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2 A 307/03•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2020-06-04, 2 A 307/03
2 A 307/03Tribunal administratif / 2e chambre4 juin 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 2 A 307/03
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0604.2A307.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist für den Beklagten und die Beigeladene wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen und den Neubau eines Einzelhandelsgebäudes.
2 Die streitbefangene Fläche liegt in E-Stadt innerhalb des Geltungsbereiches des in den Jahren 1963 und 1967 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 1, der dort ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in der Fassung von 1962 auswies und 2001 neu ausgefertigt bzw. rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt. Dieses Verfahren war von der Klägerin im Jahr 2003 eingeleitet worden (1 KN 4/03) und ruhte aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2009 im Hinblick auf die Anpassung des streitigen Bebauungsplans an die aktuelle Raumplanung, bevor es 2013 auf Antrag der Klägerin wiederaufgenommen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens gab es, u.a. während des Ruhenszeitraums, wiederholte Gespräche zwischen der Gemeinde E-Stadt und der Klägerin hinsichtlich der Neuplanung dieses Gebietes, und es wurden zur Abstimmung städtebauliche Verträge abgeschlossen, so mit Datum vom 11.12./28.12.2006 und vom 25.04.2012. Im Vertrag vom 25.04.2012 wurde zwischen der Gemeinde E-Stadt und der Klägerin vereinbart, dass Ziel die einvernehmliche Beilegung des Normenkontrollverfahrens (1 KN 4/03) betreffend den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde E-Stadt war. Die Gemeinde E-Stadt verpflichtete sich danach, im Rahmen der Neuplanungen zum Bebauungsplan Nr. 1 – die Rechtsverbindlichkeit wurde „angestrebt“ binnen 9-12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung – durch geeignete Festsetzungen dafür Sorge zu tragen, dass im Plangeltungsbereich über die bereits genehmigten, eingerichteten und im Betrieb befindlichen Verkaufsflächen hinaus keine zusätzlichen (Einzelhandels-) Verkaufsflächen mehr geschaffen werden bzw. werden können, die für Sortimente vorgesehen werden, die in Bezug auf das Gebiet der Klägerin innenstadtrelevant seien.
3 In dem südöstlich der Straße P., südlich der H-Straße, westlich der Stadtgrenze der Klägerin und nördlich der Bahnlinie liegenden Teil des (ehemaligen) Bebauungsplans Nr. 1 bestehen gegenwärtig insgesamt ca. 10.285 m² Einzelhandelsverkaufsflächen. Im Einzelnen sind dort folgende Einzelhandelsbetriebe mit der jeweils nachfolgend genannten Verkaufsfläche vorhanden: SB-Warenhaus mit ca. 5.700 m², Konzessionäre (u.a. Apotheke, Bäckerei, Kiosk) mit ca. 400 m², ein Discountmarkt mit 944 m², ein (Möbelgeschäft) mit 1.150 m², ein Sonderpostenmarkt mit ca. 1.650 m² sowie ein Textildiscounter mit ca. 440 m². Zudem finden sich dort eine Spielhalle, eine Autolackiererei, eine Tankstelle, ein Heizungstechnikunternehmen sowie ein Paletten- und Ladungsträgerhandel, ein Wohnhaus und Büroräume u.a. verschiedener Baugewerbe.
4 (Nord-)westlich des P. finden sich u.a. mehrere Autohändler, eine Karosseriewerkstatt, ein Maschinenbauunternehmen, eine Tischlerei und ein Öl- und Schmierstoffhandel.
5 Auf der nordöstlichen Seite der H-Straße noch im Gemeindegebiet finden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde E-Stadt, der für diesen Bereich – nach dem flächenbezogenen Schallleistungspegel eingeschränkte – Gewerbegebiete vorsieht, ein Veranstaltungs-/Eventzentrum für Hochzeiten, ein Rohstoffgroßhändler für Farben, Lacke, Kunst- und Klebstoffe sowie eine Wein- und Spirituosentransport-GmbH.
6 Die bis 2017/18 noch vorhandenen Einzelhandelsbetriebe Bau-/Heimwerkermarkt mit ca. 8.500 m² und ein Textildiscounter mit ca. 540 m² haben sich am Fachmarktzentrum (FMZ) im Gebiet der Klägerin und in deren Innenstadt angesiedelt und sind am P. nicht mehr vorhanden. Ein dort ebenfalls bis 2017 noch vorhandener F.-Markt wurde ersatzlos geschlossen. Ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m² wurde zum Februar 2020 im P. ebenfalls geschlossen.
7 Die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung für den Sonderpostenmarkt ist mit Urteil der Kammer vom 06.11.2014 (2 A 232/13) aufgehoben worden, rechtskräftig nach Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 (1 LB 8/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2017 (4 B 44/16). Im Jahr 2017 erging seitens des Beklagten eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Betreiberin des Sonderpostenmarkts, die Gegenstand des bei der Kammer noch anhängigen Verfahrens 2 A 45/19 ist.
8 Erstmals erfolgte die Durchführung großflächigen Einzelhandels im Gebiet des P. auf Grundlage der Baugenehmigung vom 13.07.2001 (Az.: 43/BG/125.597/0) betreffend den Neubau eines Handelsgeschäftshauses (SB-Warenhaus, Bau- und Gartenmarktcenter, Stellplätze) bzw. der Nachtragsbaugenehmigung vom 14.02.2002 (Az.: 43/BG/125.597/1) betreffend bauliche Änderungen/Befreiungen. In diesem Zusammenhang erfolgte die Baubeginnanzeige für das Vorhaben für den 26.06.2002, die Anzeige der Teilrohbaufertigstellung zum 17.10.2002 sowie die Anzeige der Rohbaufertigstellung mit Mängeln zum 10.11.2002. Zum 14.05.2003 wurde die Fertigstellung des Vorhabens angezeigt.
9 Das streitbefangene Grundstück P. (damals Flurstücke x/x, x/x und x/x der Flur x, Gemarkung E-Stadt) war zunächst mit einem als Gewerbehalle genutzten Gebäude von ca. 4.250 m² Grundfläche bebaut.
