Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, 2019-12-23, 2 Ta 100/19

2 Ta 100/19Tribunal du travail / 2e chambre23 déc. 2019

Regest

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2503 Abs. 2 hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 17. Mai 2018, 7 Ca 2166/18, Beschluss

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer — 2 Ta 100/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-23

Aktenzeichen: 2 Ta 100/19

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2019:1223.2TA100.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 3 RVG, Nr 2503 Abs 2 RVG-VV

Leitsatz

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2503 Abs. 2 hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 17. Mai 2018, 7 Ca 2166/18, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.05.2018 – 7 Ca 2166/18 – wird dieser abgeändert:

Für den Klägerinvertreter wird eine Vergütung in Höhe von 1.294,72 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Klägerinvertreter gemäß § 49 RVG zustehenden Rechtsanwaltsvergütung.

2 In der Hauptsache hatte die Klägerin mit ihrer Klage vom 17.10.2018 Kündigungsschutzklage gegen zwei ordentliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses erhoben. Im Gütetermin vom 09.11.2018 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendigenden Vergleich. Der Streitwert für die Klage wurde auf 4.800,00 Euro, der Wert des Vergleichs mit einem übersteigenden Wert in Höhe von 1.066,00 Euro festgesetzt. Der Klägerin wurde im Gütetermin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Klägerinvertreters bewilligt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 beantragte der Klägerinvertreter Vergütungsfestsetzung und Kostenerstattung. Er gab an, Gebühren für Beratungshilfe nach §§ 44, 58 RVG in Höhe von 121,38 Euro erhalten zu haben.

3 Der Klägerinvertreter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrages unter anderem Folgendes beantragt:

4 1,3 Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) nach einem Streitwert von EUR 4.800,00 abzüglich 0,5 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 in Höhe von 42,50 Euro = 291,60 Euro netto.

5 0,8 Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3101) nach einem Streitwert von EUR 1.066,00 = EUR 55,50 netto. Dies beinhaltet die Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG.

6 Die Kappung durch den Klägerinvertreter ergibt sich wie folgt:

7 Die Kappungsobergrenze beider Gebühren (1,3 und 0,8) beträgt 1,3 Verfahrensgebühr nach einem Streitwert in Höhe von 5.866,00 Euro (4.800,00 Euro +1.066,00 Euro). Bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 5.866,00 Euro ergibt sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 347,10 Euro.

8 Der Klägerinvertreter hat von dem Gegenstandswert für 1,3 Verfahrensgebühr bezogen auf 4,800,00 Euro ~334,10 Euro die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 in Höhe von 42,50 Euro abgezogen und sodann bezogen auf die Kappungsgrenze 347,10 Euro noch 55,50 Euro für 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG hinzugerechnet. Dies ergibt insgesamt einen Betrag für die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG und 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 347,10 Euro. Der Klägerinvertreter beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.294,72 Euro (Bl. 28 d. A.).

9 Mit Verfügung vom 03.05.2019 wies die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Lübeck darauf hin, dass die 0,8 Verfahrensgebühr der Nr. 3101 VV RVG nicht nachvollzogen werden könne. Die Verfahrensgebühr der VV RVG Nr. 3101 gemäß § 49 RVG dürfe lediglich 13,00 Euro und die Verfahrensgebühr nach § 50 RVG lediglich 66,30 Euro betragen. Es wurde um entsprechende Berichtigung des Antrages gebeten.

10 Der Klägerinvertreter wies mit Schriftsatz vom 08.05.2019 darauf hin, dass der Antrag nicht korrigiert werde. Die ausgerechneten Gebühren würden ausweislich des von ihm benutzten Rechnungsprogramms in Ordnung erscheinen.

11 Das Arbeitsgericht setzte daraufhin am 17.05.2019 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.244.15 Euro fest.

12 Die Rechtspflegerin führte aus, dass dem Antrag nicht in vollem Umfange entsprochen werden könne. Sie legte dar, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 VV RVG neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 334,10 Euro auf 13,00 Euro zu reduzieren sei. Bei einer Summe beider Verfahrensgebühren von 347,10 Euro belaufe sich die Summe aller Gebühren auf 1.045,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 198,65 Euro. Es ergebe sich ein festzusetzender Erstattungsbetrag in Höhe von 1.244,15 Euro.

