Organisten in der e. – l. D.in Teilzeit mit siebeneinhalb Stunden zuzüglich vier Stunden zum Üben, mithin elfeinhalb Stunden die Woche und erzielt monatlich 500,00 €. Ferner arbeitet sie auch in einer d. Kirchengemeinde in geringfügiger Beschäftigung rund sechs Stunden die Woche und erzielt hieraus weitere 250,00 €, ab September 2019 in Höhe von 325,00 €. Sie hat monatliche berufsbedingte Fahrtkosten von 50,00 € und fährt – was streitig ist – während der Schulzeit an sieben Terminen zu einer Fortbildung nach L. (DK) 55 km einfache Strecke. Mit Steuerbescheid vom 07.04.2020 wurde sie für das Veranlagungsjahr 2018 zur Nachzahlung von 409,88 € (mithin monatlich 34,15 €) und zur Steuervorauszahlung im Quartal in Höhe von 221,00 € (mithin 73,66 € monatlich) verpflichtet. Ihre Tätigkeit – wobei die Einzelheiten streitig sind - nahm sie erst nach der Scheidung auf. Im Zeitpunkt der Heirat studierte sie Musikwissenschaften, schloss die Ausbildung nicht ab. Die Ausbildung zur Organistin zog sich von 2005 bis 2012 hin.

12 Der am 1963 geborene Antragsteller ist von Beruf Lehrer und erzielt ein durchschnittliches Einkommen von 5.121,49 €. Abzüglich des Krankenversicherungsbetrages von 428,35 € und den Beiträgen zur Unfallversicherung von 12,26 € verbleiben ihm 4.680,88 €. Er unterstützt – was streitig ist - die drei erwachsenen Kinder finanziell monatlich mit 370,00 €.

13 Seit der Trennung im Januar 2012 zahlte der Antragsteller einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000,00 €, ab August 2017 in Höhe von 800,00 € an die Antragsgegnerin.

14 Der Antragsteller ist der Ansicht,

15 der Antragsgegnerin stehe ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nicht mehr zu. Sie sei nicht gesundheitlich beeinträchtigt. Eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht seitens des Antragstellers aufgrund nachehelicher Solidarität sei unbillig. Zudem habe die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten. Während der Ehe habe der Antragsgegnerin die Ausbildung als Organistin finanziert worden. Die Antragsgegnerin könne aus ihrer Tätigkeit als Organistin bei einer Vollzeitstelle mindestens brutto 50.000,00 € und bei einer halben Stelle mindestens brutto 25.000,00 € erzielen. Nach der Trennung hätten die minderjährigen Kinder beim berufstätigen Antragsteller gelebt und seien einzig von ihm unterhalten worden. Die Doppelbelastung habe seine Lebensqualität eingeschränkt.

16 Er beantragt,

17 den am 15.05.2017 vor dem Amtsgericht Flensburg zum Az.: 95 F 241/16 geschlossene Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab 04.07.2019 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet,

18 Während er zunächst noch angekündigt hat, hilfsweise zu beantragen den am 15.05.2017 vor dem Amtsgericht Flensburg zum Az.: 95 F 241/16 geschlossene Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Rechtshängigkeit der Antragsgegnerin nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR schuldet, beantragt er nunmehr

19 hilfsweise den am 15.05.2017 vor dem Amtsgericht Flensburg zum Az.: 95 F 241/16 geschlossene Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab 04.07.2019 der Antragsgegnerin nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 EUR schuldet.

20 Die Antragsgegnerin beantragt,

21 die Anträge zurückzuweisen.

22 Sie trägt vor,

23 eine nennenswerte finanzielle Belastung im Form von Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder habe nicht bestanden. Alle Kinder hätte SU vom dänischen Staat bezogen. Nach der Trennung im Herbst 2012 hätten nur zwei von drei Kindern im väterlichen Haushalt gelebt, ein Sohn (M.) sei ein Jahr später nach D. verzogen und das dritte Kind (S.) sei zwei Jahre später ausgezogen. Seit jedenfalls 2015 hätten keine nennenswerten Belastungen durch Kindesunterhalt mehr für den Antragsteller bestanden.