10 Für dieses Grundstück stellte der Geschäftsführer der jetzigen Beigeladenen unter dem 27.12.2002 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, welcher die nachfolgenden Fragen enthielt:
11 „Wird dem Umbau der vorhandenen Gewerbeflächen (Hallen) zu Einzelhandelsflächen und deren Nutzung für den Einzelhandel zugestimmt?“
12 sowie
13 „Wird der Erweiterung der vorhandenen Gewerbeflächen durch Anbau von Einzelhandelsflächen und deren Nutzung für den Einzelhandel zugestimmt?“
14 Der geplante Anbau sollte nach den Bauvorlagen eine Grundfläche von ca. 25,5 m x 50 m aufweisen und sich südlich an die bestehende Halle anschließen. Nach der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Erläuterung war vorgesehen, die Einzelhandelsflächen ggf. in mehrere Nutzungseinheiten aufzuteilen. Dafür sei die gesamte Einzelhandelsfläche des vorhandenen und geplanten Gebäudeteils frei teilbar geplant. Konkrete Flächenangaben zu den Nutzungseinheiten wurden nicht gemacht. Ergänzend wurde angegeben, dass folgende Unternehmen denkbar seien: (Möbelgeschäft), Fachmärkte für Autozubehör und für Tierfutter, Lebensmitteldiscounter.
15 Mit Datum vom 07.02.2003 erklärte die Gemeinde, dass das gemeindliche Einvernehmen entfalle.
16 Mit Bescheid vom 25.04.2003 erhielt der Geschäftsführer der jetzigen Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid (43/VO/131.935), wonach gegen den Umbau und die Erweiterung von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen keine grundsätzlichen Bedenken erhoben würden.
17 Am 24.06.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein unter Verweis auf die fehlende Rechtsgrundlage im – aus ihrer Sicht unwirksamen – Bebauungsplan Nr. 1.
18 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 (14.7-153/2003) unter Bezugnahme auf die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1 des Gebietes als Gewerbegebiet iSd BauNVO 1962 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Klage vom 22.09.2003, gerichtet auf Aufhebung des Bauvorbescheides vom 25.04.2003 (2 A 219/03). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 08.02.2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf Bestrebungen einer einvernehmlichen Streitbeilegung ruhend gestellt. Das Verfahren ist im Gegensatz zu den Parallelverfahren nicht wiederaufgenommen worden.
19 Am 31.07.2003 beantragte der Geschäftsführer der jetzigen Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen und die Erweiterung durch einen Neubau im P. (damalige Flurstücke x/x, x/x und x/x, Flur x, Gemarkung E-Stadt). Die Gesamtnutzfläche der umgebauten Halle sollte 2.156,72 m² betragen bei den nachfolgenden Einzelgrößen: Verkaufsfläche Mietung 1 (Möbelgeschäft) 747,96 m², Verkaufsfläche Mietung 2 (nicht benannt) 438,82 m², Verkaufsfläche Mietung 3 (Textildiscount) 438,07 m².
20 Der geplante Neubau sollte – abweichend von den Angaben im Bauvorbescheidsverfahren – nicht mehr als Anbau an die vorhandene (umgebaute) Halle errichtet werden, sondern versetzt nach Südwesten neben dem bestehenden Gebäude in der südwestlichen Grundstücksecke. Er sollte eine Grundfläche von ca. 24,70 x 54 m (1.334 m²) bei 1.238,14 m² Nutz- und davon 943,99 m² Verkaufsfläche umfassen. Der Anschluss an den P. für Kunden und Lieferverkehr sollte über eine bereits vorhandene Zufahrt auf dem Grundstück erfolgen. Der Kundenzugang zu den Mietungen 1 – 3 sollte nach dem vorgelegten Lageplan über jeweils eigene Eingänge an der Westseite des vorhandenen Gebäudes, zur Mietung 4 an der nordöstlichen Ecke des Neubaus erfolgen. Stellplätze waren danach u.a. an der West- und Südseite des vorhandenen Gebäudes geplant; ihr Bedarf wurde mit 77 (Pkw-)Stellplätzen angegeben.
21 Als Sortiment der Mietung 1 (Möbelgeschäft) wurde folgendes benannt: Einzelhandel mit Heimtextilien, Betten, Bettwaren, Matratzen, Lattenrosten, Möbeln, Gartenmöbeln und Randsortimenten. Als Sortiment der Mietung 3 (Textildiscount) wurde folgendes benannt: Verkauf von Sortimenten aus dem Bereich Textilien, Non-Food- Artikeln. Das Sortiment der Mietung 4 (A.) wurde als Verkauf von Food- und Non-Food Produkten und Bedarfsgegenständen angegeben.
22 In den Mietungen 5 und 6 sollte eine gewerbliche Nutzung, nämlich Palettenimport und –handel stattfinden. Zudem sollte im umgebauten Gebäude die (Bestands-)Lackiererei fortgesetzt werden.
23 Mit Datum vom 11.08.2003 erklärte die Gemeinde E-Stadt, dass das Einvernehmen der Gemeinde entfalle.
24 Mit Schreiben vom 09.10.2003 teilte Herr L. dem Beklagten mit, dass er als Geschäftsführer der seit dem 01.01.2003 firmierenden Firma W. tätig sei und darum bitte, die beantragte Baugenehmigung auf diese Firmierung auszustellen.
25 Unter dem 14.10.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung (43/BG/131.935/0) für den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen mit einer Gesamtnutzfläche von 2.156,72 m² und die Erweiterung mit einer Gesamtnutzfläche von 1.238,14 m².
26 Die Baugenehmigung wurde mit Schreiben vom 16.10.2003 an die Klägerin bekannt gegeben. Am 30.10.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 (14.7-304/2003) zurückgewiesen wurde.
27 Am 07.11.2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf den Antrag vom 28.10.2003 hin eine Genehmigung zur Durchführung von Änderungen/Aufhebung von Auflagen (43/BG/131.935/1) betreffend die Änderung bzw. die Entfernung nicht einschlägiger bzw. nicht erforderlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 14.10.2003.
28 Am 19.12.2003 hat die Klägerin Klage gerichtet auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 14.10.2003 erhoben.
29 Im gerichtlichen Verfahren verwies der Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2005 auf ein Gesprächsprotokoll vom 08.04.2005, welches von den Bürgermeistern der Klägerin und der Gemeinde E-Stadt unterschrieben worden sei. In dem zugrundeliegenden Gespräch sei es unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde darum gegangen, die Streitigkeiten der Gemeinden beizulegen und die dort benannten Vorhaben einvernehmlich zuzulassen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass für weiteren (gerichtlichen) Streit mehr, so dass die offenen Verfahren als erledigt betrachtet werden könnten.