13 Der Beschluss ging dem Klägerinvertreter am 23.05.2019 zu (Bl. 54 d. A.).

14 Unter dem 23.05.2018 legte der Klägerinvertreter Erinnerung gegen die Entscheidung vom 17.05.2018 ein. Zur Begründung gab er an, dass in der Sache eine Summe von 1.294,72 Euro hätte festgesetzt werden müssen. Die Rechtspflegerin habe vorliegend zunächst die Anrechnung der Beratungshilfe bei der Berechnung berücksichtigen müssen und sodann die Obergrenze aus dem übrig gebliebenen Wert bilden müssen. Die Rechtspflegerin habe jedoch die Anrechnung der Geschäftsgebühr erst nach der Berechnung der Obergrenze vorgenommen, was unzulässig sei.

15 Mit Beschluss vom 05.07.2019 wurde der Erinnerung des Klägerinvertreters vom 23.05.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache nach Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht zunächst dem Arbeitsgericht nach § 56 Abs. 1 RVG zur Entscheidung vorgelegt.

16 Mit Beschluss vom 23.07.2019 hat das Arbeitsgericht die Erinnerung des Klägerinvertreters vom 23.05.2019 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17.05.2019 zurückgewiesen (Bl. 58 – 60 d. A.).

17 Das Arbeitsgericht hat erhebliche Zweifel geäußert, ob die Anrechnung gemäß VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 überhaupt in die Kappungsberechnung i.S.v. § 15 Abs. 3 RVF einzubeziehen sei. Die vom Kläger angegebenen BGH-Entscheidungen seien für die zu entscheidende Rechtsfrage unergiebig. Es werde lediglich festgehalten, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werde und nicht umgekehrt. Eine Anrechnung auf eine noch nicht ermittelte Verfahrensgebühr sei denklogisch ausgeschlossen.

18 Auch bei Einbeziehung der Anrechnung in die Kappungsberechnung nach § 15 Abs. 3 RVG ergebe sich nichts anderes. Wenn man mit der Literatur davon ausgehe, dass zunächst die Anrechnung nach RVG-VV Nr. 2503 Abs. 2 und dann die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG zu ermitteln sei, übersehe der Klägerinvertreter dass die Anrechnung zweimal zu berücksichtigen sei. Zum einen beim Abzug vom Maximalwert und zum anderen bei der Ermittlung des Maximalwertes selbst. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.08.2013 – 13 W 71/13 – Bezug genommen.

19 Diese Auffassung sei auch bei systematischer Auslegung geboten, da § 15 Abs. 3 RVG keine lex specialis zu VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 sei, denn § 15 Abs. 3 RVG regele die Höhe der Verfahrensgebühr bei mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen. VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 regele dagegen allein das Verhältnis Geschäftsgebühr zu Verfahrensgebühr beruhend auf der Teilidentität zwischen Geschäft (Beratung) und Verfahren (Klagvorbereitung und –erhebung). Das faktische Unterbleiben der Anrechnung der Geschäftsgebühr lediglich für den Fall, dass statt nur einer Verfahrensgebühr mehrere Verfahrensgebühren entstehen und durch § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen seien, entbehre angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche jeder Rechtsgrundlage. In der weiteren Begründung des Beschlusses zieht das Arbeitsgericht nunmehr sowohl von der Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG wie auch von der Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) bei einem Streitwert von 4.800,00 Euro die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 42,50 Euro ab. Dies entspreche dem im Beschluss vom 17.05.2019 errechneten Ansatz.

20 Das Arbeitsgericht hat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen.

21 Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.07.2019 ist dem Klägerinvertreter am 14.08.2019 zugestellt worden.

22 Unter dem 28.08.2019 legte der Klägerinvertreter Beschwerde ein. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherige Argumentation und beruft sich darauf, dass eine Vorab-Anrechnung sinnvoll sei, um dann die verminderte Verfahrensgebühr im Rahmen der Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Dies sei auch sachgerecht, da mit der Anrechnung vermieden werden solle, dass der Anwalt für dieselbe Angelegenheit doppelt vergütet werde. Im Rahmen eines Mehrvergleichs seien die Positionen häufig nicht außergerichtlich geltend gemacht worden, so dass in der Regel eine Erstbefassung im gerichtlichen Verfahren stattfinde.

23 Mit Beschluss vom 23.09.2019 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägerinvertreters nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

24 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

25 Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3-6 RVG zulässig, da das Arbeitsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden.