24 Die Antragsgegnerin sei unverändert nicht in der Lage, in vollem Umfang erwerbstätig zu sein. Sie leide weiterhin unter Depressionen und sei krankheitsbedingt nur in der Lage, ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang auszuüben. In Zeiten starker Belastung leide sie unter starken Spannungskopfschmerzen und sei bettlägerig.

25 Als Musikwissenschaftlerin bzw. Musiklehrerin hätte sie ein Einkommen in Höhe von 3.000,00 € bis 3.500,00 € netto monatlich erzielen können. Bereits der Vergleich der jeweiligen Einkommen ergebe, dass dem Antragsteller selbst bei Zahlung des Unterhalts fast das dreifache Einkommen im Vergleich zur Antragsgegnerin zur Verfügung stehe. Eine unverhältnismäßige Überforderung des Antragstellers liege nicht vor.

26 Die Antragsschrift wurde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 04.07.2019 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 03.12.2019 in Verbindung mit Beschluss vom 25.10.2019 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige erstatte sein schriftliches Gutachten am 22.02.2020 und ergänzte dies auf Nachfragen des Antragsstellers vom 30.04.2020 mit Schreiben vom 06.07.2020. Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Der Antragsgegnerin wurde bis zum 06.11.2020 nachgelassen auf den verspäteten neuen Vortrag des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 23.10.2020 zu erwidern. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

27 Die zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.

28 1. Die Abänderungsanträge sind zulässig.

29 Nach § 239 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Änderung beantragen, wenn ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Zulässig ist der Antrag nach Satz 2 der Norm nur, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Für die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen dessen Begrenzung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich insoweit eine bindende Regelung enthält. Soweit – wie vorliegend - keine Regelung besteht, ist jedenfalls bei der erstmaligen gerichtlichen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Begrenzung des Unterhalts offen halten wollten; eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. BGH, FamRZ 2010, 111; 2010, 1238; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, 4. Aufl. § 239 FamFG Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten haben sich in den Vergleichen die spätere Berufung auf den Einwand der Begrenzung und Befristung vorbehalten und damit ausdrücklich insoweit keine Regelung getroffen.

30 Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 313 Abs. 1 BGB.

31 2. Die Anträge auf Abänderung des Vergleichs vom 15.05.2017 sind zurückzuweisen.

32 Eine wesentliche Änderung der bereits titulierten Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers liegt nicht vor. Der Antragsteller ist unverändert verpflichtet, der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 800,00 € zu zahlen. Der Unterhalt ist nicht - weiter – zu begrenzen und kann mangels zuverlässiger Prognose der Alterseinkünfte jedenfalls aktuell nicht befristet werden.

33 2.1. Der Antragsgegnerin steht dem Grunde nach ab Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Krankenunterhalt gemäß § 1572 Nr. 1 BGB zu.

34 Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solang und soweit ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Leidet der Berechtigte im Scheidungszeitpunkt an einer Krankheit, die eine vollständige Freistellung von der Erwerbsobliegenheit zur Folge hat, gewährt § 1572 BGB einen Unterhaltsanspruch im Umfang des gesamten eheangemessenen Bedarfs (vgl. Hollinger in: juris-PK (2020), § 1572 BGB Rn. 42). Lässt die Krankheit – wie vorliegend – dagegen noch eine Teilerwerbstätigkeit zu, dann kann nach § 1572 BGB Unterhalt nur bis zur Höhe des durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielbare Mehreinkommen verlangt werden. Ergänzend kann ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB hinzutreten, wenn der Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1572 BGB zur Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs nicht ausreicht. (vgl. BGH, FamRZ 2009, 406; Hollinger, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Bereits dem Vergleich vom 18.06.2014 ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin auch zum Zeitpunkt der Eheschließung erkrankt war und keine realen Erwerbseinkünfte erzielte. Da sie übereinstimmend im geringfügigen Umfang erwerbsfähig war, vereinbarten die Beteiligten einen fiktiven Verdienst von 358,76 €. Die Erkrankung liegt unverändert vor und hindert – entgegen der Ansicht des Antragstellers – die Antragsgegnerin an der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit. Nach den zuverlässigen Feststellungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. liege bei der Antragsgegnerin ein reduzierter Allgemein- und Kräftezustand bei grenzwertigem Untergewicht vor. Die Antragsgegnerin leide – laut dem Gutachten des Sachverständigen vom 22.02.2020 – unter Gesundheitsstörungen im psychischen Bereich, die durch eine leicht- bis mittelgradige chronifizierte Depressivität und durch eine Tendenz zu psychosomatischen Reaktionsbildungen, insbesondere Kopfschmerzen und Störung der Darmmotilität, gekennzeichnet seien. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung nach anhaltenden psychischen Belastungen auszugehen und gereiche zu einer eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit. Daher bestehe bei einer Ausweitung der aktuellen Tätigkeit von 17,5 Stunden pro Woche als Organistin die begründete Erwartung, dass die Antragsgegnerin dekompensiert und mit verstärkter Depressivität und ausgeprägten psychosomatischen Reaktionsbildungen zu rechnen sei. Ein zeitlicher Einsatz von mehr als 17,5 Stunden sei der Antragsgegnerin nicht zumutbar.