30 Diesem Schreiben waren zwei Protokollabschriften beigefügt, wovon die eine durch den damaligen Bürgermeister der Klägerin, Herrn N., und die andere durch den damaligen Bürgermeister der Gemeinde E-Stadt, Herrn H., unterzeichnet war. Ausweislich des Protokolls habe der Gesprächstermin aus Anlass von zwei zur Genehmigung anstehenden Bauanträgen in E-Stadt, nämlich „Neubau einer Ladenzeile (Fachmarkt für Unterhaltungselektronik und Fachmarkt für Textilien mit einer Verkaufsfläche von 1.638 m²)“ sowie „Umbau eines Gewerbebetriebes zu einer Verkaufsstätte (S-Markt mit einer Verkaufsfläche von 220 m²)“ stattgefunden. Die Klägerin wandte daraufhin mit Schreiben vom 05.01.2006 ein, dass die Vereinbarung nicht die streitgegenständlichen Genehmigungen betreffe und im Übrigen nicht den Anforderungen der §§ 121 ff. LVwG genüge. Im Hinblick auf eine nach wie vor angestrebte einvernehmliche Beilegung werde indes das Ruhen des Verfahrens beantragt. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 08.02.2006 auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten im Hinblick auf Bestrebungen einer einvernehmlichen Streitbeilegung ruhend gestellt.
31 Auf Antrag der Klägerin vom 18.04.2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen.
32 Zur Begründung ihrer Klage vom 19.12.2003 gegen die Baugenehmigung trug die Klägerin zunächst vor, dass der vom Beklagten zur Anwendung gebrachte Bebauungsplan Nr. 1 unwirksam sei.
33 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat sie ihr Vorbringen wie folgt ergänzt: Eine Verwirkung der Abwehrrechte der Klägerin sei nicht anzunehmen. Beigeladene und Beklagter hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, das ruhende Verfahren wiederaufzugreifen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Beigeladenen in den Verhandlungen der Klägerin mit der Gemeinde E-Stadt als Bevollmächtigter der letzteren aufgetreten sei und dabei auch stets die Positionen und Interessen der betroffenen Flächeneigentümer im Hinblick auf zu diskutierende Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans eingebracht habe. Hierbei sei er fortlaufend auf die noch anhängigen, ruhenden Verfahren hingewiesen worden. Auch die Tatsache, dass die Klägerin das einschlägige Normenkontrollverfahren wiederaufgenommen, betrieben und erfolgreich zum Abschluss geführt habe, sowie sich gegen alle anderen Aktivitäten auf dem streitgegenständlichen Gebiet gewandt habe, habe der Beigeladenen nicht erlaubt, davon auszugehen, die Baugenehmigung würde nicht weiter angegriffen.
34 Die angefochtene Baugenehmigung vom 14.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Das Vorhaben betreffe den Umbau einer Gewerbehalle mit einer Grundfläche von ca. 4.250 m² bei Verkaufsflächen von 438,07 m² (Mietung 3), 438,82 m² (Mietung 2) und 747,96 m² (Mietung 1) und – in Abweichung bzgl. des Standortes gegenüber dem Bauvorbescheid – die Errichtung einer Mietung 4 mit einer Grundfläche von knapp 1.200 m² und einer Verkaufsfläche von 943,99 m².
35 Bei den Flächen der Mietungen 1 und 4 habe es sich auch nach damaliger Rechtsauffassung bereits um großflächige Einzelhandelsbetriebe gehandelt, weil sie eine Verkaufsfläche von mehr als 700 m² aufgewiesen hätten. In allen Fällen habe es sich mit den Nutzungen A., (Möbelgeschäft) und Textildiscounter um zentrenrelevante Sortimente gehandelt.
36 Im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin sei das Vorhaben auf der Grundlage des damals noch als wirksam angesehenen Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde E-Stadt beurteilt worden. Dieser Bebauungsplan sei jedoch zu keinem Zeitpunkt wirksam gewesen.
37 Mangels Bebauungsplans habe die Zulässigkeit auf der Grundlage von § 34 BauGB geprüft werden müssen, § 34 Abs. 3 BauGB in seiner gegenwärtigen Fassung habe dabei indessen wegen seiner Geltung erst ab dem 20.07.2004 keine Anwendung gefunden.
38 Der Beklagte habe aber zu berücksichtigen gehabt, dass sich die Klägerin auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB habe berufen können. Die Möglichkeit dieser Berufung auch gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, sofern ein Planungsakt – wie hier – fehle oder aber unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielweise durch Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. In Ansehung der angestrebten großflächigen Einzelhandelsbetriebe könne sich die Klägerin schon wegen deren grundsätzlicher Planungsbedürftigkeit auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Es handele es sich bei dem Vorhaben entweder jedenfalls um zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe iSd § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder bei Einbeziehung der kleinteiligeren Vermietung um ein Einkaufszentrum iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von immerhin 2.630 m². Dass ein solches Vorhaben Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche anderer Gemeinden haben könne, liege auf der Hand.
39 Die Klägerin beantragt,
40 die Baugenehmigung des Beklagten vom 14.10.2003 (Az. 43/BG/131.935) und den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 (Az. 14.7-304/2003) aufzuheben.
41 Der Beklagte beantragt,
42 die Klage abzuweisen.
43 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
44 Die Beigeladene beantragt,
45 die Klage abzuweisen.
46 Sie trägt vor, die Klägerin habe das Recht, sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr zu setzen, verwirkt. In der Zeit des hier angeordneten Ruhens seien keine gesetzlichen Fristen gelaufen und es könnten auch keine Entscheidungen getroffen werden. Wenn aber aufgrund tatsächlichen Verhaltens bzw. aus Zeit- und Umstandsmomenten herzuleiten sei, dass ein Interesse an der Fortführung des ruhenden Verfahrens nicht mehr bestehe, könne ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Klägers an der Fortführung des Verfahrens nicht mehr angenommen werden. Die Klägerin habe mit der Beigeladenen, wenn überhaupt, nur punktuell über die Streitbeilegung gesprochen, aber nie verhandelt. Sie habe sich auf die interkommunale Verhandlungsebene beschränkt. Die Beigeladene habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ihr erteilte Genehmigung nicht in Frage gestellt werde. Sie habe Kenntnis von den städtebaulichen Verträgen zwischen der Klägerin und der Gemeinde E-Stadt gehabt, die Anfechtung des in Rede stehenden Vorhabens habe dabei aber nie im Raum gestanden. Die Klägerin habe sehr genaue Recherchen angestellt zu den tatsächlichen Nutzungen im Rahmen der (damaligen) Baugenehmigung(en). Alle Verhandlungen, die nach dem OVG-Urteil geführt worden seien, hätten lediglich die zukünftige Entwicklung der Gebiete, nicht aber den – allseitig akzeptierten – Bestand betroffen.
47 Zudem sei auch vorläufiger Rechtsschutz gegen die Genehmigung und die Errichtung der Vorhaben nicht angestrengt worden, vielmehr habe die Klägerin dies sehenden Auges in Kauf genommen.
