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3 MR 33/20•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2020-06-04, 3 MR 33/20
3 MR 33/20Tribunal administratif / 3e division4 juin 2020
Den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs 2 Nr 5 sowie Abs 3 IfSG.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 3 MR 33/20
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0604.3MR33.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 2 Nr 5 IfSG, § 4 Abs 3 IfSG
Den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs 2 Nr 5 sowie Abs 3 IfSG.(Rn.20)
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts ………, die Richterin am Oberverwaltungsgericht ….. und den Richter am Oberverwaltungsgericht …… wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.07.2018 – 1 BvQ 73/17 -, juris Rn. 1 mwN).
2 Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 BN 12.11 -, juris Rn. 1, stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollen die abgelehnten Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06 -).
3 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
4 Der Antragsteller hat im Hinblick auf den unter dem Az. 3 MR 19/20 ergangenen Beschluss vom 20. Mai 2020, mit dem sein Normenkontrolleilantrag mangels Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzinteresses verworfen worden ist, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts …., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ….. und den Richter am Verwaltungsgericht …. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung trägt er vor, die Spruchpraxis des Senats, wonach mit dem Außer-Kraft-Treten der (jeweiligen) Landesverordnung auf dem Gebiet des Infektionsschutzes das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfalle, folglich der Eilrechtsschutzantrag unzulässig werde, sei mit einer rechtsstaatlichen, an sachlichen Maßstäben orientierten Verfahrensweise nicht zu vereinbaren. Er, der Antragsteller, hege die Besorgnis, dass sich der Senat damit – zum alleinigen Vorteil des Antragsgegners – um eine Entscheidung in der Sache herumdrücken wolle.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.08.2007 – 8 B 18.07 – juris Rn. 2 mwN) können nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene, Gründe erheblich sein. Hingegen ist die Ablehnung eines Gerichts oder eines gesamten Spruchkörpers als solchen unzulässig. Jedoch kann ein Ablehnungsgesuch je nach den Umständen des einzelnen Sachverhalts auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen eines und desselben Spruchkörpers richtet. So verhält es sich etwa, wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird. Der Prozessbeteiligte weiß nicht und kann wegen des Beratungsgeheimnisses auch nicht wissen, welcher der Richter den fraglichen Beschluss oder das Urteil mitgetragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129.74 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
6 Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe für sein Ablehnungsgesuch enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der vorgenannten Konstellationen – eine der Entscheidung zugrundeliegende unsachliche oder von Willkür geprägte Einstellung der Richterinnen und des Richters – hier gegeben sein könnte.
7 Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06, -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 2 B 77.07 -, juris Rn. 6 mwN).
8 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haftet dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 (Az. 3 MR 19/20) keine Willkürlichkeit an. Denn der Senat hat die darin vertretene Rechtsauffassung auch anderen, zuvor entschiedenen Verfahren zugrunde gelegt (vgl. etwa Beschl. v. 09.04.2020 – 3 MR 2/20 -, juris).
9 2. Der zulässige Normenkontrolleilantrag, mit dem der Antragsteller seine Anträge der jetzt geltenden Rechtslage angepasst hat und (nunmehr) sinngemäß beantragt,
10 die Regelungen in § 2 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16.05.2020, in Kraft ab 18.05.2020, bis zur Entscheidung über den nunmehr aktualisierten Normenkontrollantrag vom 28.04.2020 außer Vollzug zu setzen,
11 hat in der Sache keinen Erfolg.
12 Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.
13 Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.
14 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 4).
15 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 5).
16 Nach diesen Maßstäben ist der zulässige Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Normkontrollantrag in der Hauptsache als voraussichtlich erfolglos (a). Darüber hinaus ergibt sich bei Abwägung der Folgen, dass die Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Maskenpflicht die Interessen des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung dieser Pflicht nicht so deutlich schwerer wiegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dem obigen Sinne dringend geboten ist (b).
17 a) Der Normenkontrollantrag wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Der Senat nimmt Bezug auf seine, dem Beschluss vom 13. Mai 2020 (Az. 3 MR 14/20) zugrundeliegenden, Erwägungen, die dem Antragsteller bereits durch gerichtliche Verfügung vom 18. Mai 2020 im Verfahren Az. 3 MR 19/20 bekanntgegeben worden sind. Zwar lag der dortigen Entscheidung § 1 der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung - MNB-VO) vom 24. April 2020 zugrunde, die durch die Landesverordnung zur Aufhebung der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein aufgehoben worden ist (vgl. Artikel 2 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung). Die bisher in Kraft befindlichen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurden jedoch um der besseren Übersichtlichkeit willen in die jetzt geltende Landesverordnung übernommen (vgl. Begründung zur Landesverordnung, Teil B., zu Artikel 2), gelten mithin (weitestgehend) fort. Der beschließende Senat hält daher an seinen grundsätzlichen Erwägungen zur Pflicht, die Nasen-Mund-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zu tragen, fest.
18 Die Einwendungen des Antragstellers beschränken sich im Wesentlichen darauf, abweichende fachliche und sonstige Einschätzungen anderer Stellen bzw. Personen dafür vorzulegen, dass aus seiner Sicht „die ganze Pandemie ein globaler Fehlalarm ist; die gesamte Arbeitsweise des RKI (gemeint ist das Robert-Koch-Institut, Anm. des Senats), soweit sie sich auf einen untauglichen PCR-Test beruft, vollkommen unseriös ist“.
19 Zwar sind für die (verfassungs-)rechtliche Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen unter anderem auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2020 – 1 BvR 712/20 -, Orientierungssatz 2b und Rn. 17).
20 Hinsichtlich der Risikoeinschätzung ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine besondere Rolle eingeräumt hat; den Einschätzungen dieser Institution kommt im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich unter anderem aus der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 5 sowie Abs. 3 IfSG (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 26.03.2020 - Vf. 6-VII-20 -, juris, Orientierungssatz 2 u. Rn. 16f.).
21 Das RKI empfiehlt aktuell für die Bevölkerung das Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum und sieht darin eine flankierende Maßnahme zu den sonstigen infektionsschutzrechtlich gebotenen Maßnahmen (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, vgl. auch Beschl. des Senats v. 13.05.2020 – 3 MR 14/20 Rn. 20ff.). Hieran vermag auch der Umstand, dass die Infektionszahlen weiterhin stabil bzw. leicht rückläufig sind, nichts Grundlegendes zu ändern. Denn die Einschätzung des RKI geht aktuell dahin, dem Mund-Nasen-Schutz weiterhin eine zusätzliche Schutzwirkung beizumessen, um insbesondere die Infektionszahlen nicht wieder nach oben schnellen zu lassen und gefährdete Personengruppen zu schützen.
22 b) Auch eine Folgeabwägung würde hier im Übrigen zu dem gleichen Ergebnis führen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die Aussetzung der Verordnung überwiegen nicht die Gründe für den weiteren Vollzug. Der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit ist in diesem Zusammenhang vorrangig zu gewichten (vgl. Beschl. des Senats v. 13.05.2020 – 3 MR 14/20 -, Rn. 27).
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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