35 2.2. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin war auf Grundlage der Einkommensverhältnisse zum Abänderungszeitpunkt zu bestimmen. Hierbei begrenzen die ehelichen Lebensverhältnisse inhaltlich den Unterhaltsanspruch. Diese werden durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986). Maßgeblich ist das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532), und zwar nach den Einkommensquellen, die in der Ehezeit zur Verfügung standen bzw. später an deren Stelle getreten sind (vgl. Brudermüller in: Palandt, 78. Aufl. § 1578 BGB Rn. 3 m.w.N.).

36 Einkommen der Antragsgegnerin:

37 Die Antragsgegnerin ist wöchentlich im Umfang von 17,5 Stunden als Organistin beschäftigt und erzielte bis August 2019 monatlich 750,00 €, ab September 2019 monatlich 825,00 €. Sie hat berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 50,00 €. Abzusetzen sind monatlich 34,15 € auf die Steuernachzahlung sowie 73,66 € als Steuervorauszahlung. Ihr Einkommen betrug bis August 2019 monatlich 700,00 € und ab August 775,00 €. Ab Januar beträgt ihr Einkommen 667,19 €.

38 Dass die Antragstellerin an sieben Terminen pro Schuljahr mit dem Pkw nach D. (einfache Stecke 55 km) zur Fortbildung fährt, konnte sie nicht beweisen. Der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 02.11.2020 ist verspätet. Zwar wurde der Antragsgegnerin nachgelassen, auf die neuen Tatsachen aus der Schriftsatz des Antragstellers vom 23.10.2020 nach § 283 ZPO bis zum 06.11.2020 ergänzend zu erwidern. Jedoch darf nur – ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung - eine Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners berücksichtigt werden, nicht jedoch neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht (vgl. Greger in: Zöller, 30. Aufl. § 283 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Der neue Sachvortrag ist bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung verspätet und damit nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Gründe, die zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 156 ZPO gereichen, liegen nicht vor. Insbesondere war es der Antragsgegnerin bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, den Umfang der Fortbildung in D. konkret vorzutragen und zu belegen. Nach der Anlage AG 4 vom Schriftsatz vom 02.11.2020 erfolgte die Fortbildung bereits ab dem 14.08.2019.

39 Einkommen des Antragstellers:

40 Der Antragsteller ist als Lehrer im d. Bildungssystem beschäftigt und erzielt durchschnittlich monatlich 5.121,49 € netto. Abzüglich des Krankenversicherungsbetrages von 428,35 € und den Beiträgen zur Unfallversicherung von 12,26 € verbleiben ihm 4.680,88 €. Weiterhin unterstützt er – was streitig ist – die Kinder mit monatlich 370,00 €. Ob diese Zahlungen eheprägend waren oder als Unterhalt geschuldet ist, wurde nicht dargelegt.

41 Sein Einkommen beträgt 4.680,88 €

42 | | | | | --- | --- | --- | | Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen: | | | | Bis Juli 2019: | 4.680,88 € - 0.700,00 € = 3.980,88 € x 3/7 = | 1.706,09 € | | Ab August 2019: | 4.680,88 € - 0.775,00 € = 3.605,88 € x 3/7 = | 1.545,37 € | | Ab Januar 2020: | 4.680,88 € - 0.667,19 € = 4.013,69 € x 3/7 = | 1.720,15 € |

43 2.3. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist – derzeit - weder zu befristen noch unter 800,00 € herabzusetzen.