48 In der Sache habe § 34 Abs. 3 BauGB in seiner heutigen Fassung nicht in die damalige Genehmigungspraxis einbezogen werden müssen. Ohnehin sei das streitgegenständliche Vorhaben mit Blick auf die Ausführungen in den Parallelstreitigkeiten genehmigungsfähig und sei es auch in der Vergangenheit bereits gewesen.
49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelten Verfahren 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 234/17 und 2 A 335/17 nebst den jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.
50 Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 14.10.2003 (43/BG/131.935) für den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen mit einer Gesamtnutzfläche von 2.156,72 m² und die Erweiterung mit einer Gesamtnutzfläche von 1.238,14 m² hat keinen Erfolg.
51 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig.
52 Die Klägerin kann sich entgegen dem umfassenden Vorbringen der Beigeladenen auf das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihr Aufhebungsbegehren berufen.
53 a. Es fehlt der Anfechtungsklage nicht deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in treuwidrigem Widerspruch zu einer seitens der Klägerin wirksam erklärten vertraglichen Zustimmung zum streitgegenständlichen Bauvorhaben steht. Zwar wies der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.11.2005 im gerichtlichen Verfahren darauf hin, dass die Bauvorhaben „Neubau einer Ladenzeile“ und „Umbau eines Gewerbebetriebes zu einer Verkaufsstätte“ einvernehmlich mit der Klägerin zugelassen worden seien. Hierzu werde verwiesen auf das Protokoll vom 08.04.2005, welches von beiden Bürgermeistern, d.h. dem der Klägerin und dem der Gemeinde E-Stadt unter dem Zusatz „Dieses Protokoll wird durch Unterschriften anerkannt und genehmigt.“ unterzeichnet worden sei. Gegenstand des Gesprächs sei gewesen, die Streitigkeiten der Gemeinden beizulegen und die beiden Vorhaben einvernehmlich zuzulassen. Die Gemeindevertretung E-Stadt habe einen Aufstellungsbeschluss zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1 gefasst mit dem Ziel, ein Sondergebiet Einzelhandel und Großhandel festzusetzen, wodurch deutlich werde, dass zukünftig die Verkaufsfläche begrenzt werde. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung mehr zu streiten, so dass offene Verfahren als erledigt gelten könnten.
54 Eine in diesem Protokoll enthaltene – mögliche vertragliche – Zustimmungserklärung, die die Klägerin im Gegenzug für eine beabsichtigte bzw. bereits eingeleitete Bauleitplanung durch die Gemeinde E-Stadt abgegeben haben soll, scheidet im hiesigen Verfahren schon deswegen von vorneherein aus, weil das streitgegenständliche Vorhaben – Umnutzung der vorhandenen Gewerbehalle zu Einzelhandelsmietungen und Neuerrichtung eines Einzelhandelsvorhabens mit ca. 944 m² Verkaufsfläche – dort überhaupt nicht benannt wird.
55 Auch in den nachfolgend abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen zwischen der Klägerin und der Gemeinde E-Stadt vom 11.12./28.12.2006 und vom 25.04.2012, die sich auf eine mögliche einvernehmliche Streitbeilegung im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde E-Stadt richteten, ist ein wie auch immer gearteter Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des im hiesigen Verfahren verfolgten Aufhebungsanspruchs, der die Aufrechterhaltung der Klage als treuwidrig erscheinen ließe, nicht enthalten.
56 b. Auch unter dem Gesichtspunkt des über 15 Jahre währenden Ruhens des Verfahrens kann ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht hergeleitet werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die Klägerin während eines längeren Zeitraums ein ihr zustehendes Recht nicht geltend gemacht hat, obwohl sie hierfür Anlass hatte, und dieses Verhalten geeignet war, bei der Beigeladenen den Eindruck zu erwecken, die Klägerin werde ihr Recht nicht (mehr) ausüben. Für die Annahme einer unzulässigen Rechtsdurchsetzung ist neben der Untätigkeit des Rechtsinhabers während eines längeren Zeitraumes erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde, der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Diese Grundsätze gelten auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn bzw. Nachbargemeinde.
57 Die Beigeladene macht geltend, dass wegen ihres tatsächlichen Verhaltens ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Führung des – zunächst ruhend gestellten – Verfahrens nicht angenommen werden könne. Die Beteiligten des hiesigen Verfahrens hätten nicht von Anfang bis Ende des Ruhens über 15 Jahre miteinander verhandelt. Die Verhandlungen hätten vielmehr lediglich zwischen der Gemeinde E-Stadt und der Klägerin im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren stattgefunden. Direkte, echte Verhandlungen mit der Beigeladenen habe es nie gegeben. Insofern habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ihr erteilte und ausgenutzte Genehmigung nunmehr nicht in Frage gestellt werde.
58 Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass die „Untätigkeit“ während des auf allseitige Zustimmung angeordneten Ruhens des Verfahrens nach § 173 VwGO iVm § 251 ZPO als solche geeignet ist, die Bejahung des erforderlichen Zeitmoments im Sinne des Verwirkungsbegriffes zu rechtfertigen und die Fortführung des Anfechtungsrechtsstreits als „verspätet“ erscheinen zu lassen. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall an den besonderen Umständen, welche die Geltendmachung der nachbarrechtlichen Einwendungen der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Alle Beteiligten haben dem von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens zugestimmt und zwar explizit auch in Kenntnis der von der Klägerin erstrebten Vereinbarung, in der auch bauleitplanerische Zielfestlegungen geregelt werden sollten. Diese (Einigungs-)Bestrebungen standen in engem Zusammenhang zu dem anhängigen Normenkontrollverfahren und der dort verfolgten Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden P und E-Stadt, die sich indessen nicht umsetzen ließen, weil die beabsichtigte bzw. in Aussicht gestellte Bauleitplanung nicht realisiert wurde. Insofern ist für alle Beteiligten deutlich geworden, dass die Klägerin eine grundsätzliche Lösung der von ihr als belastend empfundenen Situation am streitgegenständlichen Standort erreichen wollte. Die im Fachmarktzentrum bestehenden – bereits genehmigten – Nutzungen, u.a. der Beigeladenen, haben auch während dieser Verhandlungsphase jedenfalls wiederholt Erwähnung gefunden bzw. tauchen in den während dieses Zeitraums abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen als „Bestandsbeschreibung“ auf. Eine (vertragliche) Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben, das der Beigeladenen den schutzwürdigen Rückschluss darauf erlauben würde, die Klägerin habe sich umfassend, endgültig und auch unabhängig von der von ihr geforderten Neuüberplanung des Gebiets mit allen Bauvorhaben abgefunden, wurde hingegen wie bereits ausgeführt nicht abgegeben. Hinzu kommt, dass die Klägerin, nachdem sich abzeichnete, dass die von ihr gewünschte Neuplanung nicht zeitnah realisiert werden würde, das Normenkontrollverfahren wiederaufgenommen, betrieben und zum Abschluss gebracht hat und sich auch gegen weitere Neuansiedlungen, wie etwa den Sonderpostenmarkt, bis zur letzten Instanz zu Wehr gesetzt hat. Im Übrigen ist die Beigeladene auch im Rahmen der im Verfahren 2 A 335/17 begehrten Änderungsgenehmigung im Jahr 2017 nochmals darauf hingewiesen worden, dass die zugrundeliegende Baugenehmigung wegen der anhängigen Klage der Klägerin nach wie vor nicht bestandskräftig geworden sei. Es mag zutreffen, dass die Klägerin mit der Beigeladenen unmittelbar lediglich vereinzelt Gespräche geführt hat. Indessen erscheint es, auch wegen der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten für die Gemeinde E-Stadt in dieser Angelegenheit, lebensfremd anzunehmen, dass die Beigeladene tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihre Einwendungen, sogar ohne das Entgegenkommen der Gemeinde E-Stadt im Rahmen der Bauleitplanung, endgültig nicht mehr verfolgen würde.
