Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-10-06, 11 B 84/20

11 B 84/20Tribunal administratif / Chamber 116 oct. 2020

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 84/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-06

Aktenzeichen: 11 B 84/20

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1006.11B84.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht wegen der besonderen Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vertreter des Vorsitzenden.

2 Der sinngemäße Antrag,

3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn abzuschieben,

4 ist zulässig und begründet.

5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nach summarischer Prüfung ein vorübergehendes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in dem für das Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Maße dargelegt worden, sodass die beantragte Sicherungsanordnung zu erlassen war.

7 Der aktuellste dem Gericht bei der Entscheidung vorliegende medizinische Bericht ist die amtsärztliche Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27.09.2018. Darin wird aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers (paranoide Schizophrenie) die Reisefähigkeit nur insoweit bescheinigt, als dass eine ärztliche Begleitung unter Sicherung der Behandlung erfolgt. Nach Auskunft der Antragsgegnerin erfolgte auch das Amtshilfeersuchen mit dem Hinweis der erforderlichen ärztlichen Begleitung. Diese ist ausweislich der Buchungsbestätigung („Abgeschobene Person ohne Begleitung bestätigt“) nicht gewährleistet. Wegen des in der ärztlichen Stellungnahme angeführten Risikos auf Fremd- und Selbstgefährdung ist die unbegleitete Abschiebung aktuell zu untersagen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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