44 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

45 Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich dabei aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2020, 97; 2012, 197).

46 2.3.1. Ein ehebedingter Nachteil liegt nicht vor.

47 Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, dass ihr durch den fehlenden Abschluss des Studiums der Musikwissenschaften infolge der Hochzeit mit dem Antragsteller ein ehebedingter Nachteil entstanden sei, kann dem nicht beigetreten werden. Dass sie – die Antragsgegnerin – das Studium erfolgreich abgeschlossen und später in dem Beruf gearbeitet hätte, ist nicht feststellbar. Erforderlich für die Annahme eines Erwerbsnachteils ist ein Kausalzusammenhang zwischen Nachteil und Ehegestaltung (vgl. BGH, FamRZ 2013, 935). Soweit andere Gründe hinzutreten, entfällt der Ursachenzusammenhang. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers wurde die am 1992 geborene Tochter C. ab 1994 zweimal die Woche von einer Tagesmutter betreut und der Vater der Antragstellerin war einmal in der Woche zur Unterstützung im Haushalt. Der Antragsteller hatte regelmäßig einen Tag in der Woche einen freien Tag und versorgte Kind und Haushalt. Der Antragsteller arbeitete ab 1994 in A. (DK). Ab 1995 besuchte C. den Kindergarten. Die Antragsgegnerin hatte die Idee gehabt, Musik zu praktizieren und den Orgel C-Schein in F. zu machen. Der Umzug von K. nach F. erfolgte 1998. Am 1998 wurde der Sohn M. und am 2000 der zweite Sohn S. geboren. Der Antragsgegner war einmal die Woche und ansonsten ab 14.00 Uhr zu Hause. Ab 1999 war M. und ab Ende 2000 auch S. bei einer Tagesmutter in A. C. besuchte bereits die Schule und im Anschluss daran den Hort. Ab 2004 waren die beiden Söhne ganztägig im Kindergarten. Dass die Antragsgegnerin das Studium erfolgreich beendet und in dem Beruf gearbeitet hätte, kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden. Die Antragsgegnerin hätte auch während der Ehe die zeitliche Möglichkeit gehabt, ihr Studium fortzusetzen.

48 2.3.2. Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigene Lebensstellung übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen. Eine eigenständige Bedeutung hat die Ehedauer bei den Ansprüchen aus §§ 1571 f. BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen Alters oder Krankheit keine wirtschaftlich selbstständige Stellung mehr erreichen kann und aus der Dauer der Ehe eine größere nachwirkende Verantwortung folgt (vgl. Brudermüller in: Palandt, 76. Aufl. § 1578 b BGB Rn. 8 m.w.N.).

49 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist neben der langen Ehedauer auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute sich wirtschaftlich entflechtet haben. Die Vermögensauseinandersetzung ist abgeschlossen. Kinder, die der Betreuung bedürfen, sind nicht mehr vorhanden. Beide Eheleute stehen in unterschiedlichem Umfang im Beruf und erzielen – in sehr unterschiedlicher Höhe - Einkünfte.

50 Grundsätzlich werden etwaige Versorgungsnachteile für das Alter durch den Versorgungsausgleich kompensiert, der in Anbetracht der langen Ehedauer die überwiegende Zeit der Erwerbstätigkeit erfasst. Der Versorgungsausgleich greift zunächst auf Seiten des Ehemannes mit dessen Eintritt in den Rentenbezug, der mit Erreichen der Regelaltersgrenzen nach §§ 35, 235 SGB VI eintritt, wobei ein vorzeitiger Renteneintritt – wie vom Ehemann erwogen – eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit darstellen kann, wenn dafür keine triftigen Gründe vorhanden sind (vgl. Maurer in: Münchener Kommentar, 7. Aufl. § 1578 BGB Rn. 706). In 2030 wird der am 1963 geborene Ehemann spätestens in Rente gehen. Die Ehefrau wird mit Erreichen des 67. Lebensjahres ebenfalls in 2030 aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Da der Renteneintritt des unterhaltsverpflichteten – geschiedenen - Ehegatten regelmäßig zu einer Zäsur führen kann, könnte es der Billigkeit entsprechen, den nachehelichen Unterhalt mit Renteneintritt des Antragstellers gesondert zu betrachten, insbesondere eine zeitliche Befristung auszusprechen. Letzteres scheidet – worauf noch einzugehen sein wird – derzeit aus.