59 c. Die Beigeladene hat schließlich vorgetragen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht, weil die Klägerin es in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet habe, Eilverfahren im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu betreiben. Sie habe die Genehmigungen und die Errichtung der Vorhaben auf der Basis dieser Genehmigung sehenden Auges in Kauf genommen. Aus diesem Vorbringen lässt sich allerdings kein mangelndes Bedürfnis für den hier nachgesuchten (Hauptsache-)Rechtsschutz ableiten. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerin keine Belastungen geltend macht, die sich aus der Anordnung der Gebäude bzw. ihrer äußerlichen Gestalt ergeben, so dass sie sich nach deren Errichtung möglicherweise fragen lassen müsste, was sie mit ihrer Anfechtungsklage der Sache nach noch erreichen möchte. Hier stehen im Schwerpunkt Belastungen durch bestimmte Nutzungen im Raum, die unter dem Aspekt der schädlichen Auswirkungen bzw. der Zentrenrelevanz als unzulässig gerügt werden. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Nutzen des begehrten Rechtsschutzes an bestimmte Ereignisse bzw. deren Nichteintritt, wie z.B. die (Roh-)Baufertigstellung, anknüpft (vgl. für den vorläufigen Rechtsschutz OVG Schleswig, Beschl. v. 22.09.1994 - 1 M 16/94 -, 25, juris). Dass die Klägerin darauf verzichtet hat, die streitgegenständlichen Nutzungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bereits zur (einstweiligen) Überprüfung zu stellen, begründet keinen Zweifel an der Möglichkeit, die Frage einer Nachbarrechtsverletzung nunmehr einer endgültigen Klärung zuzuführen. Der anwaltlich beratene Geschäftsführer der Beigeladenen wusste auch, dass die Ausnutzung der Genehmigung wegen der Klage auf eigenes Risiko erfolgte.
60 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 14.10.2003 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung (hierzu unter a.) zwar teilweise als rechtswidrig (hierzu unter b.), sie verletzte die Klägerin aber nach dem damals zugrundeliegenden Recht nicht in einer subjektiven, eine Nachbargemeinde schützenden Rechtsposition (hierzu unter c.).
61 Einen Anspruch auf Aufhebung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung hat die Klägerin als Nachbargemeinde der Gemeinde, in dem sich das Baugrundstück befindet, nicht schon dann, wenn diese Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Klägerin verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin dient, die also drittschützende Wirkung hat. Eine drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen.
62 a. Zunächst ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Nachbarklage nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als nachbarrechtsverletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, Rn. 9, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat als zentrale Erwägung, die hinter dem sog. Günstigkeitsprinzip steht, benannt, dass „es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste“ (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, Rn. 3, juris). Daher ist der 14.10.2003 und damit ein Zeitpunkt insbesondere vor Inkrafttreten des neu gefassten § 34 Abs. 3 BauGB am 20.07.2004 als maßgeblich anzusehen.
63 b. Die angefochtene Baugenehmigung vom 14.10.2003 erweist sich als objektiv rechtswidrig, soweit sie die Umnutzung einer Gewerbefläche in einen Einzelhandel mit 747 m² Verkaufsfläche und die Neuerrichtung eines Einzelhandels mit 944 m² Verkaufsfläche betrifft.
64 Zwar bestand zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im Oktober 2003 noch ein Bebauungsplan, was angesichts des Zeitpunktes seiner Aufstellung 1963 bzw. 1967 zur Anwendung der Baunutzungsverordnung von 1962 führte, die für das festgesetzte Gewerbegebiet noch keine Einschränkungen für die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben enthielt. Allerdings wurde mit Urteil vom 18.06.2014 zum Aktenzeichen 1 KN 19/13 der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde E-Stadt vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Da diese Unwirksamkeitserklärung ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm oder des späteren Ereignisses, das die Unwirksamkeit zur Folge hatte, wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47, Rn. 144 m.w.N.), konnte der Bebauungsplan bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung keine Anwendung mehr finden.
65 Mit Blick auf das dementsprechend anzuwendende materielle Recht ist, neben der noch fehlenden Geltung des § 34 Abs. 3 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt, davon auszugehen, dass das unter dem 14.10.2003 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB den §§ 2 ff. BauNVO, insbesondere § 8 i.V.m. 11 Abs. 3 BauNVO unterfiel. Die nähere Umgebung entsprach keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO genannten Baugebietstypen. Maßgeblich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung war vielmehr allein § 34 Abs. 1 BauGB.
66 Die nähere Umgebung war trotz der zahlreichen, im Jahr 2003 (noch) vorhandenen gewerblichen Nutzungen (z.B. Palettenhandel, Büronutzungen, Gewerbebetrieb für Antriebstechnik im späteren Sonderpostenmarkt) nicht als faktisches Gewerbegebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990 zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass jedenfalls das unter dem 13.07.2001 bestandskräftig genehmigte Handelsgeschäftshaus (SB-Warenhaus 4.900 m², Baumarkt 4.900 m², Gartencenter 2.500 m², Az. 43/BG/125.597/0), zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Oktober 2003 bereits errichtet war. Dieses massive Gebäude entfaltet(e) auch damals bereits erheblich prägende Wirkung auf seine nähere Umgebung im P..