26 In der Sache selbst ist die Beschwerde begründet. Der Klägerinvertreter hat Anspruch darauf, dass die ihm gegenüber festzusetzende Vergütung in Höhe von 1.294,72 Euro festgesetzt wird. Die seitens des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 17.05.2019 vorgenommene Vergütungsfestsetzung in Höhe von 1244,15 Euro ist nicht korrekt berechnet.

27 Nach der VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 ist die Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 Euro auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Voraussetzung für die Gebührenanrechnung ist, dass sich die Gegenstände im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit und des sich anschließenden Verfahrens zumindest teilweise decken (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 24. Aufl., VV 2500-2508, Rn. 41). Dies ist vorliegend der Fall, da der Klägerinvertreter für eine vorgenommene Beratungshilfe in diesem Verfahren 121,38 Euro erhalten hat.

28 Entscheidend kommt es darauf an, dass der Klägerinvertreter nach § 15 Abs. 3 RVG durch die vorzunehmende Kappung nicht mehr als 347,10 Euro erhalten kann. Dies folgt aus § 15 Abs. 3 RVG: Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Dies sind 5,866,00 Euro mit einer 1,3 Gebühr, demgemäß 347,10 Euro.

29 Streitig ist nunmehr, ob die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 Euro von der 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 334,10 Euro abzuziehen ist oder von der Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG mit einem Wert von 1,3 aus 5.866,00 Euro. Die erste Variante wäre für den Klägerinvertreter günstiger, da sie in der Summe zu einer festzusetzenden Vergütung in Höhe von 1.294,72 Euro führt.

30 Richtigerweise ist erst die Geschäftsgebühr auf die Gebühr nach VV RVG 3100 anzurechnen und sodann zu ermitteln, ob die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG überschritten wird (OLG München, BeckRS 2012, 5995; OLG Karlsruhe, AGS 2011, 165; OLG Stuttgart AGS 2009, 56; Enders. JurBüro 2009, 225, 351; Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 15 Rn. 45; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 15 RN. 97).

31 Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; danach findet eine Anrechnung nur statt, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entsteht. Diese Voraussetzung ist nur hinsichtlich des rechtshängigen Anspruchs erfüllt. Auch der Zweck der Anrechnungsvorschrift, die verhindern will, dass die – annähernd – gleiche Tätigkeit zweimal vergütet wird, wenn sie für unterschiedliche Angelegenheiten anfällt (Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, § 15 Rn. 45, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn. 245), unterstützt diese Vorgehensweise.

32 Zwar normiert der Wortlaut der VV RVG Nr. 2503 Abs. 2, dass auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen ist. Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass zunächst die Kappungsgrenze zu ermitteln ist und sodann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr zu erfolgen hat. Für diese Vorgehensweise wird vertreten, dass die Geschäftsgebühr nach VV RVG 2503 im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300-2303 nicht nur auf die Verfahrensgebühr, sondern auf sämtliche Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 24. Aufl., VV 2500-2508, Rn. 41). Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann aus der Formulierung der VV RVG Nr. 2503 nicht abgeleitet werden, dass zunächst die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu ermitteln und sodann die hälftige Geschäftsgebühr abzuziehen ist. Die Anrechnung der Gebühren auf ein anschließendes gerichtliches Verfahren schließt die Anrechnung auf die rechtshängigen Ansprüche, für die der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr erhalten hat, nicht aus. Diese Form der Anrechnung ist unter Berücksichtigung einer weiten Auslegung der Formulierung der VV RVG Nr. 2503 Abs. 2 ebenfalls möglich und passt in den Gesamtkontext der Kommentierungen zu VV RVG Nr. 3100.

33 Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Anrechnung zur Verhinderung einer doppelten Vergütung für gleiche Tätigkeiten muss beachtet werden, dass bezüglich der in den Vergleich einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche vom Rechtsanwalt kein vorgerichtlicher Aufwand betrieben worden ist, der ihm die spätere Arbeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert hat (OLG Karlsruhe, AGS 2011, 165; Riedel/Süßsauer/Ahlmann, RVG; § 15 Rn. 45). Insofern wäre eine Anrechnung nach Ermittlung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG systemwidrig.

34 Nach alledem ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck zu Gunsten des Klägervertreters abzuändern.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

36 Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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