51 In der Zeitspanne von Rechtskraft der Scheidung bis zum Renteneintritt des Ehemannes, entspricht es regelmäßig der Billigkeit den Unterhaltsanspruch inhaltlich gestaffelt herabzusetzen, wenn ein zeitlich dauerhafter Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen – wie vorliegend - wäre unbillig. Ein sofortiges Herabsetzen würde die lange Ehedauer und die damit einhergehende nacheheliche Solidarität unberücksichtigt lassen. Im Rahmen der Gesamtschau war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit Januar 2012 laufenden Unterhalt, zuletzt ab August 2017 monatlich in Höhe von 800,00 € an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Ferner hat er die gemeinsamen Kinder auch finanziell unterstützt und – wie im Vergleich vom 18.06.2014 festgelegt – die Barunterhaltspflicht übernommen. Demgegenüber war die erhebliche Einkommensdifferenz der geschiedenen Eheleute in Höhe von ca. 4.000,- € (2020) zugunsten des Antragstellers ebenso zu erfassen zu erfassen, wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin infolge ihrer Erkrankung, die nicht ehebedingt sondern schicksalhaft ist, aktuell mit einem Einkommen von 667,19 € nicht einmal durch ihre Arbeit ihr Existenzminimum erwirtschaften kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann nicht damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ausbaut und somit auch künftig durch ihre eigene Tätigkeit nicht einmal das Existenzminimum bestreiten kann. Der Antragsgegnerin verbleiben noch zehn Jahre bis zum Renteneintritt, um ihre Nachscheidungs-Altersversorgung weiter auszubauen.

52 Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf jedenfalls unter 800,00 € entspricht aktuell nicht der Billigkeit. Der Unterhaltsanspruch folgt in dieser Höhe einzig aus § 1572 Nr. 1 BGB. Nach dem unwidersprochenen Vortrag kann die Antragsgegnerin bei einer Vollzeittätigkeit als Organistin brutto 50.000,00 € verdienen. Im Rahmen einer halben Stelle kann sie 25.000,00 € verdienen, was unter Zugrundelegung der Merkmale (Steuerklasse 1, kirchensteuerpflichtig, abhängig beschäftigt) zu einem monatlichen netto von 1.460,95 € gereichen würde. Bei einer Vollzeitstelle könnte ein monatliches netto von 2.504,84 € erzielt werden.

53 2.3.3. Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB kommt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

54 Die Zeitspanne bis zum Eintritts der Antragsgegnerin in den Altersrentenbezug beträgt noch mindestens 10 Jahre. Eine derartige in der Zukunft eintretende Änderung kann wegen des verhältnismäßig langen Zeitraum bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin verbundenen Unwägbarkeiten im Hinblick auf ihre Erkrankung noch nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens sein. Weiterhin steht einer Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs steht derzeit jedenfalls entgegen, dass die Höhe der Renteneinkünfte, die die Antragsgegnerin erzielen wird, bislang nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2020, 97). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der die Anwartschaften im Zeitraum 01.04.1992 bis 30.04.2013 umfasste, erwirtschaftete der Antragsteller bei der DRV-Bund einen Ehezeitanteil von 1,6151 Entgeltpunkten, wovon mit rechtskräftigen Beschluss 0,8076 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Vom Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der DEVK wurde nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen. Das Anrecht bei dem dänischen Versorgungsträger „Pensionsfonden af 1951“ war nicht ausgleichsreif. Nach § 19 Abs. 3 VersAusglG hat das Gericht – im Hinblick auf die dänische Versorgung des Antragstellers - vom Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der DRV-Bund mit einem Ehezeitanteil von 10,8889 Entgeltpunkten abgesehen und diese dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. In welcher Höhe betreffend der Ehezeit zugunsten des Antragstellers eine Anwartschaft bei „Pensionsfonden af 1951“ entstanden ist, ist nicht festgestellt. Überhaupt ist eine zuverlässige Prognose über die Alterseinkünfte der Antragsgegnerin aktuell nicht möglich.

55 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Ziffer 1 FamFG. Es entsprach der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens im Hinblick sein Unterliegen trägt.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.