67 Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9/77 -, Rn. 33, juris; Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 02/2019, § 34 Rn 36 mwN). Hinsichtlich des räumlichen Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist (vgl. Söfker , a.a.O. § 34 Rn 35 mwN). Auf das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene kommt es auch an, wenn die Orts- und Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen sind unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist (zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 09/2019, § 34 BauNVO, Rn. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
68 Bei der Bewertung des Vorhandenen muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies führt u.a. dazu, dass bauliche Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, etwa, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Dies ist der Fall, wenn die Anlagen nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Das Ausklammern solcher „Fremdkörper“ aus der Bestimmung der Eigenart der Umgebung ist demzufolge vorzunehmen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Nicht ausgeschlossen wird nach der Rechtsprechung z.B. die prägende Wirkung auch einzelner Gewerbebetriebe in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet, wenn sie trotz ihres stark abweichenden Charakters nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein Gewicht haben, so dass sie die sonst einheitlich strukturierte Umgebung ihrerseits tonangebend prägen. Dies kann allerdings nicht allein nach der Störung der Umgebung beurteilt werden (vgl. zum Ganzen Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 10/2019, § 34 BauGB, Rn. 37 mit Rechtsprechungsnachweisen im Einzelnen).
69 Unter Anwendung dieser Maßstäbe erstreckt sich die zu berücksichtigende nähere Umgebung für die Art der baulichen Nutzung auf die Bebauung nördlich der Bahntrasse, westlich der Gemeindegrenze zum Stadtgebiet der Klägerin, südöstlich und nordwestlich des P. bis zum E-Weg und entlang der H-Straße wiederum bis zum Gemeindegrenze auf Höhe des O-Wegs. In diesem Bereich, der sich von seiner umliegenden Wohnbebauung und dem angrenzenden Außenbereich deutlich abgrenzen lässt, entfaltete das streitgegenständliche Vorhaben seine Wirkung und wurde seinerseits durch die vorhandenen Nutzungen geprägt. Eine trennende Wirkung kommt insbesondere der in diesem Gebiet verlaufenden Straße P. nicht zu. In dem solchermaßen umschriebenen Bereich entfaltete das 2001 bestandskräftig genehmigte Handelsgeschäftshaus mit seinem SB-Warenmarkt, dem Bau- und Gartencenter sowie der Stellplatzanlage trotz seines 2003 (noch) singulären Charakters, was die Art der baulichen Nutzung und den Maßfaktor der Grundfläche anging, eine tonangebende Wirkung mit der Folge, dass es nicht als Fremdkörper unberücksichtigt zu lassen war. Dies ergibt sich zum einen aus der ganz massiven optischen Dominanz des Vorhabens gegenüber den anderen baulichen Nutzungen und im Übrigen auch aus den mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das umliegende Gebiet. Mit diesem Vorhaben wurde erstmals ein ganz erheblicher Besucher- und Verkehrszufluss auf das Gebiet erzeugt, der über den zuvor anzunehmenden Publikumsverkehr der vorhandenen „kleinen“ Gewerbebetriebe hinausging und insbesondere die raumgreifende Stellplatzanlage erforderlich machte.
70 Anhand der Regelung des danach hier anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann eine klagende Nachbargemeinde ihr Anfechtungsbegehren gestützt auf eine zentrenschädigende Wirkung des Vorhabens nicht durchsetzen. Sog. „Fernwirkungen“ i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO für zentrale Versorgungsbereiche anderer Gemeinden können hier nicht berücksichtigt werden, da § 34 Abs. 1 BauGB nur auf das Einfügen in die nähere Umgebung abstellt (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15/92 -, Rn. 20; Beschl. v. 20.04.2000 - 4 B 25/00 -, Rn. 8, beide juris). Soweit also die Standortgemeinde in einer derartigen Konstellation nicht ein Bebauungsplanverfahren einleitete, um das Ansiedlungsvorhaben zu verhindern, bestand nach der Rechtslage vor Änderung des § 34 Abs. 3 BauGB vorbehaltlich der genannten Einfügenskriterien ein Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung. Nachbargemeinden konnten das Vorhaben unabhängig von der Intensität der Einwirkungen nicht verhindern. Eine subjektive Rechtsverletzung der Nachbargemeinde schied schon deshalb aus, weil das Vorhaben bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB objektiv-rechtlich rechtmäßig war (zum Ganzen ausführlich m.w.N. Uechtritz, NVwZ 2004, 1025, 1029). Mögliche Beeinträchtigungen von durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen waren nicht über deren Zugehörigkeit zur rechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit abzuwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15/92 -, Rn. 21 ff., juris; Novellierung des Baugesetzbuchs, Bericht der Unabhängigen Expertenkommission, 2002, S. 86). Auch für die klagende Nachbargemeinde dieses Verfahrens scheidet damit die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung auf der Basis des § 34 Abs. 1 BauGB zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung aus.
71 Allerdings bestand auf der Grundlage des mittlerweile durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen § 246 Abs. 7 Satz 1 BauGB eine Ermächtigung der Länder zum weitergehenden Ausschluss bestimmter Vorhaben: Nach dieser Vorschrift können die Länder bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Schleswig-Holstein hat von dieser Option Gebrauch gemacht und im – mittlerweile gestrichenen – Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB SH) vom 21.10.1998 bestimmt, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 31.12.2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO anzuwenden ist. Ursprünglich war im Zuge des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (BauROG 1998) angedacht gewesen, eine entsprechende Regelung unmittelbar in § 34 Abs. 1 BauGB aufzunehmen. Dies konnte sich aber nicht durchsetzen und so wurde im Vermittlungsausschuss die Regelung des § 246 Abs. 7 BauGB eingefügt, wonach zunächst die Länder für einen Ausschluss entsprechender Vorhaben tätig werden mussten.
72 Nach dieser Regelungslage bestand für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben innerhalb des unbeplanten Innenbereichs keine Genehmigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 01.04.2004 - 1 LB 75/03 -, Rn. 48; beide juris).
73 Für die Unanwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Sache kommt es nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 AG BauGB SH nur darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO handelt. Zunächst ist das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs davon ausgegangen, dass als Orientierungsregel gelte, dass die „Großflächigkeit“ eines Marktes dort beginne, wo der Rahmen wohnungsnaher Versorgung verlassen werde. Die Lage, der Zuschnitt und die Größe der Verkaufsfläche eines Marktes bestimmten den „Radius“, innerhalb dessen nach der Konzeption des Marktes voraussichtlich Kunden angesprochen würden. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise hat das Bundesverwaltungsgericht die Obergrenze, von der ab keine wohnungsnahe Versorgung mehr vorliege, mit einer Verkaufsfläche von „nicht wesentlich“ mehr als 700 qm angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, Rn. 12, juris). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.04.2004 - 1 LB 75/03 -, Rn. 54 m.w.N., juris). In seiner Entscheidung vom 24.11.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, Rn. 12 ff., juris; näher dazu Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 11, Rn. 105 ff.).
