SG Itzehoe 46. Kammer, 2020-02-07, S 46 AS 147/19 ER

S 46 AS 147/19 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 467 févr. 2020

Regest

Unionsbürger sind während der Inanspruchnahme von Elternzeit, solange das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht, auch dann nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wenn sie währenddessen keine Teilzeittätigkeit ausüben. (Rn.10)

Texte intégral

SG Itzehoe 46. Kammer — S 46 AS 147/19 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-07

Aktenzeichen: S 46 AS 147/19 ER

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2020:0207.S46AS147.19ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2, § 15 BEEG, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004

Leitsatz

Unionsbürger sind während der Inanspruchnahme von Elternzeit, solange das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht, auch dann nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wenn sie währenddessen keine Teilzeittätigkeit ausüben. (Rn.10)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vom 19. Dezember 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes, vorläufig monatlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Itzehoe ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T…, S…, W… beigeordnet.

Gründe

1 Der am 19. Dezember 2019 gestellte Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern monatlich ab Antragseingang bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen gemäß SGB II in gesetzlicher Höhe längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes zu gewähren,

3 ist zulässig und begründet.

4 Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung).

5 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund liegt zusammenfassend vor, wenn es dem oder der Rechtssuchenden unter Abwägung aller Interessen nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist im Falle der Sicherungsanordnung anzunehmen, wenn bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr der wesentlichen Erschwerung oder Vereitelung der Verwirklichung eines Rechts droht. Im Falle der Regelungsanordnung liegt ein Anordnungsgrund in der Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 27a). Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Dies ist im Regelfall anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beantworten. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer umfassenden Interessenabwägung entscheiden und hat hierbei im Sinne einer folgenorientierten Doppelhypothese abzuwägen, welche Auswirkungen es jeweils hätte, wenn es die einstweilige Anordnung erließe und sich in der Hauptsache herausstellt, dass ein Anspruch nicht besteht und umgekehrt (Keller , a.a.O., Rn. 29, 29a).

6 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf das Wesen des vorläufigen Verfahrens, welches wegen der Dringlichkeit der Entscheidung umfassende und möglicherweise langwierige Ermittlungen regelmäßig nicht zulässt, setzt dies nicht den Beweismaßstab der vollen richterlichen Überzeugung voraus. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind glaubhaft gemacht, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies setzt voraus, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 16 b).

7 Es ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller können ihre Bedarfe im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken. Im Bereich der zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erbrachten Grundsicherungsleistungen liegt es regelmäßig auf der Hand, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Es liegen auch im konkreten Fall keine Umstände vor, die dies als nicht erforderlich erscheinen lassen könnten.

8 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihnen steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materieller Anspruch auf die begehrten Leistungen zu.

9 Die Antragstellerin zu 1.) ist eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Antragsteller zu 2.) gehört zur Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Es liegt auch, anders als der Antragsgegner meint, kein Ausnahmetatbestand vor. In Frage kommt ersichtlich allein der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit b) SGB II. Hiernach sind vom Leistungsanspruch ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige. Dieser Ausschlusstatbestand greift nicht ein, sofern mindestens ein anderer Grund den Betroffenen zum Aufenthalt berechtigt (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 (Stand: 06.01.2020), Rn. 94).

10 Die Antragstellerin zu 1.) kann Ihren Aufenthalt neben der Arbeitssuche noch auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU stützen, da sie eine Unionsbürgerin ist, die sich als Arbeitnehmerin aufhält. Sie hat den aufenthaltsrechtlichen Arbeitnehmerstatus nicht durch die Inanspruchnahme von Elternzeit unter Verzicht auf eine Teilzeittätigkeit verloren.

11 Der Begriff des Arbeitnehmers ist in diesem Zusammenhang unionsrechtlich auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt den Begriff grundsätzlich weit, seine Ausnahmen hingegen eng aus. (BeckOK AuslR/Tewocht, 24. Ed. 1.11.2019, FreizügG/EU § 2 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Der durch den EuGH entwickelte europarechtliche Arbeitnehmerbegriff orientiert sich, in weiter Übereinstimmung mit dem des national deutschen Rechts, an der Erbringung von Leistungen für einen Dritten, nach dessen Weisung, gegen Vergütung. Dass die von der Antragstellerin zu 1.) bei der B… KG ausgeübte Tätigkeit sich hierunter subsumieren lässt, ist unzweifelhaft.

12 Anders als in einer Entscheidung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. Januar 2017 – L 20 AS 2483/16 B ER –) bezieht die Antragstellerin zu 1.) nicht nach Verlust des Arbeitsplatzes lediglich Elterngeld, welches als solches ohne Auswirkungen auf die Arbeitnehmereigenschaft bliebe. Vielmehr befindet sie sich in Elternzeit nach § 15 ff. des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Fall nicht beendet, sondern besteht ruhend fort. Auch in der durch den Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.06.2014, C-507/12) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das letzte Beschäftigungsverhältnis der dortigen Klägerin nicht fortbestand. Insofern hat der EuGH sich in dieser Entscheidung damit zu beschäftigen gehabt, ob die Arbeitnehmereigenschaft vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängt. Dies hat das Gericht verneint und dargelegt, dass in dieser Konstellation für einen näher zu definierenden Zeitraum nach der Geburt eines Kindes die Arbeitnehmereigenschaft auch ohne fortbestehendes Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Hieraus kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass bei Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft von einem Wiederaufnehmen der tatsächlichen (Arbeits-)Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums abhängig wäre, was die Inanspruchnahme der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit ausschließe. Vielmehr bedarf es an dieser Stelle einer Heranziehung der Entscheidung des EuGH zu den Folgen einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsaufgabe nicht, da die Antragstellerin zu 1.) ihren Arbeitsplatz nicht aufgegeben hat und damit der Arbeitnehmereigenschaft in europarechtlichem Sinner erst gar nicht verlustig wurde.

13 Der Schluss, dass in diesem Fall die Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne durch Inanspruchnahme von Elternzeit verloren ginge, liefe darauf hinaus, Unionsbürger von der Inanspruchnahme der Elternzeit in der Variante ohne Teilzeittätigkeit faktisch auszuschließen. Ob der Antragstellerin zu 1.) eine Teilzeittätigkeit zumutbar ist, bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, da dies keine Frage des Aufenthaltsrechts ist, auf welches § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit b) SGB II verweist, sondern erst im Rahmen des weiteren Leistungsrechts Bedeutung erlangt.

14 Zu dem Schluss, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit in europarechtlichem Sinne ohne Auswirkungen auf den Arbeitnehmerstatus bleiben muss, kommen im Übrigen auch das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie (EU) 2019/1158, welche die bisherige europarechtliche Grundlage des deutschen BEEG, die Richtlinie 2010/18/EU, zukünftig ersetzt. Dort heißt es:

15 „Wie bereits in der Richtlinie 2010/18/EU festgelegt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Status des Arbeitsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs zu bestimmen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs bleibt das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber während des Elternurlaubs aufrecht, weshalb die bzw. der Begünstigte eines solchen Urlaubs für die Zwecke des Unionsrechts während dieser Zeit Arbeitnehmer bleibt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Statusfeststellung des Arbeitsvertrages oder Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubs gemäß dieser Richtlinie, auch im Hinblick auf Sozialleistungsansprüche, gewährleisten, dass das Beschäftigungsverhältnis aufrecht bleibt.“

16 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

17 Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war zu entsprechen, da bei mangelnder Mutwilligkeit hinreichende Erfolgsaussichten gegeben waren und auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gegeben sind, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.

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