74 Nach dem damit im Genehmigungszeitpunkt noch anzulegenden Maßstab waren die mit der Baugenehmigung vom 14.10.2003 genehmigten Nutzungen des (Möbelgeschäft) (Mietung 1, 747,96 m² Verkaufsfläche) und der Lebensmitteldiscounter (Mietung 4, 944 m² Verkaufsfläche) als „großflächige“ Einzelhandelsbetriebe anzusehen und verstießen objektiv-rechtlich gegen das landesrechtliche Verbot der Genehmigung eines großflächigen Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich, der am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB zu messen ist. Die Mietung 2 mit einer Verkaufsfläche von 438,82 m² und die Mietung 3 mit einer Verkaufsfläche von 438,07 m² waren von dieser Beschränkung nicht betroffen; insoweit erweist sich die Genehmigung vom 14.10.2003 als objektiv rechtmäßig.
75 c. Soweit die Genehmigung vom 14.10.2003 rechtswidrig ist, verletzt sie die Klägerin aber nicht in geschützten Nachbarrechten.
76 Im Regelungszusammenspiel des § 246 Abs. 7 Satz 1 BauGB i.V.m. Art 1 Abs. 2 des AG BauGB SH liegt keine wehrfähige Rechtsposition zugunsten einer Nachbargemeinde. Für eine solche Annahme spricht zwar, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum BauROG die Problematik der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit sog. Fernwirkungen thematisiert worden und ausdrücklich die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung, auch in den Nachbargemeinden und die Schwächung der Innenstadt benannt worden sind (BT-Drucksache 13/6392, S. 109 f.). Weiterhin ist davon auszugehen, dass der mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 26.04.2004 (EAG Bau 2004) eingeführte § 34 Abs. 3 BauGB von der Zielsetzung dem u.a. mit § 246 Abs. 7 BauGB verfolgten Anliegen entspricht (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 09/2019, § 246, Rn. 44) und § 34 Abs. 3 BauGB nach einhelliger Auffassung die Möglichkeit zum gemeindenachbarlichen Rechtsschutz eröffnet (Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014, Rn. 2273; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025, 1032 m.w.N.).
77 Entscheidend dagegen spricht nach Auffassung der Kammer indessen, dass der Ausschluss bzw. die Ermächtigung hierzu in § 246 Abs. 7 Satz 1 BauGB und Art. 1 Abs. 2 AG BauGB SH trotz der o.g. Erwägungen ausschließlich objektiv formuliert sind und – anders als der (nunmehr geltende) § 34 Abs. 3 BauGB, der jedenfalls auf bestimmte bereits vorhandene oder zu befürchtende tatsächliche Auswirkungen in zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden abstellt – dem Wortlaut nach keinen Bezug zu potentiellen Normbegünstigten herstellen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz aber „nur im Gefolge solcher Rechtsvorschriften anzunehmen, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen“ (BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, Rn. 18, juris). Hier kommt es zwar „weder darauf an, ob die Norm einen geschützten Personenkreis räumlich, etwa durch Bezeichnung eines Gebiets“, abgrenze, „noch darauf, ob sie in ihrer vollen Reichweite auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt“ sei. Maßgeblich ist aber, „dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen“ lasse, „der sich von der Allgemeinheit“ unterscheide (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 -, Rn. 12, juris). M.a.W. setzt bei Rechtsnormen, die objektiv-rechtlichen Schutz enthalten, die Drittgerichtetheit voraus, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, Rn. 14, juris). Ein solchermaßen potentiell individualisierendes Tatbestandsmerkmal findet sich allerdings in den zu betrachtenden Normen nicht, so dass ein Abwehrrecht der Klägerin auf der Grundlage des im Oktober 2003 geltenden Rechts abzulehnen ist.
78 Auch eine Rüge der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann hier eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Nach dem mit dem EAG Bau 2004 eingefügten Satz 2 können sich Gemeinden dabei auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
79 Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus ihrer systematischen Stellung ergibt sich, dass sie im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten ist und nicht die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben betrifft. Die Norm trägt nicht nur die Überschrift „Aufstellung der Bauleitpläne“, sondern befindet sich auch im ersten Teil des ersten Kapitels, der mit der Überschrift „Bauleitplanung“ versehen ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens beurteilt sich demgegenüber nach den §§ 29 ff. BauGB. Diese Normen befinden sich zwar auch im ersten Kapitel des BauGB, jedoch im ersten Abschnitt des dritten Teils. Dieser erste Abschnitt trägt die Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“. Für die Frage, ob ein konkretes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB daher nicht unmittelbar herangezogen werden, sondern allenfalls mittelbar, wenn das Gebot interkommunaler Abstimmung Eingang in die Tatbestände der §§ 29 ff. BauGB gefunden hat. Ob das interkommunale Abstimmungsgebot auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung durchschlägt, lässt sich somit nicht losgelöst von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB beurteilen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15/92 -, Rn. 26, juris; Köpfler, in: BeckOK, BauNVO, Stand: 12/2019, § 11 BauNVO, Rn. 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht als Grundlage für das von einer Nachbargemeinde geltend gemachte Abwehrrecht in Betracht kam, weil die im dortigen Verfahren angefochtenen Baugenehmigungen keinen Bezug zu einer (vorbereitenden) Bauleitplanung der Standortgemeinde aufwiesen. § 2 Abs. 2 BauGB enthalte keine Regelung für den Fall, dass die von der Nachbargemeinde geltend gemachten Auswirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind. In Anlehnung an eine frühere Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, juris) könne das interkommunale Abstimmungsgebot ein Abwehrrecht allenfalls dann begründen, wenn die Gemeinde dem Vorhabenträger unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Dies setze voraus, dass sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt habe. Habe sie dagegen auf die Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich nicht eingewirkt, könne von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein. So liege es bei einem aus § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitenden Genehmigungsanspruch, hier werde letzterer ausschließlich im Wege der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15/92 -, Rn. 26, juris; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831 -, Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, Rn. 2 ff., juris; vgl. mit Auflistung der nachfolgenden obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 09/2019, § 2 BauGB, Rn. 104). Bei der Beurteilung des F Centers (FOC) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das interkommunale Abstimmungsgebot über das Vehikel des nicht benannten öffentlichen Belangs i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Eingang in die tatbestandliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens finde (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, Rn. 17 ff., juris). Weil in jenem Fall dem Erfordernis der förmlichen Planung nicht Rechnung getragen worden war, beeinträchtigte das Vorhaben einen die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang, die entsprechende Baugenehmigung war deswegen rechtswidrig und verletzte die dortige Klägerin in ihren Rechten. In der Mülheim-Kärlich-Entscheidung, in der es um die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Bebauungsplanaufstellung für den unbeplanten Innenbereich ging, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Grundgedanke des FOC Zweibrücken-Urteils, nämlich einer Umgehung des Abstimmungsgebots durch unterlassene Bauleitplanung entgegenzuwirken, auch auf den unbeplanten Innenbereich übertragen werden könne (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, Rn. 23, juris). Hier würden die Kommunalaufsichtsbehörden durch die Ableitung einer objektiv-rechtlichen Planungspflicht der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 BauGB in die Lage versetzt, eine bestehende Rechtsschutzlücke im interkommunalen Nachbarrecht jedenfalls teilweise zu schließen; nämlich in genau den Fällen, in denen sich die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB, § 11 Abs. 3 BauNVO auch im Hinblick auf die städtebaulichen Belange der betroffenen Nachbarstädte im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht (mehr) sachgerecht steuern lasse (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, Rn. 26, juris). Eine Zulassungsschranke wie § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die durch das interkommunale Abstimmungsgebot subjektiv-rechtlich angereichert werden könnte, sehe § 34 Abs. 1 und 2 BauGB aber gerade nicht vor. In einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht seine „Weichenstellungsrechtsprechung“ dahingehend konkretisiert, dass diese Fallgruppe stets darauf beschränkt ist, dass die Gemeinde aktiv auf den Zulassungsanspruch des Bauantragstellers hingewirkt hat. Eine planerische Untätigkeit der Gemeinde hingegen reiche hingegen nicht aus, um ein Stellen der Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung bejahen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.10.2018 - 4 B 15/18 -, Rn. 9, juris).
80 Aufgrund der Tatsache, dass der Bebauungsplan Nr. 1 mit ex tunc-Wirkung entfallen ist, beurteilte sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (allein) am Konditionalprogramm des § 34 Abs. 1 BauGB, der durch den Beklagten anzuwenden gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass die Standortgemeinde E-Stadt als Planungsträgerin es unterlassen hat, einen neuen – wirksamen – Bebauungsplan zu erlassen bzw. sich vorbereitender planerischer Schritte zu bedienen, um einen möglichen Genehmigungsanspruch abzuwehren, reicht für eine der Nachbargemeinde abträgliche „Weichenstellung“ bzw. für die Annahme einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB, was ein Abwehrrecht der Klägerin begründen könnte, nicht aus. Vielmehr durfte die Gemeinde E-Stadt aufgrund früherer Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschl. v. 08.05.2003 - 1 LA 4/03 -) davon ausgehen, dass der Bebauungsplan Nr. 1 wirksam rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Dementsprechend hat sie auch stets die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für entbehrlich gehalten. Die Tatsache, dass der Bebauungsplan nachträglich entfallen ist, und dass der Beklagte als allein zuständige Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung wegen objektiv entgegenstehender Vorschriften, hier § 247 Abs. 7 BauGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 AG BauGB SH, jedenfalls nicht uneingeschränkt hätte erteilen dürfen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Gemeinde E-Stadt sich ein „Mehr“ an zu missbilligender Vorgehensweise vorwerfen lassen müsse als eine bloße Untätigkeit, gerade weil sie sich im Jahr 2001 über den Angriff gegen ihren Bebauungsplan hinweggesetzt und ihn erneut ausgefertigt und rückwirkend in Kraft gesetzt habe, ändert dies an der Bewertung durch die Kammer nichts. Eine solche, den bau- und satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechende formale Fehlerbehebung hat nicht zur Folge, dass der handelnden Gemeinde die (kollusive) Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebot vorgeworfen werden könnte. Im Übrigen steht diese Verfahrenshandlung in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit der erst 2003 erteilten streitgegenständlichen Baugenehmigung.
81 Auch die Tatsache, dass das Abstimmungsgebot im Zuge des EAG Bau 2004 durch Satz 2, d.h. (zusätzlich) zu beachtende Belange, ergänzt wurde (Erfassung insbesondere auch von Zielen der Raumordnung), ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Einschlägigkeit des Abstimmungsgebots als Maßstabsnorm für die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 11/2019, § 2 BauGB, Rn. 54).
82 Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des OVG Koblenz (Urt. v. 03.11.2011 - 1 A 10270/11 -, Rn. 45, juris) betrifft die hier vorliegende Konstellation nicht unmittelbar, weil es sich bei dem dort streitgegenständlichen Standort um ein als Gewerbegebiet festgesetztes Baugebiet nach § 30 BauGB handelte. Dem ebenfalls angeführten Beschluss des OVG Lüneburg (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 -, Rn. 30, juris zur Zulassung eines Verbrauchermarktes in einem festgesetzten Mischgebiet mit der folgenden Zusammenfassung: „Denn schon der Umstand, dass das angegriffene Vorhaben nur auf der Grundlage eines Bauleitplanes hätte zugelassen werden können, der für den Aufstellungsort dieses Marktes ein Sondergebiet festsetzt, begründet nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 [zum FOC] ein Abwehrrecht der Antragstellerin. Denn in dem dafür in Betracht kommenden Bauleitplanaufstellungs- oder –änderungsverfahren wäre eine Abwägung vorzunehmen, deren Teil gerade im Interesse der Antragstellerin auch die Beachtung des Gebots zu interkommunaler Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wäre.“) folgt die Kammer mit Blick auf die soeben dargelegten Überlegungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
83 Schließlich ist auch der Rückgriff auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in der vorliegenden Konstellation verwehrt. Der Rückgriff auf Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte als wehrfähige Rechtspositionen scheidet dann aus, wenn sich dem einfachen Recht eine abschließende Regelung bzw. Ausgestaltung der (gegenläufigen) Interessenspositionen entnehmen lässt. So liegt es hier im Hinblick auf Regelungsgefüge, Adressaten und Verpflichtungen des § 2 Abs. 2 BauGB einerseits und die abschließend formulierten Genehmigungsvoraussetzungen eines Bauvorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB andererseits (a.A. Uechtritz , BauR 1999, S. 572, 578, vgl. insbesondere Fn. 41).
84 Demzufolge scheidet die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung (auch) unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die gebotene interkommunale Abstimmung mit der Klägerin bzw. gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG aus. Ein anderweitiges subjektives Recht der Klägerin ist nicht ersichtlich, so dass die Baugenehmigung vom 14.10.2003 im Erlasszeitpunkt zwar teilweise rechtswidrig war, sich aber im Wege der Nachbaranfechtung als nicht aufhebbar erweist.
85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